Zur Warnpflicht des Herstellers bei Schnellspannvorrichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 – 22 U 72/96

1. Die Schadensersatzpflicht des Herstellers eines mangelhaften Produkts aus BGB § 823 Abs 1 setzt voraus, daß dieser bei der Herstellung oder dadurch, daß er das Produkt in den Verkehr gegeben hat, im Einzelfall die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt und damit gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat; dabei richtet sich die Produktsicherheitspflicht nach der durchschnittlichen Erwartung derjenigen Verbraucher, für die das Produkt bestimmt ist, und nach dem Sicherheitsniveau, das nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist.

2. Nach der für im öffentlichen Straßenverkehr benutzte Fahrräder geltenden DIN 79 100 kann bei Verwendung von Naben mit Schnellspannern der Vorderradhalter entfallen.

3. Der Hersteller eines Geräts muß grundsätzlich vor jeder Gefahr warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch droht und nicht zu dem allgemeinen Erfahrungswissen des Benutzerkreises gehört; wenn ein Produkt bei unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Benutzung, mit der nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerechnet werden muß, gefährlich werden kann und diese Gefahr für den Benutzer nicht ohne weiteres zu erkennen ist, muß der Hersteller auch davor warnen.

4. Der Hersteller eines Fahrrads mit Schnellspannvorrichtung für die Vorderradnabe muß in der Bedienungsanleitung oder in anderer geeigneter Weise mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hinweisen, jeweils vor Fahrtantritt die richtige Stellung des Spannhebels zu überprüfen.

(Leitsatz des Gerichts)

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