Zur Duldungspflicht einer wesentlichen Beeinträchtigung bei ortsüblicher Benutzung des Nachbargrundstücks (hier: Krähen eines Hahnes)

LG Koblenz, Urteil vom 19. November 2019 – 6 S 21/19

Zur Duldungspflicht einer wesentlichen Beeinträchtigung bei ortsüblicher Benutzung des Nachbargrundstücks (hier: Krähen eines Hahnes)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Diez vom 19.12.2018, Az.: 13 C 186/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Die Parteien sind Nachbarn in S., einer kleinen Gemeinde im Bezirk des Amtsgerichts D., die – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – zum 30.06.2019 244 Einwohner hatte.

2
Nach Abschluss von 2 Teilvergleichen streiten die Parteien noch um Geräusch- und Geruchsimmissionen, die von einem von dem Beklagten gehaltenen Hühnervolk (15 bis 25 Hühner, 1 bis 4 Hähne) ausgehen sollen. Mit Urteil vom 19.12.2018, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Diez nach Durchführung eines Ortstermins die Klage abgewiesen.

3
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren, soweit es nicht durch die Teilvergleiche erledigt ist, weiter verfolgt.

4
Die Kammer hat mit Ladungsverfügung vom 25.07.2019 den Beklagten aufgefordert, zur Ortsüblichkeit der Geräuschimmissionen sowie zur Frage, warum es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, diese unter die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung abzusenken, näher vorzutragen.

5
Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren vor, sie habe Kenntnis davon, dass die Eheleute K. und U. M. in S. lediglich 8 bis 9 Hühner (keinen Hahn!) am Ortsrand hielten.

6
Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts D. vom 19.12.2018, Az.: 13 C 186/17, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die von seinem Grundstück Flur X, Flurstück XX, R. X in … S. ausgehenden Beeinträchtigungen durch Geräusch- und Geruchsimmissionen, verursacht durch das auf seinem Grundstück befindliche Hühnervolk, bestehend aus ca. 25 Hühnern sowie mindestens einem Hahn, zu unterlassen.

8
Der Beklagte beantragt,

9
die Berufung zurückzuweisen.

10
Der Beklagte trägt vor, in S. hielten Herr S. K., R. XX und Herr C. M., G. XX, Hühner und zumindest einen Hahn.

11
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

12
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet.

13
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

14
Soweit das Amtsgericht D. in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, im Rahmen des Ortstermins habe die Klägerin ausdrücklich selbst erklärt, dass sie sich ausschließlich durch den Hahn des Beklagten in ihrer Nachtruhe durch dessen frühzeitig beginnendes Krähen gestört fühle und dass die Hühner nicht störend seien, so dass schon auf dieser Grundlage von abwehrfähigen Geruchsimmissionen nicht die Rede sein könne, wird dies mit der Berufung nicht mit durchgreifenden Argumenten angegriffen. Anlässlich des Ortstermins vom 10.10.2018 hat das Amtsgericht eine Geruchsbelästigung nicht feststellen können, was die Berufung nicht in Abrede stellt. Die Berufungsbegründung vom 14.02.2019 beschäftigt sich allein mit der Störung durch das Krähen des Hahns, zu den Geruchsimmissionen erfolgt in der Berufungsbegründung kein weiterer Vortrag. Deshalb bedarf es zu dem verspäteten Vorbringen hierzu in dem Schriftsatz vom 15.10.2019 keiner weiteren Aufklärung (§§ 520, 530, 296 Abs. 1 ZPO).

15
Nach der Lebenserfahrung der Kammer muss allerdings zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie durch das Krähen des von dem Beklagten gehaltenen Hahnes in ihrem Grundeigentum gemäß § 1004 Abs. 1 BGB beeinträchtigt wird. Dies folgt daraus, dass ein Hahn zu unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten kräht und das Krähen einen kurzfristigen Lärmimpuls darstellt, der im Vergleich zu einem Dauergeräusch als wesentlich beeinträchtigender empfunden wird.

16
Eine wesentliche Beeinträchtigung zugunsten der Klägerin unterstellt, hätte sie diese jedoch nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hinzunehmen. Eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht, wenn wesentliche Beeinträchtigungen durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die dem störenden Nachbarn wirtschaftlich zumutbar sind.

17
Ortsübliche Benutzung setzt voraus, dass im maßgeblichen Vergleichsbezirk mehrere Grundstücke mit nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke dauerhaft benutzt werden. Hier trifft den Beklagten als Einwirkenden die Darlegungs- und Beweislast für die Ortsüblichkeit seiner Grundstücksbenutzung und die Unverhinderbarkeit einer zugunsten der Klägerin unterstellten wesentlichen Beeinträchtigung. Die Gemeinde S., in der die Parteien wohnen, liegt, wie sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten Auszug aus Google Maps ergibt, in absolut ländlicher Umgebung. Die Gemeinde ist geprägt durch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern, die auf relativ großzügigen Grundstücken errichtet worden sind. Die Gemeinde weist einen dörflichen Charakter auf. Hier ist auch heute eine Nutztierhaltung mit Hahnengeschrei nichts Ungewöhnliches.

18
Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Zeugen C. M. und S. K. Hühner und mindestens einen Hahn unter den Anschriften G. XX bzw. R. XX in S. halten. Diese Grundstücke liegen ausweislich des Auszuges aus Google Maps allenfalls 150 m vom Grundstück des Beklagten entfernt. Soweit die Beklagte pauschal bestreitet, dass in den Haushalten M. und K. Hühner und Hähne gehalten werden, sie habe lediglich Kenntnis davon, dass die Eheleute M. lediglich 8 bis 9 Hühner und keinen Hahn am Ortsrand hielten, genügt die Klägerin nicht der ihr obliegenden Darlegungslast. Das bloße Bestreiten der Hühnerhaltung durch C. M. und S. K. ist insofern nicht ausreichend. Die Klägerin wohnt allenfalls 150 m entfernt von C. M. und S. K., so dass es ihr angesonnen werden konnte, zu behaupten, dass diese Personen keine Hühner und keine Hähne halten würden. Eine solche Behauptung hat die Klägerin jedoch nicht aufgestellt, sondern sich auf bloßes Bestreiten des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten zurückgezogen. Dies ist im Hinblick auf § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Frage der Hühnerhaltung durch die genannten Personen der eigenen Wahrnehmung der Klägerin zugänglich ist.

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Wirtschaftlich zumutbare Abwehrmaßnahmen gegen das Hahnenkrähen sind dem Beklagten schließlich auch nicht zuzumuten. Zu denken wäre hier allein an das nächtliche Verbringen des Hahns in einen schalldichten Stall. Der mit der Errichtung eines schalldichten Stalles verbundene Kostenaufwand würde jedoch die Haltung eines Hühnervolks mit Hahn völlig unrentabel werden lassen und hätte ein Ende privater Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten zur Folge.

20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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