Keine Staatshaftung der Bundesrepublik im Abgasskandal

LG Offenburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – 2 O 275/19

Die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG (Typengenehmigungsrichtlinie) bezwecken nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs (hier: vom sog. Abgasskandal betroffener Diesel-PKW). Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch besteht infolgedessen nicht.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 21.440,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der beklagten Bundesrepublik Deutschland infolge des Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen PKW.

2
Auf seine verbindliche Bestellung vom 12.12.2014 (Anlage K3) erwarb der Kläger von der D- GmbH aus M. zu einem Kaufpreis von 26.800,00 € einen gebrauchten PKW des Modells A. A4 Limousine S line 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W…, welcher am 24.02.2014 erstmals zugelassen wurde und seinerzeit eine Gesamtfahrleistung von 28.100 km aufwies. Mit Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Kläger zugleich die von der A-AG ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung, worin bestätigt wurde, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem in der am … 2013 erteilten Genehmigung e1…2001… beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt (Anlage K2).

3
Die Emissionstypengenehmigung wurde durch die luxemburgische Société Nationale de Certification et d’Homologation S.à.r.l erteilt, Gesamtgenehmigungsbehörde war das Kraftfahrt-Bundesamt, dessen Rechtsträger die Beklagte ist (Bl. 163, 359 d.A.).

4
Bereits zum Zeitpunkt der Produktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs und damit auch im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger war dieses durch die A-AG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet worden, was die A-AG dem Kläger mit Schreiben vom Mai 2016 unter dem Betreff „Rückruf … – NOx Abweichung bei EA 189 Motoren (Dieselmotoren)“ auch mitteilte (Anlage K6). Das im Zuge der Rückrufaktion vorgesehene Software-Update hat der Kläger mittlerweile installieren lassen (Bl. 267 d.A.). In dem Verfahren des Klägers vor dem Landgericht Offenburg gegen die V-AG, Az. 2 O 2…/19, wurde durch nicht rechtskräftiges Endurteil festgestellt, dass die V-AG verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus dem Erwerb des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten PKW Audi A4, FIN W…, resultieren.

5
Der Kläger behauptet, dass trotz des erfolgten Software-Updates u.a. folgende Nachteile am streitgegenständlichen PKW in Frage kämen: Mehrverbrauch von Kraftstoff, Minderleistung, höherer Partikelausstoß, Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, Lebensverkürzung des Motors und sonstiger Teile sowie höhere Geräuschentwicklung. Der merkantile Minderwert betrage mindestens 10% (Bl. 19 d.A.). Hätte die Beklagte abschreckende Sanktionen im nationalen Recht wie in den USA vorgesehen, wäre es nicht zu der Manipulation gekommen. Die Beklagte habe die Automobilindustrie, insbesondere die V. AG, nicht z.B. durch eigene Messungen ausreichend überwacht, obwohl es schon vor dem Jahr 2015 klare und eindeutige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe schlicht auf die Angaben der Hersteller vertraut, ohne diese näher zu verifizieren.

6
Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Feststellungsklage zulässig sei, insbesondere sei bei Klagen wie vorliegend gegen die öffentliche Hand das Feststellungsinteresse regelmäßig anzunehmen, da davon auszugehen sei, dass diese sich einem Feststellungsurteil beugen werde. Weiterhin könne er seine Schäden derzeit noch nicht abschließend beziffern, u.a. weil noch KFZ-Steuernachforderungen aufgrund des Wegfalls der Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen ausstehen würden. Darüber hinaus bestehe ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Hemmung der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da ihm ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Zahlung von Schadensersatz zustehe. Die Beklagte habe die typengenehmigungsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 46/2007/EG nicht hinreichend umgesetzt, insbesondere keine wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen im nationalen Recht vorgesehen. Die Richtlinie 46/2007/EG, allen voran deren Art. 8 und 46, seien individualschützend, wobei es zumindest unschädlich sei, dass der Individualschutz nur bloßer Reflex sei. Außerdem habe die Beklagte leichtfertig Typengenehmigungen erteilt und Überwachungspflichten verletzt (Bl. 119 d.A.). Der Schaden bestünde jedenfalls in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit sowie im merkantilen Minderwert.

7
Der Kläger beantragt zuletzt (vgl. Bl. 313 d.A.),

8
Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, gegenüber der Klagepartei die Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnahmen zu erlassen und dass die Beklagtenpartei leichtfertig die Erteilung der Typengenehmigung mit der EG-Typengenehmigungsnummer e1…2001/… gegenüber der A-AG zugelassen und das entsprechende Typengenehmigungsverfahren unzureichend überwacht hat.

9
hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Zuteilung der Typengenehmigung mit der Typengenehmigungsnummer e1…2001/… entstehen.

10
Die Beklagte beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Die Beklagte behauptet, dass das aufgespielte Software-Update zu keinen Nachteilen für den Kläger führe. Vor September 2015 habe die Beklagte keine greifbaren Anhaltspunkte oder validen Verdachtsmomente für unzulässige Abschalteinrichtungen gehabt.

13
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig sei, da dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar sei. Der Kläger könne seinen Schaden, namentlich den behaupteten Minderwert des Fahrzeugs, aufgrund des nicht mehr in der Fortentwicklung befindlichen Sachverhalts beziffern. Nicht bezifferbare drohende Nachteile seien nicht gegeben, insbesondere drohten keine KFZ-Steuernachforderungen, da die Steuerpflicht nicht an den NOx-Ausstoß anknüpfe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht vorlägen. Unionsrechtliche Normen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, seien nicht verletzt. Die Richtlinie 2007/46/EG, allen voran deren Artikel 46, diene ausweislich der entsprechenden Erwägungsgründe nicht dazu, dem einzelnen Fahrzeugerwerber bzw. -besitzer Rechte zu verleihen, sondern der Verwirklichung des Binnenmarkts. Darüber hinaus liege kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Normen des Unionsrechts vor, da die Beklagte bei der Umsetzung von Art. 46 RL 2007/46/EG die Grenzen der Rechtsetzung nicht offenkundig und erheblich überschritten habe, vielmehr im Rahmen ihres Umsetzungsspielraums wirksame, verhältnismäßige und hinreichend abschreckende Sanktionen im nationalen Recht installiert habe, was etwa das Bußgeld der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen die V-AG in Höhe von einer Milliarde Euro im Zusammenhang mit der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zeige. Abgesehen davon, dass der Kläger infolge des Software-Updates keinen Schaden mehr habe, fehle es auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rechtsverstoß und möglichem Schaden, da sich die A-AG auch in den USA, wo deutlich höhere Sanktionen verhängt werden können, nicht von Manipulationen habe abhalten lassen. Hinsichtlich des Vorwurfs der leichtfertig erteilten EG-Typengenehmigung sowie der unzureichenden Überwachung der Übereinstimmung der Produktion mit der EG-Typengenehmigung sei nicht die Beklagte passivlegitimiert, sondern das Land Luxemburg, da eine luxemburgische Behörde, die Société Nationale de Certification et d’Homologation S.à.r.l die Emissionstypengenehmigung erteilt hat.

14
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen verwiesen.

15
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom …04.2020 (Bl. 397 d.A.) und …04.2020 (Bl. 433 d.A.) zugestimmt.

Entscheidungsgründe
I.

16
Die erhobene Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

17
1.) Die Feststellungsklage ist im Hauptantrag zulässig.

18
a) Das Landgericht Offenburg ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich für den schlüssig dargelegten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zuständig.

19
§ 32 ZPO umfasst auch unerlaubte Handlungen, die zu reinen Vermögensschäden führen, und gilt daher ebenso für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (OLG Hamburg, Urt. v. 30.11.2012 – 1 U 74/11, juris Rn. 49). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, juris Rn. 8). Letzteres ist nach dem Vortrag des Klägers im Bezirk des Landgerichts Offenburg geschehen.

20
b) Der gestellte Feststellungsantrag genügt bei der gebotenen Auslegung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

21
Zwar ist ohne die Bezugnahme auf den streitgegenständlichen PKW nicht eindeutig, ob dem Kläger nur Ansprüche zustehen sollen, die aus dem Abschluss des Kaufvertrags vom 12.12.2014 resultieren oder aber auch solche, die allgemein auf der für sämtliche typengleiche Fahrzeugmodelle herangezogenen EG-Typengenehmigung mit der EG-Typengenehmigungsnummer e1…2001/… beruhen. Der Antrag kann jedoch im Hinblick auf den klägerischen Vortrag dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN W… die Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstehen, dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnahmen zu erlassen und dass die Beklagtenpartei leichtfertig die Erteilung der Typengenehmigung mit der EG-Typengenehmigungsnummer e1…2001/… gegenüber der A-AG zugelassen und das entsprechende Typengenehmigungsverfahren unzureichend überwacht hat.

22
c) Das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.

23
aa) Das Feststellungsinteresse als besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an baldiger Feststellung. Soweit dem Kläger ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht, entfällt das Feststellungsinteresse (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2020 – 17 U 2/19, juris Rn. 98). Ein Kläger muss sich jedoch nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 74). So ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 74). Denn es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 73). Dementsprechend kann der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht verlangen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Dabei setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts voraus, wenn nicht die Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechtsguts, sondern für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll (BGH, Urt. v. 10.07.2014 – IX ZR 197/12, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2020 – 17 U 2/19, juris Rn. 100). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen substantiiert dartun. Allerdings ist die Frage, ob der Kläger die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden hinreichend dargelegt hat, mit Rücksicht auf die drohende Verjährung großzügiger zu bewerten, wenn bereits eine erste Vermögensbuße eingetreten ist.

24
bb) Nach diesem Maßstab ist die erhobene Feststellungsklage zulässig. Der Kläger hat die Wahrscheinlichkeit eines in der Fortentwicklung befindlichen Schadens substantiiert dargetan. Er macht geltend, dass er bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug, in das eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, einen Vermögensschaden erlitten habe. Bei Zugrundelegung dieses klägerischen Sachvortrags war im Zeitpunkt der Klageerhebung nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein auf der schädigenden Handlung beruhender, künftig erwachsender Vermögensschaden anzunehmen. Denn nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit ist der Geschädigte wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde. Ohne die behauptete schädigende Handlung der Beklagten hätte der Kläger mangels Erwerbs des Fahrzeugs keine der Erhaltung oder Wiederherstellung dienenden erforderlichen Aufwendungen (wie z.B. Kosten für nach Empfehlung des Herstellers durchzuführende Inspektionen; Kosten eines erforderlichen Ölwechsels; Kosten für erforderliche Reparaturen) auf das hier in Streit stehende Fahrzeug tätigen müssen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens solche Aufwendungen anfallen werden, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution von der Beklagten grundsätzlich ersetzt verlangen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 79 f.). Dies genügt für die Annahme eines Feststellungsinteresses, da nicht ausgeschlossen ist, dass dem Kläger abzüglich im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigender, ersparter Aufwendungen ein erstattungsfähiger Schaden verbliebe. Hinzu kommt, dass der Kläger nachteilige Auswirkungen durch das Software-Update behauptet, welches zur Vermeidung zulassungsrechtlicher Nachteile aufzuspielen war. Von daher ist nach dem für das Feststellungsinteresse maßgeblichen Klägervorbringen zu befürchten, dass ihm bis zum Vollzug der „Rückabwicklung“ weitere, noch unbezifferbare Folgeschäden entstehen (wie z.B. durch Kosten für den Austausch des Partikelfilters oder durch Mehraufwendungen wegen eines höheren Kraftstoffverbrauchs, vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019 – 13 U 12/19, juris Rn. 15).

25
2.) Die Klage ist jedoch im Hauptantrag unbegründet, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.

26
a) Dem Kläger steht kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

27
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urt. v. 24.03.2009 – C-445/06 – Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168 und vom 05.03.1996 – C-46/93 und C-48/93 – Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131). Dieser Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen Handelns und damit auch das vorliegend in Frage stehende legislative Unrecht durch fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht durch den Gesetzgeber (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.1991 – C-6/90 u.a. – Francovich, Slg. 1991, I-5403). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom EuGH entwickelten Leitlinien festzustellen (EuGH, Urt. v. 01.06.1999 – Rs. C 302/97 – Konle; BGH, Urt. v. 22.01.2009 – III ZR 233/07, juris Rn. 12).

28
Es fehlt bereits an einer unionsrechtlichen Norm, die bezweckt, dem einzelnen Fahrzeugerwerber oder -besitzer wie vorliegend dem Kläger Rechte zu verleihen. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger angeführten Art. 8, 12 und 46 der Richtlinie 2007/46/EG. Gegenstand dieser Richtlinie ist nach Art. 1 der Richtlinie 2007/46/EG, einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten zu schaffen. Weder diesem Zweck noch dem Wortlaut der vom Kläger herangezogenen Richtlinienbestimmungen lässt sich entnehmen, dass dem Einzelnen hier Rechte verliehen werden sollen. Aus den Begründungserwägungen des Unionsgesetzgebers lässt sich vielmehr entnehmen, dass lediglich Allgemeininteressen betroffen sind. So folgt aus den Erwägungsgründen (2), (3), (14) und (17) der Richtlinie 2007/46/EG, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist; darüber hinaus sollte sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung (OLG München, Urt. v. 04.12.2019 – 3 U 4570/19, juris Rn. 54 ff.; OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, juris Rn. 144 ff.; LG Osnabrück, Urt. v. 29.11.2019 – 5 O 2157/19 – unveröffentlicht; Armbrüster, ZIP 2019, 837, 839 ff.). Sofern Fahrzeugbesitzer unter Erwägungsgrund (18) angesprochen werden, geht es um deren Sicherheit, nicht um deren Vermögen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie, der mit der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit lediglich Allgemeininteressen wiederholt.

29
Für Art. 46 der Richtlinie hat der EuGH zudem bereits entschieden, dass dieser nicht einmal reflexhaft Vermögensinteressen des Fahrzeugkäufers dient (vgl. auch Armbrüster, ZIP 2019, 837, 839 ff.). Denn der EuGH hat betont, dass Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG in erster Linie dem Ziel der Schaffung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern dient und überdies die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-668/16, Celex-Nr. 62016CJ0668). Dass diese und auch die weiteren vom Kläger herangezogenen europarechtlichen Bestimmungen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Erwerbers eines Fahrzeugs dienen, ist daher als eindeutiges Auslegungsergebnis aufzufassen (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, juris Rn. 159).

30
b) Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB oder § 826 BGB ist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Kläger der Beklagten bereits kein vorsätzliches Verhalten vorwirft, ist ein solches nach dem Klägervortrag auch nicht ersichtlich ist.

II.

31
Die Klage ist auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Es gilt das unter Ziffer I. Gesagte. Da wie oben dargestellt die Richtlinie 2007/46/EG nicht den Schutz von Rechten Einzelner bezweckt, ergibt sich auch aus dem im Rahmen des Hilfsantrags behaupteten Fehlverhalten der Beklagten durch Verletzung der Art. 8, 12 der Richtlinie 2007/46/EG keine Grundlage für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten.

III.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

IV.

33
Für den Streitwert ist bei positiven Feststellungsklagen ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen (Zöller/Herget, ZPO 33. Aufl. § 3 ZPO Rn. 16). Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 21.440,00 € (= 80 % der eingegangenen Kaufpreisverbindlichkeit in Höhe von 26.800,00 €). Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsanspruch findet gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht statt, da beide denselben Gegenstand betreffen.

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