Zur freien Kündigung eines Flugbeförderungsvertrages durch den Fluggast

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2017 – 22 S 307/16

Zur freien Kündigung eines Flugbeförderungsvertrages durch den Fluggast

Gründe
I.

1
Die Berufung hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand nur in geringem Umfang i. H. v. 28,88 EUR Erfolg.

1.

2
Die internationale und örtliche Zuständigkeit – welche auch in der Berufungsinstanz trotz § 513 Abs. 2 ZPO jederzeit von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, NJW 2004, S. 1456) – folgt im vorliegenden Fall aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO.

3
Erfüllungsort i. S. v. § 269 BGB ist bei isolierten Flugbeförderungsverträgen nach herrschender Auffassung nach Wahl des Fluggasts entweder der Abgangsort oder der Bestimmungsort der Flugreise (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 29 ZPO Rn. 25, Stichwort: „Beförderungsvertrag mit Luftgast“; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO,13. Auflage 2016, § 29 Rn. 32; Staudinger, JR 2012, S. 47, 49 f.; Lehmann, NJW 2007, S. 1500, 1502; AG Bremen, NJW-RR 2012, S. 378;). Hierzu wird überwiegend auf die Entscheidung des BGH, Urt. v. 18. 1. 2011 − X ZR 71/10, NJW 2011, S. 2056 zum Gerichtsstand nach § 29 ZPO bei Ansprüchen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 Bezug genommen. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung des BGH auf Ansprüche gem. § 649 S. 2 BGB wegen Kündigung eines (isolierten) Beförderungsvertrages erscheint sachgerecht, um eine „gespaltene“ Auslegung des § 29 ZPO zu verhindern. Zudem erbringt die Fluggesellschaft sowohl am Abflug- als auch am Bestimmungsort jeweils organisatorische und logistische Leistungen (Abgangsort: Einchecken, Gepäckaufgabe, Begleitung der Fluggäste an Bord der Maschine etc.; Bestimmungsort: Verbringen der Fluggäste vom Rollfeld in das Flughafengebäude, Gepäckrückgabe etc.), sodass es auch aus diesem Grund gerechtfertigt erscheint, an diesen beiden Orten einen Erfüllungsort anzunehmen.

4
Abflugort des Hinflugs und Bestimmungsort des Rückfluges war hier Düsseldorf, sodass hier ein internationaler und zugleich örtlicher Gerichtsstand gem. § 29 Abs. 1 ZPO besteht.

2.

5
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch i. H. v. nur 913,46 EUR zu.

a.

6
Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts folgt aus Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO). Hiernach ist bei einem Vertrag über die Beförderung von Personen mangels Rechtswahl das Recht das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Abgangsort des Hinflugs und Bestimmungsort des Rückflugs war Deutschland (Düsseldorf) und die Flugpassagiere Bergmann haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass deutsches Sachrecht zur Anwendung gelangt.

b.

7
Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrags – bei einem isolierten Flugbeförderungsvertrag wie im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich um einen Werkvertrag (vgl. BGH, NJW 1974, S. 852, 853; IWRZ 2016, 126) – Vorauszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch auf Grund eines sich nach einer kündigungsbedingten Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag. Für diesen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wie für den Anspruch des Unternehmers aus § 649 S. 2 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 469, 470).

8
Die Beklagte behauptet zwar, dass die Klägerin einen nicht erstattbaren Tarif – unter Ausschluss von § 649 S. 2 BGB – gebucht habe. Zum einen hat die Beklagte aber auf das Bestreiten der Klägerin Näheres zur Vereinbarung eines Ausschlusses des Kündigungsrechts (z. B. durch Einbeziehung von AGB) nicht vorgetragen. Zum anderen wäre aber auch ein Ausschluss der Abzugsmöglichkeit nach § 649 S. 2 BGB gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, NJW 1985, S. 631, 632).

c.

9
Die Beklagte hat für die von der Klägerin am 29.05.2015 gebuchten Flüge für den 21.01.2016 von Düsseldorf nach Dubai (Flug Nr. … 58) und für den 29.01.2016 von Dubai nach Düsseldorf (Flug Nr. … 57) von dieser einen Flugpreis i. H. v. insgesamt 1.109,24 EUR erhalten.

10
Die Klägerin hat die Flüge im August 2015 storniert, weil das Kreuzfahrtschiff „AIDA …“ der geplanten Kreuzfahrtreise, deren Bestandteil die gebuchten Flüge sein sollten, nicht rechtzeitig fertig gestellt wurde. Hierin liegt eine freie Kündigung i. S. v. § 649 S. 1 BGB, welche bei Werkverträgen jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist.

11
Die Beklagte hat der Klägerin bereits einen Teilbetrag des gezahlten Flugpreises i. H. v. 140,32 EUR erstattet. Vorgerichtlich hat die Beklagte bereits mit Stornorechnung vom 12.08.2015 einen Betrag i. H. v. 111,44 EUR erstattet. Nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Beklagte weitere 28,88 EUR für Verpflegung erstattet. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit i. H. v. 28,88 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt. Insgesamt ist daher noch ein Betrag i. H. v. 968,92 EUR zur Rückzahlung offen.

d.

12
Gem. § 649 S. 2 BGB folgt aus der erklärten freien Kündigung der Klägerin, dass die Beklagte als Unternehmerin berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Gem. § 649 S. 3 BGB wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

13
Zwar hat der Besteller ersparte Aufwendungen des Unternehmers und Erlöse aus Füllaufträgen darzulegen und zu beweisen. Den Unternehmer trifft aber – will er eine höhere Vergütung als 5 % beanspruchen – hinsichtlich der Ersparnisse und Erlöse eine sekundäre Darlegungslast, da allein ihm Angaben zu derartigen Betriebsinterna möglich sind. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen; sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Dabei sind unter anderem auch die Vertragsgestaltung und der Vertragsinhalt von Bedeutung. Der Unternehmer hat seinen Vortrag gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen näher zu substanziieren, wenn er auf Grund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird. Das erfordert allerdings mehr als den Hinweis der Gegenseite, der Vortrag des Unternehmers sei nicht schlüssig (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 469, 470). Für die Darlegungslast zur Frage, ob anderweitiger Erwerb vorliegt, gelten nicht ohne Weiteres die zur prüffähigen Darlegung der ersparten Aufwendungen geltenden Anforderungen. Während sich diese nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Unternehmer böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Unternehmer dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Besteller kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Unternehmer von vornherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären (vgl. BGH, a.a.O. ).

14
Storniert ein Fluggast seinen Flugbeförderungsvertrag so hat die Fluggesellschaft daher vertragsbezogen vorzutragen und zu beziffern, was sie sich anrechnen lässt. Sie muss also dazu vortragen, was sie an Steuern, Gebühren, Kerosin, Verpflegung etc. aufgrund der Stornierung einsparen konnte. Ebenso hat sie sich zu erklären, inwieweit sie den Flug anderweitig verkaufen konnte (vgl. LG Köln, NJW-RR 2016, S. 813; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2014 – 2-24 S 152/13, BeckRS 2014, S. 14178; AG Köln, NJOZ 2017, S. 75; AG Frankfurt a. M., RRa 2014, S. 146; AG Rüsselsheim, RRa 2013, S. 32; Schmitt, VuR 2014, S. 457, 458).

15
Anderweitiger Erwerb ist zwar grundsätzlich nur dann anzurechnen, wenn die jeweils vom Fluggast gebuchte Flugklasse (Economy Class oder Business Class) auf dem betreffenden Flug ausgebucht ist, weil die Fluggesellschaft andernfalls aufgrund freier Kapazitäten selbst im Falle der Beförderung des kündigenden Fluggasts weitere Flugscheine für den betreffenden Flug hätte verkaufen können (LG Köln, NJW-RR 2016, S. 813).

16
Zu berücksichtigen ist aber, dass die endgültige Sitzplatzauslastung auf dem Flug keinen Aufschluss darüber gibt, ob der betreffende Flug zu einem früheren Zeitpunkt einmal bereits ausgebucht war. Zwischen dem Zeitpunkt der Stornierung des Fluges durch den Fluggast und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung des Fluges kann die Auslastung der Sitzplätze im Flugzeug aufgrund weiterer Stornierungen anderer Fluggäste und Neubuchungen erheblichen Schwankungen unterliegen. Auch muss die tatsächlich beförderte Personenzahl mit der Zahl der verkauften Flugscheine nicht zwingend übereinstimmen, so etwa wenn einzelne Passagiere ohne vorherige Stornierung schlichtweg am Flugsteig nicht erscheinen, sog. no-shows (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2014 – 2-24 S 152/13, BeckRS 2014, S. 14178). Die Fluggesellschaft muss daher durch Vorlage entsprechender Buchungslisten vortragen, welche Auslastung im Zeitpunkt der Stornierung bestand und ob sämtliche Passagiere, welche über einen Flugschein für den Flug verfügten, auch tatsächlich den Flug angetreten haben.

e.

17
Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nur unzureichend nachgekommen.

aa.

18
Sie trägt vor, auf dem Hinflug … 58 seien von den in der Buchungsklasse der Klägerin vorhandenen 310 Sitzen (Economy Class) auf dem Flug nur 303 tatsächlich besetzt worden, sodass noch freie Kapazitäten von 7 Sitzplätzen vorhanden gewesen seien. Auf dem Rückflug … 57 seien von den 310 Sitzen in der Business-Class nur 277 Sitze belegt worden, sodass noch 33 freie Plätze vorhanden gewesen seien.

19
Für den Flug … 58 seien 36.240 Liter Kerosin benötigt worden (0,22 EUR/Liter). Das Gesamtfluggewicht inklusive Gepäck und Passagieren habe 296.565 kg betragen, wobei die beiden erwachsenen Kunden der Klägerin, die Eheleute Bergmann, mit 85kg für den Ehemann und 70kg für die Ehefrau berücksichtigt worden seien. Hinzu kämen ein zulässiges Gepäckgewicht von 37 kg pro Person (30 kg Freigepäck und 7 kg Handgepäck). Insgesamt ergäbe sich für beide Kunden der Klägerin inklusive Gepäck ein zu berücksichtigendes Gewicht von 229 kg. Dies entspreche einem Verbrauch von 27,48 Litern, was unter Zugrundelegung eines Literpreises von 22 Euro-Cent eine zu berücksichtigende Ersparnis von 6,04 EUR ergebe. Für den Flug … 57 seien 41.040 Liter Kerosin benötigt worden (0,22 EUR/Liter). Das Gesamtfluggewicht inklusive Gepäck und Passagieren habe 271.803 kg betragen, wobei die beiden erwachsenen Kunden der Klägerin, die Eheleute Bergmann, wiederum mit 85kg für den Ehemann und 70kg für die Ehefrau berücksichtigt worden seien. Hinzu kämen ein zulässiges Gepäckgewicht von 37 kg pro Person (30 kg Freigepäck und 7 kg Handgepäck). Insgesamt ergäbe sich für beide Kunden der Klägerin inklusive Gepäck ein zu berücksichtigendes Gewicht von 229 kg. Dies entspreche einem Verbrauch von 34,35 Litern, was unter Zugrundelegung eines Literpreises von 22 Euro-Cent eine zu berücksichtigende Ersparnis von 7,56 EUR ergebe. Insgesamt ergebe sich eine Kerosin-Ersparnis für Hin- und Rückflug von 13,60 EUR.

20
An Steuern und Gebühren sei pro Person 67,62 EUR erspart worden. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 1,25 EUR International Advanced Passenger Information Fee, 23,43 EUR Luftverkehrsteuer, 18,02 EUR Abfertigungsgebühr Flughafen, 1,25 EUR Passenger Security und Safety Fee, 4,91 EUR Luftsicherheitsgebühr Deutschland und 18,76 EUR Abfertigungsgebühr International.

21
Hinsichtlich Ersparnissen für Verpflegung sei von einem Trinkbedarf von 0,8 Litern für eine sechsstündige Flugzeit auszugehen. Am meisten werde an Bord erfahrungsgemäß Wasser konsumiert. Eine 1,5-Liter-Flasche Wasser koste im Einkauf 0,48 EUR. Ein Bier (Becks 0,33 Liter) koste im Einkauf 0,55 EUR Die Getränkekosten spielten sich daher im Cent-Bereich ab und könnten vernachlässigt werden. Laut der Rechnung des Caterers habe der durchschnittliche Preis pro Passagier auf dem Flug … 58/… 57 für Frühstück 3,61 EUR und für Mittagessen 3,51 EUR betragen. Hinzu sei ein Dessert für 0,10 EUR zu rechnen. Dies ergebe einen Verpflegungsaufwand von 7,22 EUR pro Person und Flug. Für Hin- und Rückflug ergebe sich eine Ersparnis von 28,88 EUR.

22
Die Sitzplätze seien unmittelbar nach der Stornierung wieder in den Verkauf gegeben worden (Eingang in das elektronische Buchungssystem), hätten aber nicht anderweitig weiterverkauft werden können.

bb.

23
Der Vortrag der Beklagten war unzureichend. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:

(1)

24
In der ursprünglichen Rechnung des Reisevermittlers F. Ticketshop GmbH mit Sitz in München vom 29.05.2015 (Rechnungs-Nr.: 31839028; Blatt 10 d. Akten) wird der Ticketpreis pro Person wie folgt aufgeschlüsselt: „Preis: 243,00 EUR + Tax: 311,62 EUR“. Ausweislich der Abrechnung sind also für Steuern („Tax“) 311,62 EUR angefallen. Da Steuern aber nur dann anfallen, wenn der Flug auch tatsächlich wahrgenommen wird, wäre der Betrag i. H. v. 311,62 EUR in jedem Fall zu erstatten (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2014 – 2-24 S 152/13, BeckRS 2014, S. 14178). Die Beklagte beruft sich nunmehr darauf, an Steuern („Tax“) sei nur ein Betrag i. H. v. 67,62 EUR pro Person angefallen. Der Restbetrag i. H. v. 244,00 EUR entfalle auf die Position „Kerosinzuschlag“. Der Kerosinzuschlag sei eine interne Berechnungsgröße der Fluggesellschaften. Diese stelle keine personengebundene Steuer oder Gebühr dar.

25
Die Beklagte hat vertreten durch die Reisevermittlerin F. Ticketshop GmbH gem. §§ 91 Abs. 1, 55 Abs. 1, 54 Abs. 1 HGB die Ticketorder der Klägerin mit „Rechnung 31839028“ v. 29.05.2015 bestätigt und ihr unter anderem eine Position „Tax“ i. H. v. 311,62 EUR in Rechnung gestellt. Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut der Rechnung wurden hiermit allein Steuern (z. B. Luftverkehrssteuer etc.) berechnet. Hieran muss die Beklagte sich festhalten lassen. Es kann ihr nicht erlaubt werden, vereinbarte Kostenbestandteile – welche ihrer Bezeichnung nach eindeutig auf bestimmte Aufwendungen wie z. B. Steuern hindeuten – nachträglich einen anderen Sinn beizumessen und sie mit beliebigen anderen Kostenpositionen zu unterlegen. Bereits aus diesem Grund ist der Vortrag der Beklagten zu den angeblich ersparten Steuern nicht schlüssig.

26
Doch selbst wenn es sich bei der Position „Tax“ teilweise i. H. v. 244,00 EUR pro Person um „Kerosinzuschläge“ handeln würde, wären diese vollständig zu erstatten. „Kerosin- oder Treibstoffzuschläge“ sind bereits ihrer Begrifflichkeit nach Zuschläge für Treibstoff- bzw. Kerosin, mit welchen z. B. auf Schwankungen der Preise auf den Rohölmärkten reagiert wird. Da diese Zuschläge aber von jedem Passagier erhoben werden und ein entsprechender gewichtsabhängiger Verbrauch des Passagiers – hier: 229 kg für die Eheleute Bergmann – nur dann eintritt, wenn dieser tatsächlich mitfliegt, würde auch ein solcher Zuschlag im Falle der Stornierung entfallen und wäre dem Fluggast gutzubringen.

(2)

27
Die Beklagte hätte zudem durch Vorlage entsprechender Buchungslisten vortragen müssen, welche Auslastung der Flüge im Zeitpunkt der Stornierung bestand und ob sämtliche Passagiere, welche über einen Flugschein für den Flug verfügten, auch tatsächlich den Flug angetreten haben.

(3)

28
Für den Fall, dass das Flugzeug im Zeitpunkt der Stornierung bereits ausgebucht war, hätte sie vortragen müssen, was sie unternommen hat, um die Flugscheine innerhalb des Zeitraums von immerhin fünf Monaten von August 2015 bis zur Durchführung der Flüge am 21.01. und 29.01.2016 zumindest zu dem ursprünglichen Verkaufspreis – ungeachtet zwischenzeitlicher Preissteigerungen bis zum Flug – an einen anderen Kunden zu verkaufen.

f.

29
Gem. § 649 S. 3 BGB steht der Beklagten daher nur eine Pauschale i. H. v. 5 % des Flugpreises, mithin i. H. v. 55,46 EUR zu. Den restlichen Flugpreis i. H. v. 1.053,78 EUR hätte sie daher zu erstatten. Da sie hierauf bereits unstreitig einen Teilbetrag i. H. v. 140,32 EUR bezahlt hat, steht der Klägerin noch ein weiterer Anspruch i. H. v. 913,46 EUR zu.

II.

30
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Monat.

31
Bleibt die Berufung aufrecht erhalten?

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