Zum Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 29.09.2014 – 3 U 54/14

20.000 Euro Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

Ein Patient kann von einem Krankenhaus 20.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem er im Krankenhaus ohne ausreichende Aufklärung und ohne
ausreichende Indikation nach der neueren Methode des Bandscheibenersatzes operiert wurde. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 29.09.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der im Jahre 1965 geborene Kläger aus Hagen wurde in den Jahren 1989 und 2002 jeweils nach Bandscheibenvorfällen erfolgreich operativ behandelt.
Wegen erneut zunehmender Beschwerden begab sich der Kläger 2006 in ärztliche Behandlung. Die zunächst konsultierten Ärzte sahen keine Veranlassung für ein operatives Vorgehen und empfahlen, die konservative Therapie fortzusetzen. In dem danach aufgesuchten, beklagten Krankenhaus in Dortmund implantierten die behandelnden Ärzte dem Kläger im Januar 2007 eine Bandscheibenersatzprothese. In der Folgezeit litt der Kläger weiterhin an Rückenbeschwerden. Er hat gemeint, die Operation im Januar 2007 sei ohne ausreichende Aufklärung durchgeführt worden und zudem nicht indiziert gewesen. Vom beklagten Krankenhaus hat er Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Die Klage hatte Erfolg. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger 20.000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt.

Das beklagte Krankenhaus hafte bereits deswegen, weil eine ausreichende Aufklärung des Klägers nicht bewiesen sei. Es stehe nicht fest, dass der Kläger
hinreichend deutlich darüber aufgeklärt worden sei, dass die gewählte Behandlungsvariante des Einsatzes einer Bandscheibenprothese ein seinerzeit
relativ neues Operationsverfahren gewesen sei. Nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen sei die Chance, Beschwerden des Klägers zu lindern, angesichts seiner Vorbelastungen mit dem Verfahren zum Einsatz einer Bandscheibenprothese deutlich geringer gewesen als mit einer operativen Fusion (Bandscheibenversteifung). Auf eine hypothetische Einwilligung könne sich das Krankenhaus nicht berufen. Der Kläger habe plausibel dargelegt,
dass er sich im Fall der ordnungsgemäßen Aufklärung über die beiden Operationsmethoden in einem echten Entscheidungskonflikt befunden habe.

Die Operation sei zudem behandlungsfehlerhaft gewesen, weil sie im speziellen Fall des Klägers nicht ohne vorherige Testinfiltration hätte durchgeführt werden dürfen. Ohne eine solche sei sie nach den Angaben des Sachverständigen beim Kläger nicht indiziert gewesen. Eine Testinfiltration hätte Aufschluss
über den ungewissen Erfolg eines eingesetzten Bandscheibenimplantats bringen können. So wäre festgestellt worden, inwieweit beim Kläger eine – mit der gewählten Operationsmethode nicht erfolgreich zu behandelnde – Facettengelenksarthrose schmerzverursachend war.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.11.2014

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