LG Magdeburg, Urteil vom 28.04.2011 – 10 O 1964/10
Für die Frage, wie bei einem Verkehrsunfall die Betriebsgefahren des Unfallbeteiligten, mit Sonderrechten gem. § 35 Abs. 1 StVO fahrenden Einsatzfahrzeuges und des weiteren unfallbeteiligten PKW abzuwägen sind, kommt es darauf an, in welchem Maße die Unfallbeteiligten jeweils an der Schadensverursachung beteiligt gewesen sind. Entspricht das Verhalten eines der Beteiligten nicht den verkehrsrechtlichen Vorschriften und Geboten, so führt dies zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr desjenigen Kfz. Hierbei können nur bewiesene oder unstreitige Umstände berücksichtigt werden (Rn. 26).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen;
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin;
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aufgrund einer Amtspflichtverletzung.
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Am 13.08.2009 gegen 11.45 Uhr fuhr die Klägerin mit ihrem PKW „Mini“ mit dem amtlichen Kennzeichen „…-A 799“ in M auf dem Mer Ring in Fahrtrichtung Nord ab der Auffahrt H Str./Ecke Bußgeldstelle. Der Mer Ring ist eine kreuzungsfreie Strasse mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen
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Ein bei der Beklagten beschäftigter Feuerwehrbeamter, der Zeuge G, fuhr mit seinem Drehleiterfeuerwehrfahrzeug auf derselben Straße auf dem rechten Fahrstreifen auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand in einer Kolonne von drei Feuerwehrfahrzeugen, die in erheblichem Abstand hintereinander fuhren.
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Die Klägerin ordnete sich beim Auffahren zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug der Kolonne ein und wechselte auf die linke Spur, um an dem zweiten Fahrzeug der Kolonne, einem Drehleiterfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… 230“, vorbeizufahren.
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Die Feuerwehrfahrzeuge der Kolonne fuhren mit eingeschaltetem Blaulicht. Auf dem Mer Ring an der streitgegenständlichen Stelle herrscht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h.
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Auf der rechten Fahrspur vor dem ersten Feuerwehrfahrzeug der Kolonne fuhren zwei LKW, die bei dem Herannahen der Feuerwehrkolonne zu dem Zeitpunkt abbremsten, zu dem sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug neben dem Drehleiterfahrzeug befand.
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Das erste Fahrzeug der Feuerwehrkolonne, das sich noch vor dem Fahrzeug der Klägerin befand, wechselte auf die linke Fahrspur, um an den LKW vorbeizufahren. Die Klägerin bremste ihr Fahrzeug daraufhin ab.
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Das Drehleiterfahrzeug zog an dem Fahrzeug der Klägerin auf der rechten Spur vorbei und wechselte auch auf die linke Fahrspur. Bei diesem Vorgang touchierte das Drehleiterfahrzeug mit der hinteren linken Ecke das Fahrzeug der Klägerin an der vorderen rechten Ecke.
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Die Klägerin behauptet, das Drehleiterfahrzeug habe sein Einsatzhorn zu dem Zeitpunkt eingeschaltet, zu dem es sich auf Grund seines Überholvorganges neben ihm befunden habe. Es hätte daraufhin hinter ihr den Spurwechsel vollzogen. Nachdem sie abgebremst habe, weil das vor ihr fahrende Feuerwehrfahrzeug auf die linke Spur gewechselt ist, sei das Drehleiterfahrzeug wieder nach rechts und an ihr vorbei gezogen, um dann vor ihr auf die linke Spur zu wechseln. Bei diesem Spurwechsel sei es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen. Dabei sei an ihrem PKW ein Sachschaden entstanden, der nach einem Kostenvoranschlag 2.033,68 € (netto) betrage. Weiterhin macht die Klägerin 25 € als Auslagenpauschale geltend.
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Ferner behauptet die Klägerin, die Feuerwehrkolonne sei deutlich langsamer als die an dieser Stelle erlaubten 80 km/h gefahren.
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Die Klägerin beantragt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die die Klägerin EUR 2.058,68 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2009 zu zahlen;
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.08.2009 um 11.45 Uhr in M auf der Tangente zu bezahlen;
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten iHv EUR 148,33 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, hier 19.10.2010, zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, das Drehleiterfahrzeug war im Begriff, den Spurwechsel auf die linke Spur hinter das Fahrzeug der Klägerin zu vollziehen, als die Klägerin ihren PKW plötzlich abbremste. Das Drehleiterfahrzeug musste daraufhin den Spurwechsel abbrechen und wieder nach rechts lenken. Bei diesem „Gegenlenken“ schwenkte es aus und touchierte dabei das Fahrzeug der Klägerin.
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Im Übrigen seien die Feuerwehren auf der gesamten Fahrt zusätzlich zu dem eingeschalteten Blaulicht mit aktiviertem Einsatzhorn und zu dem Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h.
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Die Kammer hat in der Sitzung vom 22.03.2011 (Bl. 72 d.A.) die Klägerin informatorisch gehört und am 07.04.2011 (Bl. 90 d.A.) gem. Beweisbeschluss vom 19.01.2011 (Bl. 44 d.A.) Feuerwehrleute als Zeugen gehört.
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Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Zuständigkeit des Landgerichts M ergibt sich aus §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO sowie § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG.
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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausgleich ihres Schadens aus einer Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte gem. § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG, der einzig in Betracht kommt, zu.
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Der Zeuge G als Fahrer des unfallbeteiligten Drehleiterfahrzeuges ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Er hat bei dem Unfall in Ausübung seines Amtes gehandelt. Die Fahrt zu einem Wohnungsbrand ist hoheitliches Handeln.
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Eine Amtspflichtverletzung ist nicht feststellbar. Der Zeuge G hat bei dem streitgegenständlichen Unfall im Einklang mit dem Straßenverkehrsrecht gehandelt. Eine Amtspflichtverletzung iSd § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG ist immer dann gegeben, wenn der Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht im Einklang mit dem objektiven Recht ausübt (Palandt, 70. Aufl., § 839 Rn. 32 mwN).
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Eine Abwägung der Betriebsgefahren nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt, dass die Klägerin durch ihren Überholvorgang eine Erhöhung der von ihrem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr erwirkt hat. Die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten gem. § 35 Abs. 1 StVO fahrenden Einsatzfahrzeuges dagegen tritt hinter der von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehenden Betriebsgefahr vollständig zurück. Für diese Abwägung ist entscheidend, in welchem Maße die Unfallbeteiligten jeweils an der Schadensverursachung beteiligt gewesen sind. Entspricht das Verhalten eines der Beteiligten nicht den verkehrsrechtlichen Vorschriften und Geboten, so führt dies zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr desjenigen Kfz. Hierbei können nur bewiesene oder unstreitige Umstände berücksichtigt werden (LG M, 10 O 572/10, S. 6 mwN, unter Berufung auf Hentschel Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 17 StVG, Rz. 31).
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Der Zeuge G war als Fahrer des unfallbeteiligten Feuerwehrfahrzeuges auf Grund seiner Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit. In dem rechtsseitigen Überholen des Fahrzeugs der Klägerin durch das Drehleiterfahrzeug konnte kein verkehrswidriges Verhalten festgestellt werden. Dem unfallbeteiligten Feuerwehrfahrzeug war von der Klägerin ein Wegerecht zu gewähren. Durch ihren Überholvorgang verstieß sie gegen die ihr von der StVO in § 38 Abs. 1 StVO auferlegte Pflicht, dem Drehleiterfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen.
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Das Drehleiterfahrzeug befand sich auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand, was sich als Erfüllung einer dringend gebotenen hoheitlichen Aufgabe iSd § 35 Abs. 1 StVO darstellt.
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Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass das Feuerwehrfahrzeug zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges durch die Klägerin die Sonderzeichen „blaues Blinklicht“ und „Einsatzhorn“ gemeinsam verwendet hat.
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Dies hat die Vernehmung der Zeugen G und S ergeben. Der Zeuge S ist der Fahrer des ersten in der Kolonne fahrenden Feuerwehrfahrzeuges gewesen. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass sie zu diesem Zeitpunkt mit eingeschaltetem Einsatzhorn gefahren seien (Bl. 90, 92 d.A.). Der Zeuge S erklärt darüber hinaus, dass er das Einsatzhorn zwar auch schon mal insbesondere bei Nachtfahrten ausschalte, gerade auf einer Fahrt auf dem Mer Ring handhabe er es aber immer so, dass mindestens vor Ausfahrten das Einsatzhorn immer eingeschaltet sei, damit andere Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug nicht behinderten. Die Aussagen der Zeugen sind glaubwürdig, denn auch die Schilderung des Zeugen H ist dahingehend plausibel, dass das Einsatzhorn immer dann eingeschaltet wird, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe befinden. Ein Ausschalten ist nach seiner glaubhaften Aussage nur dann angebracht, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer keine Möglichkeit hätten, dem mit beiden Sonderzeichen fahrenden Einsatzfahrzeug ein Wegerecht einzuräumen, wie dies etwa in Baustellen der Fall sein kann (Bl. 91 d.A.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es unter den Zeugen einen Solidarisierungseffekt geben könne. Die Zeugen haben an der Rechtsverfolgung kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Insbesondere der Zeuge G würde als unfallbeteiligter Fahrer von einer Haftungsverlagerung des Art. 34 GG profitieren.
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Vielmehr sieht es die Kammer als erwiesen an, dass die Klägerin das sich aus § 1 Abs. 1 StVO ergebende Rücksichtnahmegebot verletzt hat. Ihr Überholvorgang stand nicht im Einklang mit den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und Geboten.
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Es erschließt sich für die Kammer nicht, warum die Feuerwehrkolonne mit einer einen Überholvorgang nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StPO rechtfertigenden Geschwindigkeit von erheblich unter den an der Unfallstelle erlaubten 80 km/h gefahren sein sollte, wie die Klägerin in ihrer Anhörung ausführte. Die Fahrzeuge befanden sich auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand und damit einem Einsatz, bei dem potentiell Gefahr für Leib oder Leben besteht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Einsatzfahrzeuge dann dennoch, wie die Klägerin behauptet, auf einer Schnellstrasse bei recht geringem Verkehr deutlich weniger als 80 km/h gefahren sein sollen. Die Behauptungen der Klägerin, die Feuerwehrfahrzeuge sind deutlich langsamer und ohne Martinshorn gefahren ist daher als Schutzbehauptung zu werten.
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Es kann dabei dahinstehen, dass ein Überholvorgang bei freier Strecke unter klaren Verhältnissen ab einer Geschwindigkeitsdifferenz von 5-10 km/h erlaubt ist, wobei schon die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Absch. 2, § 5 Rn. 32). Jedenfalls signalisieren die beiden Sonderzeichen den anderen Verkehrsteilnehmern, das Einsatzfahrzeug in keinem Falle zu behindern (Hentschel, 41. Aufl., Absch. 2, § 38 Rn. 11).
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Ein Überholvorgang ist darüber hinaus nur dann gerechtfertigt, wenn die Gesamtsituation der Verkehrsschau von dem Überholenden eingesehen werden kann und ein Überholen rechtfertigt (so folgend aus Hentschel, 41. Aufl., Absch. 2, § 5 Rn. 34). Die Klägerin war sich durchaus bewusst, dass die Feuerwehrfahrzeuge durch vorausfahrende LKW behindert werden könnten. Ein vorausschauendes Fahren seitens der Klägerin hätte bedeutet, den Überholvorgang nicht einzuleiten. Beim Überholen von Einsatzfahrzeugen genügt ein Fahrer gerade nicht seiner Verpflichtung den Einsatzfahrzeugen sofort freie Bahn zu verschaffen, § 38 Abs. 1 S. 2 StVO. Freie Bahn verschaffen bedeutet, dass alle Fahrzeuge in Bewegung beiseite fahren, notfalls an halten müssen, um zu beurteilen, ob sie das Vorrechtsfahrzeug behindern (Hentschel, § 38 Rz, 11). „Beiseitefahren“ bedeutet aber mit Sicherheit nicht ein Vorrechtsfahrzeug zu überholen. Ein Überholen in dieser Situation führt somit zur Behinderung des Einsatzfahrzeuges und schafft neue Gefahrenquellen.
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Es kommt vorliegend auch gar nicht mehr darauf an, dass die Klägerin, selbst wenn die Einsatzfahrzeuge mit lediglich einem Sonderzeichen – dem „blauen Blinklicht“ – gefahren wären, auch schon eine erhöhte Vorsicht hätte walten lassen müssen (Hentschel, 41. Aufl., Absch. 2, § 38 Rn. 12 mwN), die ihren Überholvorgang wohl als ungerechtfertigt erscheinen lassen würde.
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Im Übrigen geht die Kammer nach den Aussagen der Zeugen davon aus, dass das Drehleiterfahrzeug erst hinter der Beklagten auf die linke Spur gewechselt ist, um dann auf Grund ihres Abbremsens diese rechts zu überholen. Auch hierauf kommt es aber nicht mehr an, weil die Klägerin ihren Überholvorgang schon nicht hätte einleiten dürfen.
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Schließlich wird das Gebot einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, nicht dadurch erfüllt, dass der Vorausfahrende nach Wahrnehmung des Sondersignals abbremst (KG Berlin, Urteil vom 26.02.2009, 12 U 237/08, zitiert nach juris)
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.