Verstoß des Frachtführers gegen sekundäre Darlegungslast über Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb begründet Vermutung eines qualifizierten Verschuldens

LG Köln, Urteil vom 15.02.2018 – 83 O 62/15

Verstoß des Frachtführers gegen sekundäre Darlegungslast über Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb begründet Vermutung eines qualifizierten Verschuldens

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 36.152,09 nebst 5 % Zinsen seit dem 14.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.590,91 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
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Die Klägerin macht als alleiniger Transportversicherer der Firma B GmbH in F ( im Folgenden: Versicherungsnehmerin ) Ansprüche wegen eines Transportschadens geltend.

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Die Versicherungsnehmerin, die im Auftrag der Firma C2 GmbH & Co. KG in Z Edelstahlprofile veredelt hatte, beauftragte die Beklagte am 30.04.2014 eine Palette mit 104 Edelstahlprofilen, 1040 kg, von der Versicherungsnehmerin zur Firma C2 GmbH & Co. KG zu festen Kosten zu befördern, hierüber verhält sich der Speditionsauftrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten, Anlage K1, Bl. 3 AH, Bezug genommen wird.

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Die Beklagte ließ die Partie über ein Nahverkehrsunternehmen bei der Versicherungsnehmerin am 30.04.2014 abholen, in ihrer Niederlassung in X umschlagen und im Sammelgutverkehr zur Niederlassung in Hannover verbringen. Auf Grund einer leichten Beschädigung im Eingang in Hannover wurde der Palettenrahmen der Palette neu mittels Folie umwickelt. Die Beklagte beauftragte das Nahverkehrsunternehmen P Transporte mit der Zustellung. Diese erfolgte am 05.05.2014 bei der Firma C2 GmbH & Co.. Hierüber verhält sich die Quittung Anlage B1, Bl. 81 d.A., auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Am 08.05.2014 meldete die Firma C2 GmbH & Co. KG gegenüber der Versicherungsnehmerin, dass die Sendung schwer beschädigt sei. Die Versicherungsnehmerin teilte mit E-Mail vom 08.05.2014 der Beklagten mit, dass die Teile lose in einer Gitterbox angeliefert worden seien, und forderte die Beklagte zur Abholung und Anlieferung am 12.05.2014 auf; gleichzeitig hielt sie die Beklagte haftbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail, Anlage K4, Bl. 4 AH, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.05.2014 forderte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 37.671,50 auf. Mit Schreiben vom 15.05.2014 bestellte sich die E AG und zeigte gegenüber der Versicherungsnehmerin die Vertretung der Beklagten an. Unter dem 27.06.2014 erstattete die C & U GmbH ein Gutachten, welches eine Schadenhöhe von EUR 35.427,09 anführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten, Anlage K7, Bl. 11 ff. AH, verwiesen. Die Klägerin zahlte an die Versicherungsnehmerin am 02.07.2015 die Klageforderung, in Höhe eines Teilbetrages von EUR 815,00 durch Ausgleich der Kostennote des eingeschalteten Sachverständigen.

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Die Klägerin macht aus konkludent abgetretenem Recht sowie aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG Ansprüche in Höhe von EUR 36.152,09 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.590,91 geltend.

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Die Klägerin behauptet, die Sendung sei in einer eigens hierfür gefertigten Palette mit massivem Holzrahmen versendet worden und dadurch bestens geschützt gegen Anstöße von außen gewesen. Innen seien die Profile gegen Schäden durch Berührung der Profile untereinander durch Pappeinlagen geschützt gewesen. Die Profile hätten nicht über die Palette hinaus gestanden, sondern im Rahmen gelagert, von diesem vollständig umgeben, vor Anstoß von außen geschützt. Die Sendung sei sowohl äußerlich als auch innerlich unbeschädigt und ordnungsgemäß auf einer Palette verpackt gewesen. Bei Anlieferung der Sendung sei festgestellt worden, dass diese schwer beschädigt gewesen sei. Die Palette, auf der sich die Sendung befunden habe sei ebenso wie die Umverpackung verschwunden gewesen. Die Stahlprofile seien schutzlos in eine Gitterbox geworfen bei der Empfängerin angeliefert worden, die die Annahme mit Blick auf die durch das Transportschadenereignis entstandenen mechanischen Beschädigungen an den Profilen verweigert habe. An 101 von 104 Profilen seien Totalschäden eingetreten, wegen der Einzelheiten nimmt die Klägerin Bezug auf das vorgelegte Sachverständigengutachten. Auf Grund der Zerstörung der Profile nach Veredelung ergebe sich ein Schaden, der sich zusammensetze aus den Positionen der Veredelung (Profilfertigung und Gravieren) sowie den Kosten für die Ersatzbeschaffung des zerstörten Werkstoffes, wegen der Berechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 5 d.A., verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die beklagte Partei kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin EUR 36.152,09 nebst 5 % Zinsen seit dem 14.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.590,91 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, auf dem Lager der Niederlassung der Beklagten in Hannover habe kein Mitarbeiter die aus der Palette im Rahmen bestehende Sendung verändert und die Profile lose in eine Gitterbox gelegt. Die Stahlprofile seien auch nicht schutzlos in eine Gitterbox geworfen worden, vielmehr seien sie in der Gitterbox sauber aufeinandergelegt, allerdings ohne Zwischenlagen oder Schutz an den Stirnseiten. Die von der Versicherungsnehmerin dargetane Verpackung sei nicht geeignet gewesen, Anstoßschäden und Kratzer der Profile zu vermeiden, insbesondere da diese zu den Stirnseiten hin nicht gegen Verrutschen gesichert gewesen seien und sich damit untereinander hätten zerkratzen oder durch Anstoß verbeulen können. Die erheblichen Einwirkungen durch Fliehkräfte schon im Rahmen der LKW-Beförderung und zusätzlich verstärkt durch die Sammelgutbeförderung mit mehrfachem Umschlag bedeute eine intensive Beanspruchung und bewirkten die Bewegung der Profile untereinander in Fahrt- und Querrichtung. Die von der Klägerin vorgenommene Verpackung gewährleiste bereits nicht, dass die Profile unversehrt befördert werden konnten.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie hafte allenfalls begrenzt nach § 431 HGB, sie sei ihrer Recherchepflicht nachgekommen. Es sei versucht worden, den Sachverhalt aufzuklären, verbleibende Lücken gingen zu Lasten des Anspruchsstellers.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 07.07.2016, Bl. 93 f. d.A., und vom 02.11.2016, Bl. 122 d.A., durch Vernehmung der Zeugen M2, M und T sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen des Zeugen M2 vom 17.10.2016, Bl. 113 d.A., und des Zeugen M vom 14.10.2016, Bl. 114 f. d.A., der Sitzungsniederschrift vom 02.11.2016, Bl. 120, 120R d.A., sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Naut. Y vom 01.06.2017, Bl. 166 ff. d.A., verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen der Parteien die Vorsitzende anstelle der Kammer gemäß § 349 Abs. 3 ZPO allein entscheidet, ist begründet.

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Der Klägerin steht auf Grund konkludenter Abtretung bzw. Rechtsübergang gemäß § 86 VVG ein Schadensersatzanspruch nach §§ 435, 459, 460, 428 HGB in Höhe des geltend gemachten Betrages von EUR 36.152,09 zu.

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Die Beklagte hat es übernommen, zu festen Kosten eine Palette mit 104 Edelstahlprofilen von dem Ort der Versicherungsnehmerin nach Z zu befördern, damit besteht zwischen den Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein Transportvertrag. Die Beschädigung der zu transportierenden Edelstahlprofile, die am 08.05.2014 festgestellt worden ist und die zwischen den Parteien unstreitig ist, ist während der Obhutszeit der Beklagten erfolgt. Dies steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auf Grund der Beweisaufnahme fest. Der Beweis für die Beschädigung einer Sendung während des Transportes unterliegt stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Dies zwingt den Anspruchsteller zur Erbringung des Vollbeweises. Eine Beweiserleichterung auf Grund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm dabei nicht zugute. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands. Die richterliche Überzeugung, dass sich in der Sendung Waren in dem von der Partei behaupteten Zustand befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet, dabei hat sich der Tatrichter die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umstands einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Grund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen zu bilden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Zustands einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt. Umstände, die für oder gegen den vom Anspruchsteller behaupteten Zustands einer Sendung sprechen, sind – gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung – zu berücksichtigen (vgl. BGH, TranspR 2015, 31 ff. m.w.N). Die Klägerin hat den Beweis, dass die Edelstahlprofile während des Transportes beschädigt worden sind, zu führen vermocht. Auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen T steht fest, dass 104 Edelstahlprofile unbeschädigt auf einer Palette verpackt an die Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Nahverkehrsunternehmen übergeben worden sind. Der Zeuge T hat bekundet, er sei jedenfalls zeitweise anwesend gewesen, als die einzelnen Profile verpackt worden seien, und zwar einzeln in Pappe in Wellen und sodann hineingelegt in eine Europalette, die mit einem Holzrahmen umrandet gewesen sei. Obenauf sei Pappe aufgelegt worden und das Ganze sodann mit Folie umwickelt worden. Er, der Zeuge sei auch bei anschließender Übergabe an den Frachtführer zugegen gewesen. Die Ware sei zum Zeitpunkt des Verpackens unbeschädigt gewesen. Die detaillierte und in sich geschlossene Aussage des Zeugen T ist glaubhaft, dieser vermochte aus eigener Wahrnehmung umfassend zu bekunden. Der Zeuge hat sich sachlich geäußert, Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage beeinflusst worden ist, lagen nicht vor. Vielmehr war der Zeuge um eine vollständige und objektive Aussage bemüht, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen für das Gericht keine Zweifel.

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Die Sendung ist hingegen nicht in ordnungsgemäßem Zustand trotz der vorliegenden Quittung vom 05.05.2014, Anlage B1, abgeliefert worden. Grundsätzlich hat der Frachtführer gemäß § 362 BGB die ordnungsgemäße Ablieferung der von ihm zur Beförderung übernommenen Güter zu beweisen. Dieser Nachweis wird im Allgemeinen durch die Empfangsbestätigung des frachtvertraglichen Empfängers erbracht, § 368 BGB. Die formelle Beweiskraft einer Empfangsquittung richtet sich nach § 416 ZPO. Die materielle Beweiskraft einer Empfangsbestätigung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Dem Gläubiger steht der Gegenbeweis offen. Hierfür genügt, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert wird (BGH TranspR 2003, 156 ff.). Nach § 438 Abs. 1 S. 1 HGB wird widerleglich vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes, die äußerlich erkennbar sind, dem Frachtführer durch den Absender oder den Empfänger nicht spätestens bei Ablieferung angezeigt wird. Diese Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war, falls die Anzeige nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung erfolgt. Für die Schadensanzeige nach Ablieferung verlangt § 438 Abs. 4 S. 1 HGB Textform (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2011, 3 U 114/10). Vor diesem rechtlichen Hintergrund gilt im vorliegenden, dass entgegen der Behauptung der Klägerin, dass die Empfängerin die Annahme wegen der Anlieferung in einer Gitterbox verweigert habe, ein Quittung vorliegt, die eine vollzählige und in einem einwandfreien Zustand erfolgte Ablieferung wiedergibt, vgl. Bl. 81 d.A.. Entsprechend hat die Klägerin die Überzeugung des Gerichts vom ordnungsgemäßen Empfang zu erschüttern, insbesondere da bereits am 05.05.2014 abgeliefert worden ist und erst am 08.05.2014 die Rüge übermittelt worden ist, was der Klägerin auf Grund der Aussagen der Zeugen M2 und M gelungen ist. Der Zeuge M hat ausgeführt, dass die Edelstahlprofile nicht auf einer Palette, sondern in einer Gitterbox angeliefert worden seien, wobei sich die Profile ohne weiteren Schutz in der Gitterbox befunden hätten. Das Packstück sei zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht auf Qualität bzw. Vollständigkeit überprüft worden, vielmehr habe Herr M2 im Wareneingang eine Überprüfung vorgenommen und diese Feststellungen getroffen. Der Zeuge M2 hat ausgesagt, er habe nach der Anlieferung zunächst festgestellt, dass die Bauteile ohne Zwischenlagen in einer Gitterboxpalette gelegen hätten. Bei näherer Betrachtung sei dann festgestellt worden, dass die Bauteile beschädigt gewesen seien und nicht eingesetzt werden konnten. An der Glaubhaftigkeit der schriftlichen Aussagen der Zeugen M2 und M bestehen für das Gericht angesichts der detaillierten und in sich geschlossenen sowie nachvollziehbaren Darlegung keine Zweifel. Beide Zeugen haben den Zustand der Lieferung, nachdem diese vom Wareneingang der Firma C2 GmbH & Co. KG angenommen worden sei, persönlich wahrgenommen. Zweifel gegenüber den Ausführungen der Zeugen bestehen für das erkennende Gericht nicht. Hinzukommt, dass die Beklagte selbst eingeräumt hat, dass noch während des Transportes im Lager ihrer Niederlassung in Hannover der Palettenrahmen leicht beschädigt gewesen sei und neu umwickelt werden musste, sowie, dass die Edelstahlprofile in die Gitterbox umgeräumt worden sind. Bereits dieses spricht gegen eine ordnungsgemäße Ablieferung, so dass an den Aussagen der Zeugen M2 und M trotz der Quittung Anlage B1 keine Zweifel bestehen, diese vielmehr durch den Beklagtenvortrag bestätigt werden.

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Die Beklagte hat für die eingetretene Beschädigung unbeschränkt nach §§ 425, 435 HGB zu haften. Nach § 435 HGB haftet der Frachtführer unbeschränkt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Die in § 435 HGB für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten geforderte Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, TranspR 2006, 161 ff.; TranspR 2007, 423 ff.). Vorliegend ist die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen, was die Vermutung qualifizierten Verschulden im Sinne von § 435 HGB begründet. Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zu Gunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn der Vortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt. Sie kann dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, TranspR 2011, 220 ff.; TranspR 2008, 113 ff.; TranspR 2004, 460 ff.). Dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei können ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den näheren Umständen des Schadensfalls hat, während der Schädiger nähere Angaben machen kann (vgl. BGH TranspR 2009, 262 ff.). Zur Vermeidung prozessualer Nachteile kann sich der Anspruchsgegner daher nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten, er muss das Informationsdefizit des Anspruchsstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen ausgleichen. Eine Einlassungsobliegenheit trifft den Frachtführer aber nur dann, wenn Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Handeln existieren oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein qualifiziertes Verschulden spricht (BGH TranspR 2003, 467 ff.). Derartige Anhaltspunkte existieren, wenn vorprozessual trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Einzelheiten zur Schadensursache mitgeteilt worden sind oder wenn die Ursache des Verlustes vorprozessual völlig ungeklärt geblieben ist (BGH TranspR 2009, 134 ff.). Der Frachtführer hat im Rahmen der sekundären Darlegungslast substantiiert insbesondere die Umstände, die seines Wissens nach zum Schaden geführt haben, zu schildern. Unabhängig davon muss er, soweit zumutbar, substantiiert unter Benennung der beteiligten Personen samt ihrer ladungsfähigen Anschrift den Organisationsablauf in seinem Betrieb offenlegen und dartun, welche auf der Hand liegenden, elementaren Schadensverhütungsmaßnahmen von ihm und seinen Hilfspersonen getroffen worden sind. Die konkret eingerichteten Kontrollen müssen so detailliert dargelegt werden, dass für den Ersatzberechtigten und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden. Hat der Frachtführer Subunternehmer eingeschaltet, muss er im Hinblick auf § 428 HGB detailliert auch zu deren Organisation vortragen. Kommt der Frachtführer seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nach, kann der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH TranspR 2010, 76 ff.; TranspR 2009, 262 ff., TranspR 2008, 113 ff.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten oder der Streithelferin auszugehen, weil die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Allein der Umstand, dass die Beklagte Recherche betrieben hat und den Streitverkündeten mehrfach befragt hat, genügt nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht. Es fehlt bereits an jeglicher Darlegung, auf Grund welcher Umstände es zu einer Neuumwickelung der Palette mit Folie sowie zu einer Umlagerung in die Gitterbox gekommen ist, ebenso fehlt es an Angaben zu dem konkreten Ablauf des Transportes an sich.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht auch nicht aus dem Gesichtspunkt unzureichender Verpackung. Die Beklagte ist nicht nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von ihrer Haftung befreit. Zwar steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass das Gut im Sinne des § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB vom Absender ungenügend verpackt war. Gemäß § 411 S. 1 HGB hat der Absender das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Dabei hat der Frachtführer den Verpackungsmangel voll zu beweisen. Diesen Beweis hat die Beklagte vorliegend zu führen vermocht. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Naut. Y fest, dass die Profilstäbe unverpackt und fehlerhaft zu einer Ladeeinheit zusammengefasst gewesen waren, wobei sie untereinander Bewegungsfreiheit hatten und sich auf Grund der fahrdynamischen Beanspruchungen gegenseitig zerkratzen konnten. Der Sachverständigen hat seine Feststellungen sowohl unter Heranziehung des Havarieberichtes der Firma C & U vom 27.06.2014 als auch unter Heranziehung der Aussage des Zeugen T erstellt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auslassungen oder Fehler sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. An der Sach- und Fachkunde des Sachverständigen bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel. Damit macht das Gericht die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Naut. Y zur uneingeschränkten Grundlage der Entscheidung. Weitergehender Sachaufklärung bedurfte es nicht mehr, dem Beweisangebot der Vernehmung des Sachverständigen Dipl. Ing. Q bedurfte es nicht, da dieser seine Feststellungen erst auf Grund einer Besichtigung vom 27.05.2014 getroffen hat, hingegen eigene Wahrnehmung zur Verpackung, wie sie der Zeuge T geschildert hat, nicht gemacht hat.

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Auch wenn, falls der Schaden durch mangelhafte Verpackung entstehen konnte, nach § 427 Abs. 2 HGB vermutet wird, dass der Verpackungsmangel für den Schaden kausal war, so dass der Frachtführer zusätzlich nur darzulegen und zu beweisen hat, dass die Verursachung des konkreten Schadens durch die von ihm nachgewiesene Unzulänglichkeit der Verpackung möglich ist, und der Absender dann grundsätzlich den Gegenbeweis zu führen hat, dass die Gefahr für den Schaden nicht ursächlich gewesen ist (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2012, 459 ff. m.w.N.; OLG München TranspR 2008, 318 ff.), ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Gegenbeweis nicht führen kann. Der Geschädigte hat in aller Regel keine Kenntnis von den Einzelheiten der Beförderung. Er ist daher im Allgemeinen nicht in der Lage, den geforderten Gegenbeweis zu führen. Daher ist der Frachtführer gehalten, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des eingetretenen Schadens, hier der Beschädigung, vorzutragen, damit der Geschädigte die Möglichkeit hat, die (gegen ihn sprechende) Vermutung zu widerlegen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist von dem Vortrag des Anspruchsstellers auszugehen (vgl. BGH, MDR 2012, 1425 f. für den Fall des Art. 18 Abs. 4 MÜ). Die Beklagte hat im vorliegenden Fall, obwohl sie selbst einräumen muss, dass der Palettenrahmen auf Grund einer leichten Beschädigung im Eingang in Hannover neu mittels Folie umwickelt wurde und dass die Edelstahlprofile in die Gitterbox umgeräumt wurden, keinerlei weitere Angaben zu den näheren Umständen des Transportes vorgetragen, sie hat sich allein darauf gestützt, dass versucht worden sei, den Sachverhalt aufzuklären. Die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmerin vermag jedoch ohne nähere Angaben zu dem Ablauf des Transportes, insbesondere den Umständen, die zu einer leichten Beschädigung führten und die zu einem Umräumen in eine Gitterbox führten, mangels Angaben der Beklagten keinen Gegenbeweis führen. Da dieses allein darauf beruht, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist, wobei sie sich zurechnen lassen muss, dass ihr Vertragspartner, der Streitverkündete, keine Angaben gemacht hat, obwohl er den Transport, jedenfalls teilweise durchgeführt hat, ist die Beklagte trotz des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht von ihrer Haftung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. HGB befreit, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschädigung an den Edelstahlprofilen während des Transport eingetreten ist und nicht bedingt ist durch den Verpackungsmangel.

21
Der erstattungsfähige Schaden beläuft sich auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von EUR 36.152,09 einschließlich der Kosten für die Einholung des Gutachtens durch das Sachverständigenbüro C & U GmbH. Die Klägerin hat zum Nachweis des Schadens die Berechnung des Sachverständigenbüros C & U GmbH vom 27.06.2014 vorgelegt, insoweit ist der Aufwand der Neufertigung detailliert mit EUR 35.427,09 ermittelt worden, wobei auf Grund der weiteren Beweisaufnahme durch die Aussage des Zeugen M2 feststeht, dass die Edelstahlprofile wegen der vorhandenen Beschädigung nicht mehr eingesetzt werden konnten. Die detaillierte Berechnung einschließlich des Nachweises der Kosten des reinen Materials durch Vorlage der Rechnung vom 19.05.2014 ist von der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden, ein einfaches Bestreiten kann insoweit nicht genügen. Demgemäß bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung zur Höhe des geltend gemachten Schadens.

22
Der Zinsanspruch ist aus §§ 352, 353 HGB begründet.

23
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts in Höhe von EUR 1.590,91 gemäß § 280 Abs. 1, § 286 in Verbindung mit § 249 BGB zu.

24
Der Klägerin ist auf Grund des Verzuges des Beklagten ein Schaden in Höhe der anwaltlichen Vergütung, die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit schuldet, entstanden. Die Beklagte befand sich mit ihrer Leistung in Verzug, dabei ist die E AG für die Beklagte gemäß Schreiben vom 15.05.2014 aufgetreten, so dass die Klägerin ihre Zahlungsaufforderung auch an diese zu richten vermochte. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin beruhte auf dieser Pflichtverletzung. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten ist hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, NJW 2005, 1112, BGH Urteil vom 18.07.2017, VI ZR 465/16). Danach steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale von EUR 20,00 und der Mehrwertsteuer von 19%, somit insgesamt in Höhe von EUR 1.590,91 zu.

25
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

26
Streitwert: EUR 36.152,09

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