Gerichtsvollzieher darf auch während der Dauer der Covid19-Pandemie antragsgemäß einen Termin zur Vermögensauskunft ansetzen.

AG Bremen, Beschluss vom 06. Januar 2021 – 246 M 460029/21

Gerichtsvollzieher darf auch während der Dauer der Covid19-Pandemie antragsgemäß einen Termin zur Vermögensauskunft ansetzen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Ladung zur Vermögensauskunft am 08.01.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe
1
Die Erinnerung der Schuldnerin ist gemäß § 766 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Eine Anordnung nach § 732 II ZPO (vgl. Thomas/Putzo, 41. A., § 802f, Rn. 16), insbesondere eine einstweilige Terminverlegung, ist nicht geboten:

2
Die Schuldnerin hat mit Ihrer Erinnerungsschrift vom 03.01.2021 keine Gründe vorgetragen, welche ihr Fernbleiben zu dem vom Gerichtsvollzieher gemäß § 802f I 2 ZPO festgesetzten Termin entschuldigen würden (vgl. Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 802g ZPO, Rn. 4):

3
Dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) nicht vorlägen, wurde nicht vorgetragen.

4
Dass die Abgabe der Vermögensauskunft nebst Eintragung in das Schuldnerregister die derzeitige berufliche Existenz der Erinnerungsführerin als selbständige Kauffrau gefährden dürfte, wäre als typische Nebenfolge des gesetzlich vorgeschriebenen Prozedere hinzunehmen. Andernfalls würden alle selbständigen Schuldner gegenüber sonstigen Schuldnern, insbesondere Verbrauchern, privilegiert, weil sie sich stets auf die Gefährdung ihrer Existenzgrundlage berufen könnten.

5
Dass die Schuldnerin nach eigenem Vortrag in der derzeitigen Pandemielage außer Stande ist, ihre Schulden in Raten zu begleichen, ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat, anders als beispielsweise im Insolvenzrecht (zeitweise Aussetzung der Pflicht zur Konkursanmeldung) nicht normiert, dass während der Pandemiedauer Termine zur Vermögensauskunft nicht angesetzt werden dürfen. Der Schuldnerin steht es frei, bei ihrem Gläubiger (nochmals) auf eine Rücknahme des Vollstreckungsantrags hinzuwirken.

6
Dass die Schuldnerin in der derzeitigen Pandemielage keine Umsätze zur Rückführung ihrer Schulden generieren kann, weil die Einzelhandelsgeschäfte auf behördliche Anordnung geschlossen wurden, ist unerheblich. Die Schulden der Erinnerungsführerin resultieren zudem aus einer Zeit vor Eintritt der Covid19-Pandemie (Verfahren des LG Bremen aus 2019). Im Übrigen dürfte der Gerichtsvollzieher auch dann antragsgemäß terminieren, wenn die Schuldnerin regelmäßige Ratenzahlungen leisten würde (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 5).

7
Eine Verhinderung der Schuldnerin ist nicht gegeben. Nach aktueller Rechtslage darf sich die Schuldnerin zumindest mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, hier: den Gerichtsvollzieher L…, treffen, um die Auskunft zu erteilen.

8
Die Schuldnerin hat auch nicht vorgetragen, dass ihr dieses Treffen aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre oder sie eine sogenannte Risikopatientin sei. Im Übrigen wird der Gerichtsvollzieher im Zuge des Termins die vorgeschriebenen Abstands- und Maskenpflichtanordnungen einzuhalten haben.

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