Zum Umfang der Aufsichtspflicht eines Lehrers bei einem Klassenfest, an dem auch Eltern der Schüler teilnehmen

OLG Koblenz, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 1 U 1654/96

Zum Umfang der Aufsichtspflicht eines Lehrers bei einem Klassenfest, an dem auch Eltern der Schüler teilnehmen

Tatbestand
1
(Übernommen aus OLGR Koblenz)

2
Der am 16.9.1988 geborene Kläger verlangt von dem beklagten Land (Beklagter zu 1) als Dienstherr einer Lehrerin der Grundschule Schadensersatz aus einem Unfall, den er am 11.6.1994 auf dem Sportplatz der Ortsgemeinde P. (Beklagte zu 2) erlitten hat. Die Schwester des Klägers besuchte damals die Klasse 1 d der Grundschule; der Kläger war Kindergartenkind.

3
Am Unfalltag nahmen der Kläger, seine Mutter und Schwester an einem „Grillfest für die ganze Familie” teil, zu dem die Elternsprecherin der Klasse 1 d, die Zeugin P., schriftlich eingeladen hatte.

4
Die Durchführung der Feier war bei einer Klassenelternversammlung am 5.5.1994 mit Zustimmung der bei dem beklagten Land beschäftigten Klassenlehrerin als Jahresabschlussfest für die Schüler der Klasse 1 d und deren Angehörige beschlossen worden. Das Fest wurde von der Elternsprecherin in Abstimmung mit der Klassenleiterin vorbereitet.

5
Während der Veranstaltung am 11.6.1994 war die als einzige Lehrkraft anwesende Zeugin B. dafür zuständig, Spiele mit den anwesenden Kindern durchzuführen; Helfer aus der Elternschaft übernahmen den Verkauf von Speisen und Getränken.

6
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich gegen Ende des Festes (17.00 Uhr), als die Lehrerin auf dem Fußballfeld mit der Durchführung eines Völkerballspieles beschäftigt war. Während seine Mutter sich am Bratwurststand auf der Terrasse des Sportlerheims aufhielt, entfernte der 5 Jahre und 9 Monate alte Kläger sich und begab sich zu einer 25 Meter entfernten tragbaren Fußballtorwand, die in hohem Gras auf einem Grünstreifen außerhalb des Fußballfeldes stand. Er kletterte mit einem anderen kleinen Jungen daran hoch. Hierbei kippte die nicht gegen Umfallen nach vorne gesicherte Torwand um. Der Kläger erlitt einen Oberschenkelspiralbruch.

7
Streitig ist, wem die Torwand gehört und wer diese vor oder im Laufe des Festes aufgestellt hat. Der örtliche Sportverein nutzt diese beim Fußballtraining.

8
Das LG hat die gegen die Ortsgemeinde P. (Beklagte zu 2) gerichtete Klage schon durch Teilurteil vom 6.10.1995 abgewiesen.

9
Das LG hat die Klage gegen das beklagte Land im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Übungstor während des Festes von Erwachsenen eigenmächtig aufgestellt worden sei, ohne dass dies für die Veranstalter des Klassenfestes zu verhindern gewesen sei.

10
Gegen dieses Urteil richtet sich erfolglos die Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe
11
Nach dem Ergebnis der vor dem LG durchgeführten Beweisaufnahme stehen dem Kläger keine Amtshaftungsansprüche (§§ 839 BGB, Art. 34 GG) aus dem am 11.6.1994 erlittenen Unfall zu.

12
1. Allerdings kommen für das Unfallereignis, soweit es auf ein Fehlverhalten der Klassenlehrerin oder bei dem Fest mithelfender Eltern (BGH v. 25.9.1979 – VI ZR 184/78, MDR 1980, 220 = NJW 1980, 289) zurückzuführen wäre, Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Betracht. Das Fest war keine private, sondern eine schulische Veranstaltung. Die Zeugin B. hatte als Mitveranstalterin und -organisatorin die Amtspflicht, Teilnehmer und Gäste vor Schaden durch das Fest zu bewahren. Der schulische Charakter der Veranstaltung folgt daraus, dass diese bei einem Elternabend (§ 34 SchulG) mit Zustimmung der Klassenlehrerin als Klassenfest der Klasse l d der Grundschule beschlossen und als solches öffentlich angekündigt wurde. Auch nicht lehrplanmäßige Veranstaltungen wie das vorliegende Klassenfest können einen inneren Bezug zum Schulbetrieb haben. Derartige vom Schulgesetzgeber gewünschte Kontakte zwischen Lehrern, Schülern und deren Familien (§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 3 SchulG) erleichtern den Erziehungsauftrag der Schule und stehen somit unter dem Schutz des Amtshaftungsrechts (BGH v. 25.9.1979 – VI ZR 184/78, MDR 1980, 220 = NJW 1980, 289; OLG Hamm v. 14.1.1994 – 11 U 93/93, MDR 1994, 561).

13
2. Das beklagte Land kann den Kläger wegen des Unfalles nicht auf anderweitige Ansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegen den Träger der Schülerunfallversicherung verweisen (§§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1, Abs. 4, 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 539 Abs. 2 RVO). Der Kläger, der noch den Kindergarten besuchte, gehört nicht zum versicherten Personenkreis der „Schüler allgemeinbildender Schulen”. Nur Schüler stehen unter gesetzlichem Versicherungsschutz, nicht sonstige Familienangehörige, die wie der Kläger einen Schüler zu einer schulischen Veranstaltung begleiten (vgl. BSG VersR 1974, 1221).

14
3. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Klage jedoch unbegründet. Es besteht kein Anhaltspunkt für ein Aufsichtsverschulden der beteiligten Lehrerin oder sonstiges amtspflichtwidriges Verhalten bei Organisation und Durchführung des Klassenfests. Vielmehr ist der Unfall des Klägers allein auf das Verschulden erwachsener Festteilnehmer zurückzuführen, die das Fußballtor eigenmächtig aufgestellt und stehen gelassen haben und für deren Fehlverhalten das beklagte Land keine Verantwortung trägt.

15
Der Unfall des Klägers ist nicht durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Klassenlehrerin B. verursacht worden.

16
Zum Zeitpunkt des Unfalls stand der Kläger nicht unter Aufsicht der Lehrerin. Für alle Festteilnehmer war offenkundig, dass die als einzige Lehrkraft anwesende Zeugin B. nur die Aufsichtsverantwortung für die Schüler und sonstige teilnehmende Kinder übernommen hatte, die sich an den von ihr organisierten Spielen beteiligten.

17
Kinder, die wie der Kläger nicht am Spielprogramm teilnahmen, standen unter der Obhut und Beaufsichtigung der sie begleitenden und primär verantwortlichen Erziehungsberechtigten. Angesichts des Umstands, dass die einzige anwesende Lehrerin mit den von ihr betreuten Kindern Völkerball spielte, konnte die Mutter des Klägers nicht damit rechnen, dass „irgendjemand der Anwesenden” sich um ihren Sohn kümmern würde, wenn sie ihn unbeaufsichtigt spielen ließ. Der Unfall hat sich in ihrer Aufsichtssphäre ereignet.

18
Der Unfall des Klägers ist auch nicht auf Verletzung von Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten der Lehrerin B. oder mithelfender Eltern zurückzuführen.

19
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Zeugin B. bei Beginn des Festes vom sicheren Zustand des Sportplatzes und seiner Einrichtungen überzeugt. Die Zeugin B. und der Vorsitzende des Sportvereins, der Zeuge P., haben glaubhaft bekundet, dass das streitgegenständliche Fußballtor in ungefährlichem Zustand auf einer Böschung am Rande des Sportplatzgeländes lag. Gefahr für Kinder ging davon nicht aus, da dieses wegen seines Gewichts nur von mehreren Erwachsenen aufgestellt werden konnte.

20
Die vom Kläger benannten Zeugen K. und C. sind erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetroffen, als bereits andere Festteilnehmer anwesend waren und das Übungstor bereits stand. Unter Berücksichtigung ihrer Aussagen ist davon auszugehen, dass die Fußballtorwand erst im Laufe des Festes von Erwachsenen aufgestellt worden sein muss. Dies geschah – soweit feststellbar – ohne Wissen und Mitwirkung der Lehrerin oder mithelfender Eltern.

21
Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Lehrerin B. als Mitveranstalterin des Klassenfestes angesichts der Vielzahl anwesender aufsichtspflichtiger Eltern das an sich ungefährliche Veranstaltungsgelände während der Veranstaltung nicht fortlaufend überwachen oder Aufsichtskräfte für eine Überwachung organisieren. Dies gilt auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Torwand.

22
Das Maß der Organisationspflichten des Veranstalters eines schulischen Klassenfestes richtet sich nämlich nach dem Kreis der Teilnehmer. Hier waren nicht lediglich Schüler und deren Geschwister zu der Veranstaltung eingeladen. Teilnehmer waren vielmehr Kinder in Begleitung ihrer aufsichtspflichtigen Eltern oder sonst verantwortlicher Familienmitglieder. Bei einem solchen Teilnehmerkreis konnte ein umsichtiger Veranstalter davon ausgehen, dass diese Personen das Sportplatzgelände in unbedenklicher Weise nutzen und ihre Kinder oder Kinder von anderen Eltern nicht gefährden würden. Die für das Klassenfest Verantwortlichen hatten keinen Anlass und keine Verpflichtung, die teilnehmenden Familien ihrer Schüler und deren Verhaltensweisen zu kontrollieren und zu überwachen.

23
In Gegenwart einer Vielzahl von Erziehungsberechtigten auf dem Sportplatzgelände brauchten die veranstaltende Lehrerin und die ihr helfenden Eltern nicht damit zu rechnen, dass – wovon nach der Beweisaufnahme auszugehen ist – entweder andere Eltern selbst oder erwachsene Festteilnehmer vor deren Augen die streitgegenständliche Fußballtorwand auf einen Seitenstreifen neben den Sportplatz transportieren, dort ungesichert aufstellen und später achtlos stehen lassen würden. Der Zeuge K. hat geschildert, dass er und andere Eltern mit ihren Kindern an der streitgegenständlichen Torwand gespielt haben. Der Unfall des Klägers konnte nur geschehen, weil die tragbare Torwand von den damit spielenden erwachsenen Festteilnehmern stehen gelassen wurde, ohne sich darum zu kümmern.

24
Den Veranstaltern des Klassenfestes können derartige Verhaltensweisen erwachsener Festteilnehmer nicht angelastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Lehrerin oder mithelfenden Eltern das Fehlverhalten der für den Unfall verantwortlichen Erwachsenen auffallen musste, sind nicht ersichtlich. Daher bestehen auch keine Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

OLG Koblenz, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 1 U 1654/96

Zum Umfang der Aufsichtspflicht eines Lehrers bei einem Klassenfest, an dem auch Eltern der Schüler teilnehmen

Tatbestand
1
(Übernommen aus OLGR Koblenz)

2
Der am 16.9.1988 geborene Kläger verlangt von dem beklagten Land (Beklagter zu 1) als Dienstherr einer Lehrerin der Grundschule Schadensersatz aus einem Unfall, den er am 11.6.1994 auf dem Sportplatz der Ortsgemeinde P. (Beklagte zu 2) erlitten hat. Die Schwester des Klägers besuchte damals die Klasse 1 d der Grundschule; der Kläger war Kindergartenkind.

3
Am Unfalltag nahmen der Kläger, seine Mutter und Schwester an einem „Grillfest für die ganze Familie” teil, zu dem die Elternsprecherin der Klasse 1 d, die Zeugin P., schriftlich eingeladen hatte.

4
Die Durchführung der Feier war bei einer Klassenelternversammlung am 5.5.1994 mit Zustimmung der bei dem beklagten Land beschäftigten Klassenlehrerin als Jahresabschlussfest für die Schüler der Klasse 1 d und deren Angehörige beschlossen worden. Das Fest wurde von der Elternsprecherin in Abstimmung mit der Klassenleiterin vorbereitet.

5
Während der Veranstaltung am 11.6.1994 war die als einzige Lehrkraft anwesende Zeugin B. dafür zuständig, Spiele mit den anwesenden Kindern durchzuführen; Helfer aus der Elternschaft übernahmen den Verkauf von Speisen und Getränken.

6
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich gegen Ende des Festes (17.00 Uhr), als die Lehrerin auf dem Fußballfeld mit der Durchführung eines Völkerballspieles beschäftigt war. Während seine Mutter sich am Bratwurststand auf der Terrasse des Sportlerheims aufhielt, entfernte der 5 Jahre und 9 Monate alte Kläger sich und begab sich zu einer 25 Meter entfernten tragbaren Fußballtorwand, die in hohem Gras auf einem Grünstreifen außerhalb des Fußballfeldes stand. Er kletterte mit einem anderen kleinen Jungen daran hoch. Hierbei kippte die nicht gegen Umfallen nach vorne gesicherte Torwand um. Der Kläger erlitt einen Oberschenkelspiralbruch.

7
Streitig ist, wem die Torwand gehört und wer diese vor oder im Laufe des Festes aufgestellt hat. Der örtliche Sportverein nutzt diese beim Fußballtraining.

8
Das LG hat die gegen die Ortsgemeinde P. (Beklagte zu 2) gerichtete Klage schon durch Teilurteil vom 6.10.1995 abgewiesen.

9
Das LG hat die Klage gegen das beklagte Land im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Übungstor während des Festes von Erwachsenen eigenmächtig aufgestellt worden sei, ohne dass dies für die Veranstalter des Klassenfestes zu verhindern gewesen sei.

10
Gegen dieses Urteil richtet sich erfolglos die Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe
11
Nach dem Ergebnis der vor dem LG durchgeführten Beweisaufnahme stehen dem Kläger keine Amtshaftungsansprüche (§§ 839 BGB, Art. 34 GG) aus dem am 11.6.1994 erlittenen Unfall zu.

12
1. Allerdings kommen für das Unfallereignis, soweit es auf ein Fehlverhalten der Klassenlehrerin oder bei dem Fest mithelfender Eltern (BGH v. 25.9.1979 – VI ZR 184/78, MDR 1980, 220 = NJW 1980, 289) zurückzuführen wäre, Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Betracht. Das Fest war keine private, sondern eine schulische Veranstaltung. Die Zeugin B. hatte als Mitveranstalterin und -organisatorin die Amtspflicht, Teilnehmer und Gäste vor Schaden durch das Fest zu bewahren. Der schulische Charakter der Veranstaltung folgt daraus, dass diese bei einem Elternabend (§ 34 SchulG) mit Zustimmung der Klassenlehrerin als Klassenfest der Klasse l d der Grundschule beschlossen und als solches öffentlich angekündigt wurde. Auch nicht lehrplanmäßige Veranstaltungen wie das vorliegende Klassenfest können einen inneren Bezug zum Schulbetrieb haben. Derartige vom Schulgesetzgeber gewünschte Kontakte zwischen Lehrern, Schülern und deren Familien (§§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 3 SchulG) erleichtern den Erziehungsauftrag der Schule und stehen somit unter dem Schutz des Amtshaftungsrechts (BGH v. 25.9.1979 – VI ZR 184/78, MDR 1980, 220 = NJW 1980, 289; OLG Hamm v. 14.1.1994 – 11 U 93/93, MDR 1994, 561).

13
2. Das beklagte Land kann den Kläger wegen des Unfalles nicht auf anderweitige Ansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegen den Träger der Schülerunfallversicherung verweisen (§§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1, Abs. 4, 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 539 Abs. 2 RVO). Der Kläger, der noch den Kindergarten besuchte, gehört nicht zum versicherten Personenkreis der „Schüler allgemeinbildender Schulen”. Nur Schüler stehen unter gesetzlichem Versicherungsschutz, nicht sonstige Familienangehörige, die wie der Kläger einen Schüler zu einer schulischen Veranstaltung begleiten (vgl. BSG VersR 1974, 1221).

14
3. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Klage jedoch unbegründet. Es besteht kein Anhaltspunkt für ein Aufsichtsverschulden der beteiligten Lehrerin oder sonstiges amtspflichtwidriges Verhalten bei Organisation und Durchführung des Klassenfests. Vielmehr ist der Unfall des Klägers allein auf das Verschulden erwachsener Festteilnehmer zurückzuführen, die das Fußballtor eigenmächtig aufgestellt und stehen gelassen haben und für deren Fehlverhalten das beklagte Land keine Verantwortung trägt.

15
Der Unfall des Klägers ist nicht durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Klassenlehrerin B. verursacht worden.

16
Zum Zeitpunkt des Unfalls stand der Kläger nicht unter Aufsicht der Lehrerin. Für alle Festteilnehmer war offenkundig, dass die als einzige Lehrkraft anwesende Zeugin B. nur die Aufsichtsverantwortung für die Schüler und sonstige teilnehmende Kinder übernommen hatte, die sich an den von ihr organisierten Spielen beteiligten.

17
Kinder, die wie der Kläger nicht am Spielprogramm teilnahmen, standen unter der Obhut und Beaufsichtigung der sie begleitenden und primär verantwortlichen Erziehungsberechtigten. Angesichts des Umstands, dass die einzige anwesende Lehrerin mit den von ihr betreuten Kindern Völkerball spielte, konnte die Mutter des Klägers nicht damit rechnen, dass „irgendjemand der Anwesenden” sich um ihren Sohn kümmern würde, wenn sie ihn unbeaufsichtigt spielen ließ. Der Unfall hat sich in ihrer Aufsichtssphäre ereignet.

18
Der Unfall des Klägers ist auch nicht auf Verletzung von Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten der Lehrerin B. oder mithelfender Eltern zurückzuführen.

19
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Zeugin B. bei Beginn des Festes vom sicheren Zustand des Sportplatzes und seiner Einrichtungen überzeugt. Die Zeugin B. und der Vorsitzende des Sportvereins, der Zeuge P., haben glaubhaft bekundet, dass das streitgegenständliche Fußballtor in ungefährlichem Zustand auf einer Böschung am Rande des Sportplatzgeländes lag. Gefahr für Kinder ging davon nicht aus, da dieses wegen seines Gewichts nur von mehreren Erwachsenen aufgestellt werden konnte.

20
Die vom Kläger benannten Zeugen K. und C. sind erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetroffen, als bereits andere Festteilnehmer anwesend waren und das Übungstor bereits stand. Unter Berücksichtigung ihrer Aussagen ist davon auszugehen, dass die Fußballtorwand erst im Laufe des Festes von Erwachsenen aufgestellt worden sein muss. Dies geschah – soweit feststellbar – ohne Wissen und Mitwirkung der Lehrerin oder mithelfender Eltern.

21
Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Lehrerin B. als Mitveranstalterin des Klassenfestes angesichts der Vielzahl anwesender aufsichtspflichtiger Eltern das an sich ungefährliche Veranstaltungsgelände während der Veranstaltung nicht fortlaufend überwachen oder Aufsichtskräfte für eine Überwachung organisieren. Dies gilt auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Torwand.

22
Das Maß der Organisationspflichten des Veranstalters eines schulischen Klassenfestes richtet sich nämlich nach dem Kreis der Teilnehmer. Hier waren nicht lediglich Schüler und deren Geschwister zu der Veranstaltung eingeladen. Teilnehmer waren vielmehr Kinder in Begleitung ihrer aufsichtspflichtigen Eltern oder sonst verantwortlicher Familienmitglieder. Bei einem solchen Teilnehmerkreis konnte ein umsichtiger Veranstalter davon ausgehen, dass diese Personen das Sportplatzgelände in unbedenklicher Weise nutzen und ihre Kinder oder Kinder von anderen Eltern nicht gefährden würden. Die für das Klassenfest Verantwortlichen hatten keinen Anlass und keine Verpflichtung, die teilnehmenden Familien ihrer Schüler und deren Verhaltensweisen zu kontrollieren und zu überwachen.

23
In Gegenwart einer Vielzahl von Erziehungsberechtigten auf dem Sportplatzgelände brauchten die veranstaltende Lehrerin und die ihr helfenden Eltern nicht damit zu rechnen, dass – wovon nach der Beweisaufnahme auszugehen ist – entweder andere Eltern selbst oder erwachsene Festteilnehmer vor deren Augen die streitgegenständliche Fußballtorwand auf einen Seitenstreifen neben den Sportplatz transportieren, dort ungesichert aufstellen und später achtlos stehen lassen würden. Der Zeuge K. hat geschildert, dass er und andere Eltern mit ihren Kindern an der streitgegenständlichen Torwand gespielt haben. Der Unfall des Klägers konnte nur geschehen, weil die tragbare Torwand von den damit spielenden erwachsenen Festteilnehmern stehen gelassen wurde, ohne sich darum zu kümmern.

24
Den Veranstaltern des Klassenfestes können derartige Verhaltensweisen erwachsener Festteilnehmer nicht angelastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Lehrerin oder mithelfenden Eltern das Fehlverhalten der für den Unfall verantwortlichen Erwachsenen auffallen musste, sind nicht ersichtlich. Daher bestehen auch keine Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

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