Zur zeitlichen Reichweite der Einwilligung der Eltern für eine mittlerweile volljährige Jugendliche

LG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2019 – 2-03 O 454/18

1. Eine erneute Veröffentlichung einer zum Zeitpunkt der Berichterstattung Minderjährigen ist 19 Jahre nach der Erstveröffentlichung nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass die Anfertigung und Veröffentlichung des Fotos in mit Einwilligung des Vaters der Betroffenen erfolgte. Liegt keine eigene Einwilligung der Jugendlichen vor, hat sie selbst noch keine sie bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Diese Entscheidungsmöglichkeit muss auch Personen zugebilligt werden, die als minderjährige Kinder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, aber nun die Volljährigkeit erreichen.

2. Zur Abwägung nach § 23 I Nr. 1 KUG, wenn ein Foto eines Spitzenpolitikers mit der gesamten Familie und der mittlerweile volljährigen Betroffenen nach 19 Jahren erneut veröffentlicht wird.

3. Zur Frage, ob die Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Deckungsgleichheit von Abmahnung und Antragsschrift durch den Widerspruch geheilt werden kann.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 27.11.2018 – einstweilige Verfügung – wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Tatbestand
1
Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungsklägerin „Klägerin“ und statt Verfügungsbeklagte „Beklagte“) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines Fotos.

2
Die Klägerin ist die Tochter des Politikers X.

3
Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „S“.

4
In der Ausgabe Nr. 46/18 des „S“ vom ….2018 (Anlage ASt 1, Bl. 7 d.A.) verbreitete die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift „In der Businessclass“. Dazu veröffentlichte sie das streitgegenständliche Foto, welches die damals 15- bzw. 16-jährige Klägerin mit einem grauen Pullover am Klavier sitzend zeigt.

5
Das Foto wurde 1999 auf Betreiben des Vaters der Klägerin für die Veröffentlichung einer Homestory in der „BS“ erstellt. Die Bilder aus der für diese Homestory angefertigten Fotostrecke (Anlage AG 4, Bl. 101 d.A.) fanden weite Verbreitung (Anlagen AG 5 – AG 7, Bl. 104 ff. d.A.).

6
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2018 (Anlage ASt 2, Bl. 9 d.A.) ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Abgabe der dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung (Anlage ASt 3, Bl. 11 d.A.) auffordern, was die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2018 (Anlage ASt 4, Bl. 12 d.A.) ablehnte.

7
Auf den Antrag der Klägerin vom 20.11.2018 hin hat die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 27.11.2018 – einstweilige Verfügung (Bl. 13 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

8
in Bezug auf die Antragstellerin

9
das Foto auf Seite 18 in S Nr. 46/18 vom …2018 mit der Bildnebenschrift „Privatmann X beim Musizieren* ..“, das u. a. die Antragstellerin zeigt, erneut zu veröffentlichen,

10
wie in S Nr. 46/18 vom …2018 auf S. 18 geschehen und aus Anlage ASt1 ersichtlich.

11
Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2018 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 26.02.2019 begründet.

12
Die Klägerin behauptet, dass sie Bekannte und Freunde aus dem Raum Frankfurt am Main habe, die sie auf die streitgegenständliche Berichterstattung angesprochen hätten.

13
Die Klägerin ist der Auffassung, die Veröffentlichung des Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. ihr Recht am eigenen Bild dar. Sie habe zu keiner Zeit eine Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos erteilt. Auch ihr Vater habe keine Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos in „S“ gegeben. Er habe – was unstreitig ist – in die Veröffentlichung in der „BS“ eingewilligt, jedoch habe er niemals eine universelle Einwilligung erteilt, dafür sei er auch nicht vertretungsberechtigt gewesen.

14
Die Veröffentlichung sei auch nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an dem Foto sei nicht erkennbar. Das Foto diene allein der Unterhaltung und der voyeuristischen Neugierbefriedigung. Es handele sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran, wie die Klägerin in ihrer Kindheit bzw. Jugend musiziert habe, bestehe nicht. Ein derartiges Interesse lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass damit etwaige politische Ambitionen des Vaters der Klägerin im Jahre 2000 hätten bebildert werden sollen. Auch tauge ein nahezu 20 Jahre altes Foto nicht mehr dazu, die Person des Vaters der Klägerin zu beschreiben. Die alten Fotos aus der Homestory seien nicht mehr zeitgemäß und Herr X werde mit der Bebilderung des Artikels ins Lächerliche gezogen. Um den Vater der Klägerin in der Berichterstattung als konservativen Familienmensch darzustellen, bedürfe es keiner Bebilderung des Berichts mit dem streitgegenständlichen Foto.

15
Auch aufgrund der Reichweite und Bedeutung des „S“ in Deutschland wiege die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin durch die Veröffentlichung besonders schwer.

16
Auch spreche die Art der Darstellung der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Verbreitung. Zudem bedürfe die Wiedergabe von Bildnissen aus der Kinder- und Jugendzeit auch bei Personen, bei denen die einwilligungslose Wiedergabe von öffentlichen Auftritten von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt sei, ihrer Einwilligung. Darüber hinaus stünden der Verbreitung des Fotos auch berechtigte Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Sie befinde sich heute in einem anderen Lebensabschnitt und sei eine eigenständige Person. Daher müsse sie es nicht hinnehmen, nur als „Komparsin“ der Person ihres Vaters wahrgenommen zu werden.

17
Das Argument der Beklagten, dass die Klägerin auf dem streitgegenständlichen Foto nicht erkennbar sei, gehe ins Leere. Gerade durch die streitgegenständliche Veröffentlichung wisse der Rezipient nunmehr, wie die Antragstellerin als Kind ausgesehen und was sie in ihrer Freizeit gemacht habe.

18
Die Klägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.2018 (Az. 2-03 O 454/18) zu bestätigen.

19
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main.

20
Die Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

21
Die Beklagte behauptet, der Vater der Klägerin habe seine Einwilligung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses auch für andere Publikationen erteilt.

22
Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht Frankfurt am Main sei örtlich unzuständig und die Antragstellung in Frankfurt am Main rechtsmissbräuchlich.

23
Auch sei die einstweilige Verfügung auf verfassungswidrige Weise ergangen. Es liege ein Verstoß gegen das Recht der Beklagten auf prozessuale Waffengleichheit vor. Die Kammer habe vor Erlass der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, zumindest aber der Beklagten die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Verfügungsantrag einräumen müssen, da die Abmahnung und die Begründung des Verfügungsantrages nicht identisch gewesen seien. Der Verstoß sei auch nicht geheilt.

24
Die Klägerin habe das Vorliegen einer Dringlichkeit durch ihr zögerliches Verhalten vor der Antragstellung selbst widerlegt, indem sie zunächst zugewartet habe, ob der von ihrer Schwester vor der Kammer gestellte Verfügungsantrag Erfolg haben würde.

25
Die Veröffentlichung des Fotos verletze die Klägerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht. Die von dem Vater der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Minderjährigkeit erteilte Einwilligung wirke fort. Eine Einwilligung im Sinne des § 22 S. 1 KUG sei bindend und nicht widerruflich. Der Klägerin obliege eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Reichweite der Einwilligung.

26
Jedenfalls sei die Bildnisveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG zulässig. Bei dem Foto handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Berichtsgegenstand, in den sich das Bild einfüge, habe große zeitgeschichtliche Bedeutung. Die zeitgeschichtliche Bedeutung des Bildes resultiere gerade daraus, dass Herr X das Foto genutzt habe, um sich damit der C-Wählerschaft als eher biederer, wertkonservativer Familienmensch zu präsentieren. Die Bilder aus dieser Serie prägten das Öffentlichkeitsbild des Politikers X maßgeblich. Es bestehe ein hohes und legitimes Berichterstattungs- und Informationsinteresse daran, den politischen Werdegang des Vaters der Klägerin nachzuzeichnen.

27
Bei Politikern bleibe es grundsätzlich dauerhaft zulässig, in Zusammenhang mit einem Bericht über deren Werdegang Bilder zu verbreiten, mit denen sich diese – wie auch hier – selbst öffentlich inszeniert hätten.

28
Auch die häufige Verwendung und weite Verbreitung der Fotos aus der betreffenden Homestory belege die zeitgeschichtliche Relevanz der Aufnahmen, aus welcher sich die Zulässigkeit ihrer Verbreitung ergebe.

29
Darauf, ob das Foto heute noch „zeitgemäß“ sei, komme es für die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Verbreitung nicht an.

30
Ferner unterscheide sich der vorliegende Fall aufgrund der Kontextbezogenheit der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung gravierend von dem Fall, der dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.02.2018 (Az. 16 U 87 / 17) zugrunde gelegen habe. Hier sei ein kontextbezogenes Bild im selben Kontext veröffentlicht worden, für den es ursprünglich aufgenommen worden sei. Auch habe ein großes – sogar originär politisches – öffentliches Interesse an den Ambitionen des Politikers X bestanden. Die Klägerin müsse ihre Abbildung hier lediglich als Annex zur Dokumentation der Selbstinszenierung des zentral auf dem Bild befindlichen Vaters hinnehmen.

31
Auch die nach dem abgestuften Schutzkonzept bereits auf der Ebene des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu berücksichtigenden Interessen der Klägerin sprächen nicht gegen das Vorliegen eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Berichterstattung habe einen hohen Informationswert und leiste einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Die streitgegenständliche Fotografie sei nicht Folge einer besonderen Ausnutzung von Heimlichkeit oder einer beharrlichen Nachstellung, sondern sei vielmehr mit der Zustimmung und sogar auf Betreiben des Vaters der Klägerin entstanden. Ferner habe die Klägerin für die Anfertigung des PR-Fotos posiert. Sie werde weder in einer besonders unglücklichen Situation noch besonders unvorteilhaft dargestellt.

32
Die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung verletze auch keine berechtigten Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG). Insbesondere sei die Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, allenfalls ihre Öffentlichkeits- bzw. Sozialsphäre. Es handele sich nicht um ein privates Foto, sondern um einen Akt bewusster Hinwendung an die Öffentlichkeit. Hinzu komme, dass die längst erwachsene Klägerin für Außenstehende anhand des Fotos, dass sie als Jugendliche zeige, heute – 19 Jahre später – überhaupt nicht mehr erkennbar sei, zumal sie dem Foto nur von der Seite zu sehen sei. Ferner zeige das streitgegenständliche Foto eine völlig unverfängliche Szene des häuslichen Musizierens.

33
Bei diesem Foto handele es sich auch nicht um die einzige von der Familie der Klägerin freigegebene und mit deren Einwilligung von Massenmedien verbreitete Aufnahme, die die Klägerin im Kindesalter im Kreise ihrer Familie zeige. Vielmehr habe die Familie Pressefotografen noch bei zahlreichen anderen Gelegenheiten freiwillig Einblicke in die Privatsphäre gewährt (vgl. Anlagenkonvolut AG 8, Bl. 138 ff. d.A.).

34
Auch präsentiere sich die Klägerin heutzutage beruflich unter Namensnennung und mit Bild im Internet (vgl. Anlage AG 9, Bl. 142 d.A.).

35
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
36
Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 27.11.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

37
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Betroffene schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 8 m.w.N.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH NJW 2010, 1752). So liegt der Fall hier, wobei dahinstehen kann, ob allein das Angebot der streitgegenständlichen Veröffentlichung im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ausreicht. Denn jedenfalls hat die Klägerin schlüssig behauptet, dass Freunde von ihr aus dem Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts die Veröffentlichung zur Kenntnis genommen und sie darauf angesprochen hätten, so dass von einem Erfolg der behaupteten Rechtsverletzung im hiesigen Gerichtsbezirk auszugehen ist.

38
Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos gemäß den §§ 823 BGB, 1004 BGB analog i.V.m. den §§ 22 ff. KUG, Art. 85 DSGVO verlangen.

39
Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 – Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).

40
Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Veranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 12 – Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

41
Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 13 – Eisprinzessin Alexandra m.w.N.).

42
Befasst sich hiernach die Wortberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürfen von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BVerfG AfP 2001, 212, 216 – Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG NJW 2006, 2835; BGH GRUR 2010, 1029, 1031 – Charlotte im Himmel der Liebe; BGH GRUR 2002, 690, 692 – Marlene Dietrich; Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhG, 5. Aufl. 2019, § 23 KUG Rn. 32; Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 KUG Rn. 21a). Die hierdurch bestehende Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, berücksichtigt auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da so Belästigungen durch Pressefotografen zumindest in Grenzen gehalten werden können (BVerfG AfP 2001, 212, 216 – Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG GRUR 2008, 539, 543 – Caroline von Hannover; Engels/Schulz, AfP 1998, 582; Wandtke/Bullinger-Fricke, a.a.O.). Ob ein Bild kontextneutral ist, hängt vom Bildinhalt im Zusammenspiel mit der Wortberichterstattung über das Ereignis ab. Das ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, nicht zu erkennen oder so neutral ist, dass er den Aussagegehalt des Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht, oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung dem neuen Sachzusammenhang gerecht wird (Wandtke/Bullinger-Fricke, a.a.O.).

43
In Anwendung dieser Grundsätze führte die Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dazu, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Bildnisse unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreift.

aa.

44
Eine Einwilligung der Klägerin selbst in die Veröffentlichung des Bildnisses ist weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden.

45
Unstreitig hat der Vater der Klägerin seine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos in der „BS“ erteilt.

46
Dass die Anfertigung und Veröffentlichung des Fotos in der BS mit Einwilligung des Vaters der Klägerin erfolgte, rechtfertigt jedoch nicht die erneute Veröffentlichung 19 Jahre später, nachdem die Klägerin erwachsen geworden ist. Selbst bei minderjährigen Kindern besteht ab dem 14. Lebensjahr ein sogenanntes Vetorecht, was zur Folge hat, dass neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Einwilligung des Minderjährigen in Bezug auf die konkrete Veröffentlichung seines Bildnisses eingeholt werden muss (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 7, Rn. 178 f. m.w.N.).

47
Vorliegend hat die Klägerin selbst nicht eingewilligt und hat daher selbst noch keine für sie bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Diese Entscheidungsmöglichkeit muss jedoch erst Recht auch Personen zugebilligt werden, die minderjährigen Kindern mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, aber nun die Volljährigkeit erreichen (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.04.2017 – 2-03 O 214/16; bestätigt durch OLG Frankfurt am Main ZUM-RD 2018, 340, Rn. 45 f. (rechtskräftig) unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe AfP 2010, 591; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2019 – 2-03 O 118/18).

48
Dass die Einwilligung auch darüber hinaus, also für weitere Veröffentlichungen erteilt wurde, hat die glaubhaftmachungsbelastete Beklagte (vgl. hierzu BGH NJW 1956, 1554 – Paul Dahlke; OLG München NJW-RR 1996, 93, 94 – Anne Sophie Mutter; BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, a.a.O., § 22 KUG Rn. 18; Wenzel/von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7, Rn. 185) nicht glaubhaft gemacht. Eine erteilte Einwilligung ist grundsätzlich eng entsprechend der konkreten Zweckbestimmung auszulegen. Zur Feststellung des Umfangs der Einwilligung in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht kann wegen desselben Schutzgedankens auf die urheberrechtliche Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zurückgegriffen werden (OLG Köln AfP 2014, 416; Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 22 KUG Rn. 21 m.w.N.; BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, a.a.O., § 22 KUG Rn. 22). Danach deckt eine erteilte Einwilligung im Zweifel nur diejenigen Verwendungen des Bildnisses, die der Einwilligungsempfänger zur Erfüllung des mit dem zugrundeliegenden Vertrag verfolgten Zwecks unbedingt benötigt (Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 22 KUG Rn. 21). Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Rechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (Wenzel/von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7, Rn. 191). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, ist weder dargelegt, noch ersichtlich.

49
Selbst wenn in der Vergangenheit keine rechtlichen Schritte gegen die Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos in zahlreichen anderen Medien unternommen worden sein sollten, so könnte hieraus keine konkludente Einwilligung in jedwede, also auch die streitgegenständliche, Veröffentlichung des Bildnisses durch den Vater der Klägerin hergeleitet werden. Auf die oben dargestellten Grundsätze zur Bestimmung des Umfangs einer Einwilligung wird verwiesen.

50
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Klägerin hier eine sekundäre Darlegungslast treffe, weil die Einwilligung von ihrem Vater erteilt wurde, folgt die Kammer dem nicht. Denn ebenso wie die Beklagte der Klägerin vorhält, dass die Klägerin „nur“ ihren Vater habe fragen müssen, hätte die Beklagte sich vor der Veröffentlichung des Bildnisses bei der „BS“ bzw. bei ihrer Quelle für das streitgegenständliche Bildnis Informationen über die Reichweite der Einwilligung verschaffen und diese hier vorlegen können.

bb.

51
Zwar können die Kandidatur des Vaters der Klägerin für den Vorsitz der C und sein politischer Werdegang sowie die von ihm vertretenen Ansichten und verkörperten Werte grundsätzlich als Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG angesehen werden, das auch eine Bildberichterstattung rechtfertigen kann. Denn hierbei handelt es sich durchaus um Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem und politischem Interesse.

52
Jedoch führt die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin aus Art. 1Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, vorliegend zu einem Überwiegen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und somit zu einer Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung.

53
Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass das hier streitgegenständliche Foto in einem engen Kontext zu der Wortberichterstattung steht. Denn in dem Bericht wird sowohl die (konservative) Einstellung des X zu dem Thema Familie generell als auch das von ihm gepflegte Familienideal thematisiert.

54
Ferner hat die Kammer beachtet, dass der Politiker X, der Vater der Klägerin, das von ihm befürwortete konservative Familienbild in der Vergangenheit zur Schau stellte und auch für seine politischen Zwecke einsetzte – so z.B. auch in der Homestory für die BS, in der das streitgegenständliche Foto ebenfalls veröffentlicht war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es hier nicht um die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des in der Öffentlichkeit stehenden Politikers X selbst durch die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung geht, sondern um die Frage, ob seine Tochter durch diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

55
Nicht außer Acht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Fertigung und der damaligen Veröffentlichung des Fotos in der BS erst 15 Jahre alt war und damit weniger Einfluss auf die Gestaltung und damalige Verbreitung des Bildes nehmen konnte, als eine volljährige Person dies hätte tun können. Sie selbst hat hierin nicht eingewilligt und hat daher selbst noch keine für sie bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Diese Entscheidungsmöglichkeit muss auch Personen zugebilligt werden, die als Kinder abgebildet wurden, aber nun die Volljährigkeit erreichen.

56
Dass der Vater der Beklagten die Persönlichkeitsrechte seiner Tochter zum damaligen Zeitpunkt als nicht beeinträchtigt ansah, ist demnach für die streitgegenständliche Berichterstattung genausowenig von Belang, wie die Tatsache, dass die Klägerin damals (als 15-jährige) für die Anfertigung des PR-Fotos posierte.

57
Aus diesem Grund kann auch die häufige Verwendung und die weite Verbreitung des Fotos zu einer Zeit, in der die Klägerin noch minderjährig war (vgl. z.B. Anlagen AG 5 und AG 6, Bl. 104 ff. d.A.), im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten der Klägerin wirken.

58
Ferner hat die Kammer in die Abwägung einbezogen, dass das streitgegenständliche Foto vor etwa 19 Jahren gefertigt wurde. Es hat mittlerweile – jedenfalls in Bezug auf die Klägerin – an Aktualität verloren und sagt nichts über das aktuelle Familienleben der (Politiker-)Familie X unter Einbeziehung der Klägerin aus.

59
Anders als die Beklagte meint, kann die Stellung des Vaters als Spitzenpolitiker nicht dazu führen, dass die Veröffentlichung eines von ihm inszenierten Bildes dauerhaft zulässig bleibt, wenn neben ihm auch Familienmitglieder – insbesondere auch minderjährige Kinder – abgebildet sind. Die Klägerin muss ihre Abbildung auf dem streitgegenständlichen Bildnis nicht lediglich als Annex zur Dokumentation der Selbstinszenierung ihres Vaters (vor nahezu 20 Jahren) hinnehmen, zumal die nunmehr erwachsene Klägerin – anders als ihr Vater – nicht ständig in der Öffentlichkeit steht und auch nicht berühmt ist.

60
Hieran ändert insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin beruflich unter Namensnennung und mit Bildnis im Internet auftritt, nichts, zumal die Klägerin mittlerweile einen anderen Nachnamen führt und dementsprechend aus der von der Beklagten angeführten Veröffentlichung gemäß Anlage AG 9, Bl. 143 d.A., nicht als Tochter des Politikers X erkennbar ist.

61
Auch wenn der Berichterstattung über den politischen Werdegang des Vaters der Klägerin, wie die Beklagte zu Recht betont, ein hoher Informationswert zukommt, so führt dies nicht zugleich dazu, dass jedes in der Berichterstattung genannte Detail über das Familienleben der Familie X einen gleichsam wichtigen Betrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. Zu berücksichtigen war hier aber erneut, dass vorliegend die Rechte der nicht in der Öffentlichkeit stehenden Klägerin betroffen sind und nicht nur diejenigen des Politikers X.

62
Anders als die Beklagte meint, ist die Klägerin auch auf den Fotos erkennbar – zumindest für solche Personen, die sie aus Kindheitstagen kennen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Abgebildete – wie hier – begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden (vgl. BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f.), wobei auf die Erkennbarkeit durch den Bekanntenkreis des Abgebildeten abzustellen ist (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 55 – Pick-Up-Artists; Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., 2018, § 22 KUG Rn. 4 m.w.N.).

63
Ferner werden auch diejenigen, die die Klägerin nicht sofort anhand des Fotos erkennen, diese aufgrund der Bildunterschrift „Privatmann X beim Musizieren mit Ehefrau und Töchtern“ ohne weiteres identifizieren können. Dies bringt aufgrund der deutschlandweiten Verbreitung und der sehr hohen Reichweite des „S“ (vgl. Anlage AST 6, Bl. 167 d.A.) auch eine entsprechend große Beeinträchtigung der Klägerin mit sich.

cc.

64
Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze an, da insoweit – jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte (vgl. zur Anwendung außerhalb journalistischer Zwecke LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/17, K&R 2018, 733) – die §§ 22 f. KUG fortgelten (OLG Köln K&R 2018, 501 Rn. 6; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).

65
Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

66
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

67
Die erforderliche Dringlichkeit liegt vor. Der streitgegenständliche Artikel wurde am 10.11.2018 veröffentlicht und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist am 20.11.2018 – mithin lediglich zehn Tage nach der Veröffentlichung und binnen der 6-Wochen-Frist – bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingegangen. Die Klägerin hat sich binnen drei Tagen nach der Veröffentlichung an die Beklagte gewandt und von der Antwort der Beklagten bis zur Antragstellung lediglich fünf Tage zugewartet. Dem steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass die Schwester der Klägerin ihren Antrag bereits einige Tage zuvor bei der Kammer eingereicht hat.

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Soweit die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3Abs. 1, 20 Abs. 3 GG wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Nichtvorliegens besonderer Eilbedürftigkeit und Nichteinräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme der Beklagten zum Verfügungsantrag rügt, führte dies nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen haben sollte, wäre er mit der Möglichkeit des Widerspruchs und Durchführung der mündlichen Verhandlung als geheilt anzusehen (vgl. BVerfG NJW 2017, 2985 Rn. 7) bzw. kann hiermit die einstweilige Verfügung nicht erfolgreich angegriffen werden (vgl. OLG Köln NJW-RR 2019, 240 Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019 – 15 U 204/18, BeckRS 2019, 9379 Rn. 15). Hier rügt die Beklagte insbesondere, dass die Abmahnung und die Antragsschrift nicht deckungsgleich seien, weil die Klägerin in ihrer Antragsschrift – anders als in der Abmahnung – auf ein Urteil des OLG Frankfurt a.M. Bezug genommen habe, zu dem die Beklagte vorgerichtlich nicht habe Stellung nehmen können. Jedenfalls im Widerspruchsverfahren konnte die Beklagte und hat die Beklagte umfassend auch zur Übertragbarkeit der Grundsätze dieser Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. auf den hiesigen Fall Stellung genommen, so dass in Bezug auf die Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Fortwirken des gerügten Verstoßes nicht anzunehmen ist bzw. jedenfalls eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung und ein unmittelbarer Neuerlass reine Förmelei wäre (vgl. insoweit auch OLG Köln NJW-RR 2019, 240 Rn. 10; OLG Köln Urt. v. 18.4.2019 – 15 U 204/18, BeckRS 2019, 9379 Rn. 17).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist.

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