Zur Sittenwidrigkeit eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages wegen Wuchers

LG Stade, Urteil vom 02.05.2018 – 3 S 38/17

1. Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag, der eine Beratung und Übermittlung von fünf Partnervorschlägen zu einem Honorar von 5.000,00 € vorsieht, ist wegen Wuchers nichtig, weil objektiver Wert der Dienstleistung und Honorar in einem besonders groben Missverhältnis stehen.

2. Bei der Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist bei der Bewertung der Dienstleistung der Umstand, dass der Kläger über die fünf Partnervorschläge hinaus noch weitere kostenlose Vorschläge erfordern kann, nicht mit einzustellen, da das Honorar von 5.000,00 € mit Übermittlung der ersten fünf Vorschläge verdient ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven, Az. 5 C 284/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe
I.

1.

1
Die Parteien streiten um Rückzahlung eines Honorars im Rahmen eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages.

2
Der Beklagte und Berufungskläger betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung in Cuxhaven.

3
Der Beklagte hatte zunächst in einer Lokalzeitung eine Kontaktanzeige veröffentlicht, in der eine „Anni, 70“ einen Partner suchte, woraufhin sich der an dem Kontakt interessierte Kläger, dessen Frau kurz zuvor verstorben war, bei der in der Anzeige angegebenen Nummer meldete, unter der er den Beklagten erreichte, mit dem er einen Termin zum Abschluss eines Beratungsvertrages bei dem Kläger zu Hause vereinbarte.

4
Es kam dann am 08.05.2017 zu einem Hausbesuch des Beklagten beim Kläger, bei dem dieser einen Partnervermittlungsvertrag unterschrieb (s. Bl. 8 d.A.).

5
In dem Vertrag heißt es zu Beginn:

6
„Zur vollständigen Vertragserfüllung wird der PSL (gemeint ist der Beklagte) nach Abschluss dieses Vertrages folgende Leistungen erbringen: Die einmalige persönliche Beratung des AG (gemeint ist der Kläger) und die Beauftragung einer in Frage kommenden Partnervermittlung (PV) mit der Ausarbeitung und Zusendung der vereinbarten Partnervorschläge. Die Beauftragung der PV und die Zusendung der Partnervorschläge erfolgen sofort nach Ablauf der Widerrufsfrist, sofern der AG nicht die sofortige und vollständige Ausführung des Vertrages ausdrücklich wünscht. In dem Fall wird die PV sofort nach Abschluss dieses Vertrages per E-Mail beauftragt und der 1. Partnervorschlag binnen 3 Werktagen erstellt und übermittelt. Der PSL erhält vom AG ein individuell vereinbartes, unten aufgeführtes und hiermit in Rechnung gestelltes Pauschalhonorar, womit alle Aufwendungen, Fahrtkosten inkl. der von dem PSL an die PV zu zahlenden Gebühr abgegolten sind.“

7
Der Vertrag hat dann in einem handschriftlich ausgefüllten Teil die Übermittlung von fünf Kontaktdaten zum Gegenstand. Weiter war vorgesehen, dass bei Bedarf weitere Vorschläge kostenlos angefordert werden könnten. Darüber hinaus war ein Honorar von 5.000,00 € für den Beklagten vereinbart.

8
Der Vertrag enthielt eine Widerrufserklärung sowie – deutlich abgesetzt – eine Belehrung über das Erlöschen des Widerrufsrechts, wenn die Leistung vollständig erbracht ist (s. Bl. 8 d.A. unten). Vertrag, Widerrufsbelehrung und Belehrung über Erlöschen des Widerrufsrechts wurden von dem Kläger unterschrieben.

9
Die vertraglich vereinbarte Provision in Höhe von 5.000,00 € zahlte der Kläger direkt bei Vertragsschluss.

10
Im Anschluss daran erhielt Kläger vom „Büro …“ zwei Partnervorschläge (Bl. 13 und 14 d.A.).

11
Der Kläger widerrief diesen Vertrag mit Schreiben vom 16.05.2015 (Bl. 9 d.A.). Hilfsweise erklärte er die fristlose Kündigung und die Anfechtung des Vertrages und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung des erhaltenen Betrages von 5.000,00 € auf.

12
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Trauerphase des Klägers bewusst ausgenutzt, um den Kläger dazu zu bewegen, einen völlig überteuerten Auftrag zu erteilen, ohne auf die Widerrufsmöglichkeiten in ausreichender Form hinzuweisen.

13
Weiter ist er der Ansicht, dass das Geschäft sittenwidrig sei, da das Honorar von 5.000,00 € in auffälligem Missverhältnis zur Übermittlung von 5 Partnervorschlägen stehe. Im Übrigen sei auch der Widerruf rechtzeitig erklärt worden.

14
Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege der Teilklage teilweise Rückzahlung des Honorars in Höhe von 1.000,00 €.

15
Der Beklagte ist der Ansicht, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, da er zum Zeitpunkt des Widerrufs seine Leistung vollständig erbracht habe, die vertragsgemäß nur darin gelegen habe, den Kläger persönlich zu beraten und eine in Betracht kommende Partnervermittlung mit der Ausarbeitung und Erstellung von entsprechenden Partnervorschlägen zu beauftragen.

2.

16
Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Provision in Höhe der teilweise geltend gemachten 1.000,00 € stattgegeben. Nur bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Klägers, die zweitinstanzlich nicht mehr streitgegenständlich sind, ist die Klage abgewiesen worden.

17
Das Amtsgericht ist dabei davon ausgegangen dass der Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei, weil die vom Beklagten zu erbringende Leistung für den Kläger nahezu wertlos gewesen sei. Dabei hat das Amtsgericht angenommen, dass der Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung tatsächlich nicht die Erstellung und Übermittlung der Partnervorschläge, sondern nur die Beratung und die Beauftragung einer Partnervermittlung mit der Erstellung von Partnervorschlägen geschuldet habe. Dies deute auch subjektiv auf eine sittenwidrige Gesinnung des Beklagten hin, sein Risiko der Inanspruchnahme reduzieren zu wollen.

3.

18
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

19
Der Beklagte rügt, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass der Beklagte nur 50,00 € erhalten habe und die Differenz an die Partnervermittlungsagentur geflossen sei. Auch habe der Kläger unbegrenzt das Recht gehabt, immer wieder neue Partnervorschläge anzufordern, so dass auch aus diesem Grund der Vertrag nicht sittenwidrig sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 18.12.2017, Bl. 84 ff. d.A. verwiesen.

20
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

21
das Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 04.10.2017 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

22
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

23
die Berufung zurückzuweisen.

II.

1.

24
Die Berufung gegen das dem Beklagten am 11.10.2017 zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.10.2017 eingelegt und nach gewährter Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen mit am 19.12.2017 eingegangenem Schriftsatz fristgerecht begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.

2.

25
In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.

26
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung verneint, dass der Vertrag zwischen den Parteien wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist und der Beklagte zur Rückzahlung des Teilbetrages von 1.000,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verpflichtet ist.

a.

27
Der Kläger hat die mit der Teilklage geltend gemachten 1.000,00 € rechtsgrundlos im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB geleistet, weil bei dem hier streitgegenständlichen Vertrag ein derart grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, dass der Vertrag wegen Wuchers nichtig ist, § 138 BGB.

28
aa. Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass bei der Beurteilung, welche Leistung des Beklagten der Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenübersteht, nur auf eine Beratungsleistung des Beklagten und Beauftragung einer weiteren Partnervermittlung abzustellen ist:

29
Diese Auslegung gibt der Wortlaut des Vertrages im Ergebnis nicht her: Der zweite Satz in dem Vertrag lässt diese Auslegung zwar zunächst zu, in dem darauf folgenden Satz wird dann aber zusätzlich neben der Beauftragung auch auf die Zusendung der Partnervorschläge Bezug genommen, was obsolet wäre, wenn der Beklagte doch nur die weitere Beauftragung schulden würde. Auch umfasst das Honorar die Gebühr, die der Beklagte an die Partnervermittlung zahlt, so dass diese Fallkonstellation bei objektiver Betrachtung nicht damit zu vergleichen ist, dass der Beklagte gleich einem Makler den Fall an einen anderen Makler vermittelt, sondern vielmehr mit dem Fall, dass der Generalunternehmer einen Subunternehmer für einzelne Tätigkeiten beauftragt, das Vertragsverhältnis aber nur zwischen Besteller und Generalunternehmer besteht. Darüber hinaus enthält der zweite Absatz in dem Vertrag Ausführungen dazu, wann die Partnervorschläge als erbracht gelten – was nach der Lesart des Amtsgerichts ebenfalls überflüssig wäre – ebenso die Ausführungen zu einer „Fehlvermittlung“. Schließlich lassen die dann handschriftlich eingetragenen Vertragsinhalte aus Sicht eines verständigen Dritten nur den Schluss zu, dass der Beklagte die Übermittlung der Partnervorschläge schuldet.

30
bb. Die nach dem Vertrag geschuldete Beratung einschließlich der Übermittlung von fünf Partnervorschlägen steht in einem auffälligen Missverhältnis zu dem vereinbarten Honorar in Höhe von 5.000,00 €: Dies ergibt einen Betrag von 1.000,00 € pro Vorschlag, der vorliegend nur aus wenigen Zeilen besteht, in denen neben den Kontaktdaten lediglich einige spärliche, wenig aussagekräftige Attribute zur Person mitgeteilt werden. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass ein Verschlag nur dann seinen vollen Wert entfaltet, wenn die Vermittlung auch erfolgreich ist, erscheint das Honorar außerhalb eines jeden vernünftigen Äquivalenzverhältnisses (BGH vom 14.6.2017, III ZR 487/16, juris).

31
cc. Bei dem Vergleich von Leistung und Gegenleistung waren der Umstand, dass der Kläger bei Bedarf weitere kostenlose Vorschläge erfordern konnte, nicht mit einzustellen, denn die 5.000,00 € waren durch den Beklagten mit Übermittlung von fünf Vorschlägen verdient, so dass auch nach Übermittlung dieser Vorschläge eine Kündigung nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGH, III ZR 303/08, juris).

32
dd. Vorliegend handelt es sich auch nicht nur um ein auffälliges, sondern darüber hinaus auch um ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Leistung des Beklagten, der in Orientierung an übliche Honorare höchstens bei etwa 2.000,00 € liegen dürfte und dem tatsächlich veranschlagten Honorar in Höhe des 2,5fachen, das die für § 138 BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung vermutet lässt (s. hierzu MüKo, § 138 BGB Rn. 116) und die der Beklagte nicht zu entkräften vermochte.

b.

33
Nach § 812 Abs. 1 BGB sind die gegenseitig erbrachten Leistungen zurück zu gewähren, so dass die Teilklage auch unter Berücksichtigung des Wertes der bereits übersandten Partnervorschläge vollständig begründet ist.

c.

34
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen, § 818 Ab. 3 BGB. Der zweitinstanzlich erstmals vorgetragene Einwand, er habe selbst nur 50 Euro behalten, ist nicht nur verspätet (§ 531 ZPO) und bereits deshalb nicht mehr zu berücksichtigen; er ist auch bereits deshalb nicht plausibel, da die Partnervermittlung, an die die übrige Provision geflossen sein soll, ganz offensichtlich auch von dem Beklagten selbst betrieben wird, da sie unter „Büro …“ firmiert und ihren Sitz ebenfalls an der Adresse des Beklagten mit den gleichen Kontaktdaten (Telefon und Fax) hat. Unter diesen Umständen wäre es an dem Beklagten gewesen, darzulegen, wer – an seiner Stelle – die „andere Person“ sein soll, die die Partnervermittlung betreibt und an der Provision verdient hat. Im Übrigen steht dem Entreicherungseinwand auch § 819 BGB entgegen. Da der Beklagte sittenwidrig handelte, durfte er nicht darauf vertrauen, das vom Kläger Geleistete behalten zu dürfen.

d.

35
Da der Vertrag bereits nichtig ist, kann offen bleiben, ob der Kläger zudem zum Widerruf oder zur Kündigung des Vertrages und anschließender Rückforderung des hier in Rede stehenden Teilbetrages berechtigt war, was im Übrigen ohne Weiteres zu bejahen wäre, da der Kläger noch vor Erbringung der kompletten Leistung des Beklagten in Form der Übermittlung von fünf Partnervorschlägen den Vertrag fristgerecht widerrufen (§ 355 BGB) als auch wirksam gekündigt hat (§§ 627, 628 Abs. 1 S. 3 BGB).

3.

36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

37
Die Revision war gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist.

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