Zur Frage, wann ein Wasserverband konkrete Maßnahmen zum Schutz vor dem Auftreten und Verbreiten von Legionellen treffen muss

LG Arnsberg, Urteil vom 23.11.2017 – 4 O 440/16

Zur Frage, wann ein Wasserverband konkrete Maßnahmen zum Schutz vor dem Auftreten und Verbreiten von Legionellen treffen muss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld anlässlich einer im August 2013 erlittenen Legionellenpneumonie sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

2
Der Beklagte ist ein körperschaftlich (öffentlich-rechtlich) organisierter Wasserverband, der im Verbandsbereich die Kläranlage der Stadt W betreibt. Die Kläranlage nimmt unter anderem kommunale Abwässer sowie über den sogenannten Brauereikanal das Abwasser der nahegelegenen „… Brauerei“ auf und leitet diese nach Bearbeitung in den Fluss W ein, der mit Fließrichtung von Süd nach Nord verläuft.

3
Der Kläger war im Jahre 2013 beschäftigt bei der Fa. … in W, die sich in unmittelbarer Nähe südlich der Kläranlage befindet. Er wohnte im W Stadtteil B, ca. 4,5km entfernt von der Kläranlage. Auf seinem Arbeitsweg passierte er unter anderem die an der B55 gelegene … GmbH & Co.KG; in deren Betriebshalle steht eine Verdunstungskühlanlage, in der Wasser durch Zufügen kühler, trockener Luft herabgekühlt und dann zu Kühlzwecken weiterverwendet wird, wobei durch Verdunstung aufgewärmte, feuchte Luft entsteht und in die Umgebung abgeleitet wird. Am Südrand der Stadt W befindet sich zudem die … Brauerei, die ebenfalls über Verdunstungskühlanlagen und zudem über eine betriebseigene Kläranlage verfügt. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit und der jeweiligen Entfernungen wird im Übrigen Bezug genommen auf den von dem Beklagten als Anlage B5 eingereichten Lageplan samt Luftbild und die Ausführungen in der Klageerwiderung, Bl. 39 ff. d. A.

4
Im Spätsommer 2013 kam es in W zu einem Legionellenausbruch. Zwischen dem 02.08.2013 und dem 06.09.2013 erkrankten insgesamt mindestens 159 Personen infolge der Infektion mit Legionellen zum Teil schwer an einer atypischen Lungenentzündung, der sog. „Legionärskrankheit“; jedenfalls 2 Personen verstarben. Legionellen stammen aus der Umwelt und vermehren sich zumeist in Wasser führenden technischen Systemen. Eine Infektion erfolgt überwiegend durch eine Inhalation bakterienhaltiger Aerosole; die Inkubationszeit bis zum Ausbruch der Legionärskrankheit beträgt dabei üblicherweise ca. 2 ‒ 10 Tage. Die Erkrankungen im Jahr 2013 traten schwerpunktmäßig in W und B sowie vereinzelt in S, A und H auf (vgl. Übersichtskarte Bl. 57 d. A.); dabei erreichte die Zahl der Neuerkrankungen am 16.08.2013 ihren Höhepunkt und ging anschließend bis Ende August 2013 kontinuierlich zurück (vgl. hierzu die Grafik Bl 56 d. A.). Aufgrund der Häufung von Patienten mit atypischer Pneumonie informierte das W Krankenhaus am 14.08.2013 das Gesundheitsamt, welches daraufhin eine Legionellen-Diagnostik veranlasste. Als Epedemiestamm für die Krankheitsfälle wurde schließlich das Bakterium Legionella pneumophila Serogruppe 1 Subtyp Knoxville, Sequenztyp 345 nachgewiesen.

5
Zur Aufdeckung möglicher Infektionsquellen berief der Kreis Soest einen Expertenstab für außergewöhnliche Ereignisse ein, der ab dem 21.08.2013 verschiedene Betriebe mit möglichen Verdunstungsanlagen kontrollieren und beim Auffinden entsprechender Anlagen Wasserproben entnehmen ließ. In diesem Rahmen wurde bereits am gleichen Tag die Verdunstungskühlanlage der … Werke, deren Mitarbeiter zuvor keine Untersuchungen auf mögliche Legionellenbelastung durchgeführt hatten, außer Betrieb genommen; wenige Tage später stellte ein Institut der Universität Bonn in den dort entnommenen Proben hohe Konzentrationen von Legionellen des Epedemiestammes Serogruppe 1 fest. In den Folgetagen, spätestens ab dem 30.08.2013, wurden Proben auch in der vom Beklagten betriebenen Kläranlage, nämlich aus dem Belebungsbecken und dem Tropfkörperbauwerk der Ablaufvorklärung sowie vom Ablauf der Kläranlage in die W genommen und nach Untersuchung auch dort eine Legionellen-Kontamination mit dem Epedemiestamm festgestellt. Entsprechende Feststellungen ergaben schließlich auch Untersuchungen im Ablaufkanal der … Brauerei, welcher das dortige Abwasser der Kläranlage des Beklagten zuführte, sowie in der Verdunstungskühlanlage und in mehreren Abwasserbecken der Brauerei.

6
Der Beklagte veranlasste als Reaktion auf die festgestellte Kontamination im Rahmen von Sofortmaßnahmen ab dem 04.09.2013 unter anderem die Außerbetriebnahme des sog. Tropfkörpers, die Installation einer Reinsauerstoffbegasung, das Abdecken der Abwasserbecken und den Aufbau einer chemischen Desinfektion am Ablauf der Kläranlage. Der Sauerstoff wurde nun von unten in das Belebungsbecken eingeblasen, um Wasseraufwirbelung zu verhindern. Weitere Umbau- und Sanierungsmaßnahmen (aufgelistet in Bl. 60 f. d. A.) erfolgten im Nachgang.

7
Der Kläger erkrankte am 09.08.2013 an der durch Legionellen verursachen atypischen Pneumonie. Er befand sich vom 12.08.2013 bis zum 27.08.2013 in stationärer Behandlung im Krankenhaus W. Neben dem Kläger erkrankten auch weitere Mitarbeiter der Fa. … .

8
Der Kläger behauptet, er habe sich durch Inhalation von Aerosolen des vom Beklagten bearbeiteten und in die W eingeleiteten, mit Legionellen belasteten Abwassers infiziert. Des Öfteren sei er damals über den Hof seines Arbeitsgebers gegangen, um Messmittel zu holen, und dabei den vom Betrieb des Klärwerks ausgehenden Aerosolen ausgesetzt gewesen. Der Zeuge Prof. E aus dem vom Kreis eingesetzten Expertenstab habe bereits am 21.08.2013 erste und in den darauffolgenden Tagen weitere Wasserproben in der Kläranlage entnommen. Dabei hätten besonders die im Tropfkörperbauwerk und in den Belebungsbecken entnommenen Proben sehr hohe Konzentrationen von bis zu 5 Mio. KbE Legionellen / 100ml aufgewiesen, die den technischen Maßnahmewert von 100 KbE / 100ml um ein Vielfaches überschritten hätten. Der bei ihm, dem Kläger, festgestellte Epedemiestamm sei auch identisch mit dem, der bei den Untersuchungen in der Kläranlage gefunden worden sei. Andere Ursachen bzw. Infektionsquellen kämen nicht in Betracht: Zwar sei mit Legionellen belastetes Abwasser bereits von der … Brauerei der Kläranlage zugeführt worden. Hierbei habe es sich jedoch ‒ anders als bei dem im Klärwerk aufgetretenen Abwasser ‒ nur um Legionellen der nicht krankheitsauslösenden Serogruppen 2-14 gehandelt. Außerdem sei die Konzentration belasteter Aerosole über der Kläranlage erheblich höher gewesen als im Stadtgebiet. Auch die weiter flussabwärts festgestellte Belastung des Wassers der …- Werke mit Legionellen sei nur dadurch entstanden, dass über den Ablauf der Kläranlage der Beklagten kontaminiertes Wasser dem Fluss zugeführt und dann später in den …- Werken entnommen worden sei. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass vonseiten der … Brauerei und der … Werke belastete Aerosole ausgestoßen wurden.

9
Infolge der Infektion habe er, so der Kläger weiter, 14 Tage lang an hohem Fieber und starken Gliederschmerzen gelitten. Bis zum 04.10.2013 sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Noch heute sei er anfälliger für Erkältungs- und Durchfallerkrankungen; außerdem leide er aufgrund der wochenlangen medikamentösen Behandlung der Legionelleninfektion an einer chronischen und irreversiblen Niereninsuffizienz. Wegen des weiteren Klägervortrags zu den Folgen der Erkrankung wird Bezug genommen auf Bl. 5 ff., 134 f. d. A.

10
Der Kläger meint, der Beklagte hafte ihm aus Verletzung seiner Amtspflichten nach § 839 BGB. Er habe das nach den §§ 55 Abs. 1, 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) obliegende Gebot zur schadlosen Abwasserbeseitigung missachtet, indem er es zugelassen habe, dass entgegen dem Zweck einer Kläranlage dort mit Legionellen kontaminiertes Wasser auftreten und die Anlage verlassen konnte. Außerdem kämen Schutzgesetzverletzungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und nach § 41 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Betracht. Dass es insofern keine speziellen Regelwerke für den Umgang mit Legionellen in Kläranlagen gebe, entlaste den Beklagten nicht, weil bereits die allgemeinen Grundsätze der Wasserreinhaltung ihn verpflichteten, Vorkehrungen zum Schutz vor einer Legionellenbelastung zu treffen. Ebenso sei der Beklagte aus den gleichen Gründen einstandspflichtig wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, und auch aus § 89 Abs. 1 WHG, der eine Gefährdungshaftung für denjenigen begründet, der auf Gewässer einwirkt und die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert.

11
Der Kläger beantragt,

12
an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen,

13
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren derzeit noch nicht vorhersehbaren Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung aus dem Legionellenausbruch in W im August 2013 entstanden sind und noch entstehen werden,

14
den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von den durch die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte … Rechtsanwälte Steuerberater entstandenen Kosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

15
Der Beklagte beantragt,

16
die Klage abzuweisen.

17
Der Beklagte behauptet, er habe die Kläranlage im maßgeblichen Zeitraum 2013 ordnungsgemäß und im Einklang mit den hierfür geltenden technischen und rechtlichen Vorschriften betrieben. Die Anlage habe zwar zu den Kontaminationsquellen, nicht aber zu den für die Ausbreitung der Infektion über mehrere Stadtteile relevanten Emittenten gehört. Dies seien vielmehr in erster Linie die Verdunstungskühlanlagen der … Brauerei und der Esser Werke; von dort aus hätten sich Legionellen-haltige Aerosole aus dem der Wäster entnommenen, verarbeiteten und dann durch Verdunstung weiterverbreiten Wasser räumlich weit, ggfls. bis zum Wohnsitz des Klägers ausbreiten können. Verdunstungskühlanlagen seien im Übrigen, anders als Kläranlagen bzw. Belebungsbecken, bereits vor dem Ausbruch im Spätsommer 2013 als relevante potentielle Infektionsquellen eingestuft worden. Gerade die Legionellen der Serogruppe 1 aus der Verdunstungskühlanlage der … Werke stimmten vorliegend nach den Laborergebnissen auch genetisch mit dem der Proben von erkrankten Patienten überein. Die Legionellen-Konzentrationen im Abwasser, welches der Kläranlage von der … Brauerei über den durch die Stadt laufenden Brauereikanal zugeführt werde, sei außerdem weitaus höher gewesen als die im Ablauf der Kläranlage in die Wester (vgl. Bl. 69, 120); schon deshalb könne der Beklagte keine relevante weitere Ursache gesetzt haben.

18
Der Beklagte meint, er hafte nach § 839 BGB bereits deshalb nicht, weil eine Verletzung von Amtspflichten nicht feststellbar sei. § 55 des WHG sei bereits nicht drittschützend, sondern beziehe sich nur auf das Wohl der Allgemeinheit. Den in §§ 57 und 60 WHG aufgestellten Anforderungen, besonders dem dort in Bezug genommenen Stand der Technik, habe die Kläranlage vollumfänglich entsprochen. Insofern werde nicht verlangt, dass der Beklagte anlass- und lückenlos auf alle Gefahren vorbereitet ist und die Kläranlage das ihr zugeführte Abwasser jederzeit so aufbereitet, dass es im Ablauf keinerlei Legionellen enthält. Spezifische Regelungen zur Überprüfung von Abwasser auf Legionellen habe es ‒ anders als bspw. für die Abgabe von Trinkwasser ‒ seinerzeit nicht gegeben und seien auch im Nachgang zu den Ereignissen nicht eingeführt worden. Zumindest liege daher kein Verschulden aufseiten des Beklagten vor. Vielfache technisch-rechtliche Anforderungen zur regelmäßigen Desinfektion und mikrobiologischen Kontrolle hätten dagegen bereits damals für Verdunstungskühlanlagen existiert. Deshalb könne der Kläger sich vielmehr bei den … Werken oder der … Brauerei schadlos halten; eine Haftung des Beklagten sei demgegenüber subsidiär. Eine Haftung nach § 89 WHG scheitere bei der gebotenen restriktiven Auslegung bereits daran, dass ein haftungsbegründendes Einleiten von Abwasser nicht vorliege, wenn ‒ wie hier ‒ die Kläranlage die ihr zugewiesen Aufgabe erfüllt und dem Gewässer nicht neuerdings Schadstoffe zuführt. Außerdem hätte selbst bei angenommener Pflichtverletzung die Abwassereinleitung des Beklagten die Erkrankung nicht adäquat kausal verursacht, weil sich der Kläger nicht hierdurch, sondern erst durch die Verbreitung von Aerosolen aus der Verdunstungskühlanlage der … Werke infiziert habe.

Entscheidungsgründe
19
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

20
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB.

1)

21
Es kann insofern dahinstehen, auf welche Weise genau sich der Kläger im Sommer 2013 mit Legionellen infiziert hat, und ob die vom Beklagten betriebene Kläranlage eine für die Infektion relevante Ursache gesetzt hat. Denn ein auf § 839 BGB basierender Anspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, weil dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten nicht vorgeworfen werden kann.

22
Ein Verstoß gegen die hier in Betracht kommenden, die Bearbeitung und Beseitigung von Abwasser regelnden Vorschriften des Umweltschutzrechts (§§ 55 Abs. 1, 60 WHG, §§ 5 Abs. 1, 22 BImSchG, § 41 IfSG) liegt ‒ unbeschadet der Frage, welche dieser Vorschriften überhaupt zum Schutze der Interessen Einzelner bestimmt sind ‒ nicht vor. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläranlage im maßgeblichen Zeitraum nicht dem jeweils in Bezug genommenen „Stand der Technik“, den „allgemeinen Regeln der Technik“ oder den sonstigen rechtlichen bzw. technischen Anforderungen entsprach.

23
Ausweislich des als Anlage B8 vorgelegten Überwachungsprotokolls der Bezirksregierung vom 06.12.2012 befand sich die Anlage seinerzeit, nur wenige Monate vor dem Legionellenausbruch, in einem guten baulichen und maschinellen Zustand sowie Unterhaltungszustand. Mängel während der Überprüfung wurden nicht festgestellt. Angaben zur Beschaffenheit der Anlage beim Auftreten von Legionellen enthält das Protokoll indes nicht; welche Maßstäbe dafür gelten, muss deshalb auf andere Weise ermittelt werden. Dabei vertritt die Kammer im Ausgangspunkt die Ansicht, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, das von ihm behandelte Abwasser permanent auch ohne konkreten Anlass frei von jeglichen Verunreinigungen, Schadstoffen und Krankheitserregern zu halten. Alles andere käme einer Gefährdungshaftung gleich, die jedoch weder in § 839 BGB noch in den oben zitierten Umweltschutzvorschriften vorgesehen ist. Konkrete Maßnahmen zum Schutz vor dem Auftreten und der Verbreitung von Legionellen beim Betrieb der Kläranlage musste der Beklagte vielmehr nur treffen, soweit es entweder konkrete, hierauf bezogene rechtliche bzw. technische Bestimmungen gab (nachfolgend unter a), und/oder der Beklagte zumindest aufgrund von Erfahrungswerten mit einer entsprechenden Gefährdung rechnen musste (nachfolgend unter b). Beides war hier aber nicht der Fall.

a)

24
Spezifische rechtliche oder technische Vorgaben für die Behandlung von Abwasser zur Minimierung des Risikos einer Legionelleninfektion existierten nicht; diesen Umstand, den der Beklagte anhand der vom WHG in Bezug genommenen Vorschriften darlegt (Bl. 73 ff. d. A.), und den die vom Ministerium eingesetzte „Expertenkommission Legionellen“ bestätigt (Anlage B1, S. 14), stellt auch der Kläger nicht in Frage. Die aufgrund von § 7 a Abs. 1 / 2 WHG erlassene Abwasserverordnung (AbwV) verhält sich weder im Haupttext noch in der Anlage 1 über häusliches und kommunales Abwasser überhaupt zum Thema Legionellen. Gleiches gilt bspw. für die nach dem BImSchG erlassene 39. BImSchV zur Luftreinhaltung und die 4. BImSchV betreffend genehmigungsbedürftige Anlagen, ebenso für die (obendrein erst im Jahr 2017 aufgrund von § 23 Abs. 1 / 2 WHG erlassene) Abwasserschutzverordnung AwSV.

25
Einen technischen Maßnahmewert für den Indikator Legionella spec. von 100/100 ml gibt es zwar; er gilt jedoch ausweislich Anlage 3 Teil II zu §§ 7, 14 Abs. 3 der zur Umsetzung von EU-Recht erlassenen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für Anlagen der Trinkwasser-Installation, nicht für die hier in Rede stehende Abwasserbeseitigung. Welchen Grenz- oder Maßnahmewert der Beklagte stattdessen hätte einhalten sollen, ist für das Gericht mangels Vorgaben dazu nicht ersichtlich.

26
Die vom Beklagten als Anlagen B11, B15 ‒ B17 eingereichten (technischen) Richtlinien und Empfehlungen beziehen sich hauptsächlich auf Verdunstungskühlanlagen, nicht aber auf Anlagen in kommunalen Klärwerken. Auch die 42. BImSchV enthält inzwischen zwar konkrete Angaben zum Umgang mit Legionellen, gilt aber gemäß § 1 Abs. 1 für den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ‒ Kläranlagen und ihre Einrichtungen werden darin nicht genannt. Davon abgesehen wurde auch diese Verordnung erst am 12.07.2017 erlassen, griffe also für vorliegenden Vorfall aus dem Jahr 2013 ohnehin nicht.

b)

27
Ferner weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass jedenfalls kommunale Kläranlagen bzw. Belebungsbecken vor den Ereignissen in W 2013 in Fachkreisen nicht als relevante Emittenten von Legionellen eingestuft wurden, da dort nur geringe Konzentrationen des Bakteriums auftraten. Dies wurde gleich mehrfach von der unter Leitung von Prof. E eingesetzten Expertengruppe zur Untersuchung des Ausbruchs bestätigt (vgl. Anlage B1, S. 48, Anlage B2, S. 35, 132), ebenso vonseiten der Bundesregierung im Rahmen einer im November 2013 gestellten kleinen Anfrage (Anlage B3, S. 1R). Die vom Kläger an dieser Stelle Bezug genommenen Legionellenausbrüche der Jahre 2005 und 2008 in Sarpsborg, Norwegen, sind mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht hinreichend vergleichbar. Denn dort ging es nicht um kommunale Abwässer; mutmaßlich relevant für die Ausbreitung der infektiösen Legionellen war vielmehr das Belebungsbecken der biologischen Kläranlage eines Industriebetriebs, dies zumal im Zusammenhang mit einem sich in unmittelbarer Nähe hierzu befindlichen Luftwäschers (vgl. Anlage B2, dort S. 101 ff.).

28
Mithin konnte und musste der Beklagte ‒ bezogen auf den streitrelevanten Zeitraum ‒ auch nicht auf Erfahrungswerte aus früheren Ausbrüchen zurückgreifen und den Betrieb der Kläranlage hieran ausrichten. Ob dies für künftige Fälle unter Berücksichtigung der von der Expertenkommission im Nachgang ausgearbeiteten Empfehlungen zur Behandlung von Abläufen bestehender Anlagen und Vermeidung von Aerosolbelastungen (vgl. Anlage B1, S. 33 ff.) anders beurteilt werden muss, spielt für die hier zu treffende Entscheidung, bei der es auf eine ex ante Betrachtung vor dem Legionellenausbruch im Sommer 2013 ankommt, keine Rolle.

c)

29
Die Kammer verkennt nicht, dass auch der Beklagte im Anschluss an eine im Klärwerk festgestellte Kontamination des Abwassers Sofortmaßnahmen einleitete und im Nachgang die Anlage umfassend sanierte (im Einzelnen beschrieben auf Bl. 59 ff. d. A.). Inwieweit diese Maßnahmen den Schutz vor der Ausbreitung von Legionellen verbesserten, ob sie ‒ falls schon vor Sommer 2013 durchgeführt ‒ möglicherweise gar ein (relevantes) Auftreten des Bakteriums in der Anlage verhindert hätten, kann im Ergebnis aber dahinstehen. Denn alleine der Umstand, dass bessere Schutzmaßnahmen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar waren, genügte nicht für die Annahme einer Pflichtverletzung, solange nicht auch rechtlich eine entsprechende Pflicht bestand. Dies aber war, wie unter a) und b) ausgeführt, nicht der Fall.

2)

30
Mangels Vorliegen einer Amtspflichtverletzung kann im Ergebnis ebenso offen bleiben, ob der Kläger alternativ einen Anspruch auch gegen die Fa. … GmbH & Co.KG oder gegen die … Brauerei wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hätte, und ‒ falls ein Anspruch gegen Dritte besteht ‒ ob in diesem Fall der Beklagte sich auf die Subsidiaritätsklausel in § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen könnte.

II.

31
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 55 WHG.

32
Für den Staat ist bei hoheitlichem Handeln seiner Amtsträger die Haftung aus unerlaubter Handlung abschließend in § 839 BGB, Art. 34 GG geregelt; Ansprüche aus dem allgemeinen Deliktsrecht bestehen daneben nicht (m. w. N. Palandt-Sprau, § 839 BGB Rn. 3). Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaft, die mit dem Betrieb der Kläranlage eine ihr zugewiesene hoheitliche Aufgabe erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1986 ‒ III ZR 109/84; Palandt-Sprau, 72. Auflage, § 839 BGB Rn. 91: Abwasserbeseitigung). Folglich ist bereits der Anwendungsbereich von § 823 Abs. 1 / Abs. 2 BGB vorliegend nicht eröffnet.

33
Davon abgesehen kann dem Beklagten aus Sicht der Kammer auch die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder eines Schutzgesetzes nicht angelastet werden, da in der Sache die gleichen Grundsätze und Voraussetzungen gelten wie bei der Prüfung von Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB. Insofern kann auf die Ausführungen unter I. hilfsweise verwiesen werden.

III.

34
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten folgt schließlich auch nicht aus § 89 Abs. 1 WHG. Denn diese, eine Gefährdungshaftung begründende Vorschrift (statt vieler Czychowski/Reinhardt, § 89 WHG Rn. 8) ist auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar.

1)

35
Nach § 89 Abs. 1 WHG ist derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Die Anspruchsgrundlage tritt konkurrierend neben etwaige deliktische Ansprüche aus § 823 oder § 839 BGB (Czychowski/Reinhardt, § 89 WHG Rn. 6). Der Begriff „Gewässer“ ist gemäß § 2 Abs. 1 WHG unterteilt in die Kategorien „oberirdische Gewässer“, „Küstengewässer“ und „Grundwasser“. Der Begriff „oberirdisches Gewässer“, der hier als einzige Kategorie in Betracht kommt, ist wiederum in § 3 Nr. 1 WHG definiert als „das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“. Entscheidend für die Gewässereigenschaft ist dabei die Einbindung des fließenden oder stehenden Wassers in den natürlichen Wasserkreislauf (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 ‒ 7 C 3.10). Hiervon abgesondertes, in Anlagen, Leitungen oder anderen Behältnissen gefasstes Wasser, bspw. auch solches in Kanalisationen oder Kläranlagen, gehört nicht dazu und wird vom Regelungsbereich des WHG nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 ‒ IV C 43.73; m. w. N. jeweils Berendes/Frenz/Müggenborg, § 3 WHG Rn. 5; Staudinger-Kohler, § 89 WHG Rn. 8).

36
Hiervon ausgehend, kann die vom Kläger behauptete Infektion mit Legionellen durch Einatmen belasteter, vom Betrieb der Kläranlage ausgehender Aerosole eine Haftung des Beklagten nach § 89 WHG nicht begründen. Denn die aus dem Betrieb der Kläranlage, z. B. der Tropfkörperanlage oder dem Belebungsbecken, entweichenden Aerosole sind gerade nicht durch „Einwirken auf ein Gewässer“ im Sinne der Vorschrift, sondern in einem vom natürlichen Wasserkreislauf abgekoppelten Bereich entstanden. Das Wasser, dem sie entstammen, unterliegt § 89 WHG nicht; eine Subsumtion unter die Vorschrift ist jedenfalls bei der im Bereich einer Gefährdungshaftung gebotenen zurückhaltenden Auslegung nicht möglich.

2)

37
Hilfsweise bestünden aus Sicht der Kammer aber auch dann Bedenken an einer Einstandspflicht des Beklagten nach § 89 WHG, wenn ‒ einen solchen Vortrag der Klägerseite unterstellt ‒ der Kläger sich erst durch Kontakt mit dem aus der Kläranlage bereits der Wäster zugeführten, also „in ein Gewässer eingeleiteten“ Abwassers infiziert haben sollte.

38
Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift (nur) jede nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers (BGH, Urteil vom 10.07.1975 ‒ III ZR 28/73; BGH, Urteil vom 07.11.2002 ‒ III ZR 147/02). Haften soll derjenige, der eine schadensstiftende Wasserverschlechterung verursacht; nicht haften muss dagegen der Inhaber einer Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den Wasserzustand zu verbessern, wenn die Einrichtung ordnungsgemäß arbeitet und lediglich die ihr zugeführten Abwasser (in unverbesserter Form) weiterleitet (BGH, Urteil vom 07.11.2002 ‒ III ZR 147/02 Rn. 7 nach juris; Czychowski/Reinhardt, aaO Rn 24).

39
Demzufolge käme eine Haftung des Beklagten nach § 89 WHG nur in Betracht, wenn in der Kläranlage nicht nur die von der … Brauerei kommenden, bereits kontaminierten Abwasser aufgenommen und weitergeleitet wurden, sondern wenn gerade der Betrieb der Anlage die Vermehrung und Verbreitung von Legionellen weiter gefördert und das in die Wäster eingeleitete Abwasser weiter verseucht hat. Dies aber ist nicht konkret dargelegt und nach den von der Expertenkommission ausgewerteten Messungen, die auch der Kläger zum Gegenstand seines Vortrags macht, nicht plausibel: Laut Angaben des als Anlage B2 vorgelegten Analyseberichts wurden in den jeweils entnommenen Proben im Zulauf das Abwasserkanals der … Brauerei in die Kläranlage Konzentrationen von 2,5 Mio. (S. 138), bis zu 1 Mio. (S. 151) bzw. sogar bis zu 20 Mio. und mehr (S. 160) KbE Legionellen / 100ml festgestellt, wobei sich auch der Epedemie-Stamm Serogruppe 1 nachweisen ließ. Auch im Tropfkörperbauwerk, dem Belebungsbecken und dem Schlamm aus dem Faulbehälter der Kläranlage wurden noch Konzentrationen gefunden von bis maximal 5 Mio. KbE Legionellen / 100ml. Untersuchungen des Abwassers im Ablauf der Kläranlage in die Wäster ‒ dem für eine Gefährdungshaftung nach § 89 WHG relevanten Medium ‒ wiesen dagegen am 02.09.2013 nur noch (gegenüber dem der Anlage aus der Brauerei zugeführten Wasser deutlich niedrigere) Werte von 125.000 KbE Legionellen / 100ml auf, die sich danach weiter absenkten (Anlage B2, S. 153). Nichts spricht daher gegen die Annahme des Beklagten, wonach die Legionellenkonzentration in dem aus dem Brauereikanal zugeführten Wasser höher war als die im Abwasser, das die Kläranlage wieder verließ. In diesem Fall aber kommt bei der beschriebenen restriktiven Auslegung eine Haftung des Beklagten aus § 89 WHG nicht in Betracht.

III.

40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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