OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019 – 15 U 156/18
Zur Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Anonymität einer Privatperson durch Medienberichte über Kuss mit einem Prominenten
Tenor
Auf die Berufung der Kläger sowie die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1.8.2018 (28 O 282/17) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
a) „Nach der Trennung küsst er schon wieder eine andere (…) Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin – und die hübsche Frau an Cs Seite (…) und jetzt küsst er schon wieder eine andere (…) Am helllichten Tag wurde der Moderator an der D U-Bahn-Haltestelle E beim Knutschen mit einer 21 Jahre jüngeren Frau erwischt. A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautoren. Vor Kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 EUR).(…) Ob sie selbst diesen Rat befolgt hat, als sie mit C kuschelte? Die zwei wirkten wie frisch verliebte Turteltäubchen, die nicht voneinander lassen können. Ja, haben die denn kein Zuhause? (…) Hat er an seine Familie gedacht, als er seine junge Dozentin in aller Öffentlichkeit auf den Mund küsste? Wohl kaum.“,
b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Bild/Grafik nur in Originaldatei ersichtlich)
wie jeweils in der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 auf Seite 10 geschehen;
2) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu unterlassen,
a) in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Kurz nach der Trennung C Er küsst schon eine andere! (…) Nur vier Wochen nach der Trennung knutscht er eine andere Frau (…) Er fährt offenbar voll auf sie ab! An einer U-Bahn-Station küsste der TV-Star ganz ungeniert seine junge ‚Begleiterin‘! (…) – schon knutscht er eine andere. Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch! (…) An der U-Bahn-Haltestelle ‚E‘ in D gab es (…) kein HALTEN mehr. Immer wieder busselte und umarmte er die junge Frau, laut ‚I‘ eine 30-jährige Buchautorin und Uni-Dozentin aus J Mit Doktortitel! Ihre Küsse scheinen ihm ja gut zu schmecken.“,
b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Kläger erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
Abbildung,
wie in der Zeitschrift „K“ Nr. 27 vom 2.7.2016 auf Seite 8 geschehen;
3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 490,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.10.2017 zu zahlen.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 734,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.10.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz sowie die Gerichtskosten dieser Instanz trägt der Kläger zu 1) zu 28 % und die Beklagte zu 72%. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger in erster Instanz trägt die Beklagte die des Klägers zu 1) zu 30 % und die der Klägerin zu 2) in voller Höhe.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren sowie die Gerichtskosten dieser Instanz trägt der Kläger zu 1) zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger in zweiter Instanz trägt die Beklagte die der Klägerin zu 2) in voller Höhe.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 Euro für die Klägerin und den Kläger und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Kläger ist ein deutschlandweit bekannter Moderator, die Klägerin ist bzw. war seine Lebensgefährtin. Gegenstand des Rechtsstreits sind Unterlassungsansprüche der Kläger gegen zwei Wort- und Bildberichterstattungen der Beklagten in den von dieser verlegten Zeitschriften „H“ und „K“. Die Beklagte berichtete in der Zeitschrift „H“ vom 6.7.2016 unter der Überschrift „Liebe im Eil-Tempo!“ (Anlage K2) sowie in der Zeitschrift „K“ vom 2.7.2016 unter der Überschrift „Schneller kann Mann sich nicht trösten!“ (Anlage K8) über einen Kuss zwischen den Klägern an einer U-Bahn-Haltestelle in D.
2
In erster Instanz haben die Kläger beantragt,
3
1) es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Komplementär, zu untersagen
4
a) in Bezug auf den Kläger zu 1. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
5
„Nach der Trennung küsst er schon wieder eine andere
6
Liebe im Eil-Tempo!
7
[Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin] – und die hübsche Frau an Cs Seite
8
[Wie geht es weiter?] Er lebt in D, seine junge Freundin am L. Zieht C nun zu Hause aus?
9
[Damit hätte keiner gerechnet!] … und jetzt küsst er schon wieder eine andere. Das ging aber fix – eine Liebe im Eil-Tempo! Am helllichten Tag wurde der Moderator an der D U-Bahn-Haltestelle E beim Knutschen mit einer 21 Jahre jüngeren Frau erwischt. [A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautoren. Vor Kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 EUR). Darin verrät die attraktive Blondine, warum es so wichtig ist, Handy, facebook & Co. auch mal auszulassen.] Ob sie selbst diesen Rat befolgt hat, als sie mit C kuschelte? Die zwei wirkten wie frisch verliebte Turteltäubchen, die nicht voneinander lassen können. Ja, haben die denn kein Zuhause? … Hat er an seine Familie gedacht, als er seine junge Dozentin in aller Öffentlichkeit auf den Mund küsste? Wohl kaum.“,
10
b) in Bezug auf die Klägerin zu 2. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
11
„Nach der Trennung küsst er schon wieder eine andere
12
Liebe im Eil-Tempo!
13
Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin – und die hübsche Frau an Cs Seite
14
[Wie geht es weiter? Er lebt in D,] seine junge Freundin am L. [Zieht C nun zu Hause aus?]
15
[Damit hätte keiner gerechnet!] … und jetzt küsst er schon wieder eine andere. Das ging aber fix – eine Liebe im Eil-Tempo! Am helllichten Tag wurde der Moderator an der D U-Bahn-Haltestelle E beim Knutschen mit einer 21 Jahre jüngeren Frau erwischt. A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautoren. Vor Kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 EUR). Darin verrät die attraktive Blondine, warum es so wichtig ist, Handy, facebook & Co. auch mal auszulassen. Ob sie selbst diesen Rat befolgt hat, als sie mit C kuschelte? Die zwei wirkten wie frisch verliebte Turteltäubchen, die nicht voneinander lassen können. Ja, haben die denn kein Zuhause? … Hat er an seine Familie gedacht, als er seine junge Dozentin in aller Öffentlichkeit auf den Mund küsste? Wohl kaum.“,
16
c) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2. erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
17
(Bild/Grafik nur in Originaldatei ersichtlich)
18
wie jeweils in „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 auf Seite 10 geschehen;
19
2) es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Komplementär, zu untersagen,
20
a) in Bezug auf den Kläger zu 1. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
21
„Kurz nach der Trennung C Er küsst schon eine andere! … Schneller kann Mann sich nicht trösten! … Nur vier Wochen nach der Trennung knutscht er eine andere Frau … Er fährt offenbar voll auf sie ab! An einer U-Bahn-Station küsste der TV-Star ganz ungeniert seine junge ‚Begleiterin‘! … Gerade mal vier Wochen sind seit Bekanntgabe der Trennung von seiner Frau M … vergangen – schon knutscht er eine andere. Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch! … An der U-Bahn-Haltestelle ‚E‘ in D gab es … kein HALTEN mehr. Immer wieder busselte und umarmte der die junge Frau, laut ‚I‘ eine 30-jährige Buchautorin und Uni-Dozentin aus J Mit Doktortitel! Ihre Küsse scheinen ihm ja gut zu schmecken.“,
22
b) in Bezug auf die Klägerin zu 2. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
23
„Kurz nach der Trennung C Er küsst schon eine andere! … [Schneller kann Mann sich nicht trösten!] … Nur vier Wochen nach der Trennung knutscht er eine andere Frau … Er fährt offenbar voll auf sie ab! An einer U-Bahn-Station küsste der TV-Star ganz ungeniert seine junge ‚Begleiterin‘! … [Gerade mal vier Wochen sind seit Bekanntgabe der Trennung von seiner Frau M … vergangen] – schon knutscht er eine andere. Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch! … An der U-Bahn-Haltestelle ‚E‘ in D gab es … kein HALTEN mehr. Immer wieder busselte und umarmte der die junge Frau, laut ‚I‘ eine 30-jährige Buchautorin und Uni-Dozentin aus J Mit Doktortitel! Ihre Küsse scheinen ihm ja gut zu schmecken.“,
24
c) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Kläger erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
25
Abbildung,
26
wie jeweils in „K“ Nr. 27 vom 2.7.2016 auf Seite 8 geschehen;
27
3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. einen Betrag i.H.v. 582,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
28
4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. einen Betrag i.H.v. 734,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29
Die Beklagte hat beantragt,
30
die Klage abzuweisen.
31
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der gestellten Anträge wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 350 ff.) Bezug genommen.
32
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 1.8.2018 überwiegend stattgegeben.
33
Im Hinblick auf den Antrag zu 1a) hat die Kammer die teilweise Stattgabe damit begründet, dass in dem Artikel über den Kuss des Klägers berichtet bzw. dieser bewertet werde, obwohl er es nicht hinnehmen müsse, dass über „quasi-sexuelle Handlungen“ berichtet werde, die er nicht für die breite Öffentlichkeit ausgeführt habe. Hinsichtlich der weiteren – im landgerichtlichen Tenor nicht unterstrichenen – Teile der Wortberichterstattung hat es die Klage abgewiesen, weil hinsichtlich der Angaben über die Liebe bzw. Beziehung des Klägers („Liebe im Eil-Tempo“, „und die hübsche Frau an Cs Seite“, „Er lebt in D, seine junge Freundin am L“) sowie deren Bewertung („Zieht C nun zu Hause aus?“, „Das ging aber fix“) das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege. Der Kläger habe sich diesbezüglich selbst geöffnet, da er nicht nur Einzelheiten seiner Ehe, sondern auch seine Trennung öffentlich bekannt gegeben habe. Insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger in seiner Presseerklärung hervorgehobene Verantwortung hinsichtlich der Kinder, bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit, ob und mit wem der Kläger eine neue Beziehung habe. Er habe zwar nach der Trennung mitgeteilt, sich zu seiner Privatsphäre nicht zu äußern, jedoch habe er dennoch seine Selbstöffnung hinsichtlich seiner Beziehung fortgeführt, indem er Fragen zu seinem Befinden in Bezug auf die Trennung beantwortet und über gemeinsame Aktivitäten mit seiner getrennt lebenden Ehefrau berichtet habe. Auch hinsichtlich der neuen Beziehung liege eine Selbstöffnung vor, da die Kläger sich gemeinsam als Paar auf einer von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Gala gezeigt und dort nebeneinander an einem Tisch gesessen hätte. Zudem hätten sie miteinander gesprochen und geflirtet, intensiven Augenkontakt gehabt sowie eine auffallende Vertrautheit und (auch körperliche) Nähe gezeigt. Selbst wenn dies keine Selbstöffnung rechtfertige, hätten die Kläger jedenfalls nicht mehr die berechtigte Erwartung haben können, dass ihr Verhalten und ihr Beziehungsstatus nicht Gegenstand einer Wortberichterstattung würde.
34
Die teilweise Stattgabe hinsichtlich des Antrags zu 1b) hat das Landgericht damit begründet, dass in dem Artikel über den Kuss der Klägerin berichtet bzw. dieser bewertet werde, obwohl es sich um eine quasi-sexuelle Handlung handele, die sie nicht für die breite Öffentlichkeit ausführt habe. Hinsichtlich der weiteren, nicht den Kuss betreffenden Äußerungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil hinsichtlich der Berichterstattung über die Liebe bzw. Beziehung der Kläger („Liebe im Eil-Tempo“, „und die hübsche Frau an Cs Seite“, „Er lebt in D, seine junge Freundin am L“) sowie deren Bewertung („Das ging aber fix“) und die persönlichen Angaben zur Klägerin („Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin“, „A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautorin. Vor kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 EUR). Darin verrät die attraktive Blondine, warum es so wichtig ist, Handy facebook & Co. auch mal auszulassen“) das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege. Zwar müsse sich die Klägerin eine Selbstöffnung des Klägers nicht zurechnen lassen, da keine einer Ehe oder einer Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Beziehung zwischen den Klägern bestanden habe. Jedoch hätten sich die Kläger gemeinsam als Paar auf einer Gala gezeigt, bei der auch die Klägerin angesichts der anwesenden Journalisten nicht die berechtigte Erwartung hätte haben können, dass über ihre Beziehung nicht berichtet werde. Hinzu komme, dass die Klägerin in mehreren ihrer Bücher dem Kläger – abgekürzt – „in Liebe“ gedankt habe. Auch hinsichtlich der Mitteilung von persönlichen Daten der Klägerin überwiege das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Die Klägerin sei mit den wahren Tatsachen über ihren Beruf und ihre Veröffentlichungen selbst in die Öffentlichkeit getreten.
35
Im Hinblick auf den Antrag zu 1c) hat die Kammer einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 22, 23 KUG verneint. Sie habe zwar nicht in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses eingewilligt, jedoch liege eine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, die mit dem kontextneutralen Portraitfoto habe bebildert werden dürfen. Das Foto trage zur Meinungsbildung bei, da ein Interesse der Öffentlichkeit besteht, ob und mit wem der Kläger eine neue Beziehung habe oder ob seine Ehe gerettet werden könne.
36
Den mit dem Antrag zu 2a) geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers hat das Landgericht bejaht und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei den angegriffenen Aussagen teilweise um Tatsachenbehauptungen („Kurz nach der Trennung C Er küsst schon eine andere! Nur vier Wochen nach der Trennung knutscht er eine andere Frau An einer U-Bahn-Station küsste der TV-da ganz ungeniert seine junge ‚Begleiterin‘! … Gerade mal vier Wochen sind seit Bekanntgabe der Trennung von seiner Frau M … vergangen – schon knutscht er eine andere. Immer wieder busselte und umarmte der die junge Frau, laut ‚I‘ eine 30-jährige Buchautorin und Uni-Dozentin aus J Mit Doktortitel!“) und im Übrigen um auf hierauf beruhende Meinungsäußerungen, teilweise mit Tatsachenkern („Schneller kann Mann sich nicht trösten! Er fährt offenbar voll auf sie ab! Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch! … An der U-Bahn-Haltestelle ‚E‘ in D gab es … kein HALTEN mehr. Ihre Küsse scheinen ihm ja gut zu schmecken.“), welche die Privatsphäre des Klägers beträfen und hinsichtlich derer eine relevante Selbstöffnung nicht vorliege. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass durch die umfangreichen privaten Äußerungen des Klägers eine gewisse Selbstöffnung auch und gerade in Bezug auf seine Ehe und seinen Beziehungsstatus vorliege. Daneben sei auch durch den Auftritt der Kläger auf dem N in O eine Selbstöffnung in Bezug auf ihre Beziehung erfolgt. Hierauf komme es jedoch nicht an, da die streitgegenständlichen Äußerungen nicht von einer neuen Beziehung des Klägers, sondern von einem Kuss handelten, der deutlich tiefer in der Privatsphäre verankert sei als eine durch gemeinsame Auftritte nach außen getragene Beziehung. Dass der Kläger sich für die breite Öffentlichkeit dermaßen geöffnet habe, dass über seine Küsse und damit im Ausgangspunkt über sexuelle Handlungen berichtet werde dürfe, sei nicht ersichtlich.
37
Für die Beklagte streite zwar grundsätzlich ein Informationsinteresse bezüglich der Beziehung des Klägers. Der Informationsgehalt des Wortbeitrages sei jedoch überwiegend unterhaltend, da vor allem der Kuss der Kläger beschrieben und gezeigt werde, die Klägerin als vom Kläger Geküsste in Wort und Bild vorgestellt würde und das Verhalten des Klägers vor allem im Hinblick auf dessen Familie bewertet werde. Im Text werde gerade nicht über eine neue Beziehung des Klägers berichtet, sondern vor allem über seine in der Öffentlichkeit ausgeführte quasi-sexuelle Handlung, woran vor allem ein voyeuristisches Interesse festzustellen sei. Die berechtigte Privatheitserwartung des Klägers erstrecke sich nicht nur auf die fotografische Festhaltung sehr privater Dinge, sondern auch auf die Beschreibung derselben. Gleiches gelte für die auf diesen Tatsachenbehauptungen beruhenden Meinungsäußerungen, die den Kuss im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau bewerteten.
38
Den mit dem Antrag zu 2b) geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin hat das Landgericht ebenfalls bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass der in Rede stehende Wortbeitrag überwiegend unterhaltend sei, da vor allem die Klägerin als vom Kläger Geküsste in Wort und Bild vorgestellt werde. Der Text sei zwar geeignet, eine öffentliche Meinungsbildung über diesen Themenkomplex herbeizuführen. Gleichwohl werde die Privatsphäre der Klägerin verletzt, da sie dem Durchschnittsrezipienten mit Alter, Beruf, Herkunft usw. vorgestellt und zum anderen ihr Kuss mit dem Kläger und eine mögliche sexuelle Beziehung zu diesem beschrieben werde. Auch wenn der betreffende Vorgang in einer (begrenzten) Öffentlichkeit stattgefunden habe, werde die Klägerin durch die wörtliche Beschreibung deutlich beeinträchtigt. Dies sei nicht durch eine Selbstöffnung der Klägerin gerechtfertigt, die in der Öffentlichkeit nicht bekannt sei und sich weder zu Beziehungen noch zu sexuellen Handlungen – mit Ausnahme von (populärwissenschaftlichen) Äußerungen – geäußert habe.
39
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgen ihren Unterlassungsantrag im Umfang der Zurückweisung durch das Landgericht weiter; die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung im Hinblick auf die vom Landgericht untersagte Wortberichterstattung weiter. Das vom Landgericht ebenfalls verbotene Bildnis des Kusses der Kläger (Antrag zu 2c) ist von der Beklagten ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihres Berufungsangriffs gemacht worden.
40
Die Kläger machen geltend, sie müssten im Hinblick auf die Mitteilung ihrer Paarbeziehung keine Selbstöffnung gegen sich gelten lassen. Dieses Rechtsinstitut sei restriktiv zu handhaben. Beim Besuch der abendlichen Gala des N seien sie unstreitig nicht gemeinsam über den roten Teppich gegangen, hätten sich auf der Veranstaltung nicht geküsst und auch nicht Händchen gehalten. Da sie sich folglich nicht als Paar gezeigt und verhalten hätten, hätten sie auch ihren Beziehungsstatus nicht öffentlich gemacht. Die Kammer habe hier auf die Argumentation ausweichen müssen, dass der Beziehungsstatus angeblich ein „naheliegender Schluss“ gewesen sei. Dies reiche für eine Selbstöffnung zum einen nicht aus, da diese nur dann vorliege, wenn private Umstände „selbst der Öffentlichkeit preisgegeben“ würden und sei zum anderen auch unzutreffend, da das von der Kammer festgestellt Verhalten (Austausch intensiver Blicke, Flirten) lediglich bedeute, dass man sich gut verstehe, jedoch keinen Rückschluss auf eine amouröse oder gar sexuelle Beziehung zulasse. Die von der Beklagten behauptete „auffallende körperliche Nähe“ hätten sie – die Kläger – zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten dürfen, denn ob ein Verhalten „auffallend“ sei, könne nur aus der Perspektive des Betrachters beurteilt werden. Entscheidend sei auch nicht, ob sie bei Besuch des N die berechtigte Erwartung hätten haben dürfen, ihr Verhalten und ihr Beziehungsstatus werde nicht Gegenstand einer Berichterstattung. Denn die Beklagte habe nicht über das N berichtet, sondern dieses Ereignis lediglich herangezogen, um eine vermeintliche Selbstöffnung hinsichtlich der Paarbeziehung zu begründen.
41
Der Kläger macht geltend, ihm stehe auch gegen die weiteren Äußerungen gemäß dem Antrag zu 1a) ein Unterlassungsanspruch zu, weil es sich um Angaben handele, die über die bloße Preisgabe einer Paarbeziehung hinausreichten. Die Beklagte nutze die Angabe der Wohnorte zu einer Spekulation darüber, ob der Kläger „zu Hause ausziehe“. Dies müsse er mangels einer Selbstöffnung hinsichtlich der Beziehung zur Klägerin nicht dulden. Der Kläger behauptet erstmals in der Berufungsinstanz, seine Trennung von seiner Ehefrau sei in einem deutlichen zeitlichen Abstand zur späteren Presseerklärung erfolgt.
42
Auch die Klägerin macht geltend, sie müsse nicht dulden, durch die weiteren Angaben der Beklagten als Beziehungspartnerin des Klägers vorgestellt und identifizierbar gemacht zu werden. Sie habe weder durch den Besuch der Gala des N noch durch die Danksagung an „P.“ in ihren Büchern eine Selbstöffnung ihrer Privatsphäre vorgenommen. Auch wenn sie auf einer Internetseite im beruflichen Kontext vorgestellt werde, rechtfertige dies keine Preisgabe ihrer Daten im Zusammenhang mit der Beziehung zum Kläger. Ihr Bildnis stelle kein solches der Zeitgeschichte dar. Durch das spätere Geschehen – den Besuch der Gala des N – würden ihr Spaziergang mit dem Kläger und der ausgetauschte Kuss nicht zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, welches mit dem streitgegenständlichen Bildnis (Tenor zu 1b) illustriert werden dürfe. Jedenfalls im Rahmen einer Bildberichterstattung sei ein solches nachträgliches Verhalten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht relevant.
43
Die Kläger beantragen,
44
die Beklagte unter Abänderung des am 1.8.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (28 O 282/17) zusätzlich wie folgt zu verurteilen:
45
1a) Der Beklagten wird es bei Meinung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Komplementär, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
46
„… und die hübsche Frau an Cs Seite (…) Er lebt in D, seine junge Freundin am L. Zieht C nun zu Hause aus?“
47
wie in „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 auf Seite 10 geschehen.
48
1b) Der Beklagten wird es bei Meinung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Komplementär, untersagt, in Bezug auf die Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
49
„Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin – und die hübsche Frau an Cs Seite (…) A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautorin. Vor Kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 EUR).“
50
wie in „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 auf Seite 10 geschehen.
51
1c) Der Beklagten wird es bei Meinung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Komplementär, untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
52
(Bild/Grafik nur in Originaldatei ersichtlich)
53
wie in „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 auf Seite 10 geschehen.
54
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von weiteren 22,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
55
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von weiteren 173,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
56
sowie
57
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
58
Die Beklagte beantragt,
59
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.7.2018 (28 O 282/17) die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln nach den Klageanträgen zu 1a), 1b), 2a), 2b) verurteilt worden sowie zur Zahlung von 560,31 Euro jeweils an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) verurteilt worden ist
60
sowie
61
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
62
Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe zutreffend eine relevante Selbstöffnung der Kläger in Form einer freiwilligen Mitveranlassung bejaht, da die Kläger eine öffentliche Veranstaltung aufgesucht hätten, bei der in besonderer Weise mit einem Interesse der anwesenden Medienvertreter zu rechnen gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob die Kläger bei dieser Gala den Wunsch gehabt hätten, ihre Beziehung geheim zu halten, sondern darauf, was sie objektiv und für Dritte wahrnehmbar getan hätten.
63
An der Berichterstattung über die neue Liebe des Klägers habe mit Blick auf die Frage, wie verantwortungsvoll das Verhalten des Klägers sei und wie kurz der Zeitraum zwischen öffentlicher Bekanntgabe der Trennung und der neuen Beziehung, ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse bestanden. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass der Zeitpunkt der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und der Zeitpunkt der Presseerklärung nicht gleichzusetzen seien und rügt den entsprechenden Vortrag des Klägers als verspätet.
64
Da es mangels Berufungsangriff der Kläger zulässig sei, über eine „Liebe im Eiltempo“ und „Das ging aber fix – eine Liebe im Eiltempo“ zu berichten, müsse es die Klägerin auch hinnehmen, dass sie namentlich bzw. mit ihrem Beruf als „schöne Blondine“ oder „hübsche Frau an Cs Seite“ bezeichnet werde. Das zeitgeschichtliche Ereignis, über das unter Beifügung des neutralen Portraitfotos der Klägerin berichtet werde, sei nicht der ausgetauschte Kuss, sondern die Liebesbeziehung zwischen den Klägern sowie die Vorstellung der Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit.
65
Das Landgericht habe verkannt, dass die Zulässigkeit von Wort- und Bildberichterstattungen an unterschiedlichen Maßstäben zu messen sei. Es bedeute gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person fixiere, es sich so verfügbar mache und der Allgemeinheit vorführe. Zwar könne im Einzelfall auch ein Text eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die das Persönlichkeitsrecht noch stärker beeinträchtigten. Um einen solchen Fall handele es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung jedoch nicht, da es um belanglose, an der Oberfläche der Persönlichkeit der Kläger bleibende Informationen gehe, die nicht annähernd dieselbe Informationsdichte aufwiesen, wie das Foto der betreffenden Situation. Die Äußerungen über den Kuss ermöglichten keinen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände der Kläger, sondern seien nichts anders als die pauschale Beschreibung des Moments. Das einzige Detail zu dem Kuss werde mit „auf den Mund“ mitgeteilt; nähere Ausführungen zum Kuss, zur Körperhaltung der Kläger, zu deren Gefühlen bzw. Absichten oder ähnlichem habe es nicht gegeben. Die Kammer habe den Kuss fast schon in die Intimsphäre gerückt, indem sie ihn ohne Begründung als „sexuelle Handlung“ bzw. „quasi-sexuelle Handlung“ eingestuft habe; dies habe weder mit der Lebenswirklichkeit noch mit der beschriebenen Szene zwischen den Klägern etwas zu tun. Im Hinblick darauf, dass sich die Kläger in aller Öffentlichkeit befunden hätten und Küssen in der Öffentlichkeit gesellschaftlich weitgehend akzeptiert sei, liege der Eingriff allenfalls im Randbereich der Privatsphäre.
66
Zwar liege in den Formulierungen „drei Wochen nach der Trennung“, „sie ist dann auch noch 21 Jahre jünger als er“, „und er knutscht sie öffentlich“ ein gewisser Vorwurf dem Kläger gegenüber; dieser sei aber weder herabsetzend noch ehrverletzend, sondern dem Ansatz einer Boulevard-Zeitschrift mit ganz überwiegend weiblicher Leserschaft geschuldet. Soweit die Kläger das beschriebene Verhalten an einem Sonntagnachmittag an der U-Bahn-Station der Q gezeigt hätten, hätten sie nicht zum Ausdruck gebracht, sich private Zurückgezogenheit zu wünschen. Auch die Äußerungen, mit denen die Klägerin im Beitrag vorgestellt werde, seien harmlos, da es sich um Angaben zu ihrer beruflichen Karriere und ihrer Veröffentlichung handele. Die persönlichen Daten seien diejenigen, mit denen sich die Klägerin selbst im Internet, aber auch in TV- und Radiosendungen aus kommerziellem Interesse an die Öffentlichkeit gewandt habe.
67
Daneben habe die Kammer den Aspekt der Selbstöffnung zu gering gewichtet. Im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger unstreitig am 3.6.2016 die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau bekannt gegeben habe, bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an der Tatsache, dass der Kläger schon drei Wochen später eine andere Frau in aller Öffentlichkeit küsse. Der Kläger habe seine über 20 Jahre dauernde Beziehung zu M R in hohem Maße öffentlich gemacht und auch zu Werbezwecken genutzt. Er habe durch ungewöhnlich viele und ungewöhnlich intime Einblicke in sein Beziehungs- und Familienleben ein öffentliches Bild als treusorgender Ehemann und Familienvater gezeichnet. Insofern begrenze sich seine Selbstöffnung nicht auf seine Ehe und den Beziehungsstatus zu seiner Ehefrau. Es reiche aus, dass sie – die Beklagte – über Sachverhalte berichte, die mit der Selbstöffnung thematisch korrespondierten und hinsichtlich der Intensität der Selbstbegebung sowie des Grades der Informationstiefe vergleichbar seien. Die Klägerin habe sich allein durch ihren Auftritt beim N ihrer Privatsphäre im Hinblick auf ihre Beziehung zum Kläger begeben; auch ihre Danksagung im Rahmen ihrer Buchveröffentlichungen sei zu berücksichtigen. Im Übrigen sei sie – ohne das rechtskräftig untersagte Bildnis des Kusses der Kläger – durch die pauschalen Angaben über Alter, Beruf und Herkunft in der Zeitschrift „K“ nicht identifizierbar.
68
Daneben habe die Kammer aber auch das öffentliche Informationsinteresse verkannt. Dieses bestehe insbesondere daran, wie sich der Kläger nach der Trennung von seiner langjährigen und selbst prominenten Ehefrau verhalte, ob er in einer neuen Beziehung Rücksicht auf seine Familie nehme und wie er seiner Verantwortung für die Kinder gerecht werde, die er selbst in der Pressemitteilung über die Trennung hervorgehoben habe. Die Medien müssten beleuchten dürfen, ob der Kläger seiner Verantwortung nachkomme oder ob am Gelingen des öffentlich gesetzten Ziels Zweifel aufkommen könnten. Der Kläger habe mit seiner Ehefrau Werbung gemacht, mehrfach die Auszeichnung „Paar des Jahres“ entgegen genommen und in Interviews Familienwerte propagiert. Der Widerspruch zu diesem bzw. dem in der Presseerklärung angekündigten Verhalten und dem in der Öffentlichkeit gezeigten Verhalten mit der Klägerin werde erörtert und einer kritischen Wertung unterzogen.
69
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
70
Die Berufung des Klägers ist insgesamt unbegründet, da er die mit seinen Anträgen zu 1a) und zu 2a) angegriffene Wortberichterstattung hinzunehmen hat.
71
Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Abweisung der mit dem Antrag zu 1b) geltend gemachten Ansprüche ist begründet, da sie ihre Identifizierung als neue Partnerin des Klägers nicht hinzunehmen hat. Gleiches gilt im Hinblick auf die mit einem Bildnis verbundene Identifizierungswirkung für ihre Berufung gegen die Abweisung des mit dem Antrag zu 1c) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
72
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg hinsichtlich der Verurteilung nach den Anträgen des Klägers zu 1a) und 2a), weil die Wortberichterstattung über den Kuss und die neue Beziehung des Klägers nach Abwägung aller Umstände insgesamt zulässig ist. Hinsichtlich der Verurteilung nach den Anträgen zu 1b) und 2b) ist die Berufung der Beklagten dagegen unbegründet.
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Im Einzelnen:
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1. Die Berufung des Klägers gegen die teilweise Zurückweisung der mit dem Antrag zu 1a) geltend gemachten Ansprüche ist unbegründet, während sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel mit Erfolg gegen die landgerichtliche Verurteilung wendet. Denn dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG noch aus einem anderen Rechtsgrund insgesamt nicht zu.
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a. In der Berichterstattung der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 (Seite 10) ist folgende Äußerung angegriffen, die das Landgericht im Umfang der Unterstreichung untersagt hat.
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„Nach der Trennung küsst er schon wieder eine andere Liebe im Eil-Tempo! [Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin] – und die hübsche Frau an Cs Seite [Wie geht es weiter?] Er lebt in D, seine junge Freundin am L. Zieht C nun zu Hause aus? [Damit hätte keiner gerechnet!] … und jetzt küsst er schon wieder eine andere. Das ging aber fix – eine Liebe im Eil-Tempo! Am helllichten Tag wurde der Moderator an der D U-Bahn-Haltestelle E beim Knutschen mit einer 21 Jahre jüngeren Frau erwischt. [A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautorin. Vor Kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 EUR). Darin verrät die attraktive Blondine, warum es so wichtig ist, Handy, facebook & Co. auch mal auszulassen.] Ob sie selbst diesen Rat befolgt hat, als sie mit C kuschelte? Die zwei wirkten wie frisch verliebte Turteltäubchen, die nicht voneinander lassen können. Ja, haben die denn kein Zuhause? … Hat er an seine Familie gedacht, als er seine junge Dozentin in aller Öffentlichkeit auf den Mund küsste? Wohl kaum.“
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b. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Parteien umfassen nicht die gesamten in erster Instanz streitgegenständlichen Äußerungen. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Formulierungen „… und die hübsche Frau an Cs Seite (…) Er lebt in D, seine junge Freundin am L. Zieht C nun zu Hause aus?“ nicht untersagt wurden, die Beklagte wendet sich gegen die teilweise Stattgabe des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die Schilderung des Kusses. Dagegen sind die verbleibenden Äußerungen „Liebe im Eil-Tempo!“ und „Das ging aber fix – eine Liebe im Eil-Tempo!“, die das Landgericht ohne entsprechenden Berufungsangriff des Klägers vom Unterlassungsgebot ausgenommen hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
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c. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwar greift die Schilderung des Kusses in die Privatsphäre des Klägers ein. Dieser Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, weil es sich weder um unwahre Tatsachen bzw. darauf beruhende Wertungen handelt noch der Kläger sich bei Abwägung der hier kollidierenden grundrechtlich geschützten Interessen dagegen wehren kann, dass die Beklagte über seine neue Beziehung berichtet. Zulässig sind ebenfalls die weiteren Angaben zur Person des Klägers sowie die Wertungen hinsichtlich seiner Beziehung, womit die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt und die Berufung der Beklagten Erfolg hat.
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aa. Die Äußerungen über den Kuss des Klägers greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen ist das durch Art. 2Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310; BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, MDR 2017, 209; BGH, Urt. v. 18.9.2012 – VI ZR 291/10, MDR 2012, 1284; BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361).
80
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Schilderung des Kusses zwar nicht auf die räumliche Privatsphäre berufen, weil die Beklagte einen Vorfall beschreibt, der sich mitten am Tag an einer gut besuchten U-Bahn-Station in D abgespielt hat. Dies führt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 zur Bildberichterstattung) nicht automatisch zu einem Eingriff lediglich in die Sozialsphäre, denn vorliegend ist jedenfalls die thematische Privatsphäre betroffen. Bei einem – wie hier – innigen Kuss handelt es sich um eine üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogene Einzelheit des privaten Lebens. Der Kläger konnte auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die „berechtigte Erwartung“ haben, dass darüber nicht in den Medien berichtet wird, weil es sich zwar um ein Verhalten in der Öffentlichkeit, jedoch um einen Moment der Entspannung bzw. des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags handelte (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728; BGH, Urt. v. 1.7.2008 – VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024; BGH, Urt. v. 17.2.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664; BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 234/10, NJW 2013; grundlegend EGMR v. 24.6.2004 – 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Daran ändert auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand nichts, dass Küssen in der Öffentlichkeit gesellschaftlich weitgehend akzeptiert ist und der Kläger sich beim fraglichen Vorgang, ohne dass ihm dies hat verborgen bleiben können, an einer belebten U-Bahn-Station mitten in D aufhielt. Denn auch angesichts solcher Rahmenumstände handelt es sich um einen privaten Vorgang, der keine „Einbindung in die Pflichten des Alltags“ darstellt, sondern vielmehr gerade eine Situation der Zurückgezogenheit und der Entspannung.
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Soweit die Wortberichterstattung daneben sonstige Informationen über den Kläger, wie seinen Wohnort oder die Beziehung zu seiner neuen Freundin etc. enthält, handelt es sich ebenfalls um Umstände, die seiner Privatsphäre zuzurechnen sind bzw. von seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst werden. Gleiches gilt für die im Beitrag enthaltenen Wertungen der Beklagten über den Kuss und die neue Beziehung sowie die angestellten Mutmaßungen über einen Umzug des Klägers, weil diese maßgeblich auf der Tatsache des Kusses beruhen, welcher seinerseits der Privatsphäre zuzurechnen ist
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bb. Abweichend von der Wertung des Landgerichts ist jedoch diese Wortberichterstattung nicht nur insoweit zulässig, als in Form einer sog. Preisgabe der Paarbeziehung über die Existenz einer neuen Freundin des Klägers berichtet und dies bewertet wird, sondern auch insoweit, als die Beklagte den Kuss zwischen den Klägern schildert. Denn die von der Kammer angestellten Erwägungen darüber, dass die Berichterstattung eine die Bildberichterstattung flankierende unzulässige Beschreibung des Kusses enthält („beschrieben und gezeigt“, „in Wort und Bild“), trägt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Wortberichterstattung nicht.
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(1) Die Rechtswidrigkeit einer Wortberichterstattung kann insbesondere nicht mit der Rechtswidrigkeit der zugehörigen Bildberichterstattung begründet werden. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. Der Umfang der in §§ 823Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit – anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG – dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings auch nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht damit sogar stärker beeinträchtigen. Es ist in solchen Fällen vielmehr eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
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(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Schilderung des Kusses zulässig, weil zwar keine relevante Selbstöffnung des Klägers vorliegt, jedoch aus anderen Gründen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse für die Berichterstattung der Beklagten streitet.
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(a) Eine Selbstöffnung des Klägers im Hinblick auf den Kuss mit der Klägerin ist vorliegend insgesamt zu verneinen, womit es auch nicht auf die Differenzierung zwischen einer bereits erfolgten Selbstöffnung, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist und einer nachträglichen Selbstöffnung ankommt, die gegebenenfalls die Wiederholungsgefahr entfallen lassen würde.
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Eine Selbstöffnung, die den Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten lässt, liegt vor, wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.8.2006 – 1 BvR 2606/04, NJW 2006, 3406; BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, MDR 2017, 209; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 332/09, MDR 2012, 25; BGH, Urt. v. 26.5.2009 – VI ZR 191/08, MDR 2009, 1040; BGH, Urt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310, 312). Von einer Selbstöffnung kann auszugehen sein, wenn sich der Betroffene bezüglich des Themas der Berichterstattung gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Betroffene in Kenntnis einer Foto- und Wortberichterstattung über eine Liebesbeziehung mit seinem Partner eine öffentliche Veranstaltung aufgesucht hat, bei der in besonderer Weise mit einem Interesse der dort anwesenden Medienvertreter an seiner Person zu rechnen war, da dies als freiwillige Mitveranlassung einer auf seine Privatsphäre bezogenen Medienberichterstattung eingestuft werden kann, die hinreichend schwer wiegt, ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch hinter ein allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 21.8.2006 – 1 BvR 2606/04, NJW 2006, 3406).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da der Kläger sich im Hinblick auf seinen Kuss mit der Klägerin nicht gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat. Gleiches gilt für die sparsam gehaltene und thematisch eng begrenzte Pressemitteilung des Klägers, in welcher nur die reine Kundgabe der Trennung von seiner Ehefrau und keinesfalls eine umfassende Preisgabe der Privatheit im Übrigen liegt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.3.2018 – 15 U 121/17, juris Rn. 24). Soweit der Kläger in den vergangenen Jahren bereitwillig Auskunft über seine Ehe mit M R erteilt und auch Informationen mit sexueller Konnotation öffentlich gemacht hat, stellt dies keine Selbstöffnung im Hinblick seinen Kuss mit der Klägerin dar. Denn auch wenn die Erwartung, dass die Umwelt Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden muss, ist die Privatsphäre zum einen Untergliederungen in thematischer Hinsicht zugänglich und es sich zum anderen auch Abstufungen in der Intensität der Selbstbegebung möglich, so dass allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu einem Thema dieses nicht in Gänze der Öffentlichkeit preisgeben (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304). Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, so dass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 7.12.2017 – 15 U 74/17, AfP 2018, 443; OLG Köln, Urt. v. 7.1.2014 – 15 U 86/13, NJW-RR 2015, 1069). Dabei können gerade Liebesbeziehungen zu unterschiedlichen Personen ein typisches Beispiel für Untergliederungen der Privatsphäre in thematischer Hinsicht sein, wobei zusätzlich auch noch graduell zwischen allgemeinen Aussagen sowie Detailangaben zu (einzelnen) Liebesbeziehungen unterschieden werden kann (OLG Köln, Urt. v. 7.12.2017 – 15 U 74/17, AfP 2018, 443).
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An den vorstehenden Ausführungen ändert auch die von der Beklagten zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nichts, denn dieser lässt sich nicht entnehmen, dass es bei der Frage einer Selbstöffnung im Hinblick auf (Liebes)Beziehungen ausreichend ist, wenn über thematisch korrespondierende sowie hinsichtlich Intensität und Grad der Informationstiefe vergleichbare Sachverhalte berichtet wird. Der Gedanke der Selbstbegebung beruht darauf, dass der Betroffene die Entscheidung trifft, bestimmte Sachverhalte öffentlich zu machen. Dies mag konkludent geschehen, wie beispielsweise durch den gemeinsamen Besuch einer öffentlichen Veranstaltung und ein dort gezeigtes (gemeinsames) Verhalten. Erforderlich ist jedoch jeweils eine erkennbare Willensäußerung des Betroffenen gerade hinsichtlich des konkreten (privaten) Sachverhalts. Würde eine Selbstöffnung zu einem bestimmten Sachverhalt auch auf andere, lediglich thematisch korrespondierende Sachverhalte erstreckt, so würde damit die Entscheidung des Betroffenen übergangen, ob er auch diesen konkreten (neuen) Sachverhalt der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Im Hinblick auf diese grundsätzlichen Erwägungen kann hier die Frage offen bleiben, ob die von der Beklagten angeführte thematische Entsprechung überhaupt vorliegt. Der Senat neigt dazu, diese Frage zu verneinen, da es einen erheblichen Unterschied darstellt, ob die angetraute Ehefrau in aller Öffentlichkeit geküsst wird oder aber – vier Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe der Trennung von dieser – eine andere Frau.
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Auch eine nachträgliche Selbstöffnung des Klägers, die im Rahmen der Wiederholungsgefahr beachtlich wäre, ist nicht gegeben. Zwar nimmt die Rechtsprechung eine sog. freiwillige Mitveranlassung einer auf die Privatsphäre bezogenen Medienberichterstattung an, wenn der Betroffene beispielsweise eine öffentliche Veranstaltung aufsucht, bei der in besondere Weise mit einem Interesse der dort anwesenden Medienvertreter an seiner Person und seinem Beziehungsleben zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.8.2006 – 1 BvR 2606/04, NJW 2006, 3406). Jedoch hat es bei der fraglichen Charity-Veranstaltung unstreitig keinen Kuss des Klägers mit der Klägerin oder ein vergleichbares eindeutiges Verhalten als Paar gegeben, so dass er sich jedenfalls hinsichtlich dieses in der Wortberichterstattung beschriebenen Verhaltens auch nicht nachträglich der Öffentlichkeit geöffnet hat.
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(b) Da es sich bei den Angaben über den Kuss des Klägers um Tatsachenbehauptungen handelt, die seine Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob die Berichterstattung der Beklagten durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit getragen wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, MDR 2017, 209; BGH, Urt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310; BVerfG, Beschl. v. 23.2.2000 – 1 BvR 1582/94, AfP 2000, 445). Dies ist im Rahmen der damit anstehenden Abwägung zu bejahen.
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Zugunsten der Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um eine im öffentlichen Leben bzw. im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person („public figure/personne publique“) handelt, so dass jedenfalls sein in der Öffentlichkeit gezeigtes Verhalten einen Informationswert für die Leserschaft der Beklagten hat. Der Kläger ist zwar keine Person des politischen Lebens, so dass sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, juris Rn. 23), was hier nicht nur aufgrund seiner hohen Prominenz, sondern insbesondere aufgrund seines Vorverhaltens einschlägig ist. Denn ungeachtet des überwiegend unterhaltenden Inhalts der Berichterstattung greift die Beklagte mit der Frage, ob der Kläger bei dem in aller Öffentlichkeit ausgeführten Kuss im Rahmen und eingedenk der Verantwortung handelt, die er gegenüber seiner Familie trägt und die er ausweislich der eigenen Presseerklärung auch nach der Trennung tragen will, im Gesamtkontext der Wortberichterstattung (auch) ein Thema von öffentlichem Interesse auf. Das entsprechende Bild als verantwortungsvoller und fürsorglicher (Familien-)Vater hat der Kläger zunächst durch seine öffentlichkeitswirksame Darstellung bzw. die Vermarktung seiner eigenen Person und der seiner Ehefrau in den letzten 20 Jahren selbst aufgebaut. Sodann hat er insbesondere durch die Presseerklärung zur Trennung von seiner Ehefrau diese von ihm beanspruchte Rolle nochmals ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11.2.2019 auch nic ht darauf an, wann die Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich stattgefunden hat, so dass auch die diesbezügliche Verspätungsrüge der Beklagten nicht entscheidungserheblich ist. Denn entscheidend ist, dass der Kläger selbst durch die betreffende Presseerklärung nur wenige Wochen vor der Berichterstattung über den Kuss das öffentliche Interesse daran, wie er künftig mit der Verantwortung für die Kinder umzugehen gedenkt, gleichsam selbst angefacht hat.
92
Die Beklagte nimmt in ihrer Berichterstattung diese Presseerklärung auf, in welcher der Kläger mitteilt, er werde auch nach der Trennung seiner Verantwortung für die gemeinsamen Kinder „in vollem Umfang gerecht“. Sodann hinterfragt sie kritisch, ob dies mit einem in der Öffentlichkeit erfolgenden Kuss mit einer anderen Frau zu vereinbaren ist („Ja, haben die denn kein Zuhause? Seine Frau M kann einem echt leid tun (…) `Unsere Mandanten werden (…) ihrer Verantwortung für ihre gemeinsamen Kinder in vollem Umfang gerecht werden´, so der Anwalt der S. Die Mutter bestimmt, aber auch der Vater, der sich wie ein verknallter Teenager benimmt? Hat er an seine Familie gedacht …? Wohl kaum.“). Damit ist Thema der Berichterstattung nicht nur die Befriedigung der reinen Neugier der Leser am Privatleben des prominenten Klägers, sondern daneben auch eine kritische Auseinandersetzung mit seiner Vorbildfunktion sowie mit der Frage, ob er dem von ihm selbst gezeichneten öffentlichen Bild gerecht wird oder dieses durch sein Verhalten konterkariert.
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Für die anerkennenswerten Interessen der Beklagten streitet weiter, dass die Wortberichterstattung über den Kuss zwar einen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt, hinsichtlich dieses Eingriffs jedoch keine besondere Belastung des Klägers erkennbar ist. Dies ergibt sich schon aus dem Verhalten des Klägers, der sich bei dem Kuss in aller Öffentlichkeit aufgehalten hat, die er als solche auch wahrnehmen konnte, was ihn jedoch nicht davon abgehalten hat, die Klägerin zu küssen. Selbst wenn er – wozu von den Parteien nichts vortragen wird – konkret den Fotografen nicht wahrgenommen hat, konnte er angesichts der Tageszeit sowie der Örtlichkeiten nicht von einer Situation ausgehen, in welcher er vor (medialer) Beobachtung sicher war. Dieser Umstand hebt die dem Kläger zustehende thematische Privatsphäre des Geschehens zwar nicht auf, er ist jedoch im Rahmen der Abwägung zugunsten der Beklagten durchaus zu berücksichtigen, weil damit der Stellenwert des Diskretionsinteresses illustriert wird, welches der Kläger selbst seinem Kuss mit der Klägerin beigemessen hat. Die Beklagte hat insofern mit den angegriffenen Äußerungen eine Situation beschrieben, die jeder zufällige Passant ohne weiteres hätte wahrnehmen können. Darüber hinaus musste der Kläger auch aufgrund der erst wenige Wochen zurückliegenden (eigenen) Pressemitteilung davon ausgehen, dass sein Verhalten in öffentlichen Räumen wie hier an einer U-Bahn-Station von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden und entsprechende Reaktionen auslösen würde (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728). In diesem Zusammenhang verfängt das vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angeführte Argument einer Verfolgungssituation der Kläger anlässlich ihres Spaziergangs bzw. ihres Aufenthalts an der U-Bahn-Haltestelle nicht. Eine besondere Tiefe des Eingriffs in die Privatsphäre kann auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht bejaht werden, denn zum einen kommt die vermeintlich engmaschige visuelle Überwachung der Kläger in der angegriffenen Wortberichterstattung nicht zum Ausdruck. Diese beschränkt sich nämlich auf ein gleichsam punktuelles Ereignis – den Kuss der Kläger – und macht keinerlei weitergehende Angaben dazu, wo sich diese vor und nach dem Kuss aufgehalten und wie sie sich dabei verhalten haben. Zum anderen ist ein solcher vermeintlicher Überwachungsdruck jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden auch kein Abwägungskriterium bei der Zulässigkeit der Wortberichterstattung, da er den Eingriff in die Privatsphäre weder prägt noch maßgeblich bestimmt. Denn soweit dem Leser durch die Berichterstattung der Beklagten lediglich mit eher sparsamen Worten mitgeteilt wird, dass und an welchem Ort die Kläger sich geküsst haben, spielt dabei die vermeintliche Überwachungssituation weder bei der Wiedergabe des Geschehens noch beim Verhalten der Kläger eine Rolle. Dem Aspekt des Nachstellens kann jedenfalls dann kein besonderes Gewicht bei der Abwägung zugunsten des Betroffenen zukommen, wenn sich dieser im öffentlichen Straßenraum einer deutschen Großstadt aufhält und sich damit die potentielle Möglichkeit einer Beobachtung durch – ihrerseits nicht unbedingt wahrnehmbare – Dritte geradezu aufdrängt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger angesichts der im öffentlichen Raum von Großstädten und insbesondere an U-Bahn-Stationen üblichen Überwachung mit Kameras ohnehin von der realen Möglichkeiten seiner jedenfalls für Dritte temporär wahrnehmbaren filmischen Präsenz ausgehen musste.
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Die vom Landgericht bei der Abwägung vorgenommene Bewertung, wonach ein Kuss „deutlich tiefer in der Privatsphäre verankert ist, als eine durch gemeinsame Auftritte nach außen getragene Beziehung“, kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers angeführt werden: Landläufig und auch aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten der Beklagten wird durch einen Kuss auf den Mund im Regelfall eine Beziehung zwischen den sich Küssenden offenbart. Es mag zwar durchaus Fälle geben, in denen die in einer Wortberichterstattung enthaltene Schilderung eines Kusses im Einzelfall eine weitergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt, als nur die Preisgabe einer Beziehung. Dies ist beispielsweise vorstellbar, wenn Details des Kusses oder des sonstigen Verhaltens der Protagonisten beschrieben werden (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 30.4.2013 – 15 U 196/12 sowie OLG Köln, Urt. v. 30.4.2013 – 15 U 197/12). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht: Über den Kuss selbst erfährt der Leser lediglich, dass er „am helllichten Tage“, „in aller Öffentlichkeit“ und „auf den Mund“ der Klägerin erfolgte, was im Hinblick auf eine vermeintliche Detailtiefe mehr oder minder ohne Aussagekraft ist. Zwar finden sich daneben noch die wertenden Äußerungen „… Turteltäubchen, die nicht voneinander lassen können. Ja, haben die denn kein Zuhause?“, die jedoch so pauschal gehalten sind, dass es letztlich der Phantasie der Leser überlassen bleibt, sich die jeweiligen Details des Kussgeschehens selbst vorzustellen.
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(3) Im Hinblick auf die mit der Berichterstattung über den Kuss verbundene Preisgabe einer neuen Beziehung des Klägers sowie die darauf beruhenden Wertungen ist die Klage ebenfalls unbegründet.
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Dies folgt schon aus den obigen Erwägungen zum öffentlichen Informationsinteresse daran, wie der Kläger seine von ihm selbst in der Pressemitteilung verkündete Verantwortung gegenüber den minderjährigen Kindern und damit die ihm – auch aufgrund seines Status als Prominentem – zukommende Vorbildfunktion wahrnimmt. Denn letztlich wird die Preisgabe der neuen Beziehung des Klägers gerade durch die Schilderung des Kusses vorgenommen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine frühere Beziehung bzw. Ehe zu M R in hohem Maße in die Öffentlichkeit getragen und auch kommerziell ausgenutzt hat. Bereits dadurch ist ein erhebliches öffentliches Interesse am weiteren Schicksal bzw. der weiteren Entwicklung seiner Beziehung geweckt worden. Er hat dann die Trennung von seiner Ehefrau durch anwaltliche Presseerklärung verkündet und damit das öffentliche Interesse an seiner Person und seinen Beziehungen weiter intensiviert: Wer zunächst in der Öffentlichkeit als treusorgender Vater und tadelloser Ehemann einschließlich der Auszeichnung „Paar des Jahres“ auftritt und sich sodann mit PR-Unterstützung trennt, wobei die fortdauernde Verantwortung für die Kinder betont wird, der kann, wenn er kurz darauf in aller Öffentlichkeit eine andere Frau küsst, nicht für sich in Anspruch nehmen, dass dieser Vorfall von der öffentlichen Aufmerksamkeit und einer daran anknüpfenden kritischen Berichterstattung verschont bleibt. Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung auch nicht mit derjenigen vergleichbar, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2017 (VI ZR 262/16, AfP 2017, 310) zugrunde lag, weil der dort von der Preisgabe seiner Liebesbeziehung Betroffene sein Privat- und Beziehungsleben konsequent vor der Öffentlichkeit abgeschirmt und zudem kein Verhalten gezeigt hatte, welches im Hinblick auf einen in der Öffentlichkeit ausgeführten Kuss möglicherweise zu kritischen Erwägungen im Hinblick auf eine Vorbildfunktion Anlass geboten hätte.
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(4) Soweit schließlich in der Berichterstattung weitere persönliche Details über den Kläger mitgeteilt und bewertet werden („Er lebt in D, seine junge Freundin am L. Zieht C nun zu Hause aus?“), ist dies bei Abwägung der gegenseitigen Interessen ebenfalls zulässig. Es handelt sich um unstreitig wahre Tatsachen zum Wohnort des Klägers, deren Mitteilung ihn nicht maßgeblich belastet. Denn soweit die durchschnittlichen Rezipienten der Beklagten nicht bereits ohnehin wissen, dass der Kläger in D wohnt, ist mit der Mitteilung des Wohnorts aufgrund der hochgradigen Pauschalität dieser Angabe weder die Gefahr verbunden, dass er für Fans dort konkret auffindbar wird noch handelt es sich bei der wertenden – und eindeutig als solche zu erkennenden – Spekulation der Beklagten zu seinem möglichen Umzug um eine Äußerung, die für ihn in irgendeiner Form abträglich ist oder sich aus sonstigen Gründen dem Bereich der Schmähkritik nähern könnte.
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d. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus den Vorgaben der DSGVO ableiten, soweit man die mit ihm verknüpften Angaben zu Wohnort und Beziehungsleben als „personenbezogene Daten“ ansehen wollte. Denn selbst in diesem Fall würde im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO im Ergebnis nichts anderes gelten als oben ausgeführt. Schon mit Blick auf den Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO wäre in grundrechtskonformer Auslegung auch hier nur eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Grundrechtspositionen geboten, wie sie im Rahmen der Abwägung oben bereits vollzogen worden ist. Insofern bliebe auch das Ergebnis das gleiche, zumal im vorliegenden Fall keine unterschiedliche Reichweite des Schutzumfangs der nationalen Grundrechts und der im Rahmen der DSGVO zu berücksichtigenden Grundrechte-Charta im Raum steht. Solche Divergenzen sind von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden.
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2. Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihres Antrags zu 1b) ist begründet, da ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Klägerin wird sowohl durch Nennung ihres Namens bzw. den Titel ihres Buches als auch durch die weiteren angegriffenen Angaben im Gesamtkontext mit dem zugleich von der Beklagten in der der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 (S. 10) veröffentlichten Portraitbildnis als neue Partnerin des Klägers der Öffentlichkeit vorgestellt. Eine solche Aufhebung ihrer Anonymität muss sie jedoch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht hinnehmen, so dass die Berufung der Beklagten aus diesem Grunde ohne Erfolg bleibt.
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a. In der Berichterstattung der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 (S. 10) hat die Klägerin folgende Äußerung angegriffen, die das Landgericht im Umfang der Unterstreichung untersagt hat:
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„Nach der Trennung küsst er schon wieder eine andere
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Liebe im Eil-Tempo! Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin – und die hübsche Frau an Cs Seite … seine junge Freundin am L. … und jetzt küsst er schon wieder eine andere. Das ging aber fix – eine Liebe im Eil-Tempo! Am helllichten Tag wurde der Moderator an der D U-Bahn-Haltestelle E beim Knutschen mit einer 21 Jahre jüngeren Frau erwischt. A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautorin. Vor Kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 EUR). Darin verrät die attraktive Blondine, warum es so wichtig ist, Handy, facebook & Co. auch mal auszulassen. Ob sie selbst diesen Rat befolgt hat, als sie mit C kuschelte? Die zwei wirkten wie frisch verliebte Turteltäubchen, die nicht voneinander lassen können. Ja, haben die denn kein Zuhause? … Hat er an seine Familie gedacht, als er seine junge Dozentin in aller Öffentlichkeit auf den Mund küsste? Wohl kaum.“
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b. Auch hinsichtlich dieses Antrags umfassen die Berufungsangriffe der Parteien nicht die gesamten erstinstanzlich streitigen Äußerungen. Die Klägerin verfolgt ihren Unterlassungsanspruch lediglich hinsichtlich der Äußerungen „Schöne Blondine A B ist Wissenschaftlerin – und die hübsche Frau an Cs Seite (…) A B ist Literaturwissenschaftlerin und Buchautorin. Vor Kurzem erschien ihr Ratgeber F (Wissenschaftsverlag G, ab 9,99 EUR)“ weiter. Die Beklagte wendet sich gegen die teilweise Stattgabe des Antrags im Umfang der obigen Unterstreichungen. Damit bleiben die Äußerungen „Liebe im Eil-Tempo! (…) seine junge Freundin am L. (…) Das ging aber fix – eine Liebe im Eil-Tempo! (…) Darin verrät die attraktive Blondine, warum es so wichtig ist, Handy, facebook & Co. auch mal auszulassen“, die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht untersagt hat, von der Klägerin unbeanstandet und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
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c. Bei den von der Klägerin mit der Berufung (noch) angegriffenen Äußerungen handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen über ihre Person, ihren Wohnort und ihren Beruf sowie darauf beruhenden Wertungen. Darin liegt – obwohl solche Angaben im Grundsatz der Sozialsphäre zuzurechnen sind – im konkreten Fall ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin sowie in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie durch die angegriffenen Äußerungen im Gesamtkontext der Berichterstattung in der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 (Seite 10) der Öffentlichkeit nicht als Autorin oder Moderatorin, sondern vielmehr als neue Partnerin des Klägers vorgestellt und ihre zuvor in dieser Hinsicht bestehende Anonymität aufgehoben wird. Im Rahmen der damit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs erforderlichen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem Anonymitätsinteresse der Klägerin verdient letzteres den Vorrang.
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aa. Die Klägerin war vor der streitgegenständlichen Berichterstattung zwar als Journalistin, Radiomoderatorin und Buchautorin mit gewisser Außenwirkung tätig, jedoch in der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt und sie ist auch keine Prominente, so dass eine Aufdeckung ihrer Anonymität im Rahmen der Berichterstattung über die durch die Schilderung des Kusses offengelegte Beziehung zum Kläger nicht mit einem Status als „public figure/personne publique“ rechtfertigt werden kann. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um eine Privatperson („ordinary person/personne ordinaire“), womit einer Berichterstattung aus der Privatsphäre grundsätzlich engere Grenzen gezogen sind (vgl. EGMR, Urt. v. 10.7.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 m.w.N.).
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bb. Zwar ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich der konkreten Person besteht, die der Kläger – nach Wertung der Beklagten möglicherweise in Verkennung seiner Verantwortung für die minderjährigen Kinder – kurz nach Bekanntgabe der Trennung von ihrer Mutter in aller Öffentlichkeit geküsst hat. Dieses Interesse speist sich jedoch überwiegend aus voyeuristischer Neugier, da die Berichterstattung außer einem eher hämischen Seitenhieb auf das Alter der Klägerin im Vergleich zu dem des Klägers keine Umstände diskutiert, die für das die Öffentlichkeit interessante Thema – die Wahrnehmung der Verantwortung durch den Kläger gegenüber seinen Kindern – gerade im Hinblick auf die konkrete Person der Klägerin von Belang sind. Weder befasst sich die Berichterstattung der Beklagten beispielsweise damit, dass die Klägerin für das Scheitern der Ehe des Klägers verantwortlich sein soll noch ist die Aufhebung ihrer Anonymität etwa von Bedeutung, um dem Leser eine Grundlage für die Bewertung zu geben, ob es sich bei der vom Kläger geküssten Person um jemand handelt, der ihn möglicherweise daran hindert, seine Verantwortung für die Familie wahrzunehmen. Insofern spielt es auch – entgegen der Ansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 1.3.2019 – keine entscheidende Rolle, ob die pauschalen Wertungen über die „Liebe im Eiltempo“ zulässig sind. Denn der Klägerin geht es (auch) um die Aufhebung ihrer Anonymität, welche gerade mit der inhaltsleeren Formulierung „Liebe im Eiltempo“ nicht verbunden ist.
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cc. Die Klägerin hat sich – von allgemeinen Ausführungen zu Liebe und Partnerschaft in ihren Büchern abgesehen – auch weder zu ihren eigenen Beziehungen im allgemeinen noch zu ihrer Beziehung zum Kläger öffentlich geäußert, so dass sich hinsichtlich ihrer Person das öffentliche Berichterstattungsinteresse auch nicht aus dem Aspekt einer Leitbild- oder Kontrastfunktion ergeben kann. Auch kann ihr das Verhalten des Klägers, der der Öffentlichkeit Einblicke in seine Ehe gewährt bzw. sie kommerziell genutzt und später eine Presseerklärung über die Trennung von seiner Ehefrau abgegeben hat, nicht zugerechnet werden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass eine solche Zurechnung möglicherweise dann in Betracht kommen kann, wenn zwischen den Beteiligten eine Ehe, eine Eltern-Kind-Beziehung oder eine vergleichbar intensive persönliche Bindung besteht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, juris Rn. 16 m.w.N.). Damit ist die im Zeitpunkt der Berichterstattung wohl erst kurz bestehende und noch nicht nach außen getragene Beziehung zwischen den Klägern jedoch in keiner Weise vergleichbar.
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Zwar dürfte die Privatheitserwartung der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Berichterstattung reduziert gewesen sein. Denn ob sie die berechtigte Erwartung haben durfte, dass ihr Verhalten nicht Gegenstand einer Wortberichterstattung wird und damit in die (breite) Öffentlichkeit gelangt, bestimmt sich nicht nach ihrer subjektiven Vorstellung, sondern nach den tatsächlichen Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (vgl. BGH, Urt. .v. 1.7.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; BGH, Urt. v. 17.2.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502). Bei einem Kuss, der mitten am Tage an einer belebten U-Bahn-Haltestelle in einer deutschen Großstadt gewechselt wird, können die Beteiligten nicht ernsthaft die Erwartung haben, dass sie mit diesem Verhalten nicht Gegenstand einer entsprechenden Berichterstattung werden (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 12.1.2017 – 15 U 198/15, AfP 2017, 161; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2017 – 15 U 162/16). Jedoch ist allein der Umstand eines Kusses mit einem Prominenten in der Öffentlichkeit kein hinreichender Grund, die Anonymität der Klägerin vor der gesamten Leserschaft der Beklagten aufzuheben, wenn nicht – was hier nicht der Fall ist – gerade an ihrer konkreten Person ein besonderes Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Abweichend von der Fallgestaltung, die der Senat in seinem Urteil vom 29.6.2017 (15 U 162/16 – Küsse auf dem Oktoberfest) zu entscheiden hatte, war der Aufenthalt der Kläger an der betreffenden U-Bahn-Haltestelle nicht durch öffentliche Äußerungen des Klägers im Vorfeld angekündigt und damit auch nicht der Fokus der öffentlichen Wahrnehmung auf dieses Ereignis gerichtet worden mit der Folge, dass ein öffentliches Zurschaustellen einer neuen Liebesbeziehung fast zwangsläufig einen Berichterstattungsanlass von einigem Gewicht bieten musste.
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dd. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass aufgrund einer nachträglichen Selbstöffnung die Wiederholungsgefahr entfallen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.10.2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005, 594). Denn weder der Besuch auf der Gala des N noch der Dank in ihrer Dissertation sowie ihrem Buch „S“ an „P.“ stellen eine Selbstöffnung im Hinblick auf ihre Beziehung zum Kläger dar, welche dann möglicherweise auch die pauschale Schilderung eines Kusses als wesentlichem Bestandteil einer intimen Beziehung rechtfertigen würde.
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(a) Hinsichtlich der in den beiden Büchern enthaltenen Widmung („P.“) folgt dies schon daraus, dass die Verwendung eines einzelnen Buchstabens in hohem Maße pauschal bzw. nichtssagend ist und – jedenfalls nicht ohne weitere, hier unstreitig nicht vorhandene Anhaltspunkte – keinen Rückschluss auf die Person des Klägers als Adressat der Widmung zulässt. Es ist aus dieser Widmung auch nicht das Einverständnis der Klägerin erkennbar, dass ihre Beziehung zum Kläger als private Angelegenheit öffentlich gemacht wird. Denn indem sie lediglich einen einzelnen Buchstaben für die Widmung gewählt hat, macht sie damit deutlich, dass sie gerade nicht offenlegen wollte, wem genau sie „in Liebe, tausendundzehnmal“ (vgl. Anlage B 12) gedankt hat.
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(b) Auch der Besuch der Gala des N stellt keine nachträgliche Selbstöffnung der Klägerin im Hinblick auf ihre Beziehung zum Kläger dar. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass private Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.8.2006 – 1 BvR 2606/04, NJW 2006, 3406 m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch an diesem Abend kein Verhalten gezeigt, das als Einverständnis dahin zu werten ist, ihre Beziehung zum Kläger öffentlich zu machen. Allein ihre Rolle als Tischnachbarin des Klägers sowie das vom Landgericht festgestellte Flirten, Unterhalten, die (auch körperliche) Nähe sowie der Augenkontakt reichen dazu nicht aus.
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(aa) Soweit die Kläger miteinander gesprochen haben und intensiven Augenkontakt hatten – womit wohl ausgedrückt werden soll, dass sie sich im Verlaufe des Abends angeschaut haben – ist dies im Hinblick auf eine zwischen ihnen bestehende Beziehung schon per se ohne Aussagekraft. Denn es ist schlicht dem gesellschaftlichen Konsens geschuldet, dass die Tischnachbarn einer festlichen Abendveranstaltung miteinander reden und sich anschauen, weil es gleichermaßen unhöflich wie unangebracht ist, seinen Tischnachbarn bei einer solchen Gelegenheit zu ignorieren. Ein solches Verhalten ist jedoch kein hinreichend sicheres Anzeichen für die willentliche Preisgabe einer (Liebes-)Beziehung durch die Klägerin.
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(bb) Soweit die Kläger auf der Veranstaltung „geflirtet“ sowie eine „auffallende Vertrautheit“ und „(auch körperliche) Nähe“ gezeigt haben, reichen diese auf dem Vortrag der Beklagten beruhenden Feststellungen des Landgerichts ebenfalls nicht für die Annahme aus, dass die Klägerin sich damit einverstanden gezeigt hat, ihre Beziehung zum Kläger als grundsätzlich private Angelegenheit nunmehr öffentlich zu machen.
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Die für eine vermeintliche Selbstöffnung der Klägerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat vorliegend bereits zu pauschal vorgetragen, um hieraus hinreichend sichere Schlüsse ziehen zu können. Denn sowohl bei dem im landgerichtlichen Urteil verwendeten Begriff „flirten“ als auch bei der „auffallenden Vertrautheit“ und „(auch körperlichen) Nähe“ handelt es sich jeweils um Bewertungen eines tatsächlichen Verhaltens. Die betreffende Wertung hat jedoch nicht das Landgericht, sondern die Beklagte selbst in ihren Schriftsätzen vorgenommen, ohne dabei mitzuteilen, welche konkreten tatsächlichen Verhaltensweisen der Kläger es waren, die diesem wertenden Rückschluss zugrunde lagen und ihn tragen können. So kann beispielsweise eine körperliche Nähe darin liegen, dass sich die Kläger umarmt haben. Wenn eine solche Umarmung jedoch im Rahmen einer herzlichen Begrüßung oder einer Beglückwünschung geschieht, ist sie kein hinreichendes Zeichen dafür, dass die Beteiligten den Willen haben, eine zwischen ihnen bestehende intime Beziehung öffentlich zu machen. Auch das „Flirten“ hat eine Vielzahl von Erscheinungsformen, die teilweise jedoch ohne Aussagekraft für den Wunsch des Betroffenen nach Preisgabe einer bestehenden intimen Beziehung sind. Gleiches gilt für die Wertungen „auffallende Vertrautheit“ und „(auch körperliche) Nähe“. Bei keinem dieser pauschalen, wertenden Begriffe ist auch nur im Ansatzpunkt nachvollziehbar – was jedoch Aufgabe der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast gewesen wäre – auf welcher Tatsachengrundlage diese Wertung erfolgt
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(cc) Dieses Ergebnis einer fehlenden nachträglichen Selbstöffnung der Klägerin wird auch durch einen Vergleich mit anderen Entscheidungen zu dieser Thematik gestützt.
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In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2004 (VI ZR 292/03, NJW 2005, 594) wurde ein neutrales Portraitfoto für zulässig erachtet, weil die Betroffene nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihre Privatsphäre nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Presse sein sollte. Unter diesen Umständen durfte das neutrale Portraitfoto trotz seines fehlenden Bezuges zu dem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit berührte, als sie als Person optisch in gleicher Weise identifizierbar wurde, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anlässlich der Veranstaltung auch geschehen war. Zwar ist auch im vorliegenden Fall eine intime Beziehung durch rechtswidrige Veröffentlichung solcher Bildnisse publik geworden, denen das Bestehen einer Paarbeziehung unzweifelhaft entnommen werden konnte und ebenso ist es in beiden Fällen anschließend zu einem öffentlichen Auftritt des Paars gekommen. Weitere Parallelen, die für eine Vergleichbarkeit der beiden Fälle sprechen, fehlen jedoch. Selbst wenn es auch der Klägerin als „Nicht-Promi“ klar gewesen sein dürfte, dass sie auf einer Charity-Veranstaltung als sog. Tischdame des Klägers, der als Moderator eine herausgehobene Stellung in der allgemeinen Aufmerksamkeit einnahm, nicht in der Masse untergehen würde, sondern dass sich vielmehr an ihre Präsenz bzw. ihren Platz am Tisch neben dem Kläger Fragen und Spekulationen der anwesenden Presse knüpfen würden, gab es doch – dies ist der entscheidende Unterschied zur vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – weder einen gemeinsamen Gang der Kläger über den roten Teppich noch eine Vorstellung der Klägerin als neue Lebensgefährtin durch den Kläger, wie dies durch den dortigen Kläger auf Nachfragen der am roten Teppich wartenden Presse geschehen war, woraufhin dort auch entsprechende Paar-Bilder gefertigt wurden. Insofern hat die Klägerin, die unstreitig keine eigene Erklärung zu ihrer Beziehung abgegeben hat, auch keine solche durch den Kläger geduldet; sie hat sich nicht mit ihm über den roten Teppich bewegt, keine gemeinsamen Bilder anfertigen lassen und sich nicht – weder allein noch mit ihm gemeinsam – den Fragen der Presse gestellt. Auch wenn zu konstatieren ist, dass die Klägerin sich in Kenntnis der bereits erfolgten (rechtswidrigen) Bildberichterstattung, die ihre Beziehung mit dem Kläger öffentlich gemacht hat, auf eine Veranstaltung mit ihm begeben hat, auf der mit öffentlicher Beobachtung sicher zu rechnen war, genügt dies in der Gesamtabwägung nicht, um das Informationsinteresse gerade an ihrer Person überwiegen zu lassen. Denn gerade auf dieser Veranstaltung, bei es nur eine beschränkte Privatheitserwartung geben konnte, haben die Kläger deutliche Zurückhaltung walten lassen. Mit einem Verhalten „als Paar“ durch Küsse auf den Hals, wie es beispielsweise der Entscheidung des Senats vom 12.1.2017 (15 U 198/15, AfP 2017, 161) zugrunde lag, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.
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d. Die Klägerin kann von der Beklagten darüber hinaus auch Unterlassung der weiteren, ihren Kuss mit dem Kläger beschreibende Wortberichterstattung verlangen. Denn abweichend von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Auffassung ist der Senat nach erneuter Beratung der Ansicht, dass die Klägerin auch ohne die Nennung ihres Namens oder den Titel ihres Buches im Hinblick auf den Gesamtkontext der streitgegenständlichen Berichterstattung individuell erkennbar ist und auch insofern ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vorliegt.
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aa. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Erkennbarkeit des Betroffenen zu bejahen, wenn er auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH, Urt. v. 21.6.2005 – VI ZR 122/04; BGH, Urt. v. 10.12.1991 – VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312; OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 – 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.6.1979 – VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205 für den Bereich der Bildberichterstattung). Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 – 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.5.2016 – 16 U 198/15, GRUR-RR 2017, 120; LG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2017 – 2/3 O 292/17, NJW-RR 2018, 428; Wenzel (Burkhardt), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, § 12 Rn. 43). Hinsichtlich der Erkennbarkeit wird nicht auf den Durchschnittsrezipienten abgestellt, sondern es kann auch die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.2004 – 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619; OLG Köln, Urt. v. 5.6.2012 – 15 U 15/12, juris Rn. 10; Soehring/Hoene (Soehring), Presserecht, 5. Auflage, § 13 Rn. 37; Wenzel (von Strobl-Albeg), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 16 f.; ebenso BGH, Urt. v. 26.6.1979 – VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205 und OLG D, Beschl. v. 6.1.1993 – 3 W 2/93, NJW-RR 1993, 923 jeweils für die Bildberichterstattung). Grundrechte können nicht nur dann betroffen sein, w enn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn sie an solche Leser gerät, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, den Betroffenen zu identifizieren. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen sind die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.2004 – 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619 für die Angaben „U Anwalt“, „nach einer Karriere als Staatsanwalt gegen seinen Willen aus dem V Staatsdienst entlassen“, „betreibt seit Jahren seine Wiedereinstellung“ sowie Mitteilung über psychische Auffälligkeiten, aus denen der Betroffene „zumindest für interessierte Kreise in und um die Justiz in U“ erkennbar sei).
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bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klägerin nach dem Gesamtkontext der streitgegenständlichen Berichterstattung individuell erkennbar.
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Zwar können mit den in der angegriffenen Berichterstattung enthaltenen personenbezogenen Angaben „schöne Blondine“ bzw. „die hübsche Frau an Cs Seite“, „21 Jahre jüngeren Frau“ selbst Verwandte oder Bekannte der Klägerin diese nicht identifizieren, da diese Angaben völlig pauschal sind und keinerlei Rückschluss auf eine konkrete Person zulassen. Jedoch muss insofern auch der Gesamtkontext der hier angegriffenen Berichterstattung in der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 (Seite 10) berücksichtigt werden, der die Klägerin nicht nur mittels der obigen pauschalen Begriffe beschreibt, sondern sie daneben durch Veröffentlichung ihres Portraitbildes visuell erkennbar macht. Abweichend von dem noch in der mündlichen Verhandlung dargelegten vorläufigen Beratungsergebnis folgt der Senat den Argumenten der Klägerin, dass für die Frage der Erkennbarkeit die angegriffene Berichterstattung insgesamt Berücksichtigung finden muss und es nicht zulässig ist, die mit der vorliegenden Entscheidung untersagten und bis dato nach der landgerichtlichen Entscheidung noch für zulässig erachteten Bestandteile der Berichterstattung (Portraitbildnis der Klägerin sowie Nennung ihres Namens und Titel ihres Buches) zuvor aus dem maßgeblichen Gesamtkontext auszuklammern. In diesem Zusammenhang soll ausdrücklich offen bleiben, ob die Frage der Erkennbarkeit möglicherweise anders zu beurteilen ist, wenn eine Berichterstattung vom Betroffenen nicht insgesamt angegriffen wird – beispielsweise weil unzulässige Teile derselben bereits Gegenstand einer vorprozessualen Unterlassungsverpflichtungserklärung geworden sind – oder wenn die Erkennbarkeit nicht auf der angegriffenen Berichterstattung selbst, sondern auf anderen Veröffentlichung beruht, die das beklagte Medienunternehmen oder auch ein Dritter vor oder auch nach der angegriffenen Berichterstattung veranlasst haben. Diese Fragen können und sollen vorliegend schon deshalb offen bleiben, weil nach Ansicht des Senats bei der Frage der Erkennbarkeit jedenfalls diejenigen Angaben über den Betroffenen herangezogen werden können und müssen, die die angegriffene Berichterstattung in dem durch den Streitgegenstandsbegriff vorgegebenen Rahmen selbst enthält. In vergleichbarer Weise hat der Senat in seiner Entscheidung vom 30.11.2015 (15 W 60/15) dazu tendiert, eine Erkennbarkeit im Sinne einer „mühelosen“ Ermittlung der Identität des Betroffenen dann zu bejahen, wenn zeitgleich zur beanstandeten Wortberichterstattung ein Bildnis in einem weit verbreiteten Printmedium veröffentlicht und dieses von der Berichterstattung in Bezug genommen wird. Dann muss die Erkennbarkeit aber erst Recht bejaht werden, wenn die vom Betroffenen in Gänze angegriffene Wort- und Bildberichterstattung sein Portraitbildnis enthält und dieses in derselben Entscheidung, die über die Wortberichterstattung zu befinden hat, als unzulässig eingestuft und verboten wird. Insofern werden auch die Interessen der Beklagten ausreichend gewahrt, da sich der Verbotstenor lediglich darauf bezieht, „in Bezug auf die Klägerin zu 2)“ und damit diese identifizierend über den Kuss bzw. die Beziehung mit dem Kläger zu berichten, womit ein (kerngleicher) Verstoß dann ausscheidet, soweit die Beklagte lediglich über diesen Sachverhalt berichtet, ohne dabei die Anonymität der Klägerin durch Bildnisse oder Namensnennung aufzuheben.
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3. Die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die Abweisung ihres gegen die Bildberichterstattung in der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 (S. 10) gerichteten Antrags zu 1c) ist ebenfalls vollumfänglich begründet, weil das öffentliche Interesse an ihrer Person bei der im Rahmen von § 23 Abs. 1 KUG gebotenen Abwägung, jedenfalls aber im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG hinter das klägerische Interesse auf Wahrung ihrer Anonymität als neue Freundin des Klägers zurücktreten muss.
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a. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses im konkreten Gesamtkontext der angegriffenen Berichterstattung hat die Klägerin nicht erteilt, da sich ihre Einwilligung nur darauf bezog, Berichte über ihre berufliche Tätigkeit mit dem betreffenden Foto zu bebildert, nicht jedoch einen Bericht über ihren Kuss mit dem Kläger bzw. eine Aufdeckung ihrer Anonymität als seine neue Freundin. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann hier zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
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b. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.).
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Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen, so dass auch Aspekte aus ihrem Privatleben der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376).
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Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen.
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Im Rahmen dieser Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.).
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Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 40660/08, GRUR 2012, 745 [Bild]; EGMR, Urt. v. 10.7.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 [Wort]).
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Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, VersR 2018, 554). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, Urt. v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 m.w.N.).
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Stets abwägungsrelevant ist schließlich die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180).
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c. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Bildnis der Klägerin im Zeitpunkt der Berichterstattung kein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert.
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Soweit das Landgericht im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur daran bejaht hat, ob der Kläger kurz nach Bekanntgabe seiner Trennung eine neue Beziehung hat, sondern auch daran, mit wem er diese Beziehung hat, folgt der Senat dem nicht. Denn weder das Eingehen einer neuen Beziehung noch die – in die Berichterstattung der Beklagten nicht enthaltene, sondern vom Landgericht eher „hineingelesene“ – Frage, ob die Ehe des Klägers noch zu retten ist, haben einen Bezug zur konkreten Person der Klägerin und können damit insgesamt die Aufdeckung ihrer Anonymität nicht rechtfertigen.
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Zwar ist die Frage, ob und mit wem der sehr prominente Kläger nach seiner öffentlich bekanntgegebenen Trennung wieder eine Beziehung oder auch nur eine Affäre hat, durchaus von öffentlichem Interesse, was in gewisser Weise auch auf die nicht prominente Klägerin durchschlagen könnte. Allein dadurch tritt der ihr zustehende Anspruch auf Anonymität, der durch Veröffentlichung des Portraitfotos in einem weitaus höheren Maße beeinträchtigt ist als durch die Nennung ihres Namens in der Wortberichterstattung, aber nicht zurück. Denn auch wenn die Klägerin sich mit diesem Bildnis im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an die Öffentlichkeit wendet und es zu diesem Zweck ins Internet eingestellt hat, war dieser Auftritt gerade nicht dazu gedacht, sie vor den Augen der Öffentlichkeit als neue Partnerin des Klägers zu individualisieren. Es mag der Kuss des Klägers kurz nach der öffentlichen Bekanntgabe der Trennung von seiner Ehefrau als zeitgeschichtliches Ereignis angesehen werden. Dies basiert bei Abwägung der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für den Kläger relevanten Umstände jedoch maßgeblich auf seinem früher gezeigten (auch kommerziell orientierten) Verhalten, der öffentlichen Mitteilung seiner Trennung sowie der in diesem Zuge betonten Verantwortung sowie auf dem Umstand des „Küssens in der Öffentlichkeit“, nicht dagegen auf der konkreten Identität der Klägerin. Dürfte ein kontextneutrales Foto der Klägerin allein aus dem Grunde zulässigerweise veröffentlicht werden, weil sie den prominenten und seiner selbst propagierten Verantwortung möglicherweise nicht gerecht werdenden Kläger in der Öffentlichkeit geküsst hat, würde damit die thematische Privatsphäre eines Nicht-Prominenten letztlich aufgegeben und zur früheren „Begleiter“-Rechtsprechung zurückgekehrt.
133
d. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin scheitert schließlich auch nicht daran, dass aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände keine Wiederholungsgefahr mehr vorliegen würde.
134
Zwar hat die Klägerin nach der streitgegenständlichen Bildberichterstattung gemeinsam mit dem Kläger am 19.8.2017 eine der größten deutschen Benefiz-Veranstaltungen besucht und dort mit ihm gemeinsam an einem Tisch gesessen. Dies reicht jedoch – gleiches gilt für die in einem der Bücher der Klägerin sowie in ihrer Dissertation enthaltene, dem Kläger zuzuordnende Widmung „P.“ – für eine nachträgliche Selbstöffnung im Hinblick auf eine intime Beziehung mit diesem nicht aus. Die Kläger haben sich bei dieser Veranstaltung unstreitig weder geküsst noch Händchen gehalten oder andere „verlässliche“ Anzeichen dafür gezeigt, dass sie den Willen und das Bewusstsein hatten, ihre private Beziehung öffentlich machen wollen. Dass sie auf der fraglichen Veranstaltung miteinander gesprochen, geflirtet, intensiven Augenkontakt gehabt und eine auffallende Vertrautheit sowie (auch körperliche) Nähe gezeigt haben, reicht – wie bereits oben dargelegt – nicht aus um anzunehmen, dass die Klägerin diesen Teil ihrer Privatsphäre, nämlich eine zum Kläger bestehende Beziehung, der Öffentlichkeit zugänglich machen wollte. Auf die obigen Ausführungen zu diesem Verhalten anlässlich des N wird Bezug genommen.
135
4. Die Berufung der Beklagten gegen ihre – dem Antrag zu 2a) des Klägers folgende – Verurteilung zur Unterlassung der Wortberichterstattung in der Zeitschrift „K“ Nr. 27 vom 2.7.2016 ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 1004Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG oder aus den Bestimmungen der DSGVO zu.
136
a. In der betreffenden Berichterstattung ist auf dem Titel bzw. auf Seite 8 folgende Äußerung angegriffen, die das Landgericht vollständig untersagt hat:
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„Kurz nach der Trennung C Er küsst schon eine andere! (…) Schneller kann Mann sich nicht trösten! (…) Nur vier Wochen nach der Trennung knutscht er eine andere Frau (…) Er fährt offenbar voll auf sie ab! An einer U-Bahn-Station küsste der TV-Star ganz ungeniert seine junge ‚Begleiterin‘! (…) Gerade mal vier Wochen sind seit Bekanntgabe der Trennung von seiner Frau M (…) vergangen – schon knutscht er eine andere. Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch! (…) An der U-Bahn-Haltestelle ‚E‘ in D gab es (…) kein HALTEN mehr. Immer wieder busselte und umarmte er die junge Frau, laut ‚I‘ eine 30-jährige Buchautorin und Uni-Dozentin aus J Mit Doktortitel! Ihre Küsse scheinen ihm ja gut zu schmecken.“
138
b. Entsprechend der Ausführungen zu der mit dem Antrag zu 1a) angegriffenen Wortberichterstattung sind auch diese Äußerungen über das Kussgeschehen und die Existenz einer neuen Partnerin des Klägers insgesamt zulässig. Die tatsächlichen Angaben zum fraglichen Geschehen variieren gegenüber der Berichterstattung in der Zeitschrift „H“ Nr. 28 vom 6.7.2016 (Seite 10) zwar leicht, jedoch sind die Berichterstattungen im Kern vergleichbar. Mit leicht unterschiedlichen Formulierungen („haben die denn kein Zuhause“ bzw. “ … gibt es kein HALTEN mehr“) wird der Kuss der beiden Kläger geschildert und bewertet, ohne dass jedoch die Wortberichterstattung eine derartige Detailtiefe erreicht, dass eine besondere Beeinträchtigung des Klägers angenommen werden kann. Die ebenfalls in der Wortberichterstattung enthaltenen Meinungsäußerungen („Schneller kann Mann sich nicht trösten! Er fährt offenbar voll auf sie ab! Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch! … An der U-Bahn-Haltestelle ‚E‘ in D gab es … kein HALTEN mehr. Ihre Küsse scheinen ihm ja gut zu schmecken.“) sind zwar in der Tendenz durchaus von einer abfällig/kritischen Haltung gegenüber dem Kläger geprägt, jedoch wird dabei die Grenze zur Schmähkritik oder zur Prangerwirkung schon deshalb nicht erreicht, weil weiterhin die Auseinandersetzung in der Sache – vermeintliche Wahrnehmung der in der Presseerklärung thematisierten Verantwortung des Klägers gegenüber seinen Kindern – im Mittelpunkt steht und nicht allein ein gegen seine Person gerichteter Angriff. Insbesondere die Formulierung „kein HALTEN mehr“ entbehrt im Hinblick auf den beschriebenen Aufenthalt des Klägers an einer U-Bahn-Station nicht jeglichen Wortwitzes.
139
5. Die Berufung der Beklagten gegen ihre – dem Antrag zu 2b) der Klägerin folgende – Verurteilung zur Unterlassung der Wortberichterstattung in der Zeitschrift „K“ Nr. 27 vom 2.7.2016 (Anlage K 8) ist dagegen unbegründet. Denn der Klägerin steht der vom Landgericht bejaht Unterlassungsanspruch aus §§ 1004Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.
140
a. In der betreffenden Berichterstattung der Zeitschrift „K“ Nr. 27 vom 2.7.2016 ist auf dem Titel und auf Seite 8 folgende Äußerung angegriffen, die das Landgericht vollständig untersagt hat:
141
„Kurz nach der Trennung C Er küsst schon eine andere! (…) Nur vier Wochen nach der Trennung knutscht er eine andere Frau (…) Er fährt offenbar voll auf sie ab! An einer U-Bahn-Station küsste der TV-Star ganz ungeniert seine junge ‚Begleiterin‘! (…) – schon knutscht er eine andere. Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch! (…) An der U-Bahn-Haltestelle ‚E‘ in D gab es (…) kein HALTEN mehr. Immer wieder busselte und umarmte er die junge Frau, laut ‚I‘ eine 30-jährige Buchautorin und Uni-Dozentin aus J Mit Doktortitel! Ihre Küsse scheinen ihm ja gut zu schmecken.“
142
b. Der in der Wortberichterstattung enthaltene und vom Landgericht untersagte Passus „Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch!“ ist zwar in der Klageschrift in eckige Klammern gesetzt und damit von der Klägerin zunächst nicht angegriffen worden. Jedoch ist ein dadurch in der landgerichtlichen Verurteilung möglicherweise liegender Verstoß gegen § 308 ZPO im Ergebnis unerheblich. Beantragt nämlich der Kläger, dem mehr zugesprochen wurde, als er im ersten Rechtszug beantragt hatte, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, so wird durch die darin liegende Genehmigung der Mangel geheilt, da im Sich-zu-Eigen-machen der gegen § 308 ZPO verstoßenden Entscheidung eine noch in der Berufungsinstanz mögliche Klageerweiterung liegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1994 – VIII ZR 165/92, NJW 94, 1060; BGH, Urt. v. 16.12.2004 – VII ZR 174/03, MDR 2005, 645; Zöller (Feskorn), ZPO, 32. Auflage, § 308 ZPO Rn. 7), die hier auch im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken begegnet.
143
c. Sämtliche von der Klägerin angegriffene Äußerungen, die zum einen die Schilderung des Kusses und zum anderen Angaben über die Person der Klägerin sowie Wertungen über die Beziehung der Kläger enthalten, unterfallen dem bereits vom Landgericht zutreffend tenorierten Unterlassungsgebot, da der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin bzw. in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht von einem ihr Anonymitätsinteresse überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt ist.
144
a. Die Klägerin ist durch die streitgegenständlichen Äußerungen im Gesamtkontext des restlichen Beitrags individuell erkennbar und damit in Form einer Offenlegung ihrer Paarbeziehung zum Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen.
145
Zwar wird allein mit den in der Wortberichterstattung enthaltenen Angaben „… 30-jährige Buchautorin und Uni-Dozentin aus J Mit Doktortitel!“ eine Identifizierung der Klägerin selbst für ihre Verwandten oder Bekannten kaum möglich sein, da es nicht nur eine einzige 30-jährige Uni-Dozentin mit Doktortitel in J geben dürfte und „Uni-Dozentin“ ohnehin ein dehnbarer Begriff ist, der neben den ordentlichen Professoren auch die außerordentlichen sowie die Lehrbeauftragten etc. mit einschließt. Jedoch ergibt sich die Erkennbarkeit der Klägerin unter Berücksichtigung der oben dargestellten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsätze jedenfalls aus dem im Gesamtkontext der Berichterstattung zu berücksichtigenden Bildnis, welches die Kläger beim Kuss zeigt und auf welchem die Klägerin trotz Halbprofil und einer für den Betrachter „ungünstigen“ Kopfhaltung jedenfalls für Bekannte individualisierbar ist. Auf die obigen Ausführungen, wonach bei der Frage der Erkennbarkeit unabhängig von einer in erster Instanz bzw. im Berufungsverfahren (teilweise) bereits tenorierten Unterlassungsverpflichtung der Gesamtkontext der angegriffenen Berichterstattung ins Auge gefasst werden muss, kann insoweit Bezug genommen werden.
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bb. Der in der Berichterstattung liegende Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nicht durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt.
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Zwar muss sich die Klägerin im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien entgegenhalten lassen, dass sie sich im Rahmen eines die Öffentlichkeit interessierenden Themas – wie der Kläger nach der öffentlich mitgeteilten Trennung von seiner Ehefrau der in seiner Presseerklärung thematisierten Verantwortung für die gemeinsamen Kinder gerecht wird – zwar nicht durch die nichtssagende Widmung in zwei Büchern, jedoch dadurch jedenfalls in gewisser Weise zu ihrer Verbindung mit dem Kläger öffentlich bekannt hat, dass sie mit ihm die Gala des N besucht hat. Dies reicht allerdings – wie bereits oben ausgeführt – weder für eine nachträgliche Selbstöffnung noch für eine sog. freiwillige Mitveranlassung der Berichterstattung aus und kann – wenn es auch durchaus zulässig erscheint, diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu berücksichtigen, da die Klägerin durch diesen Besuch einer öffentlichen Veranstaltung und ihre dabei getroffene Platzwahl neben dem Kläger an dessen Tisch deutlich gemacht hat, dass sie selbst ihr Interesse, die mögliche Verbindung zu ihm vor der Öffentlichkeit verborgen zu halten, nicht immer an vorderster Stelle angesiedelt hat – jedenfalls nicht den entscheidenden Ausschlag geben. Denn auch wenn der Klägerin klar sein musste, dass auf dieser Veranstaltung mit einer hohen Pressedichte zu rechnen war und dass sie als Tischnachbarin des Klägers zwangsläufig besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen würde, zumal sie durch das im Vorjahr veröffentlichte Kussfoto jedenfalls den interessierten (Presse-)Kreisen bereits bekannt war, hat sie gerade an diesem Abend besondere Zurückhaltung walten lassen, so dass ihr Auftritt ebenso als der einer Frau gelten konnte, die aus beruflichen oder sonstigen Gründen ein gesteigertes Interesse daran haben könnte, einen Abend an der Seite des Kläg ers zu verbringen.
148
Zugunsten der Klägerin ist darüber hinaus noch in Rechnung zu stellen, dass sie keine Prominente ist und vor dem fraglichen Zwischenfall an der U-Bahn-Haltestelle in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt war, so dass ihr hinsichtlich ihrer privaten Lebensführung weder Vorbild- noch Kontrastfunktion zukommt. Auch ist sie – anders als der Kläger – nicht mit früheren Äußerungen zu Ehe, Familie, Trennung oder aber Verantwortung für gemeinsame Kinder in die Öffentlichkeit getreten; sie muss sich auch die insoweit durch den Kläger vorgenommene Selbstöffnung nicht zurechnen lassen, weil zwischen ihr und dem Kläger – jedenfalls hat dies die darlegungspflichtige Beklagte nicht behauptet – keine derart gefestigte Beziehung besteht, dass von einer solchen „vertretungsweisen Selbstöffnung“ ausgegangen werden könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, juris Rn. 16 m.w.N.).
149
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die streitgegenständlichen Äußerungen vermeintlich nur sehr gering ist, weil ihre Anonymität angesichts der weitgehend pauschalen Inhalte der Wortberichterstattung allenfalls für einen sehr begrenzten Kreis von Rezipienten aufgehoben würde. Denn stellt man – was jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden angezeigt ist – auf die gesamte von der Klägerin angegriffene Berichterstattung und damit auch auf die darin enthaltene Bildberichterstattung ab, ist zu konstatieren, dass die Anonymität der Klägerin hier nicht vor einem begrenzten Kreis, sondern vor der breiten Öffentlichkeit aufgehoben wird. Demgegenüber verdient das Informationsinteresse der Rezipienten daran, ob der Kläger kurz nach der Bekanntgabe seiner Trennung „nur eine Blondine“ küsst oder eine solche mit Doktortitel und Stellung als Uni-Dozentin, nicht den Vorrang, zumal es sich überwiegend aus Neugier am Privatleben prominenter Personen speist.
150
Dasselbe Ergebnis gilt letztlich auch für die primär eine Wertung enthaltende Äußerung der Beklagten „Da hat sich Mann aber schnell getröstet. Mal wieder typisch!“. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht, dass durch diesen etwas hämischen Kommentare gegenüber dem Kläger die Klägerin allenfalls mittelbar in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen wird, weil sich die betreffende Wertung des Verhaltens des Klägers allein auf diesen bezieht und weder eine Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung darstellt. In der Gesamtschau der angegriffenen Äußerungen ist jedoch auch hier entscheidend, dass die Berichterstattung der Beklagten zum Inhalt hat und darauf abzielt, die Anonymität der Klägerin als neue Partnerin des Klägers aufzuheben und diese neue Beziehung einer Wertung zu unterziehen, so dass es aufgrund des maßgeblichen Kriteriums der Offenlegung nicht auf den Wahrheitsgehalt der der Wertung zugrundeliegenden Tatsachen oder ihres Charakter als Schmähung ankommt, sondern vielmehr auf den Anonymitätsverlust der Klägerin. Dieser ist in der oben dargestellten Wertung der Beklagten in gleicher Weise enthalten wie in der restlichen, von der Klägerin angegriffenen Wortberichterstattung.
151
6. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Abmahnungen vom 7.7.2016 (Anlage K 3) und 2.9.2016 (Anlage K 9) besteht zugunsten des Klägers in Höhe von 490,99 Euro und zugunsten der Klägerin in voller Höhe der geltend gemachten Forderung von 734,98 Euro.
152
a. Dem Kläger steht für die außergerichtlicher Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten im Rahmen der beiden Abmahnschreiben nur insoweit ein Anspruch auf Kostenerstattung zu, als er von der Beklagten hinsichtlich der Veröffentlichung des beide Kläger beim Kuss zeigenden Bildnisses (Antrag zu 2c) Unterlassung verlangt hat. Für diesen Antrag ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 48 Abs. 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000 Euro angemessen, der sowohl der persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung für die Kläger als auch der publizistischen Wirkung des Bildnisses für die Beklagte Rechnung trägt. Die dafür für den Kläger aus einem Gegenstandswert in Höhe des ihn betreffenden Wertanteils von 12.500 Euro geltend gemachte 0,65-fache Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer beläuft sich auf 490,99 Euro. Dagegen kann der Kläger für die Abmahnschreiben keinen weitergehenden Anspruch auf Kostenerstattung geltend macht, soweit er die mit dem Antrag zu 1a) sowie mit dem Antrag zu 2a) geltend gemachten Unterlassungsansprüche außergerichtlich verfolgt hat, da ihm diese Unterlassungsansprüche – wie ausgeführt – nicht zustehen.
153
b. Der Klägerin steht für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten ein Kostenerstattungsanspruch zu, soweit die Ansprüche nach den Anträgen zu 1b) und zu 2b) jeweils aus einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 Euro, der Anspruch nach dem Antrag zu 1c) aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 Euro sowie der Anspruch nach dem Antrag zu 2c) aus einem anteiligen Gegenstandswert von 12.500 Euro verfolgt wurden. Insgesamt sind damit für die Klägerin Abmahnungen aus einem Gegenstandswert in Höhe von 52.500 Euro begründet, womit die von der Klägerin geforderte 0,65-fache Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 734,98 Euro in voller Höhe gerechtfertigt ist.
154
7. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
155
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
156
8. Der Streitwert wird für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 95.000 Euro und für die Berufungsinstanz auf 70.000 Euro festgesetzt. Dabei entfallen auf die Anträge zu 1a) und 1b) sowie zu 2a) und 2b), die sich gegen die Wortberichterstattungen richten, jeweils 15.000 Euro. Einen maßgeblichen Unterschied der jeweiligen Wortberichterstattungen, der möglicherweise eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigen würde, vermag der Senat auch im Hinblick darauf nicht zu erkennen, als die jeweiligen Äußerungen teilweise von der Klägerin und teilweise vom Kläger angegriffen werden. Es geht jeweils um die Beschreibung der Tatsache, dass sich die Kläger an einer U-Bahn-Haltestelle geküsst haben. Für die mit dem Antrag zu 1c) angegriffene Veröffentlichung des neutralen Portraitfotos der Klägerin ist unter Berücksichtigung der nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG maßgeblichen Umstände ein Wert von 10.000 Euro anzusetzen. Denn auch wenn es sich um ein kontextneutrales Portraitfoto handelt, welche die Klägerin sehr vorteilhaft abbildet, wird es im maßgeblichen Kontext der Gesamtberichterstattung verwendet, um das geschilderte Geschehen um den Kuss bzw. die Offenlegung der Beziehung der Kläger zu bebildern, mit welchem die Anonymität der Klägerin aufgehoben wird. Für den nur erstinstanzlich geltend gemachten Antrag zu 2c) ist – wie bereits oben ausgeführt – ein Wert von 25.000 Euro anzusetzen.