Zur Haftung bei Schadensverursachung im Gefälligkeitsverhältnis (hier: 24 verendete Kois)

LG Magdeburg, Urteil vom 25.07.2012 – 10 O 81/12

Eine konkludent vereinbarte Haftungsfreistellung im Gefälligkeitsverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn der Schädiger eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.750,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger besitzt unter seiner Wohnadresse, G 7 in … S einen Fischteich. In diesem Fischteich hielt der Kläger Kois. Der Fischteich besaß einen Eisfreihalter, welcher bei Frosttemperaturen dafür sorgte, dass ein kleiner Bereich des Teiches eisfrei war.

2
Im Zeitraum vom 26.12.2010 bis zum 02.01.2011 machte der Kläger mit seiner Ehefrau außerhalb des Grundstücks Urlaub. Er bat die Beklagte – seine Schwägerin – die im Wohnhaus befindlichen Blumen zu gießen. Diese befanden sich in einer Art Rundbau im Gebäude.

3
Dort auf dem Fensterbrett lag eine Fernbedienung, die insgesamt 3 mit dem Teich im Zusammenhang stehende Funktionen aufwies. Zwei Tasten regulierten das Teichlicht, zwei weitere die Teichpumpen und schließlich die zwei die Funktion des Eisfreihalters. Darüber hinaus gab es noch eine siebente, sog. All-Off-Taste, deren Benutzung sämtliche Funktionen ausschaltete.

4
Als die Beklagte nun ab dem 26.12.2010 das Haus des Klägers betrat und die Blumen goss, nahm sie die Fernbedienung und drückte die All-Off-Taste und schaltete so den Eisfreihalter aus.

5
Die Beklagte ist bei der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft privat haftpflichtversichert.

6
Mit vorgerichtlichen Mahnschreiben wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte einen Zahlungsanspruch geltend. Es entstanden dadurch vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 899,40 €, die die Rechtsschutzversicherung ausglich. Ihre Erstattungsansprüche trat sie wiederum an den Kläger ab.

7
Der Kläger behauptet, aufgrund des Ausschaltens des Eisfreihalters sei der Teich zugefroren. In der Folge seien sämtliche 24 Kois – davon 10 Kois in der Größe 25 bis 40 cm und 14 Kois mit der Größe 60 – 70 cm – sowie zwei Störe in der Größe 90 bis 100 cm verendet. Er legt insoweit als Anlage K 3 Lichtbilder vor, auf denen tote Fische mit ihren Maßen zu erkennen sind. Die Fische hätten insgesamt einen Wert von 14.600,01 € aufgewiesen; r verweist insofern auf einen Kostenvoranschlag der Firma R Haus- und Freizeittechnik GmbH Co.KG vom 20.06.2011. Für die Neufüllung des 30.000 Liter fassenden Teichs seien Kosten in Höhe von 150,00 Euro entstanden.

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Der Kläger beantragt,

9
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.750,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 zu zahlen.

10
Die Beklagte beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Sie behauptet, sie habe von dem Kläger neben dem Blumengießen auch den Auftrag erhalten, allgemein nach dem Rechten zu sehen.

Entscheidungsgründe
13
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB in Höhe von 14.750,01 € zu.

14
Die Beklagte hat mit ihrem Handeln das Eigentum des Klägers verletzt, weil durch ihre Einwirkung die im Teich befindlichen 24 Kois und die beiden Störe gestorben sind.

15
Unstreitig ist, dass die Beklagte die den Teich steuernde Fernbedienung des Klägers benutzt hat, als sie während dessen urlaubsbedingter Abwesenheit die Blumen goss. Unstreitig ist dabei auch, dass sie bei Nutzung der sogenannten All-Off-Taste alle Funktionen um den Teich und damit insbesondere auch den sogenannten Eisfreihalter ausschaltete.

16
Das Gericht geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass 24 Kois und zwei Störe des Klägers nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub tot aufgefunden worden. Dass die Fische verstarben, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin L, die nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie jeden der 24 toten Fische und die beiden Störe nach ihrer Bergung in Küchenpapier eingewickelt hat. Sie hat geschildert, dass sie eine emotionale Bindung zu den Fischen entwickelt hat und daher wegen ihres Todes traurig war. Angesichts der glaubhaften Bekundung ihrer Gefühle hatte das Gericht keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, auch wenn diese als Ehefrau des Klägers sicherlich auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht auch, dass ihre Aussage bestätigt wird durch die vom Kläger eingereichten Lichtbilder. Schließlich hat auch der Nachbar, Herr G, die Aussage insofern bestätigt, als ihm bekannt war, dass der Kläger, mit dem er bei der Koi-Zucht in gewisser Weise im Wettbewerb stand, 24 Kois und zwei Störe besaß. Weiter hat der Zeuge anschaulich berichtet, dass er zumindest einige Fische auch mit herausgeholt hat.

17
Das Gericht hält es für bewiesen, dass der Teich völlig zufror und die Fische wegen der aufgrund des Eises nicht abgehenden Faulgase verstarben. Die Beklagte hat allerdings die Kausalität zwischen dem Ausschalten des Eisfreihalters und dem Versterben der Fische bestritten. Die Zeugenvernehmung hat jedoch ergeben, dass um die Jahreswende 2010/2011 herum Temperaturen herrschten, die ohne Eisfreihalter zu einem völligen Zufrieren des Teiches führen mussten. Anschaulich hat die Zeugin L berichtet, dass der Teich bereits bei Abfahrt in den Urlaub außerhalb von 30 cm rund um den Eisfreihalter mit einer großen Eisschicht bedeckt gewesen sei, und dass bereits zum Zeitpunkt der Abfahrt Temperaturen um die – 23 Grad Celsius herrschten. Auch der Zeuge G sprach von Temperaturen um bis zu – 20 Grad Celsius. Es liegt auf der Hand, dass bei derart hohen Minustemperaturen ein bereits teilweise mit Eis bedeckter Teich zufrieren kann. Soweit die Beklagte die Temperaturen „vorsorglich“ bestreitet und die Einholung eines Wettergutachtens als Beweis anbietet, handelt es sich um ein unsubstantiiertes Bestreiten ins Blaue hinein, so dass das Gericht von der Einholung eines entsprechenden Gutachtens abgesehen hat. Der Kläger hat zudem nachvollziehbar vorgetragen, dass bei einem Zufrieren des Teiches die Gefahr besteht, dass die entstehenden Faulgase nicht abziehen können und die im Teich befindlichen Kois sterben. Diese Behauptung ist auch durch den in der Koi-Zucht erfahrenen Nachbarn Herrn G bestätigt worden. Es wäre auch nicht verständlich, weshalb Eisfreihalter für Koi-Teiche verkauft würden, wenn eine Gefahr mit dem Zufrieren nicht verbunden wäre. Angesichts dieser nachvollziehbaren Darlegung ist das nicht näher mit Tatsachen unterlegte Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert zu werten, so dass auch hier die Kammer von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

18
Das Verhalten der Beklagten war auch schuldhaft. Die Benutzung der Fernbedienung, deren Funktionen sie zumindest nicht genau kannte, war fahrlässig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass derjenige, welcher zum Blumengießen das Haus betritt, auch noch im Übrigen schaut, dass alles seine Richtigkeit hat, so gab es jedoch für die Beklagte keinen Grund eine Fernbedienung zu benutzen, die ausschließlich die Funktionen um den Teich steuerte. Erst recht durfte sie keine Tasten drücken, deren Funktion sie nicht kannte. Die Beklagte verletzte mit der Nutzung der All-Off-Taste in Unkenntnis ihrer Bedeutung eine ihr obliegende Sorgfaltspflicht.

19
Ein Mitverschulden des Klägers, welches nach § 254 BGB zu berücksichtigen, nimmt das Gericht nicht an. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte eine nicht bei den Blumen abgelegte Fernbedienung nutzt, deren Funktionen nur mit dem Teich in Zusammenhang standen. Den Vortrag, die Fernbedienung habe auch das Hoflicht gesteuert, hat der Kläger nachher dahin berichtigt, dass es sich insoweit nur um ein Teichlicht, nicht aber um die Außenbeleuchtung gehandelt habe, die sich auf der Terrasse befand und nicht durch die Fernbedienung gesteuert wurde.

20
Nach Auffassung des Gerichts kommt auch eine Haftungsfreistellung vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit dem Blumengießen eine Gefälligkeit für die Klägerin ausführte, nicht in Betracht. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsausschlusses geprüft werden müsste. Dies soll aber gerade dann nicht gelten, wenn der Haftende das Risiko bei einer Versicherung abgesichert habe. Tatsächlich stellt sich die Frage, welches Interesse die Parteien in diesem Fall an einem Haftungsausschluss haben könnten. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 10.02.2009, VI ZR 28/08, Rn. 16, zitiert nach juris, hierzu ausgeführt:

21
„Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen … An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist … Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.“

22
Im dem oben benannten Fall des BGH war der Schädiger bei einer Pflicht-Haftpflichtversicherung versichert. Aus Sicht des Gerichts gibt es jedoch keinen Grund, im Rahmen einer Privathaftpflicht eine andere Auffassung zu vertreten. Auch in diesem Fall würde die Konstruktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht den Interessen der Parteien gerecht. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Parteien, wenn sie sich des Umstandes bewusst gewesen wären, dass es zu einer Pflichtverletzung durch die Beklagte beim Blumengießen kommen könnte, mit Blick auf die von der Beklagten gegen Zahlung von Versicherungsgebühren vorgenommene Absicherung des Risikos keinen Grund gefunden hätten, einen Haftungsausschluss zu vereinbaren.

23
Auch zur Höhe des Schadens hat der Kläger substantiiert unter Vorlage einer Rechnung des Fachhandels vorgetragen, welche Preise er für die von ihm vermessenen Kois in ihrer jeweiligen Größe zahlen müsste. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist auch hier wegen fehlender Substanz unbeachtlich. Dass das Nachfüllen eines Teiches mit 30.000 Liter einen Kostenaufwand von 150,00 Euro verursacht, nimmt das Gericht im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO an.

24
Dem Kläger stehen auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Er ist – trotz Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung – hinsichtlich der vorgerichtlichen Mahnkosten zur Geltendmachung im eigenen Namen berechtigt, weil er unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens der Rechtsschutzversicherung dargelegt hat, dass diese ihre diesbezüglichen Erstattungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hat. Der Anspruch selbst ergibt sich aus § 286 I BGB.

25
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 BGB.

26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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