Zur Frage des Versicherungsschutzes aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 20 W 21/20

1. Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Der Klammerzusatz („vgl. §§ 6 und 7 IfSG“) führt bei diesem Wortlaut nicht etwa zu einer Auslegung dahin, dass „dynamisch“ (auch) auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.

2. Hinweis des Gerichts: Im Streitfall war der Versicherungsvertrag geschlossen vor dem 23. Mai 2020 (In-Kraft-Treten einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2020 auf Kosten der Antragstellerin zurückge-wiesen. Verfahrenswert: 26.962 EUR.

Gründe
1
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2
Auf den angefochtenen Beschluss (GA 13 ff.) wird Bezug genommen. Die Einwände der Beschwerde (GA 18 ff.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird, greifen nicht durch.

1.

3
Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht.

4
Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in Teil B Nr. 8.2.2 der vereinbarten Bedingungen (GA 3 = S. 3 der Antragsschrift) ist abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. Dass der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, ist – selbstverständlich – richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern.

2.

5
Zudem hat – unabhängig davon – das Landgericht zu Recht auch einen Verfügungsgrund verneint. Unter Berücksichtigung aller Umstände wäre – auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin – eine Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht gerechtfertigt.

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