Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Inbetriebnahme einer Arzneimittelabgabestelle

LG Moosbach, Urteile vom 15.02.2018 – 4 O 37/17, 4 O 39/17, 3 O 9/17, 3 O 10/17 und 3 O 11/17

Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Inbetriebnahme einer Arzneimittelabgabestelle

Auf die Klagen eines Versandapothekers aus Deutschland, von drei Apothekern aus dem Umkreis und eines Verbandes wurde es der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels sowie der Mieterin der Räume, in denen sich die Arzneimittelabgabestelle in 74928 Hüffenhardt befindet, verboten, apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel in vorgenannter Arzneimittelabgabestelle an Patienten abzugeben, wenn sich die Arzneimittel bei Initiierung des Abgabevorgangs nicht in Räumen befinden, die von einer Apothekenbetriebserlaubnis der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels in den Niederlanden umfasst sind. Gleichzeitig wurde den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Zusätzlich wurde es der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels verboten, apothekenpflichtige Arzneimittel in Deutschland zu lagern, um diese über die Arzneimittelabgabestelle an Kunden in Hüffenhardt abzugeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die von der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels und der Mieterin in Hüffenhardt im bewussten und gewollten Zusammenwirken praktizierte Abgabe von Arzneimitteln sowie deren Lagerung verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei damit auch wettbewerbswidrig. Zulässig sei nur die Arzneimittelabgabe in einer Apotheke oder mittels Versandhandels durch eine Apotheke. Beides liege bei der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt nicht vor. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel nach einer Videoschaltung zur Abgabe freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel. Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde – abweichend vom Versandhandel – nicht, wohin die Ware zu liefern sei. Die Abgabestelle Hüffenhardt sei mit einer reinen Abholstation nicht vergleichbar, da der Kunde in Hüffenhardt Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen und die nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert worden seien. Außerdem beabsichtige der Kunde, bei Aufsuchen der Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt das Medikament – wie bei einer Präsenzapotheke – unmittelbar nach dem Bestellvorgang zu erhalten und nicht – wie beim Versandhandel – einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten zu warten.

Die Urteile sind mit der Berufung anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des LG Moosbach vom 15.02.2018

Dieser Beitrag wurde unter Arztrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.