Zur Beweislastumkehr bei Vernachlässigung einer vorausgesetzten Befundsicherungspflicht des Herstellers

BGH, Urteil vom 07.06.1988 – VI ZR 91/87

1. Für den Beweis, daß ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist, kann unter besonderen Umständen zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr in Betracht kommen, wenn der Hersteller aufgrund der ihm im Interesse des Verbrauchers auferlegten Verkehrssicherungspflicht gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen und den Befund zu sichern, er dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist.

2. Zu den Voraussetzungen für eine derartige Befundsicherungspflicht des Herstellers (hier: Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen).

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
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Die Beklagte stellt kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke her, die sie in Einheits-Mehrwegflaschen der Genossenschaft D. B. abfüllt und u.a. unter der Bezeichnung „Fri.“ in den Handel bringt. Die Eltern des damals drei Jahre alten Klägers bezogen am 5. September 1981 bei dem Getränkehändler F. einen aus der Produktion der Beklagten stammenden Kasten Limonade. Als der Kläger zwei Tage später, am 7. September 1981, im Keller des Wohnhauses der Eltern eine Flasche Limonade aus dem Getränkekasten nahm, zerbarst diese. Der Kläger verlor durch die Glassplitter sein rechtes Auge und büßte einen Teil der Sehkraft des linken Auges ein. Die Glasreste wurden nach dem Unfall nicht sichergestellt.

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Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes in Höhe von 6.000 DM in Anspruch genommen. Er hat hierzu vorgetragen: Als Herstellerin habe die Beklagte für Gesundheitsschäden einzustehen, die bei der bestimmungsgemäßen Verwendung ihrer Produkte entständen. Der Nachweis, daß der den Schaden verursachende Fehler nicht erst nach der Inverkehrgabe der Flasche entstanden sei, könne ihm – weil ihm praktisch unmöglich – nicht auferlegt werden. Die Vielzahl vergleichbarer Vorfälle, bei denen Flaschen mit Erzeugnissen der Klägerin oder anderer Hersteller von Mineralwasserprodukten explodiert seien, zeige, daß es sich bei dem Unfall nicht lediglich um einen „Ausreißer“ gehandelt habe. Sie belege vielmehr, daß technisch mögliche Vorkehrungen in den Abfüllbetrieben nicht getroffen würden, obwohl die Gefahren dort bekannt seien.

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Die Beklagte hat die Unfalldarstellung des Klägers bestritten. Nach ihrer Ansicht ist die Limonadenflasche nicht explodiert, vielmehr sei sie dem Kläger entweder aus der Hand gefallen, oder der Kläger sei mit der Flasche beim Herausholen aus dem Getränkekasten an einen anderen Gegenstand gestoßen. Die Limonadenflasche sei einwandfrei gewesen, als sie den Betrieb verlassen habe. Das gewährleiste die technische Ausstattung und die Organisation ihres Betriebs. Daß die Unfallursache wegen der nicht gesicherten Flaschenreste nicht aufzuklären sei, gehe zu Lasten des Klägers.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und auf die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage der Beklagten festgestellt, daß dem Kläger keine Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagte zustehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Limonadenflasche bereits fehlerhaft war, als die Beklagte sie in den Verkehr gebracht hat. Der fehlende Nachweis geht nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Lasten des Klägers. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Die von der Rechtsprechung für die Produzentenhaftung entwickelte Beweislastumkehr erstrecke sich weder auf die Fehlerhaftigkeit des Produkts noch auf die haftungsbegründende Kausalität zwischen Fehler und Schaden, sondern beziehe sich ausschließlich auf das Verschulden. Auch die Beweiserleichterungen nach den Regeln des Anscheinsbeweises kämen nicht zur Anwendung. Zwar scheide unsachgemäßes Hantieren durch den Kläger aus. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. sei vielmehr entweder ein zu hoher Innendruck infolge zu geringer Befüllung der Flasche oder ein bereits vorhandener Riß im Glas, der durch eine geringe Erhöhung des Innendrucks infolge der Bewegung des Füllguts bei der Entnahme der Flasche aus dem Kasten zum Bruch der Flasche geführt habe, als Unfallursache anzunehmen. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, daß eine Beschädigung der Flasche, wie sie hier als auslösender Faktor für das Zerbersten der Flasche in Betracht komme, erst verursacht worden sei, nachdem sie von der Beklagten letztmalig in den Verkehr gebracht worden sei. Somit befände sich der Kläger zwar in der typischen Beweisnot eines Verbrauchers, der durch ein Produkt aus einer längeren Herstellungs- und Vertriebskette Schaden nehme. Beweiserleichterungen könnten dem Geschädigten indes in diesen Fällen für den Kausalitätsnachweis nicht zugute kommen. Das liefe auf eine dem geltenden Recht fremde Gefährdungshaftung des Herstellers hinaus, da auch dieser den Gegenbeweis praktisch nicht führen könne.

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II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

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1. Das Berufungsgericht zieht ersichtlich eine Haftung der Beklagten nur für den Fall in Betracht, daß die beiden nach den Feststellungen des Sachverständigen für das Zerbersten der Limonadenflasche in Frage kommenden Ursachen – ein überhöhter Innendruck infolge zu geringer Befüllung oder eine Rißbeschädigung im Hohlglas – schon bei Inverkehrgabe der Flasche durch den Beklagten vorgelegen haben. Damit wird der haftungsrechtliche Ansatz von dem Berufungsgericht zu sehr verkürzt. Im gegenwärtigen Verfahrensstand ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte für das Zerbersten der Limonadenflasche jedenfalls mit einer Intensität, wie sie hier zu so schweren Verletzungen führt, als Herstellerin auch dann verantwortlich ist, wenn die unmittelbare Ursache dafür ein Haarriß gewesen ist, der erst nach ihrer Inverkehrgabe durch die Beklagte auf dem Vertriebsweg zu dem Kläger im Glas aufgetreten ist. In diesem Fall käme es auf die von dem Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage nach der Beweislast für das Vorliegen oder Fehlen der erwähnten Mängel im Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Flasche nicht an.

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a) Als Herstellerin der kohlensäurehaltigen Limonade ist die Beklagte nach Deliktsgrundsätzen verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, daß der Verbraucher durch ihr Erzeugnis keine Gesundheitsschäden erleidet. Dazu gehört nicht nur die Sorge für die Verträglichkeit des von ihr hergestellten Getränks; vielmehr ist sie auch dafür verantwortlich, daß die Behältnisse, in denen sie ihre Limonade in den Handel gibt, nicht zu Verletzungen führen, sei es beim Verbraucher, sei es bei anderen mit dem Transport befaßten Personen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1967 – VI ZR 14/65 = VersR 1967, 498 – Plastikmassebehälter; BGH, Urteil vom 28. April 1976 – VIII ZR 244/74 = VersR 1976, 882 – Batterie). Das gilt auch für die Gefahr des Explodierens der von der Beklagten für ihr Produkt gewählten Glasflasche infolge eines Materialfehlers oder zu hohen Innendrucks, das – wie der Streitfall zeigt – zu schwersten Verletzungen führen kann. Derartige Unfälle sind zwar gemessen an dem hohen Getränkeumsatz und der Gebräuchlichkeit derartiger Limonadenflaschen – auch als Einheits-Mehrwegflaschen – selten; sie kommen aber, wie die Gerichtspraxis zeigt und der Sachverständige bestätigt hat, immer wieder vor und sind der Getränkeindustrie seit langem als spezifisches Produktrisiko bekannt.

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Diesem Risiko hat die Beklagte im Rahmen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren zu begegnen. Ihre Verantwortlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie neben gebrauchten Flaschen, die sie für die Neubefüllung aufbereitet, von der Genossenschaft D. B. bezogene fabrikneue Glas-Mehrwegflaschen zur Abfüllung der Limonade verwendet. Auch hinsichtlich dieser Neuflaschen übernimmt sie mit der Verwendung die Produktverantwortung; auch insoweit hat sie deshalb dafür zu sorgen, daß die Flaschen bei ihrer Auslieferung den Anforderungen von Transport und bestimmungsgemäßem Gebrauch durch den Abnehmer genügen. Es handelt sich bei der Beklagten auch nicht um einen reinen Abfüllbetrieb, für den die Verantwortlichkeit für die Verwendung der Flaschen anders zu beurteilen sein kann (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1978 – VI ZR 143/77 = VersR 1978, 550). Sie entscheidet über die Zusammensetzung des Getränks, insbesondere über die den Innendruck bestimmende Kohlensäurevernetzung, sowie über Art, Bezug und Verwendung des gewählten Verpackungsmaterials. Deshalb trägt sie nicht nur die Verantwortung dafür, daß Material und Innendruck, unter dem die Flaschen nach der Befüllung stehen, aufeinander abgestimmt sind, sondern auch dafür, daß die Flaschen nach ihrer Beschaffenheit denjenigen Beanspruchungen durch Handel und Verbraucher, mit denen gerechnet werden muß, gewachsen sind. Mängel, die nach den Feststellungen des Sachverständigen hier für die Augenverletzungen des Klägers in Frage stehen, sind von der Beklagten nach Möglichkeit durch geeignete Fertigungsmethoden und Kontrollen auszuschließen.

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b) Dabei muß die Beklagte in Rechnung stellen, daß die Flaschen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Auslieferung aus dem Herstellerbetrieb unbeschädigt sind, auf dem Weg zu dem Verbraucher ihre Berstsicherheit durch Beschädigung des Glases verlieren können. Denn Einwirkungen wie Stoß, Druck, Hitze, Kälte u.ä. muß das Produkt nicht nur bei normalem, d.h. bestimmungsgemäßem Gebrauch gewachsen sein, sondern solche Flaschen müssen auch dem vorhersehbaren üblichen Umgang standhalten (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1985, 890; Borer Produkthaftung: Der Fehlerbegriff nach deutschem, amerikanischem und europäischem Recht, 1986, S. 26). Allerdings kann von dem Hersteller nicht verlangt werden, für alle Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit der Getränkeflasche Vorsorge zu treffen. Die Grenze für die ihn treffende Gefahrenvorsorge wird dann überschritten, wenn der unsachgemäße Umgang außerhalb des üblichen Erfahrungsbereichs liegt. In Rechnung stellen muß aber die Beklagte nicht nur die oft erhebliche Länge des Weges bis zu dem Verbraucher und die zeitliche Dauer bis zum Verzehr des Getränks und die damit verbundenen Unwägbarkeiten der Beanspruchung der Flaschen, sondern auch den sehr großen Kreis einer Verbraucherschaft ganz unterschiedlicher Zusammensetzung. Sie kann nicht damit rechnen, daß bei Transport und Lagerung mit den Flaschen stets in verständiger, schonender Weise umgegangen wird.

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c) Freilich kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie überhaupt für ihre Limonade Mehrwegflaschen aus Glas verwendet, für die eine Verletzungsgefahr insbesondere bei unvorsichtigem Umgang von Handel oder Verbraucherschaft nie ganz ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich kann die Beklagte den Schutz vor den Verletzungsgefahren von Glasbruch der Selbstvorsorge des Verwenders überlassen, schon weil dieser ebenfalls die normalen Risiken des Materials in Rechnung stellen kann. Gleiches kann aber nicht für das Risiko eines explosionsartigen Zerberstens der Flasche gelten, wie es sich hier verwirklicht hat. Der durchschnittliche Verbraucher rechnet mit dieser Gefahr nicht; auch ein entsprechender Hinweis auf der Flasche dürfte die Verbrauchererwartung in dieser Hinsicht nicht nachhaltig verändern. Er kann sich vor ihr, wenn die Flasche schon vorgeschädigt ist oder unter zu hohem Innendruck steht, im allgemeinen auch nicht durch vorsichtiges Hantieren schützen. Die schweren Verletzungen, die gerade wegen des explosiven Zersplitterns des Glases eintreten können, stehen außer jedem Verhältnis zu den Belastungen, die dem Verbraucher im Umgang mit einem Produkt als sein allgemeines Lebensrisiko zugemutet werden können. Allerdings spricht nach den bisher in den Rechtsstreit eingeführten Daten viel dafür, daß – gesehen auf die große Zahl der von den Getränkeherstellern kohlensäurehaltiger Getränke benutzten Mehrwegflaschen derselben Beschaffenheit – Unfälle mit wegen einer Vorschädigung im Glas zerplatzenden Flaschen sehr selten sind, so daß nicht schon wegen des generellen Gefahrenpotentials von Mehrwegflaschen rechtliche Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen. Andererseits können die spezifischen Risiken eines explosionsartigen Zerberstens nicht schon deshalb vom Hersteller unbeachtet gelassen werden; dazu sind die Folgen zu schwer. Vielmehr muß der Getränkehersteller als verpflichtet angesehen werden, im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren und technisch Möglichen – sei es, was der Sachverständige im Streitfall angedeutet hat, durch ein wesentliches Herabsetzen des Vernetzungsdruckes, sei es durch eine weniger bruchgefährliche Gestaltung der Flasche, durch einem Überdruck vorbeugende Verschlüsse oder andere Maßnahmen – solche spezifische Gefahren mit ihren schweren Verletzungen möglichst auszuschalten.

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d) Für den Streitfall bedeutet das, daß das Berufungsgericht zunächst der Frage nachzugehen hat, ob und inwieweit die Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum, in dem die Flasche von ihr in den Verkehr gegeben worden ist, derartige Vorkehrungen gegen ein explosionsartiges Zerbersten ihrer Flaschen im Falle einer Vorschädigung ihres Glases – sei es auch erst auf dem Transport zum Verbraucher – zugemutet werden konnten. Bei der Beurteilung des wirtschaftlich Zumutbaren werden u.a. die Verbrauchergewohnheiten und die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt zu berücksichtigen sein, andererseits aber auch der Umstand, daß den wirtschaftlichen Gesichtspunkten elementare Sicherheitsbedürfnisse des Verbrauchers gegenüberstehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer solchen Fertigung, die das explosive Bersten von Limonadenflaschen ausschließt, und die dahingehende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte trifft den Kläger, ohne daß ihm hier Beweiserleichterungen zugute kämen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auf diese Weise derartige Explosion eines überhöhten Innendrucks infolge zu geringer Befüllung, sondern wegen einer Beschädigung des Glases, sei es auch erst auf dem Transport zum Verbraucher, zerborsten ist.

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2. Nur wenn eine Verpflichtung der Beklagten zu derartigen Vorkehrungen für einen Ausschluß des vorgenannten Risikos für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Flasche zu verneinen wäre, käme es für eine Haftung der Beklagten auf die von dem Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterung gestellte Frage an, ob neben der Möglichkeit eines überhöhten Innendrucks infolge zu geringer Befüllung, für die ein Fabrikationsfehler der Beklagten außer Frage stehen würde, auch die andere mögliche Schadensursache, eine Rißschädigung im Glas der Flasche, bereits im Produktionsbereich der Beklagten bestanden hat, d.h. ob die Flasche bei ihrer Inverkehrgabe schon den Mangel aufgewiesen hat, der die Explosion ausgelöst hat. Auch insoweit halten indes die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.

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a) Ohne Verfahrensverstoß vermag das Berufungsgericht nicht auszuschließen, daß die Limonadenflasche, um die es geht, in Ordnung gewesen ist, als sie von der Beklagten in den Vertrieb gegeben worden ist.

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aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision für den Nachweis, daß der zum Bruch der Flasche führende Fehler bereits im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorlag, auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Der Kläger sieht die Typizität des Geschehensablaufs, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Beweiserleichterung ist und die grundsätzlich auch für den Nachweis eines Produktfehlers in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1957 – VI ZR 139/56 = VersR 1958, 107 – Betondecken und vom 2. Dezember 1986 – VI ZR 242/85 = VersR 1987, 587 – Putenfutter), zum einen darin, daß es bei von der Beklagten vertriebenen Limonadenflaschen – wie auch bei Limonaden- und Sprudelflaschen anderer Hersteller – in der Vergangenheit wiederholt zu ähnlichen Unfällen gekommen sei, die Beklagte jedoch keine Vorsorge für eine ausreichende Kontrolle der von ihr in den Verkehr gegebenen Flaschen getroffen habe; zum anderen hält der Kläger die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises deswegen für gegeben, weil die Beklagte eine ernsthafte Möglichkeit der Beschädigung der Limonadenflasche nach Verlassen ihres Betriebes weder dargetan noch bewiesen habe.

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Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 aaO m.w.N.), helfen die Regeln des Anscheinsbeweises dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellungsbetrieb verlassen hat. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen nicht auszuschließen ist, daß eine Schädigung der Flasche verursacht worden ist, nachdem sie von der Beklagten letztmalig in Verkehr gebracht wurde, ist nichts zu erinnern. Es bleibt die Möglichkeit, daß ein Dritter, für die der Produzent nicht einzustehen hat – wie Zwischen- oder Einzelhändler -, die Limonadenflasche durch unsachgemäße Handhabung vorgeschädigt hat.

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bb) Auch soweit die Revision sich darauf beruft, daß durch das schädigende Ereignis das Produkt selbst zerstört und dadurch die Ursache für Beweisschwierigkeiten im Bereich der Beklagten gesetzt worden sei, führt dies nicht zu den angestrebten Beweiserleichterungen. Von einer Beweisvereitelung durch die Beklagte kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nicht auszuschließen ist, daß nicht die Beklagte, sondern ein anderer für das Zerbersten der Flasche und die damit einhergehende Vernichtung des Beweismittels verantwortlich ist.

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cc) Auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem für den Bereich der Arzthaftung zugelassene Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler hilft hier dem Kläger nicht weiter. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß das vom Behandlungsfehler in das Behandlungsgeschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis darin liegt, daß das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist und wegen des groben Verstoßes der Mißerfolg der Behandlung besonders nahe liegt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1982 – VI ZR 302/80 = BGHZ 85, 212 = VersR 1982, 1193 m.w.N.). An einer mit einem groben Behandlungsfehler vergleichbaren Situation fehlt es hier. Die Wiederverwendung gebrauchter Limonadenflaschen ohne ausreichende Kontrolle auf Vorschädigung stellt sich nicht als solch elementarer Fehler dar, daß schon aus diesem Grunde Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr gerechtfertigt wären. Denn immerhin hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine gewisse Auslese dadurch getroffen, daß sie die Getränkeflaschen unter einen Vorspanndruck von 6,0 bar gebracht hat.

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b) Kommt es deshalb im Streitfall darauf an, welche Partei mit den Nachteilen der Nichtaufklärbarkeit der genauen Fehlerursache und des Zeitpunkts ihres Entstehens belastet ist, dann ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zwar darin zu folgen, daß es grundsätzlich Sache des Klägers ist, nicht nur den Fehler des Produkts und seine Ursächlichkeit für den Verletzungsschaden, sondern auch zu beweisen, daß der in Frage stehende Produktmangel aus dem Herstellerbereich stammt, der von der Beklagten zu verantworten ist. Eine Erstreckung der Grundsätze zur Beweislastumkehr für das Verschulden auf den objektiven Zurechnungszusammenhang ist bisher stets abgelehnt worden (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 1986 aaO und vom 18. Januar 1983 – VI ZR 208/80 = VersR 1983, 375 – Muscheln II – m.w.N.; Baumgärtel JA 1984, 660, 667; Brüggemeier WM 1982, 1294, 1330; Diederichsen VersR 1984, 797; Lorenz AcP 170, 367, 380; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1526 I. 2 b, IV. 3 a, aa 1.; MünchKomm./Mertens, 2. Aufl., § 823 Rdn. 308; aA OLG Frankfurt VersR 1980, 144 und Loewenheim NJW 1969, 1754, 1756). Eine generelle Beweislastumkehr würde die Deliktshaftung des Herstellers zu einer Erfolgseinstandshaftung machen, für die es einer besonderen materiell-rechtlichen Legitimierung bedarf.

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Indes folgt daraus nicht, daß Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr für die Zuordnung eines schädlichen Produktfehlers im Herstellerbetrieb stets auszuschließen sind, wie das Berufungsgericht annimmt.

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Die Einwände gegen eine vom Hersteller zu entkräftende Kausalitätsvermutung verlieren u.a. dann ausnahmsweise weithin an Gewicht, wenn der festgestellte Mangel des Produkts typischerweise aus dem Bereich des Herstellers stammt, dieser gerade deshalb – und weil er zur Vermeidung schwerer Schadensfolgen ein derartiges Risiko nach Möglichkeit auszuschließen hat – zum Schutz des Verbrauchers verpflichtet ist, sich über das Freisein des Produkts von solchen Mängeln vor Inverkehrgabe zuverlässig zu vergewissern, und der Geschädigte nachgewiesen hat, daß der Hersteller diese „Statussicherung“ über den mangelfreien Zustand des Produkts nur unzureichend vorgenommen hat. In einem derartigen Falle wird die materielle Pflichtenstellung nicht wesentlich zu Lasten des Herstellers verändert, wenn er – sozusagen in Fortführung seiner Pflicht zu der von ihm versäumten „Statussicherung“ – nachweisen muß, daß der Mangel erst nach Inverkehrgabe des Produkts durch ihn entstanden ist. Er würde sich treuwidrig verhalten, wenn er sich im Prozeß zu seiner Entlastung auf das Fehlen von Daten für den Zeitpunkt der Inverkehrgabe des Produkts berufen könnte, um die sich zu sorgen ihm zum Schutz des Verbrauchers materiell-rechtlich gerade aufgegeben war.

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aa) Mit der Eröffnung einer solchen Möglichkeit der Beweislastumkehr beim Kausalitätsnachweis auch im Bereich der Produzentenhaftung knüpft der Senat an von ihm bisher schon entwickelte Grundsätze für Beweiserleichterungen im Deliktsrecht an. Dabei wird davon ausgegangen, daß nicht jede Pflichtwidrigkeit, die zur Unaufklärbarkeit des Schadenshergangs führt, schon dem Schädiger anzulasten ist. Eine allgemeine Regel, daß das Aufklärungsrisiko demjenigen voll zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat, läßt sich nicht halten (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR 98/82 = VersR 1984, 40, 41 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 – VII ZR 12/73 = BGHZ 61, 118, 121; Gottwald, Karlsruher Forum 1986, S. 16). Würde sich ein von der Beklagten zu verantwortendes Unterlassen ausreichender Kontrolle der wiederverwendeten gebrauchten Getränkeflaschen auf Berstsicherheit lediglich als Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrspflicht darstellen, ein Produkt herzustellen, das ohne Schaden für die Gesundheit verwendet werden kann, so bestünde kein Anlaß, dem Kläger als Geschädigten allein wegen dieses Verstoßes der Beklagten gegen die ihr obliegende Verhaltenspflicht die Beweislast für die Ursächlichkeit der unterlassenen Kontrolle an dem Unfall anzulasten (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 aaO).

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bb) Anderes kann jedoch in Betracht kommen, wenn die Pflicht des Herstellers zur Gefahrenabwehr gezielt auf Erhebungen zur Aufhellung eines unklaren Zustands oder einer ungeklärten Beschaffenheit des Produkts gerichtet ist, die dem Hersteller zum Schutz der Verwender gerade deshalb aufgegeben ist, um durch eine genaue Ermittlung und Sicherung des Status sich rechtzeitig über das Freisein von Produktgefahren zu vergewissern, die typischerweise das Produkt belasten und die nach Inverkehrgabe des Produkts durch den Hersteller nicht mehr aufzudecken sind. Ist der Hersteller in diesem Sinne zur Erhebung und Sicherung der Daten über den Zustand des Produkts verpflichtet, weil er den Verwender mit einem ungeklärten Status und darin verborgenen Gefahren nicht belasten darf, dann verändert es die materielle Pflichtenstellung des Herstellers nicht, sondern bestätigt sie, wenn ihm, weil er diese Pflicht zur Statussicherung verletzt hat, im Prozeß die Beweislast dafür auferlegt wird, daß pflichtgemäße Befunderhebung im Zeitpunkt der Prüfung einen einwandfreien Zustand des Produkts ergeben haben würde. Insoweit geht es um einen vergleichbaren Interessenskonflikt wie in den Fällen, in denen dem Arzt zum Schutz seines Patienten aufgegeben ist, Befunde zu sichern, um sich rechtzeitig Klarheit über einen Krankheitszustand zu verschaffen, die zur Vermeidung gefährlicher Entwicklungen erforderlich und die nachträglich nicht mehr zu erlangen sind. Auch in diesen Fällen hat der erkennende Senat dem Arzt, der diese Befundsicherung schuldhaft unterläßt, die Beweislast für den Verlauf auferlegt, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet war (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1983 – VI ZR 24/82 = VersR 1983, 441 – Trinkwasser -, vom 3. Februar 1987 – VI ZR 46/86 = BGHZ 99, 391 = VersR 1987, 1089, 1091 m.w.N. und vom 19. Mai 1987 – VI ZR 167/86 = VersR 1987, 1092). Der diesen Entscheidungen zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke kann für Fallgestaltungen, wie sie oben näher umschrieben sind, auch in der Herstellerhaftung ausnahmsweise zu Beweiserleichterungen des Verwenders für den Ursachenzusammenhang bis zur Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers führen.

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cc) Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze zur Beweislastumkehr sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt hier erfüllt. Die Beklagte hat mit der Einheits-Mehrwegflasche ein Produkt in den Verkehr gebracht, das wegen seiner Eigenart (Glasbehälter, der mehrfach verwendet wird und unter starkem Innendruck steht) eine besondere Schadenstendenz aufweist. Für solche Getränkeflaschen, bei denen nach dem – oft mehrfachen und langjährigen – Vorgebrauch eine Vorschädigung und die damit verbundene Berstgefahr nicht auszuschließen ist, trifft die Beklagte als Herstellerin die Prüfungs- und Befundsicherungspflicht dahin, den Zustand des Glases jeder Flasche vor ihrer Inverkehrgabe auf seine Berstsicherheit hin zu ermitteln und sich darüber zu vergewissern, daß nur unbeschädigte Flaschen den Herstellerbetrieb verlassen. Denn wenn der Getränkehersteller in Fällen wie hier nicht nur neue, sondern auch u.a. schon mehrfach gebrauchte Glasflaschen verwendet, dann fehlt ihm ohne solche Befundsicherung jede Grundlage für die Beurteilung, in welchem Zustand sich das Glas befindet und ob und inwieweit es nicht nur dem hohen Innendruck, dem es ausgesetzt wird, sondern auch den erheblichen Beanspruchungen auf dem Weg der Flaschen zum Verbraucher, mit denen der Hersteller rechnen muß, gewachsen ist. Gerade weil aus einer Vorschädigung des Glases wegen des spezifischen Berstrisikos schwere Gesundheitsschäden erwachsen können und das Risiko einer derartigen Glasbeschädigung bei der Verwendung schon mehrfach gebrauchter Flaschen erhöht ist, hat der Hersteller grundsätzlich diese Pflicht, über den ihm nicht bekannten Zustand der Flasche Erhebungen anzustellen, die ihm und dem Verwender Auskunft über die Berstsicherheit des Hohlglases verschaffen.

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war eine vollständige Aussonderung bereits geschädigter Flaschen im Betrieb der Beklagten nicht gewährleistet; insbesondere stellte die kurzfristige Belastung der Flaschen mit einem Vorspanndruck von 6,0 bar keine ausreichende Kontrolle dar. Danach kommt ein Verstoß der Beklagten gegen eine Befundsicherungspflicht mit den dargelegten Möglichkeiten für eine Beweislastumkehr in Betracht. Voraussetzung dieser Pflicht zur „Statussicherung“ ist allerdings, daß eine zuverlässige Aussonderung vorgeschädigter Flaschen insoweit technisch möglich und der Beklagten wirtschaftlich zuzumuten sind; dies ist zwar revisionsmäßig zu unterstellen, bisher aber noch nicht hinreichend geklärt. Bestand eine solche Prüfungs- und Befundsicherungspflicht, so ist, wenn es wegen eines Haarrisses im Glas zur Explosion der Getränkeflasche gekommen ist, bis zum Beweis des Gegenteils durch die Beklagte davon auszugehen, daß die Vorschädigung schon vor der Inverkehrgabe der Flasche bestanden hat und bei ordnungsmäßiger Befundsicherung erkannt worden wäre (vgl. v. Bar, Verkehrspflichten, 1980, 282, 295).

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III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird – gegebenenfalls nach erneuter Anhörung der Parteien und sachverständiger Beratung – aufzuklären haben, ob die Beklagte durch zumutbare Maßnahmen schon bei der Herstellung des Produkts – der Limonade – die Explosion von Getränkeflaschen in Verbraucherhand auch im Falle einer Beschädigung des Glases ausschließen konnte oder aber, falls ihr dies nicht möglich und zumutbar war, ob sie durch geeignete und zumutbare Kontrollen und Befundsicherung ausschließen konnte, daß vorgeschädigte Flaschen wieder in den Verkehr gebracht werden. In diesem Falle trifft die Beklagte als Herstellerin die Beweislast dafür, daß das Unterbleiben derartiger Kontrollen und der Statussicherung für den eingetretenen Schaden ohne Bedeutung ist. War dagegen im damaligen Zeitpunkt von der Beklagten eine derartige „Statussicherung“ nicht zu verlangen, dann fällt dem Kläger die Nichtaufklärbarkeit der genauen Schadensursache zur Last.

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