Zu den Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit eines Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.03.2011 – L 8 AL 152/08

1. Zu den Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit eines Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug. (Rn.44)

2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit eines Existenzgründers ist die widerlegbare Vermutung des § 7 Abs 4 S 1 SGB 4 idF bis 30.6.2009. (Rn.47)

3. Die Gesamtabwägung geht von der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Ausgestaltung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung aus. (Rn.49)

4. Das werbende Auftreten in diversen Medien, das Angebot einer Dienstleistungsvielfalt gegenüber einer Vielzahl von Kunden und die Zugrundelegung von AGB´s mit unterschiedlichen Preismodellen sprechen idR für Selbstständigkeit. (Rn.52)

5. Anhaltspunkte für die selbstständige Tätigkeit sind: Auftreten nach außen als Unternehmer, keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung, keine arbeitnehmertypischen Nebenpflichten, mehrere Auftraggeber, werbendes Auftreten am Markt, Anbieten breiter Dienstleistungsvielfalt, schwankende Einkünfte in Gründungsphase, freie und flexible Gestaltung der Vergütung, weitere Entwicklung des Unternehmens hin zu gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung bei gleicher Geschäftsidee. (Rn.52)

6. Berücksichtigung eines entmaterialisierten Betriebsbegriffes, bei dem das Know-How der qualifizierten Mitarbeiter das wichtigste Betriebskapital darstellt. (Rn.65)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses, insbesondere über die Frage, ob es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als „selbstständiger Kraftfahrer“ um eine abhängige Beschäftigung handelt.

2

Der 1979 geborene Kläger beantragte am 28.06.2006 bei der Beklagten die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. Er werde am 30.06.2006 eine mehr als kurzzeitige, hauptberufliche Tätigkeit als „selbstständiger Kraftfahrer“ aufnehmen. Die IHK Niederbayern beantwortete auf dem Formular „Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 421 l Abs. 1 Nr. 3 SGB III“ sämtliche gestellten Fragen mit „ja“. Der Kläger selbst führte in der hinzugefügten Stellungnahme unter anderem aus, dass bei den meisten Unternehmen bei Ausfall eines Fahrers zunächst kein Fahrer zur Verfügung stünde. Die Unternehmen müssten dann etwaige Fahrzeuge mit Fahrern der Konkurrenz buchen. Er wolle deshalb als Dienstleister seine Tätigkeit als Fahrer für Omnibusse und gegebenenfalls auch Lastkraftwagen oder Taxi deutschlandweit anbieten. A. Dienste werde er per Internet und Anzeigen in Fachzeitschriften sowie durch persönliche Vorstellungsgespräche bekannt machen. In seiner näheren Umgebung existiere eine derartige Dienstleistung nicht, so dass er gute Erfolgsaussichten habe. Die IHK Niederbayern beurteilte das Gründungsvorhaben des Klägers unter Auswertung des Kapitalbedarfplanes und der Umsatz- und Ertragsvorschau am 18.07.2006 als tragfähig, das Unternehmenskonzept als in sich schlüssig und die Erfolgsaussichten dieser Dienstleistung als positiv. Auch sei der erwirtschaftete Jahresüberschuss ausreichend hoch, um die privaten Ausgaben zu decken und Rücklagen zu bilden. Aus dem vorgelegten Lebenslauf des Klägers ergab sich, dass dieser nach dem Erwerb der mittleren Reife fünf Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr, wo er zahlreiche Fahrerlaubnisse erwarb, und anschließend von Februar 2005 bis Januar 2006 im Omnibusbusbetrieb seines Vaters tätig war. Seit Februar 2006 war der Kläger arbeitssuchend; die Beklagte bewilligte ab 01.02.2006 für 180 Tage Arbeitslosengeld.

3

Mit Bescheid vom 22.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ab. Bei der vom Kläger angebotenen Dienstleistung handele es sich um eine faktisch abhängige Beschäftigung. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liege eine persönliche Abhängigkeit zu den Auftraggebern vor. Der Kläger sei auch in die Organisation von Auftraggebern eingegliedert. Ein Unternehmerrisiko auf eingesetzte Arbeitsmittel liege nicht vor. Dagegen erhob der Kläger am 22.09.2006 Widerspruch. Er stehe ebenso wie andere Dienstleister, Handwerker oder Produktionsbetriebe selbstverständlich in Abhängigkeit von Auftraggebern. Auch Zulieferer und Subunternehmen seien in die Planung des Auftraggebers mit einbezogen. Sein Unternehmerrisiko bestehe darin, durch Werbung ständig bemüht zu sein, ausreichend Aufträge zu erhalten. Unter Umständen müsse er auch größere Entfernungen in Kauf nehmen. Er sei auch nicht einseitig auf die Tätigkeit als Busfahrer ausgerichtet. Vielmehr beinhalte seine selbstständige Tätigkeit einer Palette von Dienstleistungen vom Taxi- über Kleintransporter- und LKW-Fahrer (Nah- und Fernverkehr) und auch Gefahrguttransporterfahrer.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 wies die Beklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Sie vertrat weiter die Auffassung, dass der Kläger bei der geplanten Tätigkeit nicht nur örtlich und personell, sondern auch zeitlich und materiell in die Organisation seines jeweiligen Auftraggebers eingebunden sei. Beim jeweiligen Auftraggeber handele es sich um seinen Arbeitgeber. Der Kläger unterliege auch den Weisungen des jeweiligen Auftraggebers. Nach außen hin sei nicht ersichtlich, dass er selbstständig tätig sei.

5

Hiergegen hat der Kläger am 30.10.2006 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und diese im wesentlichen damit begründet, dass er seine vertraglich geschuldete Leistung nicht in Person erbringen müsse, sondern auch Vertreter und Hilfskräfte einsetzen könne, die er selbst frei auswähle und einstelle. Damit sei er nicht Arbeitnehmer, sondern Selbstständiger. Da er vorhabe, die Dienstleistung deutschlandweit anzubieten, sei es schon faktisch nicht möglich, dass er jeweils selbst allein tätig sei. Regelmäßig werde dem Auftraggeber die Person des Fahrers auch egal sein. Auch ein Omnibusunternehmer, welcher beispielsweise Strecken im öffentlichen Nahverkehr bediene, sei in die Organisation des Auftraggebers eingebunden. Fahrpläne seien ihm beispielsweise vorgegeben. Ziel seiner Tätigkeit sei es, wenn sich das Unternehmen entwickle, einen Pool an Fahren bereit zu halten, welche bei ihm angestellt seien. Nichts anderes täten Zeitarbeitsfirmen, bei denen unstreitig eine selbstständige Tätigkeit angenommen werde.

6

Das SG hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.05.2008 erörtert und den Kläger zu den näheren Umständen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer befragt. Der Kläger hat dabei angegeben, für seine Tätigkeit in Fachzeitschriften geworben zu haben. Weiter habe er eine eigene Internetseite, auf der er für sich geworben habe. Darüber hinaus habe er zahlreiche (circa 300) Werbefaxe an Speditionsunternehmen gesandt, um seine Dienste dort anzubieten. Die Tätigkeit habe sich dann sehr positiv entwickelt, so dass er bei der Beklagten die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt habe, die er am 09.11.2007 erhalten habe. Derzeit beschäftige er fünf angestellte Fahrer, die er an Unternehmen verleihe. Zu Beginn seiner Tätigkeit sei er tageweise für Fremdfirmen Omnibus gefahren. Er sei aber dann auch zwischen zwei und vier Wochen als LKW-Fahrer für fremde Firmen tätig gewesen. Auch für eine österreichische Firma sei er einmal drei Wochen lang gefahren. Im Betrieb seines Vaters habe er stundenweise ausgeholfen, wenn er selbst keine anderen Aufträge gehabt habe. In der Regel handelte es sich aber nur um stundenweise Einsätze am Morgen, wenn zum Beispiel beim Fahren von Schulbussen, ein Fahrer kurzfristig ausgefallen sei. Der Umsatz im ersten Jahr seiner Tätigkeit habe nicht der Umsatzvorschau und -erwartung für das erste Jahr entsprochen.

7

Mit Urteil vom 7. Mai 2008 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 verurteilt, dem Kläger antragsgemäß einen Existenzgründungszuschuss zu gewähren.

8

Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass beim Kläger die Voraussetzungen nach § 421 l SGB III vorlägen. Der Kläger habe seit dem 01.02.2006 bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen; das erzielte Einkommen überschreite nach der Ertragsvorschau die Grenzen des § 421 l Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht. Auch liege die positive Stellungnahme der fachkundigen Stelle, nämlich hier der IHK Niederbayern vor. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 421 l Abs. 1 S. 1 SGB III, wonach er mit der Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beende.

9

Die Kammer sei davon überzeugt, dass es selbstständige Unternehmen mit dem Angebot der Dienstleistung als Kraftfahrer tatsächlich gebe. Der Kläger habe glaubwürdig vorgetragen, dass er seit Beginn seiner Tätigkeit für verschiedene Fremdfirmen tätig gewesen sei, wobei sich die Zeitdauer seiner Einsätze zwischen zwei und vier Wochen als LKW Fahrer bewegte. Auch im Betrieb seines Vaters sei er stundenweise gefahren. Auch der Vortrag der weiteren Entwicklung nach der Aufnahme der Tätigkeit, wonach der Kläger wegen der starken Nachfrage sogar selbst Fahrer angestellt habe, sei glaubwürdig und belege, dass es sich bei dieser Dienstleistungstätigkeit nicht um eine Arbeitnehmertätigkeit durch den Kläger handele. Diese Entwicklung bestätige auch den Vortrag des Klägers in der Klagebegründung, dass es den Auftraggebern im Regelfalle nicht auf seine Person als Fahrer ankomme. Der Kläger sei auch nicht nur für ein einziges Unternehmen tätig gewesen. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich nicht von einem selbstständigen Omnibusunternehmer, der eine bestimmte Linie für seinen Auftraggeber zu fahren habe. Auch der Speditionsunternehmer sei bei seiner Ausführung an die Art und gegebenenfalls an den Ort sowie den Zeitraum gebunden, in dem er seine Dienstleistung auszuführen habe. Auch hier werde man nicht ernsthaft annehmen, dass der Speditionsunternehmer insoweit Arbeitnehmer seines Auftraggebers sei. Die Beklagte habe ihre Behauptungen, dass der Kläger örtlich, personell, zeitlich, materiell und inhaltlich in die Organisation der Auftraggeber eingebunden sei, mit keinerlei Tatsachen belegt. Es stelle auch keinen Missbrauch dar, wenn der Kläger am letzten Tag der noch möglichen Frist seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe und den Existenzgründungszuschuss beantrage.

10

Gegen das ihr am 12.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.07.2008 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer keine eigenen Fahrzeuge einsetze, sondern seinen Auftraggebern lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Der Kläger übe seine Tätigkeit faktisch in enger persönlicher Abhängigkeit vom jeweiligen Auftraggeber aus. Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 03.06.2008 über eine Betriebsprüfung bei der Fa. C. sei ersichtlich, dass auch die Deutsche Rentenversicherung Bund die Tätigkeit des Klägers für die Fa. C. als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft habe. Der Kläger sei für seine Auftraggeber, wie er selbst ausführe, quasi als Aushilfsfahrer tätig. Damit habe er auf jeden Fall der Weisungsbefugnis die jeweiligen Auftraggeber unterlegen. Bei der Beurteilung der hier streitigen Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III habe, sei auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 30.06.2006 abzustellen. Die spätere Entwicklung im Jahr 2007 (Arbeitnehmerüberlassung) sei nicht identisch mit der Tätigkeit, die der Kläger am 30.06.2006 begonnen habe. Hinsichtlich der Tätigkeit als Kraftfahrer überwögen eindeutig die Merkmale, die für eine Beurteilung der Tätigkeit als Arbeitnehmertätigkeit spreche.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringe. Er habe stets die freie Entscheidung, seine Preise frei zu gestalten, Personal einzustellen, auch eigene Maschinen einzusetzen und Werbemaßnahmen zu betreiben. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände führe zu dem Ergebnis, dass er einer selbstständigen Tätigkeit als Kraftfahrer nachgehe.

16

Im Erörterungstermin vor dem LSG am 08.10.2009 hat der Kläger die nähere Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer beschrieben (insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.10.2009 verwiesen).

17

Auf Anforderung des LSG hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2006, die Einnahmen-Ausgabenrechnung für Juli bis Dezember 2006, eine Aufstellung seiner Kunden, die Gewerbeanmeldung, die Mitgliedschaftsbestätigung und den Zuständigkeitsbescheid der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, die Mitgliedschaftsbestätigung der IHK und den Krankenversicherungsnachweis vorgelegt.

18

Das LSG hat schriftliche Auskünfte von drei vom Kläger benannten Auftraggebern aus der Anfangszeit seiner Tätigkeit als Kraftfahrer im Jahr 2006 und 2007 eingeholt. Auf die schriftlichen Auskünfte der Firmen F. vom 21.06.2010, C. vom 01.12.2010 und A. vom 06.03.2011 wird verwiesen.

19

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 29.03.2011 hat der Kläger die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008, ein Auftragsgesuch in Kopie aus der Zeitschrift „Fernfahrer“ vom September 2007 sowie eine Liste mit ca. 140 Fax-Adressen, an die ein Serien- Werbebrief versandt wurde, zu den Akten gegeben. Weiterhin hat er erklärt, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragsabschlüssen mit den jeweiligen Auftraggebern zugrunde lagen.

20

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.


Entscheidungsgründe

21

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG). Auf das Erreichen des Beschwerdewertes nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG i.F. ab 01.04.2008 kommt es nicht an, weil die Berufung eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft – § 144 Abs. 1 S. 2 SGG.

22

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, weil das SG zu Recht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 verpflichtet hat, dem Kläger dem Grunde nach einen Existenzgründungszuschuss zu gewähren.

23

Verfahrensgegenstand ist der Anspruch auf die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses nach § 421 l SGB III i.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I 3676). Insbesondere geht es um die Frage, ob der Kläger durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet hat. Der Kläger macht die fraglichen Leistungen mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend (§ 54 Abs. 1, 4 SGG), weil es sich bei dem Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III um eine Pflichtleistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Niesel/Brand, SGB III Kommentar 5. Auflage § 421 l Rn. 28).

24

Die gegen das zusprechende Grundurteil (siehe dazu später unter 6.5) des SG vom 7. Mai 2008 gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sind. Zu Unrecht hat die Beklagte das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 421 l SGB III verneint und die am 30.06.2006 aufgenommene Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Kraftfahrer als Scheinselbstständigkeit und abhängige Beschäftigung qualifiziert.

25

§ 421 l SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 5. SGBIII-ÄndG lautet:

26

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer

27

1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,

28

2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und

29

3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

30

(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich

31

600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.

32

(3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.

33

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn

34

1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird,

35

2. nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.

36

(5) Vom 1. Juli 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.

37

(6) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

38

Zutreffend hat das SG im Ergebnis und dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 421 l Abs. 1 S. 2 SGB III bejaht:

1.

39

Der Kläger hat unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 30.06.2006 in der Zeit vom 01.02.2006 bis 29.06.2006 Arbeitslosengeld nach den §§ 117 ff SGB III bezogen, so dass ein enger zeitlicher Zusammenhang i.S. § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III zwischen der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit besteht.

2.

40

Der Kläger hat nach Aufnahme der selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit Erwerbseinkommen nach § 15 SGB IV in Höhe von weniger als 25000 EUR erwartet – § 421 l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III. Die voraussichtliche Höhe des Erwerbseinkommens ist durch eine Prognoseentscheidung zu bestimmen, wobei die Entscheidung über den Zuschuss der maßgebliche Zeitpunkt ist (Niesel/Brands a.a.O. Rn. 18). Hier erwartete der Kläger ausweislich der Umsatz- und Ertragsvorschau für das erste Geschäftsjahr einen Gewinn von 13.500 EUR, für das zweite Geschäftsjahr von 14.900 EUR und für das dritte Geschäftsjahr von 16.300 EUR. Dem Merkmal der Hauptberuflichkeit steht auch die von der Deutschen Rentenversicherung Bund später als Beschäftigung eingestufte Tätigkeit bei der Fa. C. nicht entgegen, weil es auf die Prognose zur Zeit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ankommt.

3.

41

Die nach § 421 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III erforderliche Stellungnahme der fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung lag vor. Die IHK Niederbayern bescheinigte in der Stellungnahme vom 18.07.2006 die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens, bewertete das Unternehmenskonzept als schlüssig und beurteilte die Erfolgsaussichten für diese Dienstleistung als positiv.

4.

42

Die Ausschlusstatbestände nach § 421 l Abs. 2 S. 5 SGB III (Vollendung 65. Lebensjahr), nach § 421 l Abs. 4 Nr. 1 SGB III (Bezug von Übergangsgeld nach § 57 a.F. SGB III) und nach § 421 l Abs. 4 Nr. 2 SGB III (Wartefrist nach einer früheren Förderung) liegen nicht vor.

5.

43

Der Kläger fällt auch unter die Stichtagsregelung des § 421 l Abs. 5 SGB III, weil der Anspruch auf Förderung vor dem Stichtag 01.07.2006 entstanden ist. Der Kläger beantragte die Leistung am 28.06.2006 und nahm seine selbstständige Tätigkeit am 30.06.2006 auf.

6.

44

Bei der am 30.06.2006 aufgenommenen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer handelt es sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, um eine selbstständige Tätigkeit.

45

Grundsätzlich kann jede Art von selbständiger Tätigkeit aufgenommen werden, soweit sie mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. Link in Eicher/Schlegel, § 421l RdNr. 21a). Die Vorschrift enthält keine Begrenzung der Förderung auf bestimmte Betätigungsfelder oder Dienstleistungen (BSG 27.08.2008 – B 11 AL 22/07 – für den Fall der Aufnahme der Tätigkeit eines deutschen Rechtsanwalts in Luxemburg). Selbständig ist die Tätigkeit in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung, wenn sie mit einem Unternehmerrisiko verbunden ist, ein Weisungsrecht Dritter fehlt und die Befugnis besteht, über die eigene Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort im Wesentlichen frei zu verfügen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

46

Zu beachten sind die m.W.v. 01.01.2003 durch G. v. 23.12.2002 (BGBl I 4621) in Abs. 4 des § 7 SGB IV getroffenen Sonderregelungen für den Existenzgründungszuschuss nach § 421 l, die durch G. v. 19.12.2007 (BGBl I 3024) m.W.v. 01.07.2009 aufgehoben worden sind. Für Personen, die einen Zuschuss nach § 421 l beantragen, wird nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB IV a.F. widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Die Regelung diente der Verfahrensvereinfachung und sollte die Existenzgründung erleichtern; der Amtsermittlungsgrundsatz blieb allerdings unberührt (BT-Drucks 15/26 S. 23 zu Nr. 2). Durch sie wird der Antragsteller von der materiellen Beweislast für die Selbständigkeit seiner beabsichtigten Tätigkeit entbunden (Link in Eicher/Schlegel, § 421 l RdNr. 21d; Rolfs in Spellbrink/Eicher, § 29 RdNr. 57a). Wurde die Leistung bewilligt, so wird der Existenzgründer sogar vor dem Risiko bewahrt, dass sich seine Tätigkeit im Nachhinein als abhängige Beschäftigung herausstellen könnte. Nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB IV a.F. gelten die Leistungsempfänger als selbständig Tätige, so dass nach der Bewilligung des Existenzgründungszuschusses für die Dauer des Bewilligungsabschnittes eine erneute Überprüfung der Voraussetzungen der Selbständigkeit nicht stattfindet. Ursprünglich war unklar, welchen Umfang die selbständige Tätigkeit haben muss. Durch das G. v. 19.11.2004 ist in Abs. 1 S. 1 m.W.v. 27.11.2004 das Merkmal „hauptberuflich“ eingefügt worden. Klargestellt ist auf diese Weise, dass nur die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit förderfähig ist. Hauptberuflich wird die selbständige Tätigkeit insbesondere dann ausgeübt, wenn der zeitliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bei ihr liegt (BT-Drucks 15/3674 S. 10). Eine Mindestdauer der selbständigen Tätigkeit sieht die Regelung nicht vor (Niesel/Brands a.a.O. RdNr. 10, 11).

6. 1.

47

Für die Beurteilung der Selbstständigkeit der am 30.06.2006 aufgenommenen Tätigkeit des Klägers spricht hier zunächst die widerlegbare Vermutung des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB IV. Danach wird für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421 l des Dritten Buches beantragen, widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind.

48

Diese Vermutung wird nicht durch die vorzunehmende Gesamtabwägung der maßgeblichen Anhaltspunkte widerlegt.

6.2.

49

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Unternehmerrisiko, dem spiegelbildlich eine Unternehmenschance gegenübersteht, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. BSG Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R; Bayer. LSG Urteil vom 13.07.2005 – L 5 KR 187/04 vgl. auch BVerfG vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten; weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Ausgestaltungen ab, sind diese maßgeblich – soweit sie rechtlich zulässig sind (BSG NZS 2007, 648):

50

Die Tätigkeit als Fahrer kann zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. allg. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2003 – B 2 U 38/02 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 und Urteil vom 22.06.2005, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2008 – L 4 KR 4098/06 – juris – m.w.N.; Hess. LSG, Urteile vom 18.09.2003 – L 14 KR 360/02 und 13.07.2006 – L 8/14 KR 369/04, vom 24.02.2009, L 1 KR 249/08) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl. zu Fahrertätigkeiten BSG, Urteil vom 27.11.1980 – 8a RU 26/80 = SozSich 1981, 220; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 – L 5 R 5/06 – juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2006 – L 5 KR 293/05 – juris, zu Flugzeugführern BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R = SGb 2008, 401) ausgeübt werden.

51

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Anhaltspunkte ein Überwiegen zu Gunsten der selbstständigen Tätigkeit.

6.3.

52

Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand August 2006, die der Kläger nach seinen Bekundungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zum Vertragsgegenstand mit seinen jeweiligen Auftraggebern machte, war er weder verpflichtet, ihm angebotene Aufträge zu übernehmen, noch war er zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, wie es gemäß § 613 BGB typisch für eine Arbeitnehmertätigkeit wäre. Ausdrücklich war er berechtigt, die Leistung durch Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift unter die jeweiligen Auftragsbestätigungen die einwandfreie unternehmerische Tätigkeit. Es bestand für ihn keinerlei Konkurrenzverbot. Arbeitnehmertypische Pflichten, Nebenleistungen zu erbringen oder z.B. an Besprechungen teilzunehmen, waren nicht vereinbart. Der Auftraggeber C. bestätigte auf Nachfrage des Senats am 02.12.2010, dass der Kläger nicht in das Unternehmen eingegliedert war und über die Durchführung der vereinbarten Fahrten hinaus keine Tätigkeiten ausübte, wie sie seine Mitarbeiter ausübten. Auch habe der Kläger keinen Zugang zu den Firmenräumen gehabt. Diese vertraglichen Freiheiten hat der Kläger auch tatsächlich so gehandhabt.

53

Auch in dem Jahr der Existenzgründung war der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig, was typischerweise für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit spricht. Der Senat hat von allen der vom Kläger benannten vier Auftraggeber aus den Jahren 2006 und 2007 schriftliche Auskünfte zu der Art der Tätigkeit und des Auftretens des Klägers gegenüber seinen Auftraggebern eingeholt. Der Auftrageber D. hat dem Senat telefonisch zwar mitgeteilt, dass er sich an die Beauftragung des Klägers nicht mehr erinnern könne.

54

Die schriftlichen Auskünfte der Auftraggeber Fa. F. Handels- und Speditions GmbH vom 21.06.2010, der Fa C. e.K. vom 01.12.2010 und der Fa. Omnibusbetrieb A. vom 06.03.2011 bestätigen jedoch, dass der Kläger als selbstständiger Unternehmer gegenüber seinen Auftraggebern auftrat und für die jeweiligen Auftraggeber mit deren vorhandenen Fahrzeugen als Kraftfahrer Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernahm.

55

Der Kläger firmierte als „Fa. A.- Ihr qualifizierter Aushilfsfahrer“ und trat werbend im Internet und in Fachzeitschriften auf. Zudem betrieb er Werbung für die von ihm angebotene Dienstleistung als Aushilfsfahrer durch zahlreiche Telefaxe an mögliche Auftraggeber und persönliche Vorsprachen. Damit versuchte er, unternehmerisch seine Erwerbschancen frei durch Werbemaßnahmen und eigenes Auftreten am Markt zu gestalten.

56

Weiteres Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ist die Einschätzung der IHK Niederbayern vom 18.07.2006, die das Gründungsvorhaben der Selbstständigkeit als tragfähig bewertete. Auch die Tatsache, dass der Kläger sowohl seine Dienste als LKW-, als auch als Omnibusfahrer und Taxi- oder Kleintransporterfahrer anbot, spricht für eine selbstständige Tätigkeit, weil diese „Dienstleistungsvielfalt“ auch unterschiedliche Auftraggeber impliziert.

57

Die Zeitdauer der Einsätze des Klägers (stundenweise Aushilfe im Unternehmen des Vaters, ansonsten tageweise oder i.d.R. 2 bis 4 Wochen) entspricht typischen Einsätzen eines unternehmerischen Dienstleisters und gerade nicht der typischen Arbeits- bzw. Beschäftigungszeit eines abhängig Beschäftigten. Daraus resultieren auch die für einen Unternehmer in der Gründungsphase typischen schwankenden Einkünfte, die sich aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnung für Juli bis Dezember 2006 ergeben.

58

Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sind die Anmeldungen bei der IHK, die Gewerbeanmeldung als „selbstständiger Kraftfahrer“, die Unternehmer-Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sowie die steuerliche Veranlagung der Einkünfte als „Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb“. Auch das Tragen der eigenen Fortbildungskosten und das Nichtbestehen von Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüchen gegenüber den jeweiligen Auftraggebern sprechen für eine selbstständige Tätigkeit.

59

Die unternehmerische Freiheit des Klägers und damit auch das Tragen des Unternehmerrisikos zeigen sich auch in der freien Gestaltung der vereinbarten Vergütungen mit den jeweiligen Auftraggebern. Aus den vorgelegten Auftragsbestätigungen aus den Jahren 2006 und 2007 ergeben sich im Wesentlichen feste Tagessätze von 225 EUR, allerdings wurden auch Tagessätze von 180 EUR und 120 EUR vereinzelt vereinbart. Dies zeigt, dass der Kläger unternehmerisch flexibel auf die Nachfragesituation am Markt reagieren musste.

60

Letztlich zeigt auch die weitere Entwicklung des Unternehmens des Klägers hin zu einer Personalleasing Firma („Fahrerleasing A.-Ihre Aushilfsfahrer“ vgl. www…..com) mit mehreren Arbeitnehmern, dass die Geschäftsidee des Klägers, Transportunternehmen bei kurzfristigen Personalengpässen mit Fachpersonal auszuhelfen, eine tragfähige Unternehmenstätigkeit bildet. Der Senat verkennt nicht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III zur Zeit der Aufnahme der Tätigkeit am 30.06.2006 hatte, auf den Zeitpunkt der Existenzgründung abzustellen ist und die spätere Entwicklung zunächst unerheblich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist vielmehr auf die bisherige Erwerbsbiographie in der Vergangenheit abzustellen und ggf. daraus der Schluss zu ziehen, dass keine Veränderung des bisherigen Status gewollt war. Im Falle des Klägers ergibt sich aufgrund des jugendlichen Alters aber nur eine kurze Erwerbsbiographie (nach 5 Jahren Bundeswehr folgte eine Tätigkeit im Unternehmen des Vaters in der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.01.2006, anschließend Arbeitslosigkeit). Aus der kurzen Erwerbsbiographie und dem väterlichen Vorbild kann hier nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger eine abhängige Beschäftigung anstrebte. Auch wenn der Argumentation der Beklagten darin zu folgen wäre, dass die am 30.06.2006 aufgenommene Tätigkeit als Aushilfsfahrer einen anderen Unternehmensinhalt als die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung von spezialisiertem Fachpersonal an Fuhrunternehmen hat, kann nicht verkannt werden, dass es sich um dieselbe Geschäftsidee handelt, die zunächst als „Ein-Mann Unternehmen“ (Ich-AG) ausprobiert wurde. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine neue Geschäftsidee zunächst mit wenig finanziellem Einsatz und Risiko am Markt ausprobiert wird, bevor Arbeitnehmer eingestellt werden. Gerade in einer solchen Situation der Erprobung einer innovativen Geschäftsidee sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Förderung mittels der Ich-AG stattfinden.

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Auch wenn der Kläger keine eigenen Fahrzeuge einsetzte (was im Übrigen der Nachfragesituation am Markt entsprach, weil die Fuhrunternehmer bei personellen Engpässen ihre eigenen Betriebsmittel gerade nicht brachliegen lassen wollten), trug er doch ein, wenn auch anfangs geringes echtes Unternehmerrisiko. Dieses bestand darin, bei Arbeitsmangel kein Einkommen zu erzielen und zusätzlich auch Kosten für früher getätigte betriebliche Investitionen (z.B. für Werbemaßnahmen) selbst brach liegen zu lassen müssen. Letztlich hielt er sich auch weitgehend frei von sonstigen Erwerbsmöglichkeiten, um für seine selbstständige Existenz zur Verfügung zu stehen. Somit war der Kläger einem gewissen Unternehmerrisiko ausgesetzt, dem eine gewisse Unternehmerchance gegenüberstand.

6.4.

62

Dabei wird nicht übersehen, dass auch deutliche Elemente der abhängigen Beschäftigung im Verhältnis des Klägers zu seinen Auftraggebern vorhanden waren. Dies sind in erster Linie die Art und Weise der Tätigkeiten, die Aufgabe des Führens von Fahrzeugen (§ 1 Nr. 4 AGB 2006), die der Kläger aufgrund seiner Qualifikation (zahlreiche Fahrerlaubnisse) erbringen konnte und die im Wesentlichen von vornherein weitgehend so festgelegt waren, dass sich Möglichkeiten zu nennenswerten eigenen Entscheidungen oder zu eigener Entfaltung nicht ergeben konnten. Hatte der Kläger einen Auftrag als Aushilfsfahrer übernommen, lagen Zeit, Ort, Art und Umfang der Tätigkeit fest. Eine nennenswerte Freiheit in der Ausgestaltung der Arbeit bestand dort faktisch nicht. Dies ist aber in der Natur der Tätigkeit begründet. Insbesondere auch Omnibusunternehmen, die eine bestimmte Linienverkehrsroute bedienen, sind an die durch den Fahrplan vorgegebenen Zeiten gebunden.

63

Auch die Art der Tätigkeit „Aushilfsfahrer“ und die gewöhnliche Lage der Arbeitszeit zwischen Montag und Freitag lassen ein Nähe zu einer Tätigkeit erkennen, die klassischer Weise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Die Tatsache, dass der Kläger Tätigkeiten von Arbeitnehmern übernimmt, die krankheits- oder urlaubsbedingt für die jeweiligen Arbeitgeber ausfallen, deutet ebenfalls auf einen Status als Beschäftigter. Dafür spricht auch die nachträgliche Beitragserhebung zur Sozialversicherung bei der Fa. C. (vgl. Bescheid über die Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV vom 03.06.2008). Allerdings hat diese Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Senat keinerlei Bindungswirkung (vgl. BSG Urteil vom 19.08.2003, Az. B 2 U 38/02 R , Rn. 35). Zudem erfolgte diese Einschätzung im Nachhinein, wohingegen bei Bewilligung des Zuschusses noch § 421 l SGB III eine Prognose unter der Prämisse des § 7 Abs. 4 SGB IV zu erfolgen hat.

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Zwar spricht auch das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 28./29.03.2001 über die Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges zur Sozialversicherung für eine Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter, weil der Kläger gerade kein eigenes Fahrzeug einsetzt (dort maßgebliches Kriterium beim Frachtführer und beim Omnibusfahrer).

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Das Fehlen eines eigenen Fahrzeuges und damit hochwertigen Betriebsmittels hängt hier jedoch wesentlich mit der vom Kläger verfolgten Geschäftsidee zusammen, den Fuhrunternehmern das Brachliegen von deren Betriebsmitteln zu ersparen. Letztlich zeigt sich gerade darin die Veränderung der Arbeitswelt im Sinne einer Intellektualisierung und Entmaterialisierung des Betriebsbegriffes. In einem entmaterialisierten, im Wesentlichen nur noch im virtuellen Betrieb fehlt es in aller Regel an einem physischen Arbeitsplatz innerhalb eines räumlichen Gebildes. Das Know-How hochqualifizierter Mitarbeiter ist das wichtigste und oft auch einzige Betriebskapital (Schlegel in Eicher/Schlegel SGB III § 25 RdNr. 58). Die vom Kläger verfolgte Geschäftsidee unterscheidet sich von den in den Gemeinsamen Richtlinien aufgeführten und der Rechtsprechung entschiedenen Fällen der Bejahung einer Beschäftigung bei einem Kraftfahrer (vgl. allg. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2003 – B 2 U 38/02 R – Menübringer – = SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 und Urteil vom 22.07.2005, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2008 – L 4 KR 4098/06 – LKW Fahrer – juris – m.w.N.; Hess. LSG, Urteile vom 18.09.2003 – L 14 KR 360/02 – und 13.07.2006 – L 8/14 KR 369/04, vom 24.02.2009, L 1 KR 249/08 – LKW Fahrer) dadurch, dass als Dienstleistung das reine Führen der Fahrzeuge verschiedenster Art (LKW, Omnibus, Kleintransporter, Taxi) für zahlreiche, unterschiedliche Auftraggeber und das unternehmerische Gestalten (Werbung neuer Kunden, Aufbau eines Fahrer-Leasing Unternehmens) im Vordergrund stehen.

66

Eine Eingliederung des Klägers in die jeweiligen Betriebe der Auftraggeber lässt sich aus den von Senat eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der Firmen C., A. und F. nicht entnehmen. Die Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit, sobald ein Auftrag übernommen war, ist tätigkeitsspezifisch und führt nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

67

Dass die Unternehmenschance des Klägers zunächst im Wesentlichen nur darin bestand, selbst mehr zu arbeiten, ist typisches Merkmal für ein neu gegründetes Unternehmen. Dem entspricht es, dass seine eigenen Betriebsmittel wie PC oder Telefon zur regelmäßigen Ausstattung eines Privathaushaltes zählen und sich damit als relevantes Unterscheidungskriterium kaum eignen. Nicht ausschlaggebend ist nach Ansicht des Senats auch die vertragliche Gestaltung, wonach der Kläger als Auftragnehmer nicht für Schäden oder den Verlust der übernommenen Ladung haftet und der Auftraggeber Maut, Steuer, Treibstoff und die ausreichende Absicherung bei Fahrzeugschäden übernimmt.

68

Diese Gesichtspunkte treten jedoch nicht zuletzt wegen der nicht widerlegten Vermutung des § 7 Abs. 4 SGB IV i.F. des Gesetzes vom 23.12.2003 hinter den oben genannten für die Selbstständigkeit sprechenden gewichtigeren Kriterien zurück. Dieses Ergebnis wird zudem dadurch bestätigt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum erst begonnen hatte, selbstständig Fuhrleistungen unterschiedlichster Art anzubieten, er sich somit erst in der Gründungsphase seiner Tätigkeit befunden hatte, in der sich nicht zuletzt wegen der häufig anzutreffenden vorläufigen Abhängigkeit von nur wenigen Auftraggebern die volle Form der Selbstständigkeit erst noch entwickeln muss. Insoweit darf nicht übersehen werden, dass der Kläger sein Erwerbsmodell nicht nur vorübergehend ausgeübt hat, sondern dass er nur rund ein Jahr nach Ende des streitigen Zeitraums den Betrieb eines eigenen Fahrerleasings mit bis zu fünf Vollzeitkräften in die Tat umgesetzt hat. Das gefundene Ergebnis der Gesamtabwägung wird durch die nachfolgende Entwicklung zusätzlich bestätigt.

6.5.

69

Die Berufung der Beklagten bleibt damit ohne Erfolg, das Urteil des SG Landshut vom 7. Mai 2008 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten – § 54 Abs. 1, 2 SGG. Dem Kläger ist antragsgemäß ein Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III zu gewähren. Das SG hat die Beklagte hierzu in einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG verpflichtet, ohne das Urteil ausdrücklich als solches zu bezeichnen. Hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Folgebewilligungen hat die Beklagte § 421 l Abs. 2, 3 SGB III zu beachten.

70

Diese lauten:“ (2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.

71

(3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.“

72

Zu berücksichtigen ist, dass sich das Unternehmen des Klägers mit der Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bei gleichbleibender Geschäftsidee im November 2007 ausgeweitet hat und der Unternehmenszweck eindeutig eine Hinwendung zur Selbstständigkeit erfahren hat.

73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

74

Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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