Jobcenter darf keine zu hohen Anforderungen an Unterlagenvorlage durch Selbstständige stellen

SG Dresden, Urteil vom 11.01.2018 – S 52 AS 4382/17

Jobcenter darf keine zu hohen Anforderungen an Unterlagenvorlage durch Selbstständige stellen

Das SG Dresden hat entschieden, dass das Jobcenter bei der Anforderung von Unterlagen von selbstständigen Aufstockern die Annahme von Originalunterlagen nicht verweigern darf.

Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, müsse das Jobcenter noch berücksichtigen, so das Sozialgericht.

Der 44 Jahre alte Kläger hatte als Aufstocker Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezogen. Er ist selbstständig als Bauingenieur tätig. Das prognostizierte Einkommen betrug nur gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das Jobcenter Dresden vorläufig Leistungen i.H.v. über 700 Euro pro Monat. Ende 2016 forderte das Jobcenter den Kläger auf, für die letzten vier Jahre vollständige Nachweise zu seinen Einkünften vorzulegen. Originalbelege würden nicht mehr entgegengenommen. Eine Reaktion des Klägers ging beim Jobcenter nicht ein. Das Jobcenter Dresden setzte daraufhin den Leistungsbetrag für die betroffenen vier Jahre auf 0 Euro fest und verlangte vom Kläger über 31.000 Euro zurück. Hierbei stützte es sich auf eine am 01.08.2016 in Kraft getretene Verfahrensvorschrift im SGB II. Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, dass er die Unterlagen eingereicht habe und bot die erneute Übersendung an. Das Jobcenter war der Auffassung, dass die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

Das SG Dresden hat den Klagen stattgegeben und die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts berechtigt auch die Änderung des SGB II zum 01.08.2016 das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr müsse das Jobcenter die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erkläre sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, müsse er die Gelegenheit auch eingeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang sei die Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig. Denn das Sozialverfahren sei für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher müsse er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötige, könne sie Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das SG Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum BSG zugelassen. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 01.08.2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision solle eine zügige grundlegende Klärung der Rechtslage ermöglicht werden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 1/2018 v. 28.02.2018

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