Kein Schmerzensgeld für Muskelkater nach EMS-Training

LG Köln, Urteil vom 11.07.2018 – 18 O 73/16

Kein Schmerzensgeld für Muskelkater nach EMS-Training

Das LG Köln hat entschieden, dass Muskeltraining durch elektrische Impulse weder gesundheitlich schwerwiegende Folgen wie Nierenversagen auslösen kann noch kann für einen mehrtägigen Muskelkater verbunden mit Belastungskopfschmerzen Schmerzensgeld beansprucht werden.

Die Klägerin begab sich im November 2015 in ein Studio der Beklagten, um dort ein Elektro-Myo-Stimulationsprobetraining (kurz: EMS) durchzuführen, bei dem Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert werden. Doch anstatt eines Trainingserfolges stellten sich – nach Angaben der Klägerin – nur Beschwerden ein. Bereits während des Trainings habe sie sich beklagt, doch die Betreiberin des Studios habe erklärt, das müsse so sein. Kopfschmerzen, Unwohlsein und ein erhöhter Wert eines Enzyms im Blut, welches auf ein Auflösen von Muskelfasern hingedeutet hätte, seien die Folge gewesen. Wegen des erhöhten Wertes hätte zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Sie forderte 5.500 Euro Schmerzensgeld.

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen zur Beantwortung der Frage, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Training bei der Klägerin ausgelöst hat, habe bei der Klägerin – trotz eines erhöhten Enzymwertes – keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestanden. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige lediglich, dass sich die Klägerin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt – verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung.

Die Frage, ob eine solcher Muskelkater eine derart erhebliche Einschränkung darstellt, dass dies einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann, ist nach Auffassung des Landgerichts eindeutig zu beantworten: Bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handele sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten sei und üblicherweise von Sport Treibenden hingenommen werde. Schmerzensgeld könne man dafür nicht beanspruchen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 31.07.2018

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