Zur Suizidgefahr als Härtegrund (hier: 90-jähriger Mieter)

AG München, Urteil vom 22. November 2019 – 411 C 19436/18

1. Bei einem Einwurf-Einschreiben und Vorlage des Einlieferungsbeleges spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegung in den Briefkasten am vermerkten Tag zugegangen ist.

2. Ein Härtegrund liegt jedenfalls dann vor, wenn der Mieter seiner Obliegenheitspflicht nachkommt, indem er alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung einer Ersatzwohnung ergreift. Die Obliegenheit beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Der Umfang der Ersatzraumsuche richtet sich zum einen nach den Gegebenheiten des Wohnungsmarktes, insbesondere nach dem Wohnungsangebot und den Marktchancen des Mieters. Zum anderen sind aber auch die persönlichen Verhältnisse des Mieters zu berücksichtigen.

3. Mit Zugang der Kündigung beginnende Depressionen und Suizidgefahr des 90-jährigen Mieters stellen einen Härtegrund dar.

(Leitsatz des Gerichts)

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