Zur Frage des Ausführen des Hundes als versichertenähnliche Tätigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2002  – 2 U 213/01

Das Ausführen eines Hundes aus Gefälligkeit für einen Nachbarn stellt eine versichertenähnliche Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VII dar.  Somit findet der Haftungssausschluss des § 104 Abs. 1 SGB VII Anwendung, wenn es zu einer Verletzung des Ausführenden durch den Hund kommt.

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