BGH, Urteil vom 06.02.1986 – III ZR 109/84
1. Wenn die öffentliche Hand in schlichthoheitlicher Verwaltung eine Kläranlage betreibt, trifft sie gegenüber deren Nachbarn die Amtspflicht, nachbarschützende Auflagen in einem betriebsbezogenen Planfeststellungsbeschluß zu befolgen.
2. Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, die aus dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses hergeleitet werden, kann durch die Anfechtung dieses Beschlusses mit verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen und durch die Einleitung eines Verfahrens zur Verschärfung der im Beschluß festgesetzten Auflagen (hier: nach WHG § 10 Abs 2 unterbrochen werden).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
1
Der beklagte Wasser- und Bodenverband betreibt im Südwesten der Stadt L eine Kläranlage. Das Gelände der Kläranlage reicht an die rückwärtigen Grenzen der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke an der B Straße heran. In einer Entfernung von etwa 200 m nordwestlich der Kläranlage verläuft die von der B Straße nach Südwesten abzweigende Straße „In den E“, die auf beiden Seiten mit Wohnhäusern bebaut ist. Der Kläger erwarb im Jahre 1956 ein an der Südostseite dieser Straße gelegenes, dem Gelände der Kläranlage zugewandtes Grundstück. Darauf errichtete er in den Jahren 1961 und 1974/75 zwei Wohnhäuser.
2
Die Kläranlage war im Jahre 1955 in Betrieb genommen worden. Der in der Anlage anfallende Faulschlamm wurde zunächst in fünf kleineren Schlammteichen abgelagert, die im Norden und Nordwesten des Geländes der Kläranlage liegen und an die dortige Wohnbebauung angrenzen. Seit 1972 wird diesen Teichen kein Klärschlamm mehr zugeführt; sie sind inzwischen begrünt. In der Folgezeit wurde der bei der Wasserreinigung anfallende Schlamm zunächst auf dem – sich südwestlich an die Kläranlage anschließende – Schlammplatz A und später auf dem davon im Südwesten angrenzenden Schlammplatz C deponiert. Beide Schlammplätze wurden von dem Beklagten aufgrund wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse angelegt.
3
Das Planfeststellungsverfahren für den Schlammplatz A wurde im Jahre 1970 eingeleitet. Der Kläger legte (ebenso wie viele andere Anwohner) wegen befürchteter Geruchsbelästigungen Einspruch gegen die geplante Anlage ein. Im Anhörungstermin vor dem Regierungspräsidenten gelang es einem Vertreter der Beklagten, die Bedenken der Einspruchsführer zu zerstreuen, nachdem er u.a. erklärt hatte, von dem geplanten Schlammplatz gingen keine Geruchsbeeinträchtigungen aus, da dort nur ausgefaulter Klärschlamm abgelagert werde. Darauf einigte man sich im Termin dahin, daß die geplante Anlage zunächst nur teilweise, nämlich auf der Fläche des heutigen Schlammplatzes A, ausgebaut und eine Erweiterung nach Auswertung der mit der fertiggestellten Teilanlage gemachten Erfahrungen in einem zweiten Bauabschnitt (geplanter, aber später nicht ausgeführter Schlammplatz B) erfolgen solle. Die Einspruchsführer nahmen im Blick auf diese Einigung ihre Einsprüche zurück.
4
Dementsprechend erging am 13. Januar 1971 der Planfeststellungsbescheid für den im ersten Bauabschnitt zu errichtenden Schlammplatz A. Der Bescheid enthält u.a. die Auflage, daß nur „vollständig ausgefaulter Schlamm“ in das Becken gelangen dürfe. Nach dem im Bescheid in Bezug genommenen Genehmigungsbedingungen des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1970 (im folgenden: MELF) bleiben privatrechtliche Ansprüche Dritter unberührt. Der Planfeststellungsbescheid behielt ferner zugunsten der Einspruchsführer die Entscheidung über Auflagen oder Entschädigungen wegen etwaiger nachteiliger Einwirkungen des Vorhabens gemäß § 10 Abs. 1 WHG einem späteren Verfahren vor.
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Der Schlammplatz A wurde am 21. April 1972 in Betrieb genommen und bis zum 23. Dezember 1977 fortlaufend durch eine Rohrleitung mit Klärschlamm beschickt. Ab Juni 1972 wandte sich der Kläger wegen aufgetretener Geruchsbelästigungen an das Ordnungsamt. Er teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Dezember 1972 mit, daß er in der zweiten Hälfte dieses Jahres durch starke Gerüche aus dem Gesamtbereich der Kläranlage belästigt worden sei. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 8. Februar 1973, daß er sich bemühe, die Kläranlage so geruchsfrei wie möglich zu betreiben, und daß er die Auflagen und Hinweise im Planfeststellungsbescheid vom 13. Januar 1971 beachte.
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Der Beklagte beantragte am 28. September 1971 beim Regierungspräsidenten ein Planfeststellungsverfahren für den Bau eines weiteren Schlammplatzes (C), der nicht an dem zunächst ins Auge gefaßten Standort B, sondern südwestlich des schon vorhandenen Schlammplatzes A angelegt und doppelt so groß wie dieser werden sollte. Der Planentwurf wurde von dem zuständigen Minister genehmigt. Nach Auslegung des Planes erhoben mehrere Grundstückseigentümer, darunter auch der Kläger, Einwendungen, weil sie Geruchsimmissionen befürchteten. Im Erörterungstermin des Regierungspräsidenten am 12. Februar 1975 erklärte ein Vertreter des Beklagten zur Frage von Geruchsbelästigungen: Solche seien nicht zu erwarten. Es gelange nur ausgefaulter Schlamm durch eine Rohrleitung auf die Deponie. Der Schlamm werde vor seiner Ablagerung hygienisch unschädlich gemacht. Er enthalte keine fäulniserregenden Stoffe mehr, so daß objektiv keine Belästigungen auftreten könnten.
7
Der Regierungspräsident stellt mit Bescheid vom 23. April 1975 den Plan für den Schlammplatz C fest. Der Bescheid enthält u.a. folgende Auflagen und Bedingungen:
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„…
1.4. Wenn sich im Betrieb des Schlammplatzes
Geruchsbelästigungen ergeben sollten, die
nicht zu beheben sind, müssen weitergehende
Maßnahmen hinsichtlich der Schlammbehandlung
vorgenommen werden.
1.5. Es muß gewährleistet sein, daß nur ausgefaulter
Schlamm abgelagert wird.
1.6. Bei Betriebsstörungen im Faulbehälter
muß sichergestellt sein, daß der nicht ausgefaulte
Schlamm abgefahren wird und an
geeigneter Stelle zur Ablagerung gelangt.
…“.
9
Die Entscheidung über Auflagen und Entschädigungen aufgrund der Einwendungen von Anliegern wegen etwaiger späterer Geruchsbelästigungen usw. wurde wiederum nach § 10 Abs. 1 WHG einem späteren Verfahren vorbehalten. In dem Planfeststellungsbescheid heißt es ferner: „Privatrechtliche Ansprüche Dritter … bleiben von diesem Bescheid unberührt.“
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Die Kläger haben den Planfeststellungsbescheid vom 23. April 1975 nach erfolglosem Widerspruch mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten. Die Klage wurde im zweiten Rechtszug durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1982 abgewiesen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1983 zurückgewiesen.
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Der Schlammplatz C wurde, nachdem die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbescheids angeordnet worden und der hiergegen gerichtete Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz in zwei Instanzen erfolglos geblieben war, vom 24. Dezember 1977 bis März 1980 mit Klärschlamm beschickt. Seither wird auf Veranlassung der zuständigen Behörden der im Klärwerk der Beklagten anfallende Schlamm wegen nicht ausreichender Ausfaulung zu einer anderen Kläranlage abgefahren.
12
Mit Schreiben vom 1. Juni 1975 haben die Kläger beantragt, im Hinblick auf später aufgetretene Geruchsimmissionen das – vorbehaltene – Verfahren nach § 10 Abs. 2 WHG für den Schlammplatz A durchzuführen. Das – auch mit der Untätigkeitsklage weiterverfolgte – Begehren, Auflagen festzusetzen, hatte keinen Erfolg. Der Antrag der Kläger, ihnen wegen der durch die Deponie A verursachten Geruchsimmissionen eine Entschädigung zu gewähren, wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 25. Mai 1981 abgelehnt.
13
Die Kläger haben sich wegen der von der Kläranlage ausgehenden Geruchsbelästigungen an eine Reihe von Behörden und öffentlichen Stellen gewandt. Daraufhin wurden verschiedene Sanierungsmaßnahmen an der Kläranlage vorgenommen und weitere versucht. Diese Maßnahmen zur Verbesserung der Immissionsverhältnisse blieben im wesentlichen erfolglos; insbesondere gelang es dem Beklagten nicht, den Schlamm auf 45 % Glühverlust dauerhaft auszufaulen. Die Kläranlage war zeitweise erheblich (bis zu 70 % und mehr) überlastet.
14
Mit der am 26. August 1981 eingereichten Klage begehren die Kläger Schadensersatz bzw. Entschädigung. Sie haben vorgetragen: Seit der 2. Jahreshälfte 1972 seien von dem auf dem Platz A und später auf der Deponie C abgelagerten Schlamm starke Geruchsbelästigungen ausgegangen. Diese hätten ihre Gesundheit beeinträchtigt. Auch ihre Mieter hätten sich darüber beschwert, daß man die Fenster nicht mehr habe öffnen können. Das Hausgrundstück habe durch die Geruchsbeeinträchtigungen eine Wertminderung erfahren. Beide Kläger begehren die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, der klagende Ehemann verlangt ferner eine Ersatzsumme von 70.476,58 DM und einen angemessenen Betrag für die Wertminderung seines Hausgrundstücks.
15
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gegenüber den Schmerzensgeldansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.
16
Das Landgericht hat den Klageanspruch des Klägers wegen der von der Deponie A ausgegangenen Geruchsbelästigungen dem Grunde nach im Rahmen des § 20 WHG für gerechtfertigt erklärt; im übrigen hat es auf Klageabweisung erkannt. Dagegen haben beide Kläger und der Beklagte Berufung eingelegt, soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden worden war. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Kläger deren Klagen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
17
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung beider Klagen.
Entscheidungsgründe
18
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
19
Das Berufungsgericht hat Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) der Kläger dem Grunde nach bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
20
1. Der Beklagte hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts seiner Aufgabenstellung entsprechend die umstrittene Kläranlage betrieben (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 des Lippegesetzes vom 19. Januar 1926, PrGS. S. 13, SGV. NW. Nr. 77). Die Unterhaltung der Kläranlage als einer Einrichtung der Daseinsvorsorge ist der schlichthoheitlichen Verwaltung zuzurechnen (Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 und vom 19. Februar 1976 – III ZR 13/74 = NJW 1976, 1204, 1205) und stellt haftungsrechtlich die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Der Beklagte muß daher für Fehler und Versäumnisse seiner Bediensteten bei dem Betrieb und der Überwachung der Kläranlage nach Amtshaftungsgrundsätzen einstehen.
21
Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche nicht von der Durchführung eines administrativen Entschädigungsverfahrens nach § 154 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 4. Juli 1979 (GV NW S. 488) – vgl. § 115 LWG 1962 – abhängt. Eines solchen Verfahrens bedarf es nur, wenn Ansprüche aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften verfolgt werden.
22
2. a) Der Beklagte hat Amtspflichten, die ihm gegenüber den Klägern als „Dritten“ i.S. des § 839 BGB oblagen, verletzt. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich bei seiner Amtsausübung rechtswidriger Eingriffe in den Rechtskreis des Bürgers, insbesondere unerlaubter Handlungen, zu enthalten (Senatsurteile BGHZ 69, 128, 138; 78, 274, 278 und vom 7. Februar 1980 – III ZR 153/78 = NJW 1980, 1679). Der Beklagte hat, wie den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, beide Kläger unzulässigen Immissionen ausgesetzt und ihnen damit Gesundheitsschäden (§ 823 Abs. 1 BGB) zugefügt. Er hat zugleich gegen die Vorschrift des § 906 BGB verstoßen, die ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB bildet (MünchKomm-Mertens 2. Aufl. § 823 Rn. 167; Erman/Drees BGB 7. Aufl. § 823 Rn. 133). Die Amtspflicht des Beklagten, nicht durch Immissionen, die den Duldungsrahmen des § 906 BGB übersteigen, auf nachbarliches Eigentum einzuwirken, bestand auch gegenüber der Klägerin als Mitbesitzerin des Hausgrundstücks (BGHZ 92, 143, 145). Die immateriellen Schäden der Kläger fallen allerdings – im Gegensatz zu den materiellen Schäden des klagenden Ehemannes als Grundstückseigentümers – nicht in den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 in Verb. m. § 906 BGB (vgl. BGH aaO), sondern werden nur von dem hier erfüllten Tatbestand der Gesundheitsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) erfaßt.
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b) Den Beklagten traf gegenüber den Klägern die Amtspflicht, beim Betrieb der Kläranlage die ihm in den Planfeststellungsbescheiden des Regierungspräsidenten vom 31. Januar 1971 (betr. Deponie A) und vom 23. April 1975 (betr. Deponie C) gemachten Auflagen, die den Schutz der Bevölkerung vor Geruchsimmissionen bezweckten, einzuhalten. Diese nach § 133 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) – WG NW 1962 – ergangenen Bescheide (vgl. Burghartz, WHG und WG NW 2. Aufl., § 133 Anm. 3) stellen Verwaltungsakte dar (vgl. Kopp VwVfG 3. Aufl. § 74 Rn. 4). Durch die Planfeststellungsbescheide wurden die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten als Träger der Kläranlage und der Erweiterungsvorhaben und den Klägern als Planbetroffenen rechtsgestaltend geregelt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Das gilt insbesondere für die nachbarlichen Immissionsverhältnisse. Die beiden Bescheide enthielten Auflagen, vor allem über die Schlammablagerung, die dazu bestimmt waren, nachteilige Wirkungen der Deponien, insbesondere Geruchsbelästigungen, zu verhüten (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 3 in Verb. m. § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWG NW). Diese Auflagen dienten auch dem Schutz der Kläger, die in beiden Planfeststellungsverfahren Einwendungen wegen befürchteter Geruchsbelästigungen erhoben und auf Schutzvorkehrungen hingewirkt hatten. Durch die erwähnten Auflagen wurden den Befugnissen des Beklagten im Interesse des Immissionsschutzes zugunsten planbetroffener Nachbarn, darunter den Klägern, Schranken gezogen. Der Beklagte hat die Bescheide nicht angefochten und war daran gebunden. Er hatte die Amtspflicht, die in den Bescheiden als Verwaltungsakten festgesetzten nachbarschützenden Auflagen zu befolgen. Diese Amtspflicht bestand auch den Klägern als „Dritten“ i.S. des § 839 BGB gegenüber, da sie in dem durch Geruchsimmissionen gefährdeten Bereich wohnten und die Auflagen gerade den Zweck hatten, (auch) die Kläger vor Belästigungen und erst recht vor Gesundheitsgefährdungen durch Geruchsimmissionen, die von der Kläranlage ausgingen, zu bewahren (zum Schutzzweck der Amtspflicht als Kriterium der Drittbezogenheit vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 87, 91 f m.w.Nachw.).
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Die Amtspflichtverletzung, von der die Kläger betroffen wurden, besteht also nicht in einem Erlaß rechtswidriger Planfeststellungsbescheide durch den Regierungspräsidenten, sondern darin, daß der Beklagte die in diesen Bescheiden rechtens angeordneten Auflagen nicht erfüllt hat. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbescheids vom 23. April 1975 steht für den erkennenden Senat bindend fest, nachdem die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig abgewiesen worden ist (Senatsurteil BGHZ 86, 226, 232, ständ. Rspr.). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der dieselbe Kläranlage betreffende, inhaltlich weitgehend mit dem späteren Bescheid übereinstimmende Planfeststellungsbescheid vom 13. Januar 1971 rechtswidrig war.
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3. Der Beklagte ist der in den beiden Planfeststellungsbescheiden festgesetzten Auflage, zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen auf den Schlammplätzen A und C nur ausgefaulten Schlamm zu deponieren, nicht ordnungsgemäß nachgekommen und hat dadurch die Kläger von Sommer 1972 bis 1980/81 übermäßigen Geruchsimmissionen ausgesetzt. Es handelte sich dabei nicht nur um unwesentliche Beeinträchtigungen, wie sie nach § 906 Abs. 1 BGB unter Privaten ohne Ausgleich hinzunehmen sind und daher auch nach Amtshaftungsgrundsätzen nicht zur Leistung von Schadensersatz führen. Die Vorschrift des § 906 BGB konkretisiert auch im öffentlichen Nachbarrecht den Maßstab dessen, was ein Grundstückseigentümer oder -besitzer bei Immissionen von hoher Hand entschädigungs- und schadensersatzlos hinnehmen muß (vgl. für Geruchsimmissionen Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f und vom 19. Februar 1976 – III ZR 13/74 = NJW 1976, 1204, 1205). Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, auch wenn es einen anderen rechtlichen Maßstab angelegt hat, gingen in dem genannten Zeitraum wesentliche Geruchsimmissionen von den Deponien A und C auf das von den Klägern bewohnte Grundstück aus.
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4. a) Das Berufungsgericht ist aufgrund eingehender tatrichterlicher Würdigung der in erster und zweiter Instanz vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, daß üble Gerüche, die als „jauche-, fäkalien- oder kloakenartig“ bzw. als „penetrant unangenehm“ bezeichnet werden, auf das Hausgrundstück der Kläger eingewirkt haben. Solche Geruchsimmissionen sind nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks, auf den hier abzustellen ist (BGH Urteil vom 18. Juni 1958 – V ZR 49/57 = NJW 1958, 1393 und vom 30. Oktober 1981 – V ZR 191/80 = NJW 1982, 440, 441 m.w.Nachw.; Augustin in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 906 Rn. 32), als wesentlich anzusehen; sie überschreiten deutlich das Maß des Erträglichen. Diese Geruchsbelästigungen haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich u.a. auf die Bekundungen mehrerer Zeugen stützen, bis 1980/81 angedauert.
27
Die Geruchsimmissionen waren nicht mehr ortsüblich i.S. des § 906 BGB. Die Ortsüblichkeit bestimmt sich danach, ob auch eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung benutzt wird (BGH Urteil vom 17. Dezember 1982 – V ZR 55/82 = NJW 1983, 751 m.w.Nachw.). Das war hier nicht der Fall, da außer der Kläranlage keine erheblich emittierenden Einrichtungen bestanden (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 1976 aaO). Allerdings kann auch ein einzelner Betrieb oder eine einzelne Einrichtung den Charakter der Umgebung prägen (BGHZ 69, 105, 111; Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 – III ZR 177/77 = LM § 906 BGB Nr. 64). Hier handelt es sich jedoch um starke Geruchsbelästigungen (vgl. BGH Urteil vom 22. Oktober 1976 – V ZR 36/75 = NJW 1977, 146, insoweit nicht in BGHZ 67, 252 abgedruckt), die zudem auf einer gegen öffentlichrechtliche Regelungen verstoßenden Benutzung des Kläranlagengeländes beruhten. Diese konkrete Benutzung läßt sich nicht mehr mit der üblichen Nutzung von Kläranlagengrundstücken vergleichen (vgl. Augustin in BGB-RGRK, aaO § 906 Rn. 46).
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b) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, wurden diese Geruchsimmissionen durch die mehrere tausend Quadratmeter großen Schlammplätze A und C – je nach der Wetterlage und den Windverhältnissen – verursacht. Diese tatrichterliche Überzeugung hat das Berufungsgericht vor allem aufgrund der Aussagen der Zeugen Sch. (Klärmeister des Beklagten), Ch. (Nachtwächter des an die Schlammplätze angrenzenden Krankenhauses) und Dr. K (Leiter des an die Deponie angrenzenden Luftrettungsstützpunktes) gewonnen. Diese Zeugen haben aufgrund jahrelanger, fortlaufender Wahrnehmungen bekundet, daß von den beiden Schlammplätzen üble Gerüche ausgingen. Diese Zeugenaussagen hat das Berufungsgericht durch Sachverständigenuntersuchungen bestätigt gefunden, die Fachbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, nämlich die Landesanstalt für Immissionsschutz, das Landesamt für Wasser und Abfall und das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, durchgeführt haben. Nach den Ergebnissen dieser Untersuchungen war die Kläranlage bis zu 75 % überlastet, so daß der anfallende Schlamm, bevor er auf die Plätze A und C verbracht wurde, nicht genügend ausfaulen konnte und daher durch Nachgasung üble Gerüche verbreitete. Nach den Auflagen in den Planfeststellungsbescheiden mußte jedoch bei der Ablagerung des Schlamms durch Ausfaulen der Anteil an organischer Substanz so weit abgebaut sein, daß keine Geruchsbelästigungen mehr auftreten konnten (OVG-Urteil S. 9).
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Nach den tragenden Gründen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts, die zur Auslegung der den erkennenden Senat bindenden Urteilsformel mit heranzuziehen sind (Senatsurteil vom 27. November 1980 – III ZR 95/79 = LM § 839 (Fd) BGB Nr. 21), kann von „ausgefaultem“ Schlamm nur gesprochen werden, wenn der organische Anteil der Faulschlamm-Feststoffe (Glühverlust) sich auf nicht mehr als 45 % beläuft. Diesen Wert kann der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegen der genannten Bindungswirkung nicht mehr in Zweifel ziehen. Daher brauchte das Berufungsgericht insoweit entgegen der Ansicht der Revision auch kein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde jedoch auf dem Platz C Schlamm mit einem höheren Glühverlust deponiert.
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c) Im übrigen war der Beklagte nach der Auflage I 4 des Planfeststellungsbescheids vom 23. April 1975 verpflichtet, hinsichtlich der Schlammbehandlung weitergehende Maßnahmen (notfalls Abfahren des Schlammes und anderweitige Deponierung) zu ergreifen, wenn bei einer Ausfaulung bis zu dem genannten Wert von 45 % wider Erwarten doch Geruchsbelästigungen auftreten sollten. Der Planfeststellungsbescheid vom 13. Januar 1971 enthielt sogar die Auflage, daß auf den Schlammplatz A von dem Beklagten nur „vollständig ausgefaulter“ Schlamm aufgebracht werden durfte. Darunter versteht man Schlamm, der keinerlei fäulniserregende Stoffe mehr enthält. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich dieses Ergebnis des Ausfaulungsprozesses überhaupt mit vertretbarem Aufwand erreichen läßt. Jedenfalls durfte der Beklagte auf dem Platz A, wie ausgeführt, nur Schlamm ablagern, der keine, zumindest keine wesentlichen Geruchsbelästigungen mehr hervorrief. Das ist jedoch, wie dargelegt, geschehen. Auf die Einholung des von dem Beklagten in der Berufungsinstanz beantragten Gutachtens über abfalltechnische Fragen kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
31
d) Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis mit Recht für unerheblich erachtet, ob neben dem Beklagten noch andere Emittenten auf das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück eingewirkt haben. Für die gesamten von der Kläranlage ausgehenden Geruchsimmissionen hat (jedenfalls auch) der Beklagte als Benutzer dieses Geländes einzustehen. Es kann den Beklagten auch nicht entlasten, daß etwa noch von anderen Grundstücken Immissionen auf das Grundstück der Kläger eingewirkt haben. Die dem Beklagten allein anzulastenden Immissionen waren – wie ausgeführt – bereits wesentlich. Falls Ursachenbeiträge anderer Emittenten an der Entstehung der Beeinträchtigungen mitgewirkt haben sollten, tritt eine gesamtschuldnerische Haftung nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 66, 70, 77 ein.
32
5. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bediensteten des Beklagten auch schuldhaft gehandelt haben.
33
a) Der Beklagte kann sich nicht auf die allgemeine Richtlinie berufen, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Kreft in: BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 296 m.w.Nachw.). Das Landgericht hat das Verhalten des Beklagten nicht als rechtmäßig, sondern als rechtswidrig beurteilt und hat lediglich ein Verschulden verneint. In diesem Fall greift der erwähnte Grundsatz nicht ein.
34
b) Der Beklagte war verpflichtet, mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt bei der Planung, Organisation und Überwachung des Kläranlagenbetriebs hinreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, daß in Erfüllung der ihm gemachten Auflagen nur ausgefaulter Schlamm auf den Deponien A und C abgelagert wurde. An die Einhaltung dieser Verpflichtung sind strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Denn die genannten Auflagen in den Planfeststellungsbescheiden dienten dazu, Eingriffe in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Rechtsgut der Gesundheit beider Kläger und in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des klagenden Ehemannes an dem Wohnhausgrundstück zu vermeiden.
35
c) Der Beklagte hat die gebotene Sorgfalt vermissen lassen. Er war mit dem Problem der Geruchsimmissionen schon in den beiden Planfeststellungsverfahren, in denen eine Reihe von Einwendungen erhoben wurden, konfrontiert worden. Die Kläger haben ihn seit 1972 ständig auf die aufgetretenen Geruchsbelästigungen hingewiesen. Er hat sich jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht hinreichend bemüht, die nachbarschützenden Auflagen zu befolgen. Schon aufgrund der erheblichen Überlastung der Kläranlage mußte sich ihm nach den rechtsbedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Eindruck aufdrängen, daß es zur Ablagerung nicht genügend ausgefaulten Schlammes und damit zu Geruchsbelästigungen für die Wohnbebauung in der Umgebung kommen könne. Dieser Eindruck mußte sich aufgrund der Beschwerden der Kläger noch verstärken.
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Unter diesen Umständen verstieß der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, gegen seine Sorgfaltspflichten, wenn er nicht durch regelmäßige Messungen und andere Überwachungsmaßnahmen kontrollierte, ob der deponierte Schlamm ausgefault war und nicht durch Nachgasung zu Geruchsbeeinträchtigungen der Nachbarschaft führte. Das Risiko, daß durch die Schlammablagerung in unzulässiger Weise auf benachbartes Wohneigentum eingewirkt werde, trug allein der Beklagte, wie schon das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 1982 hervorgehoben hat. Das Berufungsgericht stellt tatrichterlich fest, daß dem Beklagten die Geruchsimmissionen nicht hätten verborgen bleiben können, wenn er die gebotenen Prüfungen mit der gehörigen Sorgfalt durchgeführt hätte. Dann hätte der Beklagte Abhilfe schaffen können und müssen, notfalls durch anderweitige Deponierung des angefallenen Schlammes, wie das später auch geschah. Er hat aber die Kläranlage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewußt mit einer „Risikobandbreite“ betrieben.
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5. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger nicht auf andere Weise Ersatz erlangen können (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Kläger keine zur Schadensabwendung geeigneten Rechtsbehelfe versäumt haben. Den Planfeststellungsbescheid vom 23. April 1975 haben sie vor den Verwaltungsgerichten in drei Instanzen erfolglos angegriffen. Der Ausgang dieses Verfahrens zeigt, daß auch die (unterbliebene) Anfechtung des Bescheides vom 13. Januar 1971 keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot; sie war den Klägern im Hinblick auf die Erklärungen der Beklagten im Anhörungstermin vom 27. November 1970, auf die sie zunächst vertrauen durften, auch nicht zuzumuten. Die Kläger haben ferner bezüglich des Schlammplatzes A das Verfahren nach § 10 Abs. 2 WHG in Verb. m. §§ 133 Abs. 2 Satz 3, 67 Abs. 3 LWG NW 1962 mit dem vorrangigen Ziel der nachträglichen Festsetzung weiterer nachbarschützender Auflagen betrieben. Die Einlegung weiterer Rechtsbehelfe kann billigerweise von ihnen nicht verlangt werden.
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6. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, daß die geltend gemachten immateriellen Schäden in irgendeiner Höhe mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ausgelöst wurden. Das reicht für den Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO aus.
II.
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Das Berufungsgericht hat die Amtshaftungsansprüche der Kläger als nicht verjährt angesehen. Seine hierzu angestellten Erwägungen sind zwar nicht frei von Rechtsirrtum. Im Ergebnis ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen.
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1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB ist gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch die Erhebung der vorliegenden Klage, die am 26. August 1981 eingereicht und demnächst (§ 270 Abs. 3 ZPO) zugestellt wurde, unterbrochen worden. Das bedeutet aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht, daß auch die Verjährung der Ersatzansprüche für die vor dem 26. August 1978 liegende Zeit unterbrochen worden ist. Die hier zu beurteilenden Immissionen stellen keine einheitliche unerlaubte Handlung dar. Im Falle fortgesetzter Immissionen liegen vielmehr mehrere (wiederholte) unerlaubte Handlungen vor, die je eigene Schadensfolgen hervorrufen und dadurch erst den Gesamtschaden bewirken. Jede schädigende (Teil-) Handlung bildet eine verjährungsrechtlich selbständige neue Schädigung, die einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist entstehen läßt (BGH Urteil vom 4. März 1977 – V ZR 236/75 = NJW 1978, 262, 263; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 852 Rn. 53, jew. m.w.Nachw.). Die Verjährung begann daher nicht erst mit dem Ende des amtspflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten, wie das Berufungsgericht meint.
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2. Durch die Erhebung des Widerspruchs (22. Mai 1975) und der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbescheid vom 23. April 1975 ist jedoch die Verjährung der Ersatzansprüche wegen der von der Deponie C ausgehenden Immissionen in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1985 – III ZR 62/84 = NJW 1985, 2324, auch zum Abdruck in BGHZ 95, 238 bestimmt). Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch für den Streitfall. Zwar leiten die Kläger ihre Schadensersatzansprüche nicht aus dem amtspflichtwidrigen Erlaß, sondern dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Verwaltungsaktes her. Das bedeutet aber für die Verjährungsfrage keinen rechtserheblichen Unterschied. Für die Kläger war es – auch im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB – sinnvoll, zur Abwehr der befürchteten Geruchsbelästigungen durch die Deponie C den Planfeststellungsbescheid zu bekämpfen und damit primären Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Anfechtung des Bescheids konnte aus der Sicht der Kläger zu dessen Aufhebung oder zumindest zu einer für sie günstigen Verschärfung der immissionsmindernden oder -vermeidenden Auflagen führen. Angesichts der schwierigen und unsicheren Beurteilung der Erfolgsaussichten kann es den Klägern nicht zum Nachteil gereichen, daß sie mit ihrer Klage nicht durchgedrungen sind. Auch für die hier gegebene Fallgestaltung trifft die Erwägung des erkennenden Senats in dem erwähnten Urteil vom 11. Juli 1985 (aaO) zu, daß es unbefriedigend und wenig sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte wegen eines Schadensfalles zwei „Parallelprozesse“ in verschiedenen Rechtswegen führen müßte. Nach Lage der Dinge mußte der Beklagte im Hinblick auf den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit ohnehin damit rechnen, daß die Kläger noch Amtshaftungsansprüche geltend machen würden. Die hiernach eingetretene Unterbrechungswirkung dauerte noch an, als die vorliegende Klage erhoben wurde.
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3. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die Kläger hätten erst mit dem Abschluß des Verfahrens nach § 10 Abs. 2 WHG durch Zustellung des Bescheids des Regierungspräsidenten am 29. Mai 1981 i.S. des § 852 Abs. 1 BGB von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Eine sichere Überzeugung oder gar Gewißheit der schuldhaften Schadensverursachung durch einen bestimmten Haftpflichtigen kann für den Beginn der Verjährungsfrist nicht verlangt werden. Es reicht vielmehr aus, daß der Geschädigte eine Klage gegen eine bestimmte Person erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (MünchKomm/Mertens 2. Aufl. § 852 Rn. 9; Kreft in: BGB-RGRK aaO § 852 Rn. 57; jew. m.w.Nachw.). Das war bei den Klägern nach den gesamten Umständen schon vor dem 29. Mai 1981 der Fall, wie ihre zahlreichen Eingaben aus den vorangegangenen Jahren zeigen.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Verjährung auch nicht bis zum Abschluß des vorgenannten Verfahrens nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt. Nach dieser am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Vorschrift konnten Verhandlungen zwischen den Parteien über den zu leistenden Schadensersatz, die schon vor diesem Zeitpunkt begonnen haben (nach Ansicht des Berufungsgerichts mit dem Antrag vom 1. Juni 1975), die Verjährung erst vom 1. Januar 1978 ab, aber nicht rückwirkend hemmen (BGH Urteil vom 10. Mai 1983 – VI ZR 173/81 – = NJW 1983, 2075/6). Zudem kann die Einleitung eines administrativen Entschädigungsverfahrens, auch wenn dort auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 LWG NW 1962/§ 154 LWG NW 1979), nicht schlechthin der Aufnahme von Ersatzverhandlungen gleichgeachtet werden. Der Begriff der Verhandlungen i.S. des § 852 Abs. 2 BGB ist zwar weit aufzufassen (BGH aaO), es muß aber tatsächlich ein Meinungsaustausch über die Ersatzfrage zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger stattfinden. Das hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, daß der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 1977 erklärt hat, er sei „grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit.“
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4. Die Einleitung des Verfahrens nach § 10 Abs. 2 WHG am 1. Juni 1975, die in erster Linie auf die nachträgliche Anordnung nachbarschützender Auflagen gerichtet war, hat jedoch entsprechend § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung der Amtshaftungsansprüche wegen der von der Deponie A verursachten Geruchsimmissionen unterbrochen. Auch auf diesen Fall sind die Grundsätze der angeführten Senatsentscheidung vom 11. Juli 1985 (aaO) sinngemäß zu übertragen (vgl. auch oben zu II 2). Die Kläger waren nach § 839 Abs. 3 BGB, zumindest aber nach § 254 BGB, gehalten, das Verfahren nach § 10 Abs. 2 WHG anhängig zu machen. Es war aus der Sicht der Kläger geeignet, für die Zukunft eine Verschärfung der nachbarschützenden Auflagen und damit eine Vermeidung der Immissionsbelästigungen herbeizuführen. Es konnte den Klägern nicht angesonnen werden, daneben noch einen Amtshaftungsprozeß zu führen; der Beklagte konnte sich wegen des Verfahrens nach § 10 Abs. 2 WHG auch nicht darauf einstellen, daß die Kläger keine Amtshaftungsansprüche erheben würden (vgl. auch zu II 2).
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Die verjährungsunterbrechende Wirkung des – auf die künftige Anordnung strengerer Auflagen gerichteten – Verfahrens nach § 10 Abs. 2 WHG erstreckt sich allerdings nur auf den Zeitraum nach seiner Einleitung am 1. Juni 1975. Für die vorangegangene Zeit kann es die Verjährung nicht unterbrechen, weil es die in diesem Zeitraum aufgetretenen Geruchsbeeinträchtigungen und ihren Ausgleich nicht betraf.
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Aber auch die Amtshaftungsansprüche der Kläger wegen der Geruchsimmissionen, denen sie von Sommer 1972 bis zum 31. Mai 1975 ausgesetzt waren, sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt hat, daß ihm mit hinreichender Erfolgsaussicht eine Klage zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 28. März 1985 – III ZR 20/84 = VersR 1985, 642 m.w.Nachw.). Dazu gehört auch die Kenntnis, daß der Beamte widerrechtlich und schuldhaft gehandelt hat (Senat aaO). Die Zumutbarkeit für die Erhebung einer Klage kann allein entscheidend dafür sein, ob die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt (BGH Urteil vom 21. September 1976 – VI ZR 69/75 = NJW 1977, 198, 199 m.w.Nachw.).
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Hier war es den Klägern nicht zuzumuten, vor dem 1. Juni 1975 eine Amtshaftungsklage zu erheben. Die Beklagte hatte geltend gemacht, daß etwaige Geruchsimmissionen nicht von den beiden Schlammplätzen A und C, sondern von dem Schlachthof, der städtischen Kanalisation und einem nahegelegenen Bach ausgegangen seien. Mögliche andere Geruchsverursacher im Bereich und im Umfeld der Kläranlage sind erst in der Folgezeit saniert worden. Die Beurteilung, wer Emittent sei, lag auch auf abwassertechnischem Gebiet und war schwierig. Gutachten von Fachbehörden sind erst später eingeholt worden. Für die Kenntnis des Ersatzpflichtiger reichen Vermutungen nicht aus. Zudem mußten die Immissionen, um Ersatzansprüche auszulösen, eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen, was erst im Laufe der Zeit der Fall war. Das gilt insbesondere für die Geruchsbelästigungen, die zu Gesundheitsschäden der Kläger führten. Unter diesen Umständen konnten die Kläger davon ausgehen, daß sie erst im Verfahren nach § 10 Abs. 2 WHG genügend Tatsachen erfahren würden, um die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage hinreichend beurteilen zu können.
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5. Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht den Klägern dem Grunde nach Amtshaftungsansprüche zuerkannt. Ob daneben noch Entschädigungsansprüche bestehen, bedarf keiner Entscheidung, da sie weniger weit reichen würden, insbesondere die Zahlung von Schmerzensgeld nicht zum Gegenstand hätten.