Zur Verkehrssicherungspflicht bezüglich Abdeckmatten bei Großveranstaltungen (hier: Fußballbundesligaspiel)

OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2021 – 7 U 27/20

1. Das Abdecken von Versorgungsleitungen auf Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen mit Matten kann grundsätzlich zur Wahrung der Ver-kehrssicherungspflicht genügen.

2. Es begründet aber eine eigenständige – hier verletzte – Verkehrssicherungspflicht, wenn die Abdeckmatten selbst eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, weil sie im Randbereich wellig sind/vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zu-schauern kaum wahrzunehmen sind.

3. Die Delegation einer Verkehrssicherungspflicht kann – wie hier von Seiten des veranstaltenden Vereins – auch faktisch erfolgen, wenn die Übertragung gleichwohl derart klar und eindeutig ist, dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist.

4. Seiner Kontroll- und Überwachungspflichten kann der Delegierende im Einzelfall – so hier – nachkommen, wenn er das Verlegen der Abdeckmatten kontrolliert und keine Anhaltspunkte dafür hat, dass von Seiten des Delegierten ungeeignete Abdeckmatten verwendet werden.

5. Eine freiwillige Leistung des Delegierenden muss sich der Geschädigte nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf seine Ansprüche gegen den Delegierten anrechnen lassen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe
I.

1
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch nach übereinstimmender Auffassung des Senats haftet die Beklagte dem Kläger unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung dem Grunde nach auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einer Quote von mindestens 2/3. Zutreffend wurde erstinstanzlich dementsprechend folgerichtig zudem die Haftung der Beklagten für weitere materielle und unvorhersehbare immaterielle Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 00.00.2017 in einem Umfang von 2/3 festgestellt.

2
Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung vom 29.04.2020 (Bl. 336-344 d.A.) Bezug genommen wird, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen:

1.

3
Das Landgericht hat zulässig in der Form des Teilgrund- und Teilendurteils entschieden.

4
Die lediglich verfahrensfehlerhafte Bezeichnung als „Grund- und Teilurteil“ schadet nicht, denn der Wille des Landgerichts, über den streitigen materiellen und immateriellen Schaden dem Grunde nach und über den Feststellungsanspruch abschließend durch Endurteil zu entscheiden, kommt sowohl im Urteilstenor als auch in den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.12.2003 – VI ZR 349/02 – juris Rn. 9).

2.

5
Die Klage ist insgesamt zulässig. Bedenken bestehen insbesondere nicht im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat nach seiner Behauptung sturzbedingt Gesichts- und Knieverletzungen erlitten, eine Narbenkorrekturoperation droht. Damit hat er sein Feststellungsinteresse ausreichend dargelegt.

3.

6
Die Klage ist zum Klageantrag zu 1. zumindest in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang begründet.

7
Die Beklagte haftet dem Kläger auf der Basis des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB bzw. gem. § 831 BGB dem Grunde nach auf materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

a)

8
Nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15, Rn. 24; Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 403/14, Rn. 11). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall:

aa)

9
Dass der Kläger am 00.00.2017 gegen 20:30 h nach Abpfiff des Bundesligaspiels A gegen B im C unterhalb der Westtribüne zu Fall kam, mit dem Gesicht auf einen vor einem Betonpfeiler aufgestellten höheren Stahl-Abfalleimer prallte, dann auf den Boden fiel und sich so zumindest Riss- und Quetschwunden im Gesicht zuzog, die ärztlich behandelt werden mussten, ist unstreitig.

bb)

10
Beanstandungsfrei sind nach übereinstimmender Ansicht des Senats die landgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die streitgegenständliche Gummimatte, die der Absicherung der quer im Fußgängerbereich verlegten Versorgungsleistungen diente, offensichtlich verschlissen war.

11
Auf dem Foto KL 1, Bl. 33 d.A., das der Zeuge D, der Sohn des Klägers, unmittelbar nach dem Unfall aufgenommen hat, ist eindeutig zu erkennen, dass sich die streitgegenständliche Gummimatte an mehreren Stellen vom Boden abhebt. Die Matte war im Randbereich deutlich erkennbar wellig.

b)

12
Auf dieser Tatsachenbasis hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Existenz einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle angenommen.

aa)

13
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGH, Urteile vom 02.10.2012 – IV ZR 311/11, juris Rn. 6; vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18, juris Rn. 8; vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteile vom 02.10.2012 – IV ZR 311/11, juris Rn. 7; vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18, juris Rn. 9; vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18, juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 02.10.2012 – IV ZR 311/11, juris Rn. 7; vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18, juris Rn. 9; vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18, juris Rn. 25.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH , Urteile vom 02.10.2012 – IV ZR 311/11, juris Rn. 7; vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18, juris Rn. 9; vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18, juris Rn. 25.). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteile vom 02.10.2012 – IV ZR 311/11, juris Rn. 7; vom 19.01.2021 – VI ZR 194/18, juris Rn. 9; vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18, juris Rn. 25.).

bb)

14
Bezogen auf die Stromversorgung des von der Beklagten betriebenen Brezelstandes bestand auf dieser Grundlage die – auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellte – Pflicht, das quer durch den Fußgängerbereich über den Boden verlaufende Versorgungskabel, eben weil es eine Stolperfalle darstellte, durch geeignete Maßnahmen abzusichern.

15
Grundsätzlich kann dem Sturz- und Stolperrisiko überirdisch geführter Leitungen mit einer Abdeckung durch Gummimatten in geeigneter Weise begegnet werden. Derartige Maßnahmen sind z.B. im Bereich von Jahrmärkten und bei anderen Großveranstaltungen allgemein üblich (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2021 – 7 U 69/20, juris Rn. 9, 10; OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015 – 9 U 114/14, juris Rn. 19; OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2011 – 2 U 90/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2009 – 5 U 76/09, juris Rn. 5). Sie sollen Stürze über rollierende und/oder sich wellende Kabel verhindern. Insoweit ist der Beklagten zuzugestehen, dass die streitgegenständliche Gummimatte einem Rollieren oder Wellen des Kabels ausreichend entgegenwirkte.

16
Soweit sie allerdings selbst im Randbereich nicht flach auf dem Boden lag, sondern Bögen warf, sich also selbst wellte, stellte sie eine eigene abhilfebedürftige (neue) Gefahrenquelle dar; denn sie eröffnete das Risiko, dass die in großer Zahl aus dem Stadion strömenden Fußballfans in dichtem Gedränge (und wahrscheinlich überwiegend auch noch gedanklich beschäftigt mit dem erlebten Fußballereignis) zwar die Matte als solche, aber nicht deren gefahrträchtigen welligen Randbereich so rechtzeitig erkannten, um einem „Einfädeln“ mit einem Fuß in eine Welle begegnen zu können. Dies gilt insbesondere in der Nähe des den Fluss des Fußgängerstroms lenkenden bzw. dessen Aufmerksamkeit auf sich ziehenden Pfeilers, vor dem zudem in den Raum ragend ein höherer Stahl-Abfalleimer aufgestellt war.

c)

17
Der Senat ist ebenfalls davon überzeugt, dass der Sturz des Klägers seinen Ausgang an dieser abhilfebedürftigen Gefahrenstelle genommen hat. Die Schilderung des Klägers im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO, er habe mit dem Fuß in die hochstehende Matte eingefädelt, ist plausibel und wird durch die Aussage des Zeugen D, er habe gesehen, wie die Matte beim Sturz seines Vaters hoch ging, bestätigt. Die unabhängige Zeugin E hat zudem ausgesagt, der Kläger habe nach seinem Sturz im Bereich der Gummimatte gelegen. Dies korrespondiert mit dem auf dem Foto KL 1, Bl. 33 d.A., sichtbaren Blutfleck neben dem Abfalleimer. Dieser stammt offensichtlich von der auf dem Foto KL 2, Bl. 34 d.A. abgebildeten blutigen Gesichtswunde des Klägers und lässt sich unproblematisch erklären, wenn der Kläger mit den Füßen im Randbereich der Gummimatte gestrauchelt, mit dem Kopf auf den Abfalleimer aufgeprallt und sodann zu Boden gegangen ist.

18
Für den Kläger streitet damit jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins, dass die abhilfebedürftige Gefahrenquelle ursächlich für seinen Sturz war. Steht nämlich fest, dass der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle gestürzt ist, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis ausgewirkt hat (BGH, NJW 2005, 2454 – III ZR 358/04, juris Rn. 7; Urteil vom 03.06.2008, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016 – 9 U 158/15, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, 9 U 114/14, juris Rn. 32). Es muss sich gerade diejenige Gefahr verwirklichen, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten entgegengewirkt werden soll (BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07, juris Rn. 17), was hier der Fall ist.

19
Der Anscheinsbeweis ist nicht entkräftet worden. Dies wäre der Fall, wenn Tatsachen festgestellt wären, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache für den Sturz bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 151/05 – juris Rn. 18). Einen plausiblen anderen Unfallhergang hat die Beklagte aber bereits nicht geschildert. Eine abweichende Sturzursache kommt auch auf Grundlage der unstreitigen und bewiesenen Tatsachen nicht ernstlich in Betracht. Nach den Angaben des Klägers, die durch die Aussage des Zeugen D bestätigt wird, war er vor dem Sturz nicht alkoholisiert oder sonst beeinträchtigt; andere Sturzursachen als die hochstehende Matte sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

d)

20
Die Haftung für die Verkehrssicherungspflichtverletzung und ihre Folgen trifft die Beklagte als Standbetreiberin. Sie hatte nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass die quer durch den Fußgängerbereich verlegten Versorgungskabel nicht zur Stolperfalle wurden, sondern auch dafür, dass die insoweit ergriffenen Sicherungsmaßnahmen keine neue Stolpergefahr begründeten.

21
Die Matte, die die Beklagte ihrer Verkaufskraft mit der Anweisung zur Verlegung überlassen hatte, war wegen ihres Zustands – wie ausgeführt – nicht geeignet, die vom abgedeckten Kabel ausgehende Stolpergefahr für die Zuschauer zuverlässig abzuwenden, sondern begründete im Gegenteil eine neue Gefahrenquelle. Ob die Matte gleichwohl, also trotz ihres erkennbar gewellten Randbereichs durch die zuständige Verkaufskraft und Verrichtungsgehilfin der Beklagten verlegt oder ob sie erst im Nachhinein durch die zum Ausgang strebenden Fußballfans verschoben und angehoben wurde, kann dahinstehen. Im ersteren Fall haftete die Beklagte aus § 831 BGB, in beiden Fällen unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB. In dem bekanntermaßen stark frequentierten Bereich bestand im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die besondere Herausforderung, die ordnungsgemäße Verlegung der Gummimatte, also plan aufliegend, nicht nur zu Beginn des Fußballspiels zu gewährleisten, sondern während des gesamten Zeitraums, in dem sich Zuschauer im Stadion aufhielten, aufrecht zu erhalten. Dies konnte nur durch Verwendung stabiler, sich nicht verformender und bewegender Matten oder ggf. durch ein Abkleben der Ränder erreicht werden.

22
Als juristische Person muss sich die Beklagte das Verhalten ihrer Organe, namentlich ihrer Geschäftsführer, über § 31 BGB, der nach allgemeiner Meinung auf sämtliche juristischen Personen entsprechend anzuwenden ist (vgl. z.B. Mansel in: Jauernig BGB, 18. Aufl. 2021, § 31, Rn. 2), zurechnen lassen. Die Geschäftsführer der Beklagten haben entweder schon die Verkaufskraft, die nach Aussage des Zeugen F die Matte ausgelegt hat, nicht ausreichend dahin instruiert, nur im Randbereich plan auf dem Boden liegende Matten zu verwenden bzw. dies ggfs. durch Abkleben der Ränder sicherzustellen oder aber ihr im Vorfeld gar keine ausreichend formstabile Gummimatte, die dem zu erwartenden Fußgängerstrom nach Spielende gewachsen war, überlassen. Damit sind sie schuldhaft ihren Organisationspflichten mit Blick auf gebotene verkehrssichernde Maßnahmen nicht nachgekommen.

e)

23
Das gem. § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Eigen- bzw. Mitverschulden des Klägers ist jedenfalls mit 1/3 zu Gunsten der Beklagten nicht zu gering angesetzt.

24
Mit Blick auf die an den Kläger adressierten Sorgfaltsanforderungen ist zu berücksichtigen, dass sich der Sturz während des massenhaften Herausströmens der Zuschauer nach Spielende aus dem Stadion ereignete, der Kläger also in einem Pulk von Menschen unterwegs war. In dieser Situation richtet sich die Aufmerksamkeit erwartungsgemäß nicht so sehr auf den Boden als vielmehr darauf, zügig und ohne größere Zusammenstöße mit anderen Zuschauern zum Ausgang zu gelangen. Mit einem intensiven Blick nach unten kann daher sicher nicht gerechnet werden.

25
Für den Kläger mag dies zugrundegelegt zwar erkennbar gewesen sein, dass durch den Bereich unterhalb der Westtribüne eine Gummimatte verlegt worden war. Der Bereich war ausweislich der vorliegenden Fotos gut ausgeleuchtet, die Matte hob sich auch farblich deutlich vom helleren Fußbodenbelag ab. Der Kläger hat zudem eingeräumt, dass sich wegen des Betonpfeilers, an dem der Abfalleimer montiert war, die Menge der aus dem Stadion strömenden Zuschauer vor ihm teilte und sich somit unmittelbar vor ihm keine anderen Personen befanden, die seine Sicht auf die Matte direkt vor dem Sturz verdeckt hätten. Weiterhin musste ihm aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bekannt sein, dass die Gummimatte eine Versorgungsleitung absichern sollte und somit mit einer gewissen Unebenheit im Bereich der Matte zu rechnen war. Wie ausgeführt musste er aber nicht mit hochstehenden Wellen im Randbereich der Matte rechnen und daher dem Randbereich der Matte keine besondere Aufmerksamkeit widmen.

26
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass die Beklagte zurechenbar die erste und wesentliche Ursache für den Sturz gesetzt hat, ist das dem Kläger vorzuwerfende Eigenverschulden jedenfalls nicht höher als mit 1/3, wie vom Landgericht ausgeurteilt, zu bewerten.

f)

27
Eine Anspruchskürzung ist im Hinblick auf den zwischen dem Kläger und der G GmbH & Co. KG, der früheren Beklagten zu 1, unter Einbeziehung des Zeugen F geschlossenen Vergleichs (vgl. Bl. 215, 216 d.A.) nicht vorzunehmen.

aa)

28
Die Zahlung der früheren Beklagten zu 1 in Höhe von 1.000,00 EUR wie auch die Übertragung der Dauerkarte durch den Zeugen F haben keine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte; denn weder zwischen den beiden einstigen Beklagten noch zwischen dem Zeugen F, den schon keine eigenen Verkehrssicherungspflichten trafen, und der Beklagten bestand je ein Gesamtschuldverhältnis.

29
Die frühere Beklagte zu 1 war zwar nicht nur die Veranstalterin des Fußballspiels, vielmehr oblag ihr auch die „Sondergastronomie mobiler Verkauf“. Diese hat sie lediglich über einen Bewirtschaftungsvertrag der Fa. H GmbH zur Eigenbewirtschaftung (unter Einschaltung von Subunternehmern wie der Beklagten), aber im Außenverhältnis handelnd im Namen und auf Rechnung für sie, die frühere Beklagte zu 1, übertragen. Infolgedessen trafen auch die frühere Beklagte zu 1 grundsätzlich Verkehrssicherungspflichten aus dem mobilen Verkauf gegenüber den Zuschauern. Dementsprechend war auch sie verpflichtet, mögliche und zumutbare Vorkehrungen dafür zu schaffen, dass diejenigen, die sich zulässigerweise im Stadionbereich aufhielten, nicht durch von dem Betrieb der mobilen Verkaufsstände ausgehende Gefahren geschädigt wurden.

30
Auch wenn weder der zur Akte gereichte Auszug aus dem Bewirtschaftungsvertrag eine explizite Regelung zur Delegation der Verkehrssicherungspflichten auf die Fa. H GmbH enthält noch der Auszug des Subunternehmervertrages zwischen Letzterer und der Beklagten sich hierüber verhält, hat es ersichtlich eine zumindest faktische Delegation auf die Beklagte gegeben. So hat der Zeuge F bekundet, es habe im Stadion ein separates Mattenlager gegeben, in dem die Beklagte einen Mattenvorrat vorgehalten habe. Ausgelegt wurden die Matten unstreitig vom jeweiligen Verkaufspersonal. Kontrolliert wurde der Aufbau der Stände den Angaben des Zeugen zufolge von Feuerwehr „und Leuten vom A“. Er sprach insoweit davon, „unter ständiger Kontrolle gestanden zu haben“.

31
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Verkehrssicherungspflichten der früheren Beklagten zu 1 als ursprünglich Verantwortlicher auf Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt haben. Entscheidend ist nämlich, dass faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernommen wird und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den ursprünglich primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des ebenfalls parallel verkehrssicherungspflichtigen Übernehmers verlässt. Voraussetzung für die Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist jedoch, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.8.2015 – I-9 U 139/15, NJW-RR 2016, 400 Rn. 5, beck-online). Hiervon ist vorliegend aus den genannten Gründen auszugehen, zumal sich der Zeuge F sicher war, dass es bei einer Kontrolle aufgefallen wäre, wenn die Matte nicht richtig gelegen hätte.

32
Dies ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – VII ZR 126/13 -, Rn. 13, juris).

33
Dass die frühere Beklagte zu 1 am Unfalltag ihre Kontroll- und Überwachungspflicht verletzt hat, ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich vor dem Hintergrund, dass letztlich offen ist, ob die Matte bereits bei ihrer Verlegung erkennbar im Randbereich Wellen geworfen hat oder ob die Wellenbildung erst durch den das Stadion verlassenden Besucherstrom aufgetreten ist. Nur im ersteren Fall ließe sich, da der Sicherheitsmangel sichtbar und damit erkennbar abhilfebedürftig war, eine Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht annehmen. Ist hingegen die Wellenbildung erst im Zuge des Besucherstroms aufgetreten, ist der Senat für den vorliegenden Einzelfall der Ansicht, dass die frühere Beklagte zu 1 auf die sach- und fachgerechte Mattenverlegung durch die Beklagte vertrauen durfte; denn als gewerbsmäßige Betreiberin von mobilen Verkaufsständen war diese versiert in der verkehrssicheren Abdeckung von Versorgungsleitungen mit Matten. Infolgedessen verengte sich das Pflichtprogramm der früheren Beklagten zu 1 auf eine bloße Sichtkontrolle dahin, dass Versorgungskabel mit den üblichen Matten abgedeckt waren. War dies – wie hier unstreitig – der Fall, war sie nicht gehalten, darüberhinaus „Belastungsproben“ vorzunehmen; denn konkrete Anhaltspunkte, die ihr Vertrauen in die Sach- und Fachkunde der Beklagten hätten erschüttern müssen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass – jedenfalls bis zum streitgegenständlichen Unfall – reine Sichtkontrollen ausreichten. Hierzu fügt sich, dass ausweislich der Bekundungen des Zeugen F, der klägerische Unfall zum Anlass genommen wurde, seitens der früheren Beklagten zu 1 die Standorte der mobilen Verkaufsstände zu verändern und sie so zu positionieren, dass die Erforderlichkeit der potentiell gefährdenden Verlegung von Kabelmatten entfällt.

bb)

34
Die von der früheren Beklagten zu 1 und dem Zeugen erbrachten Leistungen muss sich der Kläger auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

35
Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Ein solcher adäquater Zusammenhang zwischen den ihm vergleichsweise zugeflossenen Vorteilen und dem Sturzereignis liegt vor.

36
Nicht anzurechnen sind aber freiwillige Leistungen Dritter, die diese an den Geschädigten erbringen. Solche fürsorgliche Leistungen dienen nämlich nicht dazu, den Schädiger zu entlasten, sondern sollen allein dem Geschädigten zugutekommen und unterliegen damit insgesamt nicht der Vorteilsausgleichung (Ebert in: Erman BGB, 16. Aufl. 2020, Vorbem v. § 249, Rn. 106; Grüneberg in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, Vor § 249, Rn. 82). So liegt es hier. Die frühere Beklagte zu 1 hat ausweislich des Vergleichstextes ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 1.000,00 EUR an den Kläger gezahlt und der Übertragung der Dauerkarte des Zeugen F auf den Kläger zugestimmt. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sollten durch den Vergleich gerade nicht berührt werden, wie sich aus der Erledigungsklausel und dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.07.2019 (Bl. 226 d.A.), in dem dieser erklärt, dass auf Ansprüche gegen die Beklagte nicht verzichten werden soll, ergibt. Die Leistung sollte also nicht der Beklagten zugutekommen, sondern diente allein dazu, das erlittene Leid des Klägers anzuerkennen und vermutlich auch dazu, beim Kläger und der Öffentlichkeit ein positives Image im Hinblick auf die frühere Beklagte zu 1 zu erzeugen.

37
Auch dem Zeugen F, der seine Dauerkarte nach seinem Umzug nach I ohnehin nicht mehr nutzen konnte, ging es bei der Übertragung derselben auf den Kläger ersichtlich allein darum, dem Kläger, dessen Verletzung er sehr bedauerte und um den er sich sowohl am Unfalltag als auch danach gekümmert hat, eine Freude zu machen. Ein Interesse, mit dieser nicht geschuldeten Leistung die Beklagte zu entlasten, ist nicht ersichtlich.

cc)

38
Auch eine Leistung durch einen Dritten mit Erfüllungswirkung gem. § 267 BGB erfordert den nach außen erkennbaren Willen des Dritten zur Tilgung einer fremden Schuld (Arzt in: Erman BGB, 16. Aufl. 2020, § 267, Rn. 3 m.w.N.), der hier bei beiden Leistenden fehlt.

4.

39
Zutreffend und hinsichtlich der Quote nicht zu Lasten der Beklagten hat das Landgericht – trotz Falschbezeichnung – über den unter Ziffer 2 gestellten Feststellungsantrag durch Teilendurteil entschieden. Der Antrag war entscheidungsreif.

40
Der Kläger hat durch den Sturz unstreitig eine nicht unerhebliche Gesichtsverletzung erlitten. Ausweislich des Fotos KL 10, Bl. 42 d.A., sind deutliche Narben in der unteren Gesichtshälfte verblieben, die der Kläger möglicherweise noch operativ korrigieren lassen möchte. Dass diese Narben nicht aus dem vor ca. 30 Jahren bei einem Fahrradunfall erlittenen Jochbeinbruch des Klägers stammen, zeigt schon das ca. 2 Stunden vor dem hiesigen Unfall entstandene Foto KL 15, Bl. 154 d.A., auf dem beim Kläger keinerlei Narben zwischen Nase und Kinn zu sehen sind. Allein aufgrund der Gesichtsverletzung sind daher künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis möglich.

II.

41
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

42
Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.

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