BGH, Urteil vom 17.11.2016 – III ZR 139/14
Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags.(Rn.15)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Grund- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2 (im Folgenden nur noch Beklagter) auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil er bei Fassadenarbeiten einen Stromschlag an der Außenlampe einer Doppelhaushälfte erlitt und hierdurch schwere gesundheitliche Schäden davon trug.
2
Der Beklagte wechselte im März 2009 auf Bitten der Nießbrauchsberechtigten der Doppelhaushälfte gefälligkeitshalber in Nachbarschaftshilfe die an der Fassade angebrachte Außenlampe aus. Dabei erneuerte er auch die Verkabelung der Lampe bis zurück zur nächsten Umverteilung.
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Der Eigentümer der Doppelhaushälfte beauftragte in der Folgezeit den Arbeitgeber des Klägers mit Putzarbeiten an der Fassade des Gebäudeteils. Als der Kläger bei deren Ausführung am 16. September 2009 mit der Außenlampe in Berührung kam, erlitt er einen Stromschlag, der zu einem hypoxischen Hirnschaden führte. Er ist seither schwerstbehindert und umfassend pflegebedürftig.
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Ermöglicht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagenen Metallnagel, der das Schutzleiterkabel – noch vor der Umverteilung, hinter der die neue Verkabelung verlegt wurde – durchtrennt und eine Verbindung zwischen dem vom Beklagten an das Lampengehäuse geklemmten Teil des Schutzleiterkabels und dem stromführenden Phasenleiterkabel hergestellt hatte. Hierdurch war das Lampengehäuse unter Strom gesetzt und der Fehlerstromschutzschalter funktionslos gemacht worden.
5
Das Landgericht hat die gegen den Beklagten und gegen den Eigentümer der Doppelhaushälfte als vormaligen Erstbeklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Grund- und Teilurteil die den Erstbeklagten betreffende Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Klage gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls entstandenen und künftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen. Zur Verhandlung über die Höhe der Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde dem Kläger Schadenersatz wegen Schlechterfüllung der mit der Nießbrauchsberechtigten A. R. getroffenen Vereinbarung über den von ihm vorgenommenen Austausch der alten gegen die mit einem Bewegungsmelder versehene neue Außenlampe, in deren Schutzbereich der Kläger als Dritter einbezogen worden sei.
9
Auch wenn der Beklagte die Arbeiten aus nachbarschaftlicher Gefälligkeit unentgeltlich verrichtet habe, habe er bei Würdigung aller Umstände aus der Sicht eines objektiven Betrachters mit Rechtsbindungswillen gehandelt. Dass die Vereinbarung rechtsgeschäftlichen Charakter trage, folge insbesondere daraus, dass die Zeugin A. R. sich des – nach ihrer Vorstellung – als Elektriker sachkundigen und berufserfahrenen Beklagten auch im Hinblick auf ihre Enkelin Y. R. , die Mieterin der Erdgeschosswohnung der Doppelhaushälfte, habe bedienen wollen. Diese habe nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Außenlampe regelmäßig gereinigt und sei dadurch der Gefahr eines Stromschlags aufgrund eines Montagefehlers des Beklagten ebenso wie die Nießbrauchsberechtigte selbst – wenn nicht in noch stärkerem Maße als diese – ausgesetzt gewesen.
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Der Kläger gehöre zu den in den Schutzbereich dieser Vereinbarung einbezogenen Personen. Für ihn als Beschäftigten der nachfolgend vom Erstbeklagten mit Putzarbeiten an der Hausfassade beauftragten Firma gelte bezüglich der Leistungsnähe zur Montageleistung des Beklagten nichts anderes als für die die Außenlampe regelmäßig reinigende Zeugin Y. R. . Die Nießbrauchsberechtigte habe auch ein Interesse am Schutz des Klägers gehabt, für dessen Wohl und Wehe sie verantwortlich gewesen sei. Indem sie die Montage dem vermeintlich umfassend sachkundigen und geschulten Beklagten anvertraut habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Arbeiten in einer Weise ausgeführt würden, dass niemand durch die Lampe zu Schaden kommen werde. Für den Beklagten sei schließlich erkennbar gewesen, dass die Zeugin A. R. auf die Sicherheit aller Personen, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ebenso vertraut habe wie auf ihre eigene Sicherheit, zumal es sich letztlich um einen begrenzten und überschaubaren Kreis von Personen gehandelt habe.
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Eine bei Gefälligkeitsleistungen in Betracht kommende Beschränkung des Haftungsmaßstabes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugunsten des haftpflichtversicherten Beklagten sei weder behauptet noch ersichtlich und angesichts des Gefährdungspotentials von Elektroarbeiten auch nicht anzunehmen. Das schuldhafte Verhalten des Beklagten habe darin bestanden, dass er durch ein Augenblicksversagen und damit leicht fahrlässig bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung zwischen Phasen- und Schutzleiter entweder übersehen habe, dass das verwendete funktionstüchtige Testgerät keinen Stromfluss angezeigt habe, was auf eine Fehlfunktion des Schutzleiters hindeute, oder dieses Messergebnis falsch gedeutet habe. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Berufungsgericht gelangt, weil es die klägerische Behauptung, der schadenstiftende Nagel sei nicht erst nach, sondern schon vor dem Austausch der Außenlampe in die Wand geschlagen worden, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen und das Vorbringen des Beklagten, bei seiner Messung zwischen Phasen- und Schutzleiter sei ein Stromfluss angezeigt worden, für unglaubhaft gehalten hat.
12
Ob neben dieser vertraglichen Haftung auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB besteht, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das wegen des Stromunfalls anhängige Strafverfahren offen gelassen.
II.
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1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich eines Gefälligkeitsvertrags zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann deshalb dahinstehen, ob es zutrifft, dass der Beklagte sich gegenüber der Nießbrauchsberechtigten rechtsverbindlich verpflichtete, die Außenleuchte unentgeltlich auszuwechseln.
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Die Einschätzung, der Kläger sei in den Schutzbereich der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten über den Austausch der Außenlampe einbezogen gewesen, überdehnt den Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierfür geltenden Rechtsprechungsgrundsätze.
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a) Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung (z.B. RGZ 127, 218, 221 f; BGH, Urteil vom 15. Juni 1971 – VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 273) und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht – insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes – den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert (Staudinger/Jagmann, BGB, Bearb. 2001, § 328 Rn. 83 f; Soergel/Hadding, BGB, Bearb. 2009, Anh § 328 Rn. 1; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 13). Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht. Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 3. November 1961 – VI ZR 254/60, VersR 1962, 86, 88 und vom 18. Juni 1968 – VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929, 1931).
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b) Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln (Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 96). Die dabei im Einzelnen zu beachtenden Abwägungskriterien ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (zusammenfassend und mit einem Überblick über die Rechtsprechungsentwicklung: Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 – III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 16 f; BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff). Deren Ausgangspunkt sind Fallgestaltungen, in denen das „Wohl und Wehe“ eines Dritten einem der beiden Vertragspartner anvertraut ist – wie beispielsweise dem Mieter das seines Familienangehörigen oder Hausangestellten – und dieser Dritte durch ein Verschulden des Vermieters oder eines von ihm mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erleidet (RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232). Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern – für den Schuldner erkennbar – auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet (st. Rspr., z.B. Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1959 – VI ZR 109/58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968, aaO Rn. 24; vom 12. Juli 1977 – VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und vom 20. April 2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Schutzbereich vertraglicher Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen an seinem Vermögen geschädigten Dritten ausgedehnt worden, wenn der Gläubiger an dessen Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht begründen wollen (z.B. Senat aaO Rn. 17). Allerdings beschränkt sich in diesen Fällen der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll – wie etwa in Fällen sogenannten Expertenhaftung für fehlerhafte Gutachten, die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind. Tragender Gesichtspunkt für diese Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner berechenbar zu halten. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (st. Rspr., vgl. Senat aaO; BGH, Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9 mwN). Deshalb kann ohne besondere Umstände auch die Einbeziehung eines Unternehmers und seiner Mitarbeiter in den Schutzbereich eines Werkvertrags des Bestellers mit einem anderen Unternehmer nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 – X ZR 71/84, WM 1985, 1245, 1246).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis) (z.B. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 – III ZR 82/11, juris, Rn. 12 mwN; BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 aaO S. 173 und vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 9; Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 100, 106).
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d) Das Berufungsgericht hat sich zwar bei seiner Prüfung an den vorstehenden Voraussetzungen orientiert. Auch hat es nicht grundsätzlich verkannt, dass die von ihm angenommene Leistungsnähe des Klägers zur Montageleistung des Beklagten für sich allein die Einbeziehung des Klägers in die Schutzwirkung der Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten noch nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 aaO), sondern vielmehr weitere Bedingungen (Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit und Zumutbarkeit, Schutzbedürfnis) erfüllt sein müssen. Letzteres hat die Vorinstanz jedoch auf unzureichender Tatsachengrundlage und unter Außerachtlassung dessen, dass an die Bestimmung des Kreises der drittbegünstigten Personen strenge Maßstäbe anzulegen sind, bejaht.
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Insbesondere tragen die getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme, die Nießbrauchsberechtigte habe ein Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung gehabt, das für diesen erkennbar gewesen sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ist nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn entweder – wie in den „Wohl-und-Wehe-Fällen“ – zwischen ihm und dem Dritten eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge- und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht oder ihm – ohne eine derartig enge Bindung – Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontaktes obliegen (z.B. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 14; Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 100; MüKoBGB/Gottwald, 7. Aufl., § 328 Rn. 183). Solche besonderen Beziehungen zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Kläger sind im Berufungsurteil weder festgestellt noch ersichtlich. Eine familiäre Bindung zwischen ihr und dem Kläger bestand – anders als zur Zeugin Y. R. – nicht. Auch war keine in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wurzelnde soziale Abhängigkeit des Klägers zu ihr gegeben. Andere vertragliche Beziehungen zwischen ihnen bestanden ebenfalls nicht. Insbesondere hatte nicht die Nießbrauchsberechtigte den Kläger, sondern der Erstbeklagte den Arbeitgeber des Klägers mit den Fassadenarbeiten beauftragt. Eine mögliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Schutzpflicht des Bestellers entsprechend § 618 BGB aus dem insoweit auch für den Kläger Schutzwirkung entfaltenden Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1971, aaO, S. 272) träfe deshalb nur den Erstbeklagten, nicht aber die Zeugin A. R. . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem von ihm angenommenen allgemeinen Bestreben der Nießbrauchsberechtigten, „niemanden“ durch die Lampe zu Schaden kommen zu lassen beziehungsweise die Sicherheit „aller Personen“ zu gewährleisten, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ihr Einbeziehungsinteresse nicht hergeleitet werden. Denn dieses Anliegen gründete sich nicht auf eine rechtsgeschäftliche oder auch nur soziale Sonderbeziehung der Nießbrauchsberechtigten zum Kläger, sondern allenfalls auf ihr möglicherweise obliegende deliktische Verkehrssicherungspflichten, die gegenüber jeder befugt am eröffneten Verkehr teilnehmenden Person zu beachten sind. Eine solche aus deliktischen Vorschriften folgende allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Rechtsgüter beliebiger Dritter nicht zu schädigen, kann aber die Annahme eines Gläubigerinteresses an einer stillschweigenden Einbeziehung eines bestimmten Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 aaO Rn. 14; MüKoBGB/Gottwald, aaO). Entgegen der vom Prozessbevollmächtigen des Klägers geäußerten, allerdings nicht weiter konkretisierten Ansicht hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen keine über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende Ausweitung des Kreises der in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen Dritten vorgenommen. Auch dem vom Klägervertreter in Bezug genommenen Aufsatz von Zenner (NJW 2009, 1030) lässt sich solches nicht entnehmen.
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Hieran ändert die Einschätzung des Berufungsgerichts nichts, dass der Kreis der Personen, die mit Wissen und Wollen der Nießbrauchsberechtigten mit der Lampe in Berührung kommen würden, letztlich begrenzt und überschaubar gewesen sei. Gerade dies war bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Beklagten nicht der Fall. Denn der Beklagte konnte bei Abschluss der Vereinbarung mit der Nießbrauchsberechtigten nicht einschätzen, welche und wie viele Personen künftig mit ihrer Billigung, der ihrer Enkelin als Mieterin der Erdgeschosswohnung, der des erstbeklagten Eigentümers der Doppelhaushälfte und derjenigen gegebenenfalls noch weiterer Berechtigter mit der von ihm montierten Lampe unmittelbar in Kontakt kommen würden. Es handelt sich damit um einen prinzipiell unbegrenzten Personenkreis. Dessen stillschweigende Einbeziehung in den Schutzbereich eines unentgeltlichen Gefälligkeitsvertrags war nicht zumutbar und damit vom hypothetischen Willen der Vertragsparteien nicht erfasst.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Denn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann zwar unter Umständen gegen einen konkludenten Haftungsausschluss sprechen, nicht aber das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen kompensieren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI 296/08, NJW 2010, 537 Rn. 14).
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2. Scheiden sonach Ansprüche des Klägers aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, kommt es für eine etwaige Haftung des Beklagten darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 oder des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB erfüllt sind, was das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat.
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In diesem Zusammenhang weist der Senat für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe pflichtwidrig und leicht fahrlässig infolge eines Augenblicksversagens bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung übersehen, dass der durch den Nagel durchtrennte Schutzleiter funktionslos war und über die von ihm fachgerecht vorgenommene Verbindung des Schutzleiterendstücks Strom auf das Lampengehäuse floss, nicht frei von Rechtsfehlern ist.
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a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 – III ZR 46/06, WM 2008, 1552 Rn. 22 und vom 5. November 2009 – III ZR 6/09, WM 2010, 478 Rn. 8, jeweils mwN). Auch gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung des Beklagten rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer Verkennung der Beweislast und einer unvollständigen Berücksichtigung des Prozessstoffs beruht.
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b) Seine Überzeugung, der Beklagte habe bei seiner Kontrollmessung pflichtwidrig verkannt, dass das Messgerät nichts angezeigt habe, beziehungsweise dieses Messergebnis falsch interpretiert, hat das Berufungsgericht auf die Feststellung gestützt, der Nagel habe sich bereits in der Wand befunden, als die Außenlampe Anfang 2009 montiert worden sei. Dem liegt die gedankliche Schlussfolgerung zugrunde, dass die Kontrollmessung des Beklagten mit dem funktionstüchtigen Messgerät – war der schadensstiftende Nagel zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wand eingeschlagen – ein Ergebnis hätte erbringen müssen und dementsprechend tatsächlich erbracht hat, das das Fehlen eines Stromflusses zwischen den beiden Messpunkten an Phasen- und Schutzleiter indizierte. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für den Zeitpunkt, ab dem sich der Nagel in der Wand befunden hat, beweisbelastet ist, denn diese Tatsache ist maßgeblich für die dem Beklagten angelastete Pflichtwidrigkeit.
26
Seine Behauptung, der Nagel habe sich schon in der Wand befunden, als der Beklagte die Außenlampe Anfang 2009 montierte, hat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Aussage der Zeugin Y. R. bewiesen. Diese hat bekundet, dass nach ihrem Einzug in die Wohnung im Herbst 2008 weder sie noch andere Personen die nur schwer zugängliche Abstellkammer aufgesucht hätten, in deren Wand der Nagel eingeschlagen war. Diese Angaben hat die Vorinstanz für überzeugungskräftig genug gehalten, um auf ihrer Grundlage ausschließen zu können, dass der Nagel erst nach der vom Beklagten vorgenommenen Lampenmontage in die Wand gelangt ist.
27
Die gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung sprechenden – logisch naheliegenden – Erwägungen, dass dann bereits das Gehäuse der alten Lampe hätte stromführend sein und schon die Zeugin oder der Beklagte einen Stromschlag hätten erleiden müssen, hat das Berufungsgericht nicht für stichhaltig erachtet. Bei seinen insoweit vorgenommenen Würdigungen hat die Vorinstanz jedoch die Beweislast des Klägers aus den Augen verloren.
28
aa) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die Außenhülle der alten Lampe aus Kunststoff und damit nicht stromführend war und die Zeugin Y. R. bei ihrer allwöchentlichen Reinigung auch der neuen Leuchte durch das von ihr getragene Schuhwerk oder andere vom Sachverständigen K. aufgezeigte „technisch mannigfache Konstellationen“ und „glückliche Umstände“ vor einem Stromschlag bewahrt wurde. Das Oberlandesgericht hat sich hiervon eine – aufgrund unstreitigen Vortrags oder einer Beweisaufnahme gewonnene – positive Überzeugung nicht verschafft. Es hätte diese Tatsachen seiner Sachverhaltswürdigung jedoch nur dann zum Nachteil des Beklagten zugrunde legen dürfen, wenn es eine solche Gewissheit erlangt hätte. Denn es handelt sich um Umstände, die das Berufungsgericht zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten herangezogen hat und für die dementsprechend der Kläger die Beweislast trägt.
29
bb) Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Möglichkeit, die alte, vom Beklagten ausgetauschte Verkabelung sei nur zweiadrig gewesen und habe dementsprechend überhaupt kein Schutzleiterkabel aufgewiesen, das Strom auf das Gehäuse der alten Lampe hätte leiten können. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass das Berufungsgericht das gegenteilige, durch die Feststellungen des TÜV-Gutachtens bestätigte Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013, das möglicherweise aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift (S. 10) sogar unstreitig ist, übergangen hat, nach dem die alte Verkabelung dreiadrig war und dementsprechend bereits über einen Schutzleiter verfügte.
30
c) Überdies hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht damit auseinander gesetzt, dass das Gehäuse der neuen Lampe unstreitig aus leitfähigem Metall war und der Beklagte dieses nach seinem ebenfalls unbestritten gebliebenen Sachvortrag in seinem Schriftsatz vom 2. November 2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 bei eingeschalteter und leuchtender Lampe berührt hat. Diese lückenhafte Verarbeitung des Prozessstoffs im Rahmen der Beweiswürdigung erschüttert ebenfalls die sie tragende, auf den Angaben der Zeugin Y. R. fußende Überzeugung des Berufungsgerichts, es sei ausgeschlossen, dass der Nagel erst nach der Montage der Außenlampe in die Wand gelangt sei. Denn unter Beachtung dieses Vorbringens ist es denk- und erfahrungsgesetzlich gerade nicht (ohne weiteres) erklärbar, dass der Beklagte – hätte sich der schadensstiftende Nagel tatsächlich schon in der Wand befunden – bei der Auswechselung der Außenlampe keinen Stromschlag erlitten hat. Bei zutreffender und vollständiger Erfassung und gedanklicher Verarbeitung des unstreitigen Beklagtenvorbringens hätte das Gericht diesen Widerspruch erkennen und ihn – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – aufklären müssen.
31
d) Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon aus den vorgenannten Gründen revisionsrechtlich zu beanstanden ist, sieht der Senat davon ab, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Dies gilt insbesondere für die vom Sachverständigen K. erwähnte Möglichkeit einer späteren Lageveränderung des Nagels durch Bohrarbeiten an der Bimssteinaußenwand des Hauses (Gutachten vom 30. September 2013, S. 10), für die vom Privatsachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 aufgezeigte Möglichkeit, dass das funktionsfähige Messgerät des Beklagten nicht zwingend einen Fehler hätte anzeigen müssen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Gehörsrügen der Revision. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben, sich, falls erforderlich, auch hiermit auseinanderzusetzen.
32
3. Das gegen den Beklagten ergangene Urteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil im Rahmen der möglichen – bislang nicht geprüften – deliktischen Haftung des Beklagten tatrichterliche Feststellungen nachzuholen sind.