OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17
„VW-Abgasskandal“: Keine Kaufpreisminderung nach Software-Update
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Kläger keine Kaufpreisminderung für einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Skoda Octavia Kombi II Scout aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“ verlangen kann.
Das mit einem 2-Liter-Dieselmotor ausgestattete Fahrzeug war mit einer Software versehen, die über zwei Betriebsmodi verfügte. Die Software erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüf- oder im Betriebsmodus befand. Während die Software im Prüfmodus eine Verringerung der ausgestoßenen Stickoxide erreichte, waren die Emissionswerte im normalen Betrieb erhöht. An dem Fahrzeug wurde ein vom VW-Konzern für diese Fälle bereitgestelltes Software-Update durchgeführt. Der Kläger meinte, hierdurch sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden.
Das OLG Dresden hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet dem Fahrzeug kein Mangel an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen kann. Dabei habe das Oberlandesgericht ausdrücklich offengelassen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft gewesen sei. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft sei. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen, das Software-Update habe u.a. auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, nicht. Den Käufer treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspräche. Der Kläger hätte daher den konkreten Vortrag der Beklagtenseite, dass das Software-Update die signifikanten Werte nicht verändere, ebenso konkret widerlegen müssen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt, in dem es bei dem Vortrag vager Befürchtungen zu hypothetischen Nachteilen geblieben sei. In dem hier zu entscheidenden Fall sei auch der Vortrag des Klägers, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom „VW-Abgasskandal“ betroffen sei, nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Preisrückgang an seinem Fahrzeug auf den „VW-Abgasskandal“ und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen sei, vorgebracht.
Das Urteil kann mit der Revision am BGH angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 8/2018 v. 01.03.2018