LG Frankfurt, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 2-03 O 418/20
1. In der Entscheidung „Svensk AB“ hat der EuGH nicht entschieden, dass die Mosaiktheorie auf die nationale örtliche Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu übertragen ist.
2. Wird der Host Provider darauf aufmerksam gemacht, dass auf seiner Plattform ein Gerücht verbreitet wird, für das es keine tatsächliche Grundlage gibt und hat der ursprüngliche Verbreiter des Gerüchts dies bereits eingeräumt, treffen den Host Provider Prüfungs- und Überwachungspflichten. Rügt der Antragsteller die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung und prüft der Host Provider daraufhin lediglich das Vorliegen einer „Beleidigung“, kann darin eine Verletzung der entsprechenden Pflichten bestehen.
3. Zur Anwendung des Herkunftslandprinzips nach § 3 Nr. 2 TMG und des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren.
4. Zur Beschränkung des Unterlassungstenors auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
5. Zur Anhörung des Antragsgegners per E-Mail im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Inzwischen kursieren Gerüchte, dass es bei dem Clankrieg um [Antragsteller] geht. Anscheinend soll er neue Beschützer suchen und von dem …-Clan zu …wechseln wollen.“,
wenn dies geschieht wie in dem Video Clan – Krieg in …: Kampf um …, abrufbar unter … (Anlage MK 4).
II. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Äußerung.
2
Auf dem Video-Portal der Antragsgegnerin wurde ein Video veröffentlicht, das die angegriffene Äußerung enthält. Das Video stammt von der A und wurde zunächst auf www….de veröffentlicht.
3
Der Antragsteller wandte sich zunächst an die A. Diese gab eine Unterlassungserklärung ab (Anlage MK4).
4
Der Antragsteller wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.11.2020 unter Nennung der entsprechenden URLs auf die Äußerung hin (Anlage MK 9). Die Antragsgegnerin erwiderte, dass sie keine Beleidigung erkennen könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2020 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Angabe der URL abmahnen (Anlage MK11). Die Antragsgegnerin erwiderte wiederum, dass sie keine Beleidigung erkennen könne.
5
Die Kammer hat die Antragsgegnerin angehört. Die Antragsgegnerin trägt in ihrer Stellungnahme vor, dass sie das beanstandete Video am 17.12.2020 für das auf Deutschland ausgerichtete Länderangebot ihres Dienstes … vorsorglich gesperrt habe.
II.
6
Der Antrag ist zulässig.
7
Die internationale Zuständigkeit für die auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützten Anträge auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung bzw. deren Ermöglichung ist nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben (vgl. EuGH GRUR 2018, 108 – Svensk AB; vgl. auch BGH NJW 2010, 1752 Rn. 20 m.w.N. – New York Times).
8
Das Landgericht Frankfurt a.M. ist auch national örtlich zuständig nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bzw. § 32 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem die Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Svensk AB“ (EuGH GRUR 2018, 108 Rn. 35, 48 – Svensk AB) nicht entgegen, da der EuGH insoweit eine Übertragung der Mosaiktheorie auf die nationale örtliche Zuständigkeit nicht entschieden hat.
9
Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass die URL des streitgegenständlichen Videos nicht in den Antragstenor unmittelbar, sondern nur in die Konkretisierung mit der Formulierung „wenn dies geschieht wie unter“ aufgenommen wurde, so reicht dies für eine hinreichende Konkretisierung aus. Die Antragsgegnerin konnte jedenfalls ersehen, dass das unter der streitgegenständlichen URL bezeichnete Video mit der angegriffenen Äußerung vom Antragstenor umfasst sein soll (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.09.2020 – 2-03 O 304/20; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.05.2020 – 2-03 O 206/19; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.07.2020 – 2-03 O 144/19).
10
Der Antrag ist begründet.
11
1. Der Antragsteller hat aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. 2 Abs. 1 GG einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung
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„Inzwischen kursieren Gerüchte, dass es bei dem Clankrieg um [Antragsteller] geht. Anscheinend soll er neue Beschützer suchen und von dem …-Clan zu … wechseln wollen.“
13
a. Auf die vorliegende Veröffentlichung ist deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH NJW 2013, 2348; BGH NJW 2012, 2197 Rn. 31; BGH GRUR 2020, 435 Rn. 17 ff. – Yelp).
14
b. Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragtellers ein.
15
Die Antragsgegnerin verbreitet vorliegend ein Gerücht. Die Quelle dieses Gerüchts, die A, hat eingeräumt, dass es keine tatsächliche Grundlage für das Gerücht gibt und hat – wie der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden ist – eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Dass der Antragsteller angeblich etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun hat, stellt für die vorliegende Verbreitung des Gerüchts (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 21; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 60 f. m.w.N.; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, Stand 01.08.2020, § 823 Rn. 1487), der Antragsteller habe den Anlass für die abgebildeten Schlägereien gegeben, keine hinreichende Grundlage dar.
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c. Die Antragsgegnerin haftet insoweit als Störerin.
17
Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinn auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW 2016, 56 Rn. 34).
18
Mittelbarer Störer kann auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider sein, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 – RSS-Feeds; BGH NJW 2012, 148). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 Rn. 23 – Ärztebewertungsportal III).
19
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung durch den Betreiber allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.9.2018 – 2/03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; LG Hamburg MMR 2018, 407). Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (BGH NJW 2018, 2324 Rn. 32 (Suchmaschine); LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; vgl. auch BGH GRUR 2016, 855, Rn. 23 f. m.w.N – jameda.de II; OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 33 f. in Bezug auf Schmähkritik).
20
Welcher Überprüfungsaufwand vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38 – Ärztebewertungsportal III; LG Hamburg MMR 2018, 407 Rn. 46 m.w.N.). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGH NJW 2012, 148 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch dann, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Host-Provider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50).
21
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung des Antragstellers hin ihren Pflichten nicht genügt. Der Hinweis des Antragstellers war insoweit hinreichend konkret, um Pflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Der Antragsteller hat in seiner Abmahnung unter Angabe der konkreten URL und der konkreten in dem Video enthaltenen Äußerung erläutert, dass die Äußerung unwahr ist und auch im Übrigen unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Damit konnte und musste die Antragsgegnerin auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Dem ist die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Sie hat nämlich trotz Hinweises und Abmahnung lediglich erwidert, dass keine „Beleidigung“ vorliege. Die Antragsgegnerin hat dadurch zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht in hinreichendem Umfang zur Kenntnis genommen geprüft hat. Der Antragsteller hat nämlich nicht das Vorliegen einer Beleidigung gerügt, sondern vielmehr die Behauptung unwahrer Tatsachen bzw. eines unwahren Gerüchts sowie den Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Auf dieser Grundlage konnte sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, eine „Beleidigung“ zu prüfen, selbst wenn man den englischen Begriff der „defamation“ weiter ziehen würde.
22
d. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Video auf die gerichtliche Anhörung hin für den Zugang über das deutsche Angebot gesperrt hat, kam es hiernach nicht mehr an, da die Antragsgegnerin bereits ab der Abmahnung und ihrer nicht hinreichenden Reaktion als Störerin auf Unterlassung haftete. Insoweit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin durch die von ihr vorgenommene Maßnahme ihren Pflichten genügt hätte, wobei letztlich auch unklar bleibt, was mit dem von der Antragsgegnerin angeführten Vortrag, sie habe das Video auf die gerichtliche Anhörung hin „für das auf Deutschland ausgerichtete Länderangebot ihres Dienstes … vorsorglich gesperrt“ konkret ausgedrückt werden soll. So bleibt unklar, ob das Video aus Deutschland überhaupt nicht mehr abgerufen werden konnte oder nicht (vgl. insoweit auch EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL).
23
e. Die Kammer hat erwogen, den Tenor nach § 938 ZPO auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Angesicht der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Reichweite nationaler Anordnungen auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vgl. EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL; EuGH NJW 2019, 3287 – Glawischnig-Piesczek/Facebook) erachtet die Kammer eine solche Beschränkung derzeit nicht als geboten. Insoweit ist die angegriffene Persönlichkeitsrechtsverletzung (unzutreffender Vorwurf der zumindest mittelbaren Verwicklung in Clan-Kriminalität und schwerste Körperverletzungen) auch als hinreichend schwerwiegend anzusehen.
24
f. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin entgegenstehe, folgt die Kammer dem jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren nicht. Der Kammer ist aus anderen Verfahren vor der Kammer bekannt, dass nach dem hier maßgeblichen irischen Recht das entscheidende Merkmal bei der Prüfung der Frage, ob eine „Diffamierung“ vorliegt, der Wahrheitsgehalt der entsprechenden Behauptung ist. Im Common Law wird der diffamierende Charakter einer Veröffentlichung daran gemessen, ob die Aussage den Ruf des von der Äußerung Betroffenen beeinträchtigt hat, wobei als Maßstab die Ansicht der „vernünftigen“ Mitglieder der Gesellschaft zugrunde zu legen ist (vgl. OLG München, Urt. v. 13.11.2018 – 18 U 1282/16, BeckRS 2018, 29212 Rn. 75 ff.).
25
Im Rahmen dieser im Eilverfahren hier nach § 293 ZPO zu Grunde zu legenden Grundsätze (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M. GRUR 2020, 493 Rn. 38 ff. – MBST-Sytem, wonach im Rahmen des Eilverfahrens im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist, wenn das ausländische Recht nicht in einer mit dem Eilverfahren zu vereinbarende Weise ermittelt werden kann) liegt ein Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG nicht vor, da die angegriffene Äußerung auch nach irischem Recht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreift. Insoweit hat der Antragsteller auch hinreichend nach dem Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Äußerung unwahr ist. Die Kammer hat diesbezüglich insbesondere berücksichtigt, dass die A eine Unterlassungserklärung abgegeben und damit eingeräumt hat, dass es für die Äußerung keine tatsächliche Grundlage gibt.
26
g. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
27
h. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
28
2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund liegt vor.
29
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.
30
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.
31
5. Die Kammer hat die Antragsgegnerin angehört, da Deckungsgleichheit zwischen Antragsschrift und Abmahnung nicht vorlag. Hierbei hat sie der Antragsgegnerin zunächst per E-Mail (vgl. zur Form der Anhörung BVerfG NJW 2018, 3634) aufgegeben, eine Adresse zu benennen, an die die Antragsschrift z.B. per Fax oder per beA übermittelt werden kann und sodann die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert.