Zur Frage der Amtshaftung wegen von Berufsfeuerwehr unentdecktem Glutnest

LG Koblenz, Urteil vom 07.12.2017 – 1 O 288/16

Zur Frage der Amtshaftung wegen von Berufsfeuerwehr unentdecktem Glutnest

Das LG Koblenz hat entschieden, dass die städtische Berufsfeuerwehr nicht für einen Brandschaden an einem Haus haftet, der durch ein sogenanntes Glutnest unentdeckt geblieben ist, wenn die nach dem Löscheinsatz mittels Wärmebildkamera durchgeführte Brandschau kein Risiko für einen Nachbrand ergeben hat.

Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses. In der Dachgeschosswohnung kam es in einer Nacht zu einem Brand, der von der städtischen Feuerwehr gelöscht werden konnte. Die Meldung „Feuer aus“ erging gegen 23:30 Uhr. Im Anschluss an die Löscharbeiten führte die Feuerwehr eine Brandschau u.a. mittels Wärmebildkamera durch. Die Brandschau verlief negativ, eine weitere Brandschau wurde für die frühen Morgenstunden des nächsten Tages angeordnet. Eine Stunde vor der weiteren Brandschau brach das Feuer wegen eines versteckten Glutnestes erneut aus und verursachte einen größeren Schaden. Laut einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft hatte der Mieter des Klägers, ein Asylbewerber, der der Stadt zugewiesen worden war, den Brand gelegt, um Selbstmord zu begehen. Der Kläger verlangte nun von der Stadt Schadenersatz in Höhe von ca. 20.000 Euro wegen Amtspflichtverletzung. Er machte geltend, die nach dem Löscheinsatz durchgeführte Brandschau sei bei einem solchen schweren Brand nicht ausreichend gewesen, es hätte eine Brandwache vor Ort aufgestellt werden müssen. Ein Absuchen mittels Wärmebildkamera hätte in einem zeitlichen Abstand von ca. 2 bis 3 Stunden erfolgen müssen. Die Feuerwehr habe grob fahrlässig gehandelt. Außerdem habe sich die beklagte Stadt pflichtwidrig verhalten. Sie sei verpflichtet, für die ihr zugewiesenen Asylbewerber eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zumindest hätte sie auf einen Versicherungsabschluss des Asylbewerbers hinwirken müssen. Dem hält die Beklagte entgegen, der Brandraum sei intensiv untersucht, sogar Teile der Decke seien freigelegt worden, es habe keine Anzeichen für ein Glutnest vorgelegen. Bei dem Zimmerbrand der vorliegenden Kategorie sei eine Brandwache nicht veranlasst gewesen. Sie habe auch nicht für unerlaubte Handlungen der ihr zugewiesenen Asylbewerber einzustehen.

Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts kommt eine Haftung der Stadt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Das Landgericht hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt und einen Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr vernommen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussage des Mitarbeiters der Berufsfeuerwehr erläutert, die durchgeführte Nachschau sei nach Abwägung aller konkreten Einflussgrößen völlig ausreichend gewesen. Es habe sich um einen Zimmerbrand/Wohnungsbrand gehandelt, den jede Feuerwehr rein statistisch mehrmals im Monat zu bekämpfen habe und der nach dem Kommando „Feuer aus“ im Allgemeinen gar nicht mehr kontrolliert werde. Der Einsatz der Wärmebildkamera direkt nach den Löscharbeiten sei bei dem örtlich begrenzten Kleinbrand nach Abwarten der Abkühlphase erfolgversprechend gewesen. Auch bei Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen sei ein Nachbrand nicht immer zu vermeiden. Das Landgericht hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.

Eine Haftung der beklagten Stadt komme auch nicht deshalb in Betracht, weil diese es versäumt habe, entweder selbst für den Asylbewerber eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, oder jedenfalls darauf hinzuwirken, dass dieser selbst eine solche Versicherung abschließt. Eine solche Pflicht der Stadt sei nicht ersichtlich. Selbst unterstellt, eine solche Pflicht bestünde, führte die Verletzung der Pflicht nicht zu einem kausalen Schaden beim Kläger, da eine Haftpflichtversicherung bei vorsätzlicher Brandstiftung, wie im vorliegenden Fall gegeben, nicht einstandspflichtig wäre.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 16.02.2018

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