Zum nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch bei Überlaufen von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück wegen einer Baumaßnahme

LG Hamburg, Urteil vom 08.03.2016 – 321 S 16/14

1. Bei einer Niveauerhöhung im Bereich einer Durchfahrt ist der die Baumaßnahme veranlassende Nachbar verpflichtet, die nunmehr in Teilbereichen auftretende Beeinträchtigung durch überfließendes Oberflächenwasser für das tieferliegende Nachbargrundstück durch geeignete Maßnahmen seiner Wahl zu beseitigen.(Rn.11)

2. Da es in Hamburg kein kodifiziertes Nachbarrecht gibt, gelten die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses.(Rn.13)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 08.01.2014, Az. 531 C 251/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihrem Grundstück L… Weg X0 b im Bereich der Durchfahrt zum Grundstück der Klägerin L… Weg X2 auf ihre Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die ein Überlaufen des Oberflächenwassers auf das Grundstück der Klägerin L… Weg X2 in diesem Bereich verhindern,

im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten über die Entwässerungssituation zwischen den Grundstücken nach Erneuerung/Verlegung der Zuwegung zum Haus der Beklagten nebst Pflaster- und Fahrbahnarbeiten auf deren Grundstück. Für die erstinstanzlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, derartige Maßnahmen auf dem Grundstück L… Weg X0 a/b, Grundbuch Amtsgericht Hamburg-Blankenese von Rissen (Band 1..) Blatt 5..7 vorzunehmen, dass ein Überlaufen des Oberflächenwassers auf das Grundstück der Klägerin L… Weg X2, Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese von Rissen, Blatt Flurstück 5..8 in Zukunft ausgeschlossen ist, hilfsweise es zu unterlassen, dass vom Grundstück der Beklagten Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin überläuft. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch weder gem. §§ 1004, 906 ff, 823 ff, § 7 Abs.2 Hamburgisches Wassergesetz, § 37 Wasserhaushaltsgesetz noch gem. § 242 BGB zu. Die Klägerin habe eine nennenswerte nachteilige Veränderung des Zustands in Bezug auf die Entwässerung der Zuwegung durch die Baumaßnahme im April/Mai 2012 unter Zugrundelegung des erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten und nach Anhörung des Sachverständigen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der beantragten erneuten Anhörung des Sachverständigen habe es nicht bedurft, auch dem angebotenen Zeugenbeweis sei mangels hinreichend konkreten Sachvortrags nicht nachzugehen.

3
Gegen dieses ihr am 14.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 14.02.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung mit am 14.04.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die Beweislast für eine Beeinträchtigung zu Unrecht bei ihr gesehen, vielmehr müssten die Beklagten beweisen, dass die unstreitig durchgeführten Baumaßnahmen nicht zu einer Verschlechterung der Entwässerungssituation geführt hätten. Tatsächlich hätten die Beklagten durch die streitgegenständlichen Bauarbeiten und die damit verbundene Anhebung ihres Grundstücksniveaus die Entwässerungssituation vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin verändert, nachdem zuvor durch das Begrenzungsbord der Klägerin an der Grenze ein Überfließen von Wasser ausgeschlossen gewesen sei. Das Amtsgericht hätte hierzu jedenfalls die Zeugin S. vernehmen und sich mit der Anlage K 21 auseinandersetzen müssen. Es würden – wie in das Zeugnis ihres Ehemannes gestellt – nunmehr so große Wassermengen auf ihr Grundstück fließen, dass diese von ihrer Entwässerungsanlage nicht mehr ohne Weiteres aufgenommen werden könnten, schlimmstenfalls könne es infolge dessen zu einer Flutung der Garage kommen. Ohnehin sei gem. § 1 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 8 HambAbwG die Entwässerung über das Nachbargrundstück unzulässig.

4
Die Klägerin beantragt zuletzt,

5
unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Az. 531 C 251/12, vom 08.01.2014 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, auf ihre Kosten derartige Maßnahmen auf dem Grundstück L… Weg X0 a/b vorzunehmen, dass ein Überlaufen des Oberflächenwassers auf das Grundstück der Klägerin L… Weg X2 in Zukunft ausgeschlossen ist, hilfsweise es zu unterlassen, dass vom Grundstück der Beklagten auf der Zuwegung Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin überläuft.

6
Die Beklagten beantragen,

7
die Berufung zurückzuweisen.

8
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Voraussetzungen des § 37 WHG seien nicht erfüllt, weder fließe Regenwasser von ihrem Grundstück auf das der Klägerin noch wiesen die Grundstücke ein unterschiedliches Geländeniveau auf, auch seien die natürlichen Ablaufverhältnisse durch die auf ihrem Grundstück durchgeführten Arbeiten bereits nicht verändert worden. Jedenfalls resultiere auch keine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks.

9
Das Gericht hat den Sachverständigen N. ergänzend angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 (Bl. 291 d.A.) wird Bezug genommen.

II.

10
Auf die zulässige Berufung war das Urteil des Amtsgerichts im tenorierten Umfang abzuändern. Die Klägerin kann von den Beklagten geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung durch überfließendes Oberflächenwassers im Bereich der Durchfahrt zwischen den benachbarten Grundstücken verlangen. Soweit die Klägerin ihren Antrag in zweiter Instanz geringfügig umformuliert hat, unterliegt dies nicht § 533 ZPO, der aktuelle Antrag war der Entscheidung zugrunde zu legen. Der darüber hinaus mit der Klage geltend gemachte und in zweiter Instanz weiterverfolgte Anspruch besteht demgegenüber nicht, insoweit ist die Klage vom Amtsgericht zu Recht abgewiesen worden.

11
Der Klägerin steht gegen die Beklagten im Rahmen des nachbarliche Gemeinschaftsverhältnisses gem. § 1004 i.V.m. § 242 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der aus der von den Beklagten vorgenommenen Niveauerhöhung auf ihrem Grundstück im Bereich der Durchfahrt resultierenden Beeinträchtigungen für ihr Grundstück durch in diesem Bereich abfließendes Oberflächenwasser zu. Ein darüber hinausgehender Abwehr- oder Beseitigungsanspruch besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.

12
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Hier gilt als Ausprägung von § 242 BGB das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, aus dem Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und im Einzelfall auch Handlungs- oder Unterlassungsansprüche folgen können (Palandt-Bassenge, BGB, 75. Auflage, § 903 Rn. 13), sofern das Landesnachbarrecht keine abschließende Regelung enthält oder vorrangig bundesrechtliche Vorschriften eingreifen.

13
Vorliegend streiten die Parteien um abfließendes Niederschlagswasser. Als sog. Grobimmission ist der Wasserzufluss von § 906 BGB nicht erfasst, die Vorschrift regelt lediglich die Zuführung unwägbarer Stoffe. Auch §§ 7 HWG, 37 WHG ist nicht einschlägig. Die wasserrechtlichen Vorschriften gelten lediglich für wild abfließendes Wasser, also Wasser, das unmittelbar auf den unversiegelten Boden fällt (BGH Urt.v. 12.06.2015 – V ZR 168/14, zitiert nach juris, juris-Rn. 10). Jedenfalls für den hier maßgeblichen Bereich der Durchfahrt ist dies nicht anzunehmen, es handelt sich vielmehr auch nach den von den Beklagten zuletzt in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen um einen befestigten Fahrweg. Da in Hamburg kein kodifiziertes Nachbarrecht existiert, bleibt es in der vorliegenden Konstellation bei den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses i.V.m. § 242 BGB. Danach sind die Beklagten zur Beseitigung der durch die Erhöhung des Fahrwegs auf ihrem Grundstück im Bereich der Durchfahrt eingetretenen Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück verpflichtet.

14
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass in dem vom Sachverständigen N. im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2015 in der als Anlage zum Protokoll genommenen Skizze mit Pfeilen gekennzeichneten Bereich das Niederschlagswasser nach den von den Beklagten vorgenommenen baulichen Veränderungen entgegen § 15 Abs. 8 S. 2 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in einer das klägerische Grundstück beeinträchtigenden Weise, nämlich über ein Gefälle auf dieses Grundstück abgeführt wird. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass in dem von ihm gekennzeichneten kleinen Bereich vor der Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten ein nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nicht ordnungsgemäßer Zustand vorliege, weil dort faktisch Abwasser auf das Nachbargrundstück fließe, nachdem die dort vor Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten vorhandene Kante beseitigt bzw. das Niveau des Grundstücks der Beklagten in diesem Bereich erhöht wurde. Der Sachverständige hat die Situation auf dem Grundstück vor und nach den streitgegenständlichen Arbeiten umfassend dargestellt, er hat die Fließrichtung des Oberflächenwassers ausgehend von den vorhandenen Messpunkten nachvollziehbar erläutert und Fragen umfassend beantwortet. Das Gericht schließt sich seinen Ausführungen an.

15
Der Klägerin steht im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch geeignete Maßnahmen in diesem Bereich zu. Die Beklagten haben im Bereich der Durchfahrt durch die von ihnen vorgenommenen Bauarbeiten einen gesetzeswidrigen Zustand geschaffen. Die Klägerin ist nach § 242 BGB nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigung hinzunehmen, auch wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen nur bei stärkeren Regenfällen mit einem Überfließen von Wasser in diesem Bereich zu rechnen ist. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Nachbarschaftsverhältnis bedeutet auch, dass bei nachträglichen Änderungen auf dem eigenen Grundstück die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen und ihnen Rechnung zu tragen ist, um etwa auch eine – wie hier – in einem Teilbereich des Grundstücks gegen die Regelungen des Landesabwassergesetzes verstoßende Situation zu vermeiden. Wird dies im Rahmen der Bauarbeiten außer Acht gelassen, ist der regelgerechte Zustand nachträglich herzustellen. Dass, und wie, dies möglich ist, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung erläutert: Es ist entweder an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten eine Rinne zu setzen oder die Befestigung so weit abzutragen, dass wieder eine Kante von ca. 5 cm entsteht.

16
Einen über diesen konkreten Teilbereich hinausgehende Anspruch hat das Amtsgericht demgegenüber zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, verneint. Die für einen Abwehr- oder Duldungsanspruch gem. § 37 WHG, § 7 Abs. 2 HWaG oder §§ 1004, 242 BGB i.V.m. § 15 Abs. 8 HmbAbwG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den Beweis nicht erbracht.

17
Auch die Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Das Gericht kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits nicht feststellen, dass sie die Entwässerungssituation zwischen den Grundstücken im Übrigen durch die streitgegenständlichen Bauarbeiten zum Nachteil der Klägerin verändert hat. Der Sachverständige hat die zur Verfügung stehenden Unterlagen und Messergebnisse umfassend ausgewertet und hiervon ausgehend die Entwicklung der Entwässerungssituation zwischen den beiden Grundstücken nachvollziehbar erläutert und dabei auch die weiteren Angaben der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen sowie der mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Auch die sachverständig durch die Zeugin S. beratene Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Fragen oder abweichenden Beweisbehauptungen mehr formuliert. Den weiteren Beweisangeboten war nicht nachzugehen, auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts kann Bezug genommen werden.

18
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO.

19
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Entscheidung aufgrund der besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles, die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

20
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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