Zur Pistensicherungspflicht des Schleppliftunternehmers

BGH, Urteil vom 23.10.1984 – VI ZR 85/83

1. Die Pistensicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers erfordert, scharfkantige Liftstützen, wenn sie in einen Übungshang integriert sind, etwa durch Strohballen oder dergleichen so zu sichern, daß die Verletzungsgefahr für den Skiläufer verringert wird.

2. Zur Möglichkeit des Schleppliftunternehmers, diese Sicherungspflicht im Jahre 1981 zu erkennen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
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Der damals 15 Jahre alte Kläger erlitt am 22. November 1981 (einem Sonntag) auf dem Zugspitzplatt im Gemeindebereich G-P einen Skiunfall. Er nimmt die beklagte B Z bahn wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

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Der Kläger fuhr an diesem Tag mehrmals mit dem von der Beklagten betriebenen Doppelschlepplift IV (Gletscherseelift) bergwärts und anschließend rechts neben diesem Lift mit den Skiern wieder zur Talstation. Es handelt sich um einen Übungshang mit ziemlich gleichmäßiger Hangneigung von 10 – 15 Grad, der talwärts gesehen links vom Lift IV und ca. 80 Meter weiter rechts vom Skischlepplift II (Schneefernerkopflift), ebenfalls einem Doppelschlepplift, so unterbrochen wurde, daß die beiden Lifte ohne räumliche Abgrenzung von der Piste über den Übungshang hinaufführten und die Skiläufer links und rechts der beiden Lifte zu Tal fuhren. Am Unfalltag bestand die Piste außerhalb des Bereichs der beiden Schlepplifte aus griffig festgewalztem und festgefahrenem Pulverschnee mit leichten Pistenwellen. Das Wetter war sonnig mit guter Sicht, die zeitweilig durch aufgewirbelten Pulverschnee unterbrochen wurde. Die Windböen (bei Windstärke 6) zogen talwärts gesehen von rechts über die Piste. Die Skiausrüstung des Klägers war in Ordnung; er trug keine Schneebrille.

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Als der Kläger gegen 11.00 Uhr wiederum rechts neben dem Lift IV zu Tal fuhr, wirbelte eine Windböe Pulverschnee auf. Er bog nach links in Richtung zum Lift, machte einen Schneepflug, um seine Fahrt abzubremsen und hielt sich den rechten Arm schützend vor das Gesicht. Dabei verlor er das Gleichgewicht, stürzte und prallte mit Kopf und Körper gegen die vierkantige eiserne Stütze des (von unten gesehen) zweiten Pfeilers dieses Schleppliftes, wobei er sich schwer verletzte (Schädelbruch, Hirntrauma, Lungenriß rechts, Beckenbruch rechts, Schulterblattbruch rechts, Schürfwunden und Blutergüsse am Rücken).

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Der Kläger hat seine auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 DM gerichtete Klage damit begründet, die Beklagte habe es versäumt, die Liftstützen mit aufpralldämpfendem Material zu verkleiden oder andere Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Hierzu habe umso mehr Veranlassung bestanden, als sich im gleichen Skibereich bereits im Jahre 1977 auf ähnliche Weise ein tödlicher Skiunfall ereignet gehabt habe.

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Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet: Die Lifttrasse sei dem Kläger von früheren Abfahrten her bekannt; auch seien die Liftstützen von weitem zu sehen gewesen. Die Ursache des Unfalles liege darin, daß der Kläger wegen überhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über seine Skier verloren habe.

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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

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Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe
I.

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Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten. Es vertritt den Standpunkt, daß der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht deshalb angelastet werden könne, weil sie die Stützpfeiler ihrer beiden Schlepplifte, insbesondere die zweite Stütze des Liftes IV, nicht von der Piste her abgesichert hatte. Aufgrund der Besonderheiten des Geländes habe hierzu keine Veranlassung bestanden. Der Kläger sei zwar nicht auf dem nur von Skiläufern festgefahrenen Randstreifen, sondern auf der präparierten Piste abgefahren. Dennoch habe er den Unfall selbst zu verantworten. Lifttrassen und Stützen stellten auf dem flachen, in seiner Gesamtheit überschaubaren Gelände ein von weitem zu sehendes und auch für ungeübte Skiläufer leicht zu umgehendes Hindernis dar, auf das der Kläger sich habe einrichten und zu dem er einen entsprechenden Abstand habe einhalten können und müssen. Bereits beim Start habe er seine Fahrbahn so wählen müssen, daß er von dem Hindernis keine Gefährdung erfahren konnte. Der Raum zwischen den Trassen der beiden Schlepplifte mit einer Breite von ca. 80 Metern habe eine Fahrtroute ermöglicht, die auch im Falle eines Sturzes noch einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Stützen ergab. Der Kläger habe, als ihm durch aufgewirbelten Schnee (womit im Hochgebirge wegen häufig auftretender Windböen zu rechnen sei) die Sicht genommen wurde, nicht weiter fahren dürfen. Bei einem den Witterungsverhältnissen sowie seinen eigenen Fahrfähigkeiten angepaßten Verhalten hätte sich der Unfall unschwer vermeiden lassen. Dessen Ursache liege allein in einer dem Kläger anzulastenden Fehleinschätzung seines Könnens. Zudem fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten.

II.

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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Gleichwohl ist das Berufungsurteil im Ergebnis zu bestätigen.

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1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung entfällt eine Haftung der Beklagten allerdings nicht schon aus dem Gesichtspunkt eines generellen Haftungsausschlusses für alle Benutzer der Schlepplifte der Beklagten. Der Aufdruck auf der Tageskarte:

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„Für die mit der sportlichen Betätigung verbundenen
sowie für die den Bergen und der Witterung eigentümlichen
Gefahren haftet die B Z bahn
AG ihren Fahrgästen nicht“,

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befreite die Beklagte nicht im Wege einer stillschweigend getroffenen Vereinbarung von der Haftung für Verstöße gegen grundlegende Pflichten zur Sicherung der Piste. Dem Aufdruck kann schon der Wille der Beklagten zu einer derartigen Freizeichnung nicht entnommen werden. Im übrigen wäre er insoweit grundsätzlich unbeachtlich (§ 9 Abs. 1 AGB-G; vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1982 – VI ZR 149/80VersR 1982, 492 und vom 29. November 1983 – VI ZR 137/82VersR 1984, 164).

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2. Somit ist entscheidungserheblich, ob der Beklagten nach § 823 BGB eine schuldhafte Verletzung der Pistensicherungspflicht zur Last fällt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichtes war die Beklagte verpflichtet, die hier in den Übungshang integrierten Liftstützen zum Schutze der Skifahrer zu sichern.

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a) Es ist anerkannten Rechtes, daß den Bergbahn- und Schleppliftunternehmer wegen Eröffnung und Unterhaltung zur Abfahrt für Skiläufer geeigneter Pisten grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht trifft, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Umstritten ist nur der Umfang dieser Pflicht, insbesondere deren Abgrenzung zur Eigenverantwortung des Skiläufers. Es entspricht – auch in den Alpenländern – herrschender Ansicht, daß die Pistensicherungspflicht nicht überspannt werden darf. Es gibt kein so weitgehendes „Pistenvertrauen“, daß der Skiläufer etwa mit keinerlei Hindernissen auf der Piste, durch die er zu Schaden kommen kann, zu rechnen brauche; eine vollkommene Verkehrssicherheit ist unerreichbar. Vielmehr trägt in erster Linie der Sportler selbst die Verantwortung dafür, welche Gefahren er bei der Abfahrt eingehen will und entsprechend seinem Können eingehen kann. Er hat in der Regel eigenverantwortlich selbst für seine Sicherheit zu sorgen. So haben für die Pistensicherungspflicht nicht nur alle diejenigen Gefahren auszuscheiden, die dem Skisport typischerweise eigen sind, die der Skiläufer also bewußt „in Kauf nimmt“ (wie beispielsweise Geländeschwierigkeiten durch eisige oder apere Stellen, Schwungbuckel und Mulden, schlechte Schneequalität), sondern auch diejenigen, die zwar ein für den Skisport lästiges Hindernis darstellen, für den abfahrenden Skiläufer aber rechtzeitig erkennbar sind und auf die er seine Fahrweise einstellen kann. Die Verantwortung des Verkehrssicherungspflichtigen erstreckt sich somit in erster Linie auf verdeckte und atypische Gefahren (s. Strafurteile des BGH vom 13. November 1970 – 1 StR 412/70 – NJW 1971, 1073 und vom 3. April 1973 – 1 StR 85/72NJW 1973, 1379 m. krit. Anm. Hepp in NJW 1973, 2085 und zust. Anm. Hummel in NJW 1974, 170; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Dezember 1981 – VI ZR 214/80VersR 1982, 346). Als atypische Gefahr ist eine solche anzusehen, mit der im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch ein verantwortungsbewußter Skiläufer nicht rechnet, die also nicht „pistenkonform“ ist, wie beispielsweise tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste und dergleichen. (Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf Skipisten s. Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 1967, S. 212 ff, 232; Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, Wien 1970, S. 82 ff; Padrutt, Schweiz, Zeitschrift für Strafrecht 1971, 63 ff; Sport und Recht 1972, 100, 108 ff; Skirecht 1972, 74 ff; Stiffler, Schweizerisches Skirecht 1978, 115, 139 ff; Schweiz. Juristen-Zeitung 1971, 101, 121; Hummel, Sport und Recht 1972, 71 ff; Welser in Sprung/König, Das österr. Skirecht 1977, 385, 397; Dittrich/Reindl, ZVR 1982, 321 ff; Reindl, ZVR 1982, 257 ff; König, ZVR 1982,289 ff; Dannegger, Festschrift für Schönenberger, 1968, 223 ff; Fliri, Österr. Juristenzeitung 1980, 461, 462; Kürschner, NJW 1982, 1966, 1969.)

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Im Streitfall kann von einer solchen verdeckten oder atypischen Gefahr keine Rede sein. Wie das Berufungsgericht feststellt, war die Liftstütze, an der sich der Unfall ereignete, weithin sichtbar. Sie befand sich auf einem breiten, flachen, gänzlich überschaubaren Gelände, auf dem die Piste rechts und links sowie zwischen den beiden, in einem Abstand von etwa 80 m parallel und völlig gerade verlaufenden beiden Schleppliften angelegt war. Die Schlepplifte mit ihren Stützen waren hier für den Skiläufer ein „systemimmanentes“ Hindernis.

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b) Dennoch erstreckt sich nach Auffassung des Senats die Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers auch darauf, derartige in einen Übungshang integrierte, ihrer Beschaffenheit nach besonders unfallträchtige Stützen im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren zu sichern, sie etwa mit aufpralldämpfendem Material abzupolstern. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) bestimmt sich danach, welche Rücksichtnahme gegenüber der Schutzsphäre vom Verkehr gefordert und erwartet werden kann, wobei von dem Integritätsanspruch des Schutzgutes, der Verhaltenspflichten auslöst, auszugehen ist. Grundsätzlich hat sich die Verkehrspflicht an den schutzbedürftigsten Personen auszurichten (s. Rechtsprechungsnachweise bei Steffen, RGRK-BGB, 12. Aufl. § 823 Rz. 146, 403 ff).

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aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich die Unfallstelle auf einem breiten Hang mit einer Neigung von (nur) 10-15 Grad, der regelmäßig „stärker frequentiert“ wurde. Als einfach zu bewältigendes Gelände lockte er naturgemäß auch ungeübte Skiläufer an; er wird als „Übungshang“ bezeichnet. Es handelt sich um eine „blau“ markierte, also leichte Piste. (Zur Markierung blau, rot oder schwarz – international evtl. noch grün vor blau für „sehr leichte“ Pisten – s. Zehmich, Skirecht 1972, 96, 100 und Stiffler, Schweizerisches Skirecht aaO S. 152.) Die Stützen der beiden Schlepplifte waren in den Übungshang integriert. Zwar war im Bereich der Lifttrassen jeweils ein Streifen von 4-6 m Breite nicht gewalzt. Auch dieser Tiefschneestreifen wurde jedoch, wie das Berufungsgericht feststellt, von Skiläufern befahren, die ganz bewußt die nicht gewalzte Piste benutzen wollten, um entweder ihre Fahrkünste im Tiefschnee zu üben oder um die Lifttrasse zu überqueren. Dadurch erreichte dieser Streifen im Ergebnis eine pistenähnliche Beschaffenheit. Die breite gewalzte Übungspiste und die beiden Lifttrassen gingen tatsächlich unmittelbar ineinander über. Dadurch konnte gerade für den wenig erfahrenen Skiläufer der Eindruck entstehen, ihm stehe die volle Breite des Übungshanges zur Abfahrt zur Verfügung. Es war deshalb nach der Anlage der Piste damit zu rechnen, daß der Verkehr sie in ihrer ganzen Breite in Anspruch nahm. Der Schleppliftunternehmer eines Übungshanges dieser Art muß sich bewußt sein, daß bei dem modernen Massenskisport, wie er sich, nicht zuletzt durch gute Werbung der Liftunternehmer heute entwickelt hat, gerade mit den Gefahren des Skisports wenig erfahrene Läufer, vor allem auch Jugendliche und Kinder, auf die Piste gelockt werden. Er muß damit rechnen, daß diese in die Nähe der Stützpfeiler geraten, sei es, daß sie als Anfänger nicht in der Lage sind, den erforderlichen Abstand zu halten, sei es, daß sie durch das Verhalten anderer Skiläufer abgedrängt werden, sei es, daß sie – wie im Streitfall – während der Fahrt durch aufgewirbelten Pulverschnee irritiert werden und dadurch stürzen. Insoweit werden durch eine als Übungshang deutlich ausgewiesene Abfahrt besondere Maßstäbe für die Pistensicherung gesetzt.

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Hinzu kommt, daß es sich bei den Stützen im Streitfall um sog. Doppel-T-Eisenträger mit einem Schnitt von 30×30 cm handelt, die mit ihren scharfen Kanten, wenn ein Skiläufer heftig dagegen prallt, besonders gefährlich werden können. Art und Schwere der Verletzung des Klägers verdeutlichen den hohen Grad der Gefährlichkeit derartiger scharfkantiger Eisenträger, die nach ihrer Gefahrintensität beispielsweise mit am Rand der Piste befindlichen Bäumen nicht zu vergleichen sind. Sie sind erheblich gefährlicher. Die Verletzungsgefahr wird im allgemeinen auch nicht etwa durch um die Stützen angehäuften Schnee gemildert, sondern im Gegenteil oft durch sich um die Stützen bildende Mulden noch erhöht. Dem kann der Verkehrssicherungspflichtige etwa dadurch begegnen, daß er derartige Stützpfeiler (mit Schaumgummi, Strohsäcken oder dergl.) abpolstert, wodurch zumindest das Ausmaß der Verletzungen erheblich gemildert werden würde.

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bb) Freilich muß ein Skiläufer Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsbedingungen anpassen. Diese in den vom Internationalen Skiverband empfohlenen „FIS-Verhaltensregeln für den Skiläufer“ in Nr. 2 und in den von der Rechtslehre als „Eigenregeln des Skilaufs“ in Nr. 2 erarbeitete Pflicht des Skiläufers zum „kontrollierten Fahren“ entspricht den aus der Erfahrung gewonnenen Erkenntnissen für die Verhaltensweise eines Skiläufers. An ihnen orientiert sich die Rechtsprechung bei der Zuordnung von Schäden aus diesem Bereich (s. BGHZ 58, 40, 43; Steffen aaO Rz. 363, 364). Den Skiläufer, der diesen Verhaltensanforderungen nicht entspricht, trifft grundsätzlich eine erhebliche Eigenverantwortung für den Unfall. Sollte der Kläger in einem nicht mehr vertretbaren Abstand zum Schlepplift IV abgefahren sein und vor allem eine für die Wetterbedingungen und sein skitechnisches Können zu hohe Geschwindigkeit eingehalten haben, so würde dies ein erhebliches Mitverschulden begründen. Das enthebt die Beklagte aber nicht der ihr grundsätzlich obliegenden Pflicht, die Stützen, weil sie in einen Übungshang integriert sind und deshalb angesichts des spezifischen Pistenverkehrs eine besondere Gefahrenquelle bilden, zu sichern, also etwa durch Strohballen oder dergleichen abzupolstern.

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cc) Eine derartige Maßnahme war der Beklagten auch zumutbar. Die mit einer solchen Abpolsterung verbundenen Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu ihren aus den Schleppliften zu erzielenden Einnahmen. Zudem ist der Unternehmer in der Lage, die Aufwendungen über den Fahrpreis weiterzugeben. Bei Prüfung der Zumutbarkeit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es gerade die Unternehmer der Skilifte selbst sind, die durch Werbung zu der bequemen Beförderung auf die Höhe Skiläufer jeden Ausbildungsstandes auffordern und zu häufigen Abfahrten anreizen.

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3. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht läßt sich allerdings nicht feststellen, daß die Beklagte bereits im Streitfall durch diese Unterlassung schuldhaft handelte.

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a) Zwar entlastet es den Verkehrssicherungspflichtigen nicht ohne weiteres, daß die Liftanlage bautechnisch ohne eine entsprechende Auflage genehmigt worden war, denn die Verkehrssicherungspflicht orientiert sich u.U. an anderen rechtlichen Aspekten. So hat der Senat beispielsweise für den Besitzer eines Auto-Scooter-Betriebs Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht aufgestellt, die über die „Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten“ hinausgehen (Urteil vom 30. November 1976 – VI ZR 3/76VersR 1977, 339); ferner hat der Senat an die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Eishockey-Bundesligaspiels höhere Anforderungen gestellt, als die Regeln der Technik, wie sie in den einschlägigen DIN-Normen und der Bayerischen Versammlungsstätten VO ihren Niederschlag gefunden hatten, sie vorsahen (Urteil vom 29. November 1983 – VI ZR 137/82VersR 1984, 164).

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b) Jedoch muß dem Verkehrssicherungspflichtigen der Pflichtverstoß bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt erkennbar gewesen sein, wobei Bewertungszweifel über die Pflichtmäßigkeit oder Pflichtwidrigkeit des schädlichen Verhaltens zu seinen Lasten gehen.

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Hier fällt ins Gewicht, daß Entscheidungen deutscher Gerichte zur Sicherung von Liftstützen zum Schutze der Skiläufer bei derartigen Pistenverhältnissen im Unfallzeitpunkt, soweit ersichtlich, nicht ergangen waren. Eine solche Sicherungspflicht lag auch nicht ohne weiteres in der Tendenz der bis dahin ergangenen Rechtsprechung zur Pistensicherungspflicht, die vielmehr, wie schon gesagt, in Richtung auf eine Beschränkung der Sicherung auf atypische und verdeckte Gefahren ging, um die es sich im Streitfall nicht handelt. Soweit ersichtlich hat erstmals der Oberste Österreichische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Februar 1981 (6 Ob 530/81 – Spruchbeilage Nr. 268 zu ZVR 1982, 238) die Pflicht zur Absicherung einer Liftstütze bejaht. In dem damals entschiedenen Fall handelte es sich indes um eine Kurvenstütze, die offenbar – so ist der mitgeteilte Sachverhalt zu verstehen – als einzige Stütze der Anlage im Gefahrenbereich der Piste errichtet war, so daß ihre Gefährlichkeit dem Skiläufer nicht derart vor Augen stehen mußte wie bei einer in die Piste integrierten Anlage, um die es hier geht. Zudem herrschte in der sich an die Entscheidung anschließenden kritischen Erörterung (s. Reindl, ZVR 1982, 257 und König, ZVR 1982, 289) noch die Auffassung allgemein vor, daß derartige Sicherungen solchen Gefahrenstellen vorbehalten bleiben sollten, die auch für einen vorsichtigen Skiläufer nicht leicht zu meistern seien (s. Dittrich/Reindl, Bericht über ein Forumsgespräch des Fachverbandes der Seilbahnen im Mai 1982 – ZVR 1982, 321 -). Ebensowenig ist damals in deutschen Fachkreisen eine Sicherung von Liftstützen bei Verhältnissen, wie hier, in der Allgemeinheit zugänglichen Veröffentlichungen gefordert worden. Auch bei voller Würdigung des Grundsatzes, daß die Berufung auf die Verkehrsübung nicht ohne weiteres von dem Vorwurf entlastet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, kann bei dieser Sach- und Rechtslage es der Beklagten nicht angelastet werden, daß sie sich damals nicht für verpflichtet gefühlt hat, die Stützen ihres Liftes zu sichern. Daß sie, wie der Kläger behauptet und revisionsrechtlich zu unterstellen ist, nach einem tödlichen Unfall gegen eine gleichartige Liftstütze im Jahre 1977 durch den Direktor des Hotels Sch auf diese Notwendigkeit hingewiesen worden sein mag, ändert allein daran nichts.

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Die Klageabweisung war daher im Ergebnis zu bestätigen.

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