Kein Schadensersatz für Fall über eine Treppenstufe in einem Restaurant


Landgericht Osnabrück, Urteil vom 18. 7. 2005 – 2 O 737/05

Kein Schadensersatz für Fall über eine Treppenstufe in einem Restaurant

Die Klägerin begab sich im Juni 2004 in der Nähe von Dresden in einen von der Beklagten betriebenen Autohof um dort zu Essen. Die Klägerin setzte sich mit ihrem Ehemann an einen Tisch im Restaurantbereich. Dieser Bereich war gegenüber dem übrigen Bereich des Betriebes etwas erhöht. Der Höhenunterschied wurde durch eine Stufe ausgeglichen. Die Stufe selbst war in Holz eingefasst und auf der Oberfläche der Stufe befand sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift “Vorsicht Stufe”. Der untere Teil der Räumlichkeiten war verfliest, während der auf der Empore befindliche Essbereich mit Holzdielen bzw. Parkett belegt war. Nach einer Getränkebestellung verließ die Klägerin ihren Platz, weil sie zur Toilette gehen wollte. Hierbei stürzte sie über die Stufe, fiel hin und zog sich u. a. einen Oberschenkelhalsbruch zu. In der Folge mußte bei der Klägerin eine künstliche Hüfte implantiert werden.

Mit der Klage verlangt die Klägerin u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,– € und behauptete, sie habe die Stufe von oben aus dem Essbereich kommend mangels ausreichender Beleuchtung nicht sehen können. Zudem sei die Stufe so niedrig, dass sie dem Besucher nicht ohne weiteres ins Auge falle. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass das auf der Stufe angebrachte Schild eine ausreichende Absicherung sowie einen deutlichen Hinweis darstelle.

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage nach Anhörung der Parteien sowie der Inaugenscheinnahme verschiedener Fotos von den Örtlichkeiten abgewiesen.

Die Kammer hatte bereits erhebliche Zweifel, ob die Beklagte gegen die ihr zukommende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Danach hat derjenige, der einen öffentlichen Verkehr eröffnet, alles Erforderliche und ihm Zumutbare zu tun, um eine Gefährdung der Personen, die den Bereich benutzen, zu verhindern. Dabei müssten allerdings nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden bzw. von ihnen gewarnt werden, die für den Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann, was hier der Fall gewesen sein könnte. Dabei war für die Kammer maßgebend, dass der Stufenbereich sich zunächst nicht als wirklich ernst zu nehmende Gefahrenstelle darstellte. Auf die Stufe wurde durch ein unmittelbar auf dem Boden angebrachtes Schild hingewiesen. Der untere, wie der obere Bereich des Restaurants waren optisch unterteilt, alle Bereiche waren stets beleuchtet. Zudem konnte die Kammer auf Grund der Lichtbilder feststellen, dass sich in dem Raum auf der gesamten Länge eine Fensterfront befand, die für zusätzliches Licht sorgte. Die Kammer ist deshalb davon ausgegangen, dass unter normalen Umständen ein Besucher sowohl das auf der Stufe angebrachte Warnschild sowie die Stufe selbst hätte erkennen können.

Letztlich bedurfte diese Frage aber keiner endgültigen Entscheidung, da einem Ersatzanspruch nach Auffassung der Kammer eine schuldhafte Selbstgefährdung der Klägerin gegenüberstand. Die Klägerin hätte die Stufe beim erstmaligen Betreten der Empore überschritten. Ihr sei die Stufe mithin bekannt gewesen. Im übrigen hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Gericht eingeräumt, dass sie im Moment des Sturzes mehr mit der Suche nach den Toilettenräumen beschäftigt gewesen sei. Sie hätte nach entsprechenden Hinweisschildern Ausschau gehalten. Demgegenüber waren nach den Feststellungen der Kammer die Sichtmöglichkeiten auf den fraglichen Bereich nicht eingeschränkt.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg durch Beschluss vom 21. November 2005 die seitens der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen hat.

Quelle: Pressemitteilung LG Osnabrück vom 25.01.2006

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