OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 – 9 U 263/05
1. Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB begründet nicht zwingend einen Verfügungsgrund nach § 935 ZPO.
2. Das gezielte Anstrahlen eines Gebäudes mit einem politischen Text (Diaprojektion) ist keine Immission, die § 906 BGB unterfällt.
3. Zur Abwägung von Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 13.01.2005 – 3 O 975/04 – wird abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
3. Das Urteil ist rechtskräftig.
4. Streitwert: 50 000,00 EUR.
Gründe
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Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Großmolkerei der S AG in L steht. Diese gehört wie die Verfügungsklägerin zum M -Konzern, einer international agierenden Unternehmensgruppe für Molkerei- und Milchveredelungsprodukte, die in Deutschland zu den Marktführern zählt. Der Verfügungsbeklagte ist ein eingetragener Verein, der sich Umwelt- und Tierschutz sowie Verbraucheraufklärung zum Ziel gesetzt hat. In diesem Zusammenhang wendet er sich auch gegen den Einsatz von Gentechnik in der Lebensmittelindustrie.
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Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung erstrebt die Verfügungsklägerin, es dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, mittels eines Diaprojektors Aussagen auf Wände von Werksgebäuden der Antragstellerin in L/Gemeinde W, A, zu projizieren, insbesondere die Aussage „m -Milch = Gen-Milch, mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt“. Dem Antrag vorangegangen war eine Aktion des Verfügungsbeklagten am 25.11.2004. Dabei wurde etwa zwei Stunden lang die weitgehend fensterlose Wand eines Molkereigebäudes, die von der Autobahn D -B aus gut sichtbar ist, mit dem im Antrag bezeichneten Text, unter dem noch die Angabe „Greenpeace“ zu lesen war, angestrahlt. Die Aktion hat der Verfügungsbeklagte in Pressemitteilungen, die auch im Internet veröffentlicht wurden, bekanntgemacht. Weiterhin wurde darüber etwa in der Sächsischen Zeitung R berichtet.
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Das Landgericht Bautzen hat nach mündlicher Verhandlung die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Der Verfügungsklägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. In der Projizierung auf die Wand liege eine Beeinträchtigung des Eigentums. Die Verfügungsklägerin sei unstreitig Eigentümerin des Grundstücks. Der Verfügungsbeklagte könne sich nicht auf § 906 BGB berufen, weil kein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis bestehe. Sein Grundrecht aus Art. 5 GG finde in § 1004 BGB eine wirksame Schranke. Die Abwägung führe dazu, dass die Meinungsfreiheit zurückzutreten habe, da dem Verfügungsbeklagten auch ohne diese Aktion vielfältige Formen zur Verfügung stünden, seine Auffassung mitzuteilen und damit an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken. Er sei keineswegs darauf angewiesen, seine Meinung an den im Eigentum der Verfügungsklägerin stehenden Gebäudewänden kundzutun. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Zwar sei unstreitig, dass derartige Aktionen nicht mehr geplant seien. Erforderlich sei aber eine qualifizierte Unterlassungserklärung gewesen, also verbunden etwa mit einem Strafversprechen. Ein Verfügungsgrund sei daher gleichfalls gegeben, zumal die Anlass gebende Projektion erst wenige Wochen zurückliege.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsbeklagten. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliege; jedenfalls greife aber § 906 Abs. 1 S. 1 BGB ein, da die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt worden sei. Das Landgericht habe auch die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt, wofür die Verfügungsbeklagte eine Reihe von Gerichtsentscheidungen heranzieht.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 13.01.2005 (3 O 975/04) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Vorsorglich begründet sie ihren Antrag noch mit einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
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Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2005 verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Mithin war das Urteil des Landgerichts Bautzen entsprechend abzuändern.
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1. Für die beantragte einstweilige Verfügung fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund. Eine Regelungsverfügung gem. § 935 ZPO – hier, da Unterlassung begehrt wird, in der Form der „Befriedigungsverfügung“ – erfordert die objektiv begründete Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, mithin eine Eilbedürftigkeit oder „Dringlichkeit“. Diese ist von Amts wegen zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn beide Parteien die Klärung der zwischen ihnen bestehenden Streitfragen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wünschen (anders auch nicht Stein/Jonas/Grunsky, Vor § 935 ZPO, Rn. 49, der sich zur grundsätzlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht aber zur Notwendigkeit des Bestehens eines Verfügungsgrundes äußert). Dringlichkeit ist zu verneinen, wenn für den Gläubiger gegenüber dem Fall der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens keine Nachteile ersichtlich sind. So ist es hier. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte in Kürze keine Wiederholung der Aktion plant. Insofern hat dieser nachvollziehbar dargelegt, dass eine sinnvolle Medienstrategie dies nicht empfehlen würde. Die Verfügungsklägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung nur ausgeführt, dass der Verfügungsbeklagte auch andere seiner gegen den M -Konzern gerichteten Aktionen wiederholt, woraus sie eine Indizwirkung auch für das im vorliegenden Verfahren beanstandete Verhalten ableiten möchte. Dies ist für den Verfügungsgrund, der nicht mit der grundsätzlichen Wiederholungsgefahr verwechselt werden darf, nicht ausreichend. An dieser Beurteilung kann auch die neuerdings aufgestellte, jedoch unsubstantiierte Behauptung der Verfügungsklägerin, dass eine Wiederholung sehr wohl drohe, nichts ändern.
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Auch dass der Verfügungsbeklagte es sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht abgelehnt hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, steht dem nicht entgegen. Insoweit dürfen die Anforderungen an den für die einstweilige Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund nicht mit denen an die materiell-rechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr vermischt werden. Dies gilt auch im Wettbewerbsrecht, wo das Rechtsinstitut der strafbewehrten Unterlassungserklärung entwickelt wurde. Dort widerlegt eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung nur die Wiederholungsgefahr, der Verfügungsgrund wird dagegen ohnedies gesetzlich vermutet (jetzt § 12 Abs. 2 UWG; vgl. dazu Hirtz, MDR 1988, 182; Steines, NJW 1988, 1359). Dies passt dazu, dass nach der Lebenserfahrung Wettbewerbsverstöße gerne innerhalb kurzer Zeit wiederholt werden, weil sich der Täter hiervon Vorteile für seinen eigenen Geschäftsbetrieb verspricht. Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung, um die es vorliegend im Kern geht, gibt es weder eine solche gesetzliche Regelung noch spricht die Lebenserfahrung dafür.
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2. Läge ein Verfügungsgrund vor, so tendierte der Senat derzeit dazu, einen Verfügungsanspruch abzulehnen. Da bereits kein Verfügungsgrund vorliegt, ist eine abschließende Beurteilung allerdings weder erforderlich noch sonstwie veranlasst.
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a) Das Eigentum der Verfügungsklägerin an dem Werksgebäude in L und mithin ihre Aktivlegitimation für den Anspruch aus § 1004 BGB ist mittlerweile unstreitig.
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b) Das Bestrahlen der Wand des Werksgebäudes mit einer politischen Äußerung für einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Stunden dürfte eine Beeinträchtigung des Eigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB darstellen.
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aa) Diese Immission unterfällt nicht § 906 BGB. Danach sind zwar an sich Lichtimmissionen keine Eigentumsbeeinträchtigungen. Dies kann jedoch nur für solche Immissionen gelten, die sich aufgrund des nachbarlichen Lebensverhältnisses als solchem ergeben, also für Beeinträchtigungen, die Reflexwirkungen eines Betriebes auf dem Nachbargrundstück sind. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken der Regelung, dass aus dem nachbarlichen Lebensverhältnis heraus bestimmte Störungen hinzunehmen sind, um eine sinnvolle Grundstücksnutzung zu ermöglichen. Bei „gezielter“ Benutzung eines Grundstücks, die ebenso gut von anderer Stelle als vom Nachbargrundstück aus erfolgen könnten (vgl. Berg Jus 1962, 74), ist dieser Rechtsgedanke nicht einschlägig. Das gezielte Anstrahlen mit politischen Äußerungen ist daher nicht Regelungsgegenstand des § 906 BGB.
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bb) Mit der Nutzung als Projektionsfläche wird das Eigentum der Verfügungsklägerin von dem Verfügungsbeklagten in Anspruch genommen. Darin liegt ein dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechender Eingriff in die rechtliche und tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Dies gilt jedenfalls bis zu einer Bagatellgrenze, die hier allerdings in Anbetracht der Dauer der Aktion und der weiteren Bekanntmachung durch Internet und Presse nicht mehr angenommen werden kann.
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cc) Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Äußerungen der Verfügungsbeklagten – abgesehen von ihrem Veröffentlichungsort an der Werkswand – inhaltlich im Hinblick auf die Freiheit der Meinungsäußerung nicht zu untersagen sind. Selbst wenn man insoweit der von beiden Seiten herangezogenen Entscheidung des OLG Köln im Verfahren 15 U 125/04 nicht folgen wollte, hätte doch die Verfügungsklägerin im vorliegenden Falle nichts dafür vorgebracht, warum diese Äußerungen inhaltlich unzulässig sein sollten.
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c) Die Aktion des Verfügungsbeklagten am 25.11.2004 ist nach vorläufiger Meinung des Senats keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Aktion durch die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten (Art. 5 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt gewesen sein dürfte. Dem Recht des Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung steht das Eigentumsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 14 GG) gegenüber. Die Rechtspositionen beider Parteien wären daher gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung müsste sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtsposition, als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigungen im konkreten Fall erfolgen. Dabei gilt, dass auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden unterliegt (BVerfGE 60, 234, 241). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung (BVerfGE 42, 163, 170; BVerfGE 66, 116, 139; BVerfGE 68, 256, 232). Daraus ergibt sich, dass derjenige, der seine Meinung äußert, nicht in jedem Falle darauf verwiesen werden darf, dass sich für seine Art der Meinungsäußerung auch Formen finden ließen, die die Rechtsgüter anderer nicht tangieren. Gerade die Personalisierung des Angriffs bezweckt eine Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung, die von dem Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit erfasst wird (BGH NJW 1994, 124).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dürfte nach Auffassung des Senats die Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter und Grundrechte ergeben, dass jedenfalls für die Aktion am 25. November 2004 die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten Vorrang vor dem Eigentumsrecht der Verfügungsklägerin haben sollte.
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Dabei wäre zu berücksichtigen, dass das Eigentum der Verfügungsklägerin nur kurzzeitig und nicht körperlich beansprucht wird. Weiterhin verfolgt der Verfügungsbeklagte mit der Aktion keine in erster Linie eigennützigen Ziele, vielmehr behandelt er ein Thema, das wegen seiner Bedeutung für die Grundlagen menschlichen Lebens zu engagierter Meinungsäußerung herausfordert. Wenn der Verfügungsbeklagte zur Äußerung dieser seiner diesbezüglichen Auffassungen die Werkswand der Verfügungsklägerin benutzt, so nimmt er damit eine Personalisierung des Angriffs vor. Die im Gebäude der Verfügungsklägerin tätigen Firmen verarbeiten unstreitig Milch, die von Kühen produziert wird, die ihrerseits möglicherweise mit genmanipulierten Futtermitteln gefüttert worden sind. Damit wird unstreitig eine Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung bezweckt, da die im Gebäude der Verfügungsklägerin produzierenden Unternehmen der M -Gruppe durch ihre allgemeinkundigen besonderen Werbeanstrengungen sowie den Umstand, dass sie anders als viele andere Milchproduzenten mit einer bestimmten Unternehmerpersönlichkeit in Verbindung gebracht werden können, sich besonders dazu eignen, sich mit der Problematik der genmanipulierten Futtermittel auseinanderzusetzen.
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass es für die Verfügungsklägerin besonders ärgerlich ist, durch die Aktion faktisch als Zeugin gegen den M -Konzern selbst dargestellt zu werden. Ebenso ist richtig, dass nicht Hauswände generell als Mittel im politischen Meinungskampf eingesetzt werden können; insbesondere bei Privathäusern dürfte die Abwägung regelmäßig zugunsten der Privatsphäre ausgehen. Anders dürfte es aber vorliegend sein, wo die fragliche Wand weithin sichtbar gerade auch durch das aufgebrachte Logo den Bezug zur M -Konzern herstellt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfügungsklägerin herangezogene Entscheidung BVerfGE 7, 230. Sie betrifft einen wesentlich anderen Sachverhalt. Dort war seitens des Mieters, der ein Wahlplakat am Haus angebracht hatte, gerade keine politische Auseinandersetzung mit dem Hauseigentümer gesucht worden.
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d) Ob auch Wiederholungen der Aktion vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wären, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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e) Offen bleiben kann gleichfalls, ob die gem. § 1004 Abs. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr vorliegt. Diese von der Eilbedürftigkeit zu unterscheidende Voraussetzung bedeutet die auf Tatsachen begründete ernstliche Besorgnis weiterer (dann möglicherweise rechtswidriger) Störungen. Da die erste Durchführung der Aktion im November 2004, wie ausgeführt, rechtmäßig gewesen sein dürfte, könnte nicht darauf beruhend eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr angenommen werden, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen wären (BGH NJW 1986, 2503). Soweit die Verfügungsklägerin weitere – möglicherweise nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte – Aktionen befürchtet, müssten darin, dass der Verfügungsbeklagte seine Aktion verteidigt und keine Unterlassungserklärung abgeben will, positive Anhaltspunkte für das erforderliche ernsthafte Drohen einer Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB liegen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 1399).
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e) Soweit sich die Verfügungsklägerin auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen möchte, hat der Senat zumindest derzeit bereits Zweifel, ob über die Beeinträchtigung ihres Eigentums hinaus überhaupt ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt (vgl. Palandt/Thomas, 64. Aufl., § 823 BGB Rn. 128).
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3. Auch wenn der von der Verfügungsklägerin besonders hervorgehobene Gesichtspunkt zuträfe, dass der Verfügungsbeklagte derzeit eine Kampagne nahezu ausschließlich gegen sie führt, könnte dies an der unter 1. und 2. dargelegten Beurteilung der Rechtslage nichts ändern. Die gesetzlichen Voraussetzungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens unterliegen nicht der Disposition der Parteien; die Kampagne als solche ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. In diesem Zusammenhang ist daher auch die von den Parteien problematisierte Frage, ob die Gesamtheit der Aktionen des Verfügungsbeklagten die geschäftliche Betätigung des M -Konzerns beeinträchtigt hat, nicht zu klären.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt der ersten Instanz.