Zum nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen den Hoheitsträger wegen vom Straßengrundstück überhängender Äste

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004 – 4 U 78/04

Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB bestehen ohne Vorrangsverhältnis des einen oder anderen Rechtes nebeneinander. § 32 NStrG begründet gegenüber dem nachbarlichen Hoheitsträger keine Duldungspflicht i. S. v. § 1004 bs. 2 BGB. Vielmehr bildet das private Nachtbarrecht und nicht das öffentliche Recht die Grundlage des Beseitigungsanspruchs.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 8. April 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, Zweige und Äste der auf dem Grundstück des Beklagten östlich der Kreisstraße … in der Gemarkung W. entlang der Grenze zum Flurstück … der Flur … des Klägers befindlichen Laubbäume und Büsche an der Grenze bis zur Höhe von 4 m abzuschneiden und zu entsorgen, soweit anderenfalls die Nutzung des Grundstücks des Klägers erheblich beeinträchtigt würde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen einschließlich derjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens 8 H 7/01 Amtsgericht L. haben der Kläger 35 % und der Beklagte 65 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegenden Erfolg.

3
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet. Den mit der Klage verfolgten Zahlungsantrag hat das Landgericht mit Recht abgewiesen.

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1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger der im Rahmen des Feststellungsantrags geltend gemachte Beseitigungsanspruch wegen überhängender Zweige nach den §§ 1004, 910 BGB zu.

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a) Nach den zwischen den Parteien inzwischen auch unstreitigen Feststellungen des Sachverständigen V. in dem selbstständigen Beweisverfahren Amtsgericht L. 8 H 7/01 ragen die am Rand der Kreisstraße … des Beklagten gepflanzten Bäume mit ihren Ästen bis zu 4 m über die Grenze in das Grundstück des Klägers hinein. Sie erschweren dadurch jedenfalls bis in eine Höhe von ca. 4 m die landwirtschaftliche Bearbeitung der Wiese am Rand durch Maschineneinsatz. In tatsächlicher Hinsicht sind damit sowohl die Voraussetzungen einer Beeinträchtigung i. S. v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch einer Nutzung des Grundstücks des Klägers i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB erfüllt.

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Der damit dem Kläger grundsätzlich zustehende Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch rechtlich nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass ihm das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB zusteht. Im Schrifttum wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass § 910 BGB allein ein Selbsthilferecht des gestörten Eigentümers begründe, dagegen keinen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof schon in seiner in BGHZ 60, 235, 241 (= NJW 1973, 703) veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass wegen des Grundgedankens des § 903 BGB und auch deshalb, weil dem durch Baumwurzeln oder anderen Überhang beeinträchtigten Grundstückseigentümer dasselbe Abwehrrecht zustehen muss wie demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art beeinträchtigt wird, das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausschließt, beide Rechte bzw. Ansprüche vielmehr gleichrangig nebeneinander stehen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt (BGHZ 97, 231 = NJW 1986, 2640 sowie zuletzt BGH NJW 2004, 603 – dort auch jeweils unter Nachweis der teilweise abweichenden Stimmen im Schrifttum). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

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b) Der Beseitigungsanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb unbegründet, weil er mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 32 NStrG den Überhang zu dulden hätte.

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Für den Bereich der zumindest ähnlichen landesgesetzlichen Regelungen in N. haben zwar einige Gerichte die gegenteilige Auffassung (so LG Aachen VersR 1986, 397 und OLG Düsseldorf NWVBl 1988, 278 – letztere Entscheidung aber gerade durch den Bundesgerichtshof in BGH NJW 1990, 3195 aufgehoben) vertreten. Gegen sie spricht jedoch zumindest für den Bereich des Niedersächsischen Landesstraßengesetzes, dass § 32 NStrG schon seinem Wortlaut nach für eine Duldungspflicht des Klägers i. S. v. § 1004 Abs. 2 BGB aufgrund dieser Vorschrift nichts hergibt, weil diese Bestimmung eine Duldungspflicht nur für solche Maßnahmen ausspricht, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Warum in diesem Sinne der Überhang bis zu 4 m auf Seiten des Grundstücks des Klägers als „erforderlich“ verbleiben muss, erschließt sich schon nicht. Darauf weist die Berufungsbegründung des Klägers zutreffend hin.

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Hinzu kommt aber vor allem, dass sich die landesrechtliche Regelung für Bäume am Straßenrand eben nur auf eine landesrechtliche Materie bezieht. Sie besagt also, dass beispielsweise die nachbarrechtlichen Grenzen für Abstände und Höhen von Bäumen für Straßenbäume nicht gelten. Dagegen ist der Landesgesetzgeber schon wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz gar nicht befugt, die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 910, 1004 BGB zu ändern. Das ist mit der Bestimmung in § 32 NStrG auch nicht beabsichtigt. Denn wenn diese Norm ausspricht, dass der Eigentümer das Abschneiden von Wurzeln vorher ankündigen soll, liegt dem offenbar die Auffassung zugrunde, dass der Straßenanlieger auch von Straßenbäumen herüberwachsende Wurzeln nicht dulden muss; es wird also nur die Pflicht zur vorherigen Anzeige, die § 910 BGB nur für das Abschneiden von Ästen vorsieht, offensichtlich aus Gründen der Verkehrssicherheit auch auf das Abschneiden von Wurzeln erweitert, um nicht etwa die für den Straßenträger unvorhergesehene Gefahr einer Beeinträchtigung der Standsicherheit entstehen zu lassen. Auch das hat der Bundesgerichtshof im Übrigen bereits ausdrücklich entschieden. Er hat – in einem Fall, bei dem es um die Beschädigung des Hauswasserkanals durch Wurzeln von Kastanienbäumen an der Straße ging – die beklagte Stadt als beseitigungspflichtig angesehen und auch im Hinblick auf die Rechtswegfrage entschieden, dass der nachbarrechtliche Beseitigungsanspruch sich gegen die Beseitigung einer Eigentumsstörung und damit gerade nicht gegen die gegebenenfalls hoheitliche (im dort entschiedenen Fall: Abwasserleitung) Anpflanzung von Straßenbäumen richtet. Denn der Beseitigungsanspruch berührt die hoheitliche Maßnahme nicht. Darüber hinaus ist das Herüberwachsen von Zweigen auch keine Maßnahme der Verwaltung, sondern Folge des natürlichen Wachstums. Deshalb sind der auf die Beseitigung von über die Grenze wachsenden Wurzeln oder Zweigen gerichtete Anspruch wie auch ein ggf. auf Ersatz von Beseitigungskosten gerichteter Zahlungsanspruch privatrechtlicher Natur. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof insoweit in BGHZ 97, 231 = NJW 1986, 2640, 2641 linke Spalte) ausgeführt, dass mit einem derartigen Beseitigungsverlangen in die Entschließungsfreiheit der beklagten Behörde, ob und wie sie den Gehweg bepflanzen will, nicht eingegriffen werde und das private Nachbarrecht den aus ihm hergeleiteten Bereicherungsanspruch bestimme. Daran hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch beim Eindringen von Wurzelwerk festgehalten und die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf – wie schon erwähnt – aufgehoben (BGH NJW 1990, 3195). Auch im Schrifttum wird im Übrigen zutreffend auf die fehlende Kompetenz des landesrechtlichen Gesetzgebers hingewiesen, durch straßenrechtliche Regelungen die Rechte des gestörten Eigentümers aus den §§ 910, 1004 BGB zu schmälern (Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 910, Rn. 24).

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Nach alledem ist der Beklagte zur Beseitigung des Überhangs verpflichtet und der entsprechende Feststellungsantrag des Klägers begründet. Da im Verhältnis des Klägers zum Beklagten als einer Person des öffentlichen Rechts zu erwarten ist, dass der Beklagte seinen durch den Feststellungsausspruch bezeichneten Pflichten zum Abschneiden der die Grenze überragenden Zweige auch ohne Leistungstitel nachkommen wird, bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Prüfung, ob schon ein Antrag auf Verurteilung zur Leistung möglich war (BGH NJW 1984, 1118; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 254, Rdnr. 8).

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2. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist unbegründet. Insoweit hat das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen und die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

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Denn der Kläger behauptet selbst nicht, die Äste (zwischenzeitlich) selbst beseitigt zu haben. Sein Prozessbevollmächtigter hat vielmehr noch im Senatstermin bestätigt, dass dies nicht der Fall ist. Damit aber kann ein Anspruch auf Ersatz der durch die etwaige Ausübung des Selbsthilferechts künftig entstehenden Aufwendungen gegenwärtig noch nicht entstanden sein. Einen Anspruch auf Vorschuss für künftig zu erwartende Aufwendungen gewährt § 910 BGB gerade nicht, sondern wie vorstehend dargelegt i. V. m. § 1004 BGB nur einen solchen auf Beseitigung gerichteten Anspruch. Das entspricht dem geltenden Rechtssystem, wonach Vorschussansprüche ohnehin nur in Ausnahmefällen, nämlich von der Rechtsprechung im Werkvertragsrecht herausgebildet und gesetzlich vorgesehen im Auftragsrecht unter den Voraussetzungen des § 669 BGB bestehen können. Da § 910 BGB auch kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 23. Aufl., § 910 Rn. 1) ist, besteht auch kein Schadensersatzanspruch, der den Kläger berechtigen könnte, statt Naturalrestitution Zahlungen des dafür erforderlichen Geldbetrages zu verlangen. Wegen des mit der Berufung weiterverfolgten Zahlungsantrags war das Rechtsmittel des Klägers deshalb zurückzuweisen.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

14
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache i. S. v. § 563 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof – wie vorstehend dargelegt – die durch den vorliegenden Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen bereits entschieden.

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