Zur Anspruch auf Unterlassung negativer Kundenbewertungen auf einer Website

AG Bremen, Urteil vom 31.08.2018 – 9 C 45/18

Zur Frage der Duldung negativer Kundenbewertungen auf einer Website

Tenor

1. Der Beklagten wird verurteilt, es zu unterlassen, über die Klägerin in öffentlichen Medien oder auch sonst wie in medialen Bereichen die folgende Behauptung aufzustellen: „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab.“

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ .

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Beklagte macht wegen einer Internetbewertung Unterlassungsansprüche geltend.

2
Der Beklagte beauftragte im Frühjahr 2015 die Klägerin, ein ortsansässiges Elektrounternehmen, mit der Durchführung von Arbeiten im Hause des Beklagten.

3
Mit Urteil vom 17.08.2016 sprach das Amtsgericht Bremen, Abteilung 23, der Klägerin die geforderte Vergütung vollumfänglich zu; auf den Inhalt des Urteils der beigezogenen Akte 23 C 440/15 wird Bezug genommen. Die vom Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung (LG Bremen, 2 S 251/16c) wurde zurück genommen.

4
Am 12.12.2017 nahm der Beklagte hinsichtlich der Klägerin folgende Online-Bewertung unter Google Maps vor: „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht.“

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2017 wurde der Beklagte zur Löschung des Beitrags aufgefordert.

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Sodann änderte der Beklagte die Bewertung wie folgt: „Vorsicht, ich fühle mich vom Elektro M… betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht. Wegen meiner Äußerung hier bei Google versucht er durch seinen Anwalt, dass ich meine Bewertung ändere. Ich will ihn nicht beleidigen, sondern nur seine sehr schlechte Leistung bewerten.“

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte verleumderische Äußerungen der vorliegenden Art nicht tätigen dürfe; die Behauptungen des Beklagten seien unwahr.

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Die Klägerin beantragt,

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1. Den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, über die Klägerin in öffentlichen Medien oder auch sonst wie in medialen Bereichen die folgende Behauptung aufzustellen: „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht.“

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2. Den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, über die Klägerin in öffentlichen Medien oder auch sonst wie in medialen Bereichen die folgende Behauptung aufzustellen: „Vorsicht, ich fühle mich vom Elektro M… betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht. Wegen meiner Äußerung hier bei Google versucht er durch seinen Anwalt, dass ich meine Bewertung ändere. Ich will ihn nicht beleidigen, sondern nur seine sehr schlechte Leistung bewerten.“

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3. Der Löschung des Beitrags zu 2. bei „google“ zuzustimmen.

12
4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 413,90 € an Schadensersatz für außergerichtliche Tätigkeit der Kanzlei des Unterzeichners nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 zu zahlen.

13
Der Beklagte beantragt,

14
die Klage abzuweisen.

15
Der Beklagte trägt vor, dass er lediglich eine Bewertung erklärt habe.

16
Das Gericht hat den Parteien mit Beschluss vom 22.05.2018 einen Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur teilweise erfolgreich. Es besteht lediglich in dem tenorierten Umfang ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823; 631, 280 I BGB:

18
Die Aussage „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab.“ ist vorliegend nicht (mehr) als Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 GG, sondern als inhaltlich unzutreffende Tatsachenbehauptung zu bewerten (zur Abgrenzungsproblematik: LG Hamburg, Urt. v. 27.04.2007, 324 O 600/06, juris). Die Äußerung auf einem Bewertungsportal ist auch geeignet, dem geschäftlichen Betrieb der Klägerin zu schaden und wegen ihres verleumnderischen Gehalts (vgl. §§ 186, 187 StGB) nicht hinnehmbar.

19
Entscheidend ist, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) der Eindruck erweckt wird, dass die Klägerin eine rechtskräftig verurteilte Betrügerin im Sinne des § 263 StGB wäre, weil die berechnete Vergütung nicht der vereinbarte entspräche.

20
Der Beklagte hatte jedoch keinen Anlass, eine derartige Behauptung zu äußern: Vielmehr wurde er rechtskräftig zur Zahlung verurteilt, weil das Amtsgericht Bremen, Abt. 23, feststellte, dass mit dem Beklagten ein Festpreisabrede gerade nicht geschlossen wurde. Somit ist die Tatsachenunterstellung des Beklagten wissentlich falsch gewesen. Der Beklagte hätte zumindest ergänzen müssen, dass das Amtsgericht der Klägerin vollumfänglich Recht gab.

21
Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, besteht das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Wiederholungsgefahr trotz zwischenzeitlicher Änderung des Eintrags fort (Palandt, 77. A., § 1004, Rn. 32).

22
Die Sätze 2. und 3 des ursprünglichen Eintrags („Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht.“) waren hingegen zu dulden. Der Satz 2. entspricht den Tatsachen, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.06.2018 auf Nachfrage des Gerichts einräumte; aus den Anlagen ergab sich zwischen Einkaufs- und berechneten Verkaufsbetrag ein Aufschlag von bis zu 1/3 (z.B. 5,28 € zu 7,92 € für 3P+N-Schiene KDN363F). Auch angesichts dieses Umstands erscheint die Bewertung eines sehr schlechten Preis-Leistungs-Verhältnisses zumindest vertretbar; im Übrigen ist der Bewertungsinhalt dieser Äußerung nicht messbar; es liegt eine bloße Meinungsäußerung vor. Derjenige, der zu seiner Firma im Internet via google eine Kundenbewertung ermöglicht, muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch sehr kritische bis unfaire Bewertungen grundsätzlich dulden; lobende – und also werbewirksame – Einträge werden schließlich auch nicht auf ihre Angemessenheit geprüft.

23
Die geänderte Bewertung („Vorsicht, ich fühle mich vom Elektro M… betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren. Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preis-Leistung sehr schlecht. Wegen meiner Äußerung hier bei Google versucht er durch seinen Anwalt, dass ich meine Bewertung ändere. Ich will ihn nicht beleidigen, sondern nur seine sehr schlechte Leistung bewerten.“) ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts (noch) zu dulden:

24
Satz 1. macht deutlich, dass der Beklagte lediglich sein Empfinden ausdrücken möchte; eine Straftat soll der Klägerin ersichtlich nicht unterstellt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, 2 U 862/06, juris; BGH, Urt. v. 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris). Hiermit korrespondieren die Sätze 2-4, die erläuternd als verbraucherschützender Ratschlag verstanden werden können. Angebot kann hier im Sinne von Kostenvoranschlag gedeutet werden.

25
Wegen der Sätze 5, 6 gilt das oben Gesagte. Auch Satz 8 ist eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung.

26
Der Vortrag Satz 7 entspricht den Tatsachen.

27
Somit scheidet mangels Unterlassungsanspruch auch ein Löschungsanspruch aus.

28
Die vorgerichtliche Abmahnung war teilweise begründet (s.o.). Folglich schuldet der Beklagte Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ¼., also auf Basis eines begründeten Streitwerts von 1.000,00 €, mithin 147,56 € (1,3 Geschäftsgebühr, zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).

29
Entsprechend dem Regelstreitwert wird der Streitwert auf insgesamt 4.000,00 € festgesetzt.

30
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 S.1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

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