LG Kleve, Urteil vom 15.02.2018 – 6 S 92/17
1. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzt worden ist.
2. Eine entscheidungserhebliche, aber aktuell nicht mehr vertretene Einzelmeinung im Schrifttum verleiht einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Daher rechtfertigt die Frage, ob Ansprüche aus § 910 BGB auch lediglich obligatorisch Berechtigten zustehen, keine Revisionszulassung.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1.) zu ½ und die Klägerin zu 2.) zu ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1
Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
2
Die Kläger verfolgen die geltend gemachten Ansprüche erstrangig aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund der von ihnen behaupteten Ermächtigung ihres Vermieters, der Eigentümer des vermieteten Grundstückes ist. Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 20.05.2014 und vom 28.05.2014 aufgefordert, die Hecke binnen sieben Tagen zurückzuschneiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 20.05.2014 (Anlage K2 zur Klageschrift = Bl. 10 GA) und vom 28.05.2014 (Anlage K3 zur Klageschrift = Bl. 11 GA) verwiesen. Die Kläger leiteten mit Antrag vom 26.01.2015 ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann der Gemeinde Issum ein. Wegen des Inhaltes des Antrages wird auf das Schreiben vom 26.01.2015 (= Bl. 228/229 GA) verwiesen.
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Die Beklagten beantragen sinngemäß,
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das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.04.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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I. Die Klage auf Zahlung von 248,12 EUR ist zulässig, ohne dass es auf eine vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ankommt. Zahlungsansprüche unterliegen in Nordrhein-Westfalen keiner obligatorischen Schlichtung nach §§ 15a EGZPO, 53 JustizG NRW (BGH, Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 169/11 = MDR 2012, 579, 580).
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Der Zahlungsantrag ist aber in der Sache unbegründet.
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1. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 248,12 EUR aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2, 818, 421, 432 BGB.
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In Überwuchsfällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten, die der Störer zur Erfüllung des Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hätte aufwenden müssen, soweit der gestörte Nachbar die Beseitigung selbst vornehmen durfte (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03, Juris-Rn. 14). Das Selbsthilferecht des § 910 BGB steht im Grundsatz neben dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 23.02.1973 – V ZR 109/71 = NJW 1973, 703, 705; Motive zum BGB, 2. Auflage 1896, Band III, S. 287). Die Wertungen des § 910 BGB modifizieren aber den Anspruch nach § 1004 BGB. Insbesondere bemisst sich die Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB am Maßstabe des § 910 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03, Juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, Juris-Rn. 20). Eine entsprechende Modifikation enthält auch § 910 Abs. 1 S. 2 BGB. Ihrer Wertung gemäß wird auch der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB bei Zweigen abweichend von § 271 BGB erst dann durchsetzbar, wenn der Gläubiger dem Störer eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese verstrichen ist. Eine andere Auffassung liefe dem Zweck des Fristsetzungserfordernisses zuwider, welches dem Schutz der Interessen des Baumeigentümers dient (vgl. Motive zum BGB, 2. Auflage 1896, Band III, S. 288) und insbesondere die Berücksichtigung der Wachstums- und Erntezeit verlangt (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 910, Rn. 2). Dieser Schutz liefe leer, wenn der Nachbar die Zweige zwar nicht nach § 910 BGB sofort selbst beseitigen dürfte, aber vom Eigentümer nach § 1004 BGB deren sofortige Beseitigung verlangen könnte. Jedenfalls ist er nur unter den Voraussetzungen des § 910 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt, die Störung selbst zu beseitigen und die für die Beseitigung der Störung notwendigen Kosten nach § 812 BGB herauszuverlangen. Andernfalls ergäbe sich ein offensichtlicher Wertungswiderspruch, weil dann der rechtswidrig in seinem Eigentum an den Gehölzen beeinträchtigte Nachbar für diese Beeinträchtigung auch noch zahlen müsste.
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Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall stand den Klägern jedenfalls bei Vornahme des Schnitts im Juni 2014 kein durchsetzbarer Beseitigungsanspruch gegen die Beklagten zu.
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a) Aus eigenem Recht stand ihnen der Anspruch nach § 1004 BGB bereits deswegen nicht zu, weil sie unstreitig nur Mieter und nicht Eigentümer des Grundstücks sind. Ansprüche nach §§ 1004, 910 BGB haben nur Eigentümer, nicht aber bloß obligatorisch Berechtigte (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 910, Rn. 1; Erman/Lorenz, BGB, 15. Aufl. 2017, § 910, Rn. 2; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2016, § 910, Rn. 6; Rösch in: JurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 910, Rn. 2; Brückner in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 910, Rn. 14; a.A. allein: Säcker in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 910, Rn. 8). Eine analoge Anwendung auf Mieter ist nicht geboten. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der BGB-Gesetzgeber hat die Vorschrift bewusst im Sachenrecht eingeordnet. Überdies fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Dass Mieter ebenso wie der Eigentümer in der Lage wären, die Zweige abzuschneiden, reicht dazu nicht aus (so aber Säcker in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 910, Rn. 8). Mit jenem Argument könnte man das Recht jedermann einräumen. Ob eine Beeinträchtigung des Grundstücks vorliegt, ist ausschließlich aus der Sicht des Eigentümers zu beurteilen, die von einer Beeinträchtigung der Mietsache zu unterscheiden ist. So kann es an einer Beeinträchtigung des Eigentümers fehlen, etwa weil dieser sich vertraglich gegenüber dem Nachbarn zur Duldung verpflichtet hat, während der Mietgebrauch beeinträchtigt sein mag; etwa weil die Aufnahme der Duldungspflicht in den Mietvertrag versäumt wurde. Räumte man dem Mieter ein eigenes Recht ein, könnte er dies unter Umständen gegen den Willen der Eigentümer beider benachbarter Grundstücke durchsetzen. Dazu besteht kein praktisches Bedürfnis. Soweit der Mieter durch den Überwuchs in seinem Mietgebrauch beeinträchtigt ist, stehen ihm gegen seinen Vertragspartner die mietrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte zu, durch welche er hinreichend geschützt ist.
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b) Freilich kann der Eigentümer den Mieter nach allgemeiner Auffassung zur Ausübung der Rechte nach §§ 910, 1004 BGB ermächtigen (vgl. statt aller: Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 910, Rn. 1). Ob der Eigentümer … im maßgeblichen Zeitpunkt seine Mieter dazu ermächtigt hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil die Kläger auch bei vorliegender Ermächtigung keinen Kondiktionsanspruch nach § 812 BGB gegen die Beklagten haben, da es dann an einer wirksamen Fristsetzung fehlt. Für die Fristsetzung nach § 910 S. 2 BGB gelten die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entsprechend, weil diese zwar nur eine geschäftsähnliche Willensäußerung ist, aber einer Willenserklärung stark ähnelt (vgl. Ernst in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 286, Rn. 47 zur vergleichbaren Rechtslage bei der Mahnung).
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Mit den Schreiben vom 20.05.2014 und vom 28.05.2014 sind keine wirksamen Fristen gesetzt worden. Sie wurden ausschließlich durch den Kläger zu 1.) gesetzt, der dabei ausschließlich im eigenen Namen handelte. Im Briefkopf beider Schreiben wird nur der Kläger zu 1.), genannt, im Briefabschluss ebenso. Der maßgebliche Aufforderungstext lautet: „Ich bitte Sie hiermit[,] in den nächsten 7 Tagen die Hecke zu meinem Grundstück zu schneiden.“ Da er diesen Anspruch nur durch eine Ermächtigung des Grundstückseigentümers geltend machen konnte, hätte er dies analog § 164 Abs. 1 BGB kenntlich machen müssen. Dass er dies unterlassen hat, macht die Fristsetzung unwirksam.
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Überdies war der Kläger zu 1.) zur alleinigen Geltendmachung dieser Rechte bereits nach eigenem Vorbringen ebenfalls nicht ermächtigt. Wie sich aus den vom ihm selbst vorgelegten Schreiben des Eigentümers … vom 17.10.2015 und vom 03.02.2016 ergibt, bezieht sich die Ermächtigung nur auf die „Eheleute L3, also beide Kläger gemeinsam.
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Zudem war die Frist nicht angemessen. § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG in der bis zum 28.09.2017 geltenden Fassung (nachfolgend BNatSchG a.F.) stand einem Heckenschnitt vor dem 30.09.2014 entgegen. Vor diesem Zeitraum waren nur Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen zulässig. Dass der beseitigte, nach dem klägerischen Vorbringen ganz erhebliche Überwuchs, ausschließlich der Zuwachs der Pflanzen aus dem Jahre 2014 gewesen wäre, behaupten die Kläger selbst nicht.
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2. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 248,12 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 421, 432 BGB. Der Heckenschnitt im Juni widersprach dem ausdrücklich geäußerten Willen der Beklagten. Er stand daher weder mit dem wirklichen noch mit dem mutmaßlichen Willen der Geschäftsherren in Einklang.
II.
20
Der Antrag auf Feststellung der Beseitigungspflicht der Beklagten in Bezug auf den Überwuchs ist unbegründet, soweit er auf ein eigenes Recht der Kläger gestützt wird. Als Mietern stehen ihnen die Ansprüche aus §§ 1004, 910 BGB nicht zu, da diese aus den unter I. erörterten Gründen Eigentümern vorbehalten sind.
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Soweit der Feststellungsantrag hilfsweise auf das Recht des Eigentümers xx gestützt wird, zu dessen Geltendmachung im eigenen Namen er die Kläger ermächtigt habe, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt es an der vorherigen Durchführung eines nach §§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 JustizG erforderlichen Schlichtungsverfahrens vor einer Gütestelle. Der hilfsweise geltendgemachte Anspruch war nicht Gegenstand des vor dem Schiedsamt Issum ausweislich der Bescheinigung vom 10.03.2015 erfolglos durchgeführten Schlichtungsverfahrens. Es bezog sich nur auf einen Beseitigungsanspruch der Kläger aus eigenem Recht, wie sich aus der Antragsschrift vom 26.01.2015 zweifelsfrei ergibt, in welcher die Kläger wahrheitswidrig behauptet haben, Eigentümer des Grundstücks zu sein, welches sie in Wahrheit nur angemietet haben. Dabei handelt es sich aber um einen anderen Streitgegenstand. In Fällen der Klagehäufung müssen die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Streitgegenstand vorliegen, was gesondert zu prüfen ist (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 260, Rn. 1a).
III.
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Mangels Anspruchs in der Hauptsache haben die Kläger gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zinsen noch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
V.
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Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
VI.
25
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich, um das Recht fortzubilden oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Es ist beinahe einhellige Meinung, dass die Ansprüche aus §§ 910, 1004 BGB obligatorisch Berechtigten nicht zustehen. Allein Säcker vertritt in einer Altauflage des Münchener Kommentars zum BGB eine abweichende Auffassung. Eine abweichende Einzelmeinung im Schrifttum begründet aber keine Grundsatzbedeutung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2016 – I-6 U 91/16). Dies gilt insbesondere vorliegend, da die vorgenannte Auffassung in der aktuellen siebten Auflage auch im Münchener Kommentar nicht mehr vertreten wird.
VII.
26
Streitwert: 3.248,12 EUR
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Der Zahlungsanspruch ist mit seinem Nennwert zu beziffern. Der Wert des Feststellungsanspruchs wird gemäß § 3 ZPO auf 3.000,- EUR festgesetzt. Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren erhöhen wegen § 4 ZPO den Streitwert nicht. Die Abweisung des hilfsweise geltendgemachten Feststellungsanspruches als unzulässig führt nicht nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu einer Streitwerterhöhung (Kurpat in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 45 GKG, Rn. 12, m.w.N.).