Zur Bildberichterstattung über Urlaubsaktivitäten eines Prominenten

OLG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 – 15 U 139/18

Zur Bildberichterstattung über Urlaubsaktivitäten eines Prominenten

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 3/7 und die Beklagte zu 2) zu 4/7.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten im Nachgang an ein einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln, Az.: 28 O 214/17) um Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Zurschaustellung von Lichtbildern des Klägers. Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler. Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitung A, die Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verantwortlich für die Internetseite www.A.de. In der A vom 23.06.2017 unter dem Titel „Gegen B schmiert C ab“ bzw. auf www.A.de am 22.06.2017 unter dem Titel „B im Urlaub – A beantwortet fünf Fragen zu diesen Fotos“ veröffentlichten die Beklagten jeweils einen Beitrag über einen Urlaub des Klägers, welche u.a. mit den aus den Klageanträgen ersichtlichen Fotografien des Klägers bebildert waren. Die Bilder wurden aus einer Entfernung von mindestens 50 Metern mit einem 72-200 mm Teleobjektiv nach längerer Observation aufgenommen, ohne dass der Kläger dies damals bemerkte. Die Fotos zeigen u.a. den Kläger in einem öffentlich zugänglichen Bereich eines Strandes, den der Kläger als „Beach Club“ bezeichnet; Details sind streitig. Wegen der Einzelheiten der beiden Berichterstattungen wird auf die Anlagen K3 und K4 (AH) Bezug genommen. Gegenstand der Berichterstattungen war ein D-Urlaub des Klägers, der sich in Begleitung u.a. eines befreundeten Fußballspielers des E befand. In der Berichterstattung der Beklagten zu 1) heißt es u.a. „Der Kino-Star sonnt richtig … Am Strand ein eher schmieriger Typ … schützt sich gegen die griechische Sonne … Im Urlaub drückt er ordentlich auf die Tube … Beim Sonnen braucht … (alias Lehrer … ) keine Nachhilfe: Ganz vorbildlich schmiert er sich dick mit Sonnencreme ein. Kein Wunder – er gehört schließlich zur Crème de la Crème des deutschen Kinos.“ Eine Unterschrift unter ein Foto, das den Kläger mit dem Freund beim Verspeisen einer Obstplatte zeigt, lautet: „Nix da Poseidon-Platte mit Gyros“!… genießen einen Obstteller.“ In der Berichterstattung der Beklagten zu 2) heißt es u.a.: „Am Strand ein eher schmieriger Typ … schützt sich gegen die griechische Sonne … Im Urlaub drückt er ordentlich auf die Tube … Beim Sonnen braucht … (alias Lehrer … ) keine Nachhilfe: Ganz vorbildlich schmiert er sich dick mit Sonnencreme ein. Kein Wunder – er gehört schließlich zur Crème de la Crème des deutschen Kinos. Aber: wer cremt ihm den Rücken ein? Vermutlich seine Kumpels!… – Was naschen die da? – Obst mit Yogurt – die Männer wollen offenbar nicht zu dick auftragen. Während es einige auf der Party-Insel richtig krachen lassen, scheinen die Jungs auf die schlanke Linie zu achten: Statt „Poseidon-Platte mit Gyros“ … einen Obstteller Statt Cocktails gibt´s Wasser. Und der Becher neben … Vermutlich ein Fruchtsmoothie … „. Die Fotos werden als „Strandabschüsse“ bezeichnet.

2
Während dieses Urlaubs, am 20.06.2017, hatte der Kläger auf Instagram ein Foto gepostet, das ihn und seinen Freund am Pool zeigt (Anlage BK 3, Seite 3 = Bl. 36 d. AH). Dieses Foto wurde – insofern mit der Klage nicht angegriffen – in dem durch die Beklagte zu 2) veröffentlichten Beitrag auf www.A.de ebenfalls verwendet. In der Wortberichterstattung heißt es u.a. „Die Männer wollen einfach nur entspannen. Möglichst privat und vor allem ganz luxuriös…“ Ferner stellte der Kläger auf Instagram nachstehend aufgezählte weitere Bilder ein: Im Juni 2016 ein Strandfoto von D, das seinen rechten Fuß und eine männliche Person zeigt (Anlage BK 1, Seite 1 = Bl. 34 d. AH) sowie im Juni 2016 ein Foto von sich mit einer männlichen Person und einem Fußballtrikot ebenfalls auf D (Anlage BK 1, Seite 2 = Bl. 35 d. AH). Im August 2016 postete der Kläger ein Foto von sich mit einer männlichen Person bei einer Bootsfahrt (Anlage BK 2, Seite 1 = Bl. 38 d. AH), ein Foto von sich beim Wasserskifahren in F (Anlage BK 2, Seite 2 = Bl. 39 d. AH), im April 2016 ein Foto von sich mit Gummi-Flamingo (Anlage BK 2, Seite 3 = Bl. 40 d. AH) sowie ein Foto, das einen Fernseher und eine Decke zeigt („auch mal Fußball sehen“; Anlage BK 2, Seite 4 = Bl. 41 d. AH). Die Instagram-Seite des Klägers hat mehr als 2,2 Mio. sog. Follower. Die bezeichneten Fotos erhielten jeweils 50.000 und mehr sog. „Gefällt mir“-Klicks. Abgesehen von solchen Aktivitäten, mit welchen der Kläger versucht, das Interesse des Publikums an seinem Privatleben gezielt und nur in begrenztem Maße zu befriedigen, tritt der Kläger mit seinem Privatleben aber gezielt nach außen nicht in Erscheinung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 93 ff. d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.08.2018 (Bl. 124 d.A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.07.2018 die Beklagte zu 1) bei Meidung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen

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sowie die Beklagte zu 2), es zu unterlassen

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Das Landgericht hat sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass allein mit dem Urlaub eines Prominenten nach dem übereinstimmenden Standpunkt der Parteien noch kein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliege. Zu fragen sei, ob die Postings des Klägers – auch angesichts der Reichweite und zunehmenden Bedeutung solcher Medien für die Meinungsbildung – dafür gesorgt hätten, dass das Privatleben des Klägers derart in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses geraten sei, dass Geschehnisse, die dem entsprechenden Bereich zuzuordnen sind, als ein zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen sein könnten, was nicht von vorneherein abwegig erscheine. Ob bei der Veröffentlichung einer einstelligen Anzahl von Urlaubsfotos durch den Kläger (u.a. auch vom damaligen Urlaub) in einem Kreis von rund zwei Millionen sog. Follower auf einem sog. sozialen Netzwerk bereits angenommen werden könne, der Kläger habe ein allgemeines gesellschaftliches Interesse an dem betreffenden Ausschnitt seines Privatlebens und seinen Strandurlauben ausgelöst, brauche jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls stünden im Hinblick auf die streitgegenständlichen Fotografien des Klägers dessen berechtigte Interessen einer Veröffentlichung entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Abwägung mit dem – unterstellten – Berichterstattungsinteresse der Beklagten seien zwar zu deren Gunsten die Prominenz des Klägers und der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser ein Interesse an der Ausgestaltung seiner Freizeit und seines Urlaubs selbst geschaffen habe. Es bestünden jedoch gravierende Unterschiede zwischen den Fotografien, die der Kläger veröffentlicht habe und den hier streitgegenständlichen. Letztere hätten gemeinsam, dass sie heimlich aufgenommen worden seien. Sie zeigten zudem – anders als die vom Kläger selbst geposteten Bilder – diesen bei Vorgängen, zu denen der Kläger selbst keine Bilder veröffentlicht habe, nämlich beim Essen und Trinken und bei dem – in die Nähe der Intimsphäre gehörenden – Vorgang des Eincremens mit Sonnencreme. Der Kläger werde offenkundig in Momenten der Entspannung und der Zurückgezogenheit dargestellt. Durch die Heimlichkeit der Aufnahme vermittelten die Bilder eine Art „Schlüsselloch-Effekt“, da sie den Kläger in Momenten zeigten, da er sich unbeobachtet wähnte, wodurch sie sich bereits maßgeblich von den vom Kläger bereitgestellten Fotos unterschieden. Bei diesen handelte es sich um das „Pool-Foto“ sowie einige Portraits, darunter das Wasserski-Foto – allesamt von ihm selbst oder jedenfalls mit seiner Kenntnis und offensichtlichen Zustimmung aufgenommene Fotos, hinsichtlich derer der Kläger jedenfalls darüber bestimmen konnte, wie er abgebildet wurde. Vorgänge wie Nahrungsaufnahme oder Körperpflege wurden nicht gezeigt. Das Interesse des Klägers, mit Abbildungen solcher Vorgänge aus seiner Privatsphäre in der Öffentlichkeit nicht konfrontiert zu werden, sei im Ausgangspunkt berechtigt und werde durch die vom Kläger selbst publizierten Bildnisse, welche weniger persönliche Momente zeigen, nicht relativiert. Auch sei das Interesse des Klägers nachvollziehbar und schützenswert, das öffentliche Interesse an seinem Privatleben durch kontrollierte und begrenzte Bereitstellung von Informationen, auch von Fotografien, in beschränktem Maße zu befriedigen, um seine Privatsphäre vor weitergehenden Eingriffen zu schützen. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass ihm seine Strategie zum Schutz seiner Privatsphäre aus der Hand geschlagen wäre, wenn er als Folge seines Handelns die Veröffentlichung jedweder heimlich gefertigter Bildnisse aus seiner Privatsphäre oder aus einem Teilbereich derselben hinnehmen müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 93 ff. d.A.).

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Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Das Landgericht habe den Gegenstand der Berichterstattung der falschen Sphäre zugeordnet und das Eincremen dabei irrig in der „Nähe der Intimsphäre“ verortet, was bei banalem öffentlichem Standleben, das von jedem Strandbesucher an den Tag gelegt werde, fernliege. Insofern sei zudem Zeugenbeweis angeboten gewesen und übergangen worden, wie belebt der Strand gewesen sei, so dass auch schon deswegen keine berechtigte Privatheitserwartung des Klägers mehr bestanden habe. Das Landgericht habe im Übrigen verkannt, dass der Kläger mit seinen Postings durch „kontrollierte und begrenzte Bereitstellung von Informationen“ nicht nur seine Privatsphäre schützen wolle, sondern systematisch kommerzielle Interessen verfolge, Sympathiewerte bei seinen Followern steigere und so seinen Werbewert erhöhe. Das zeige sich daran, dass die geposteten Fotos sorgsam inszenierte und mit sog. Filtern bearbeitete Fotos seien, die Teil einer Bademode-Werbung für Calvin Klein sein könnten und keineswegs spontane Urlaubsschnappschüsse. Diese Kommerzialisierung sei bei der Abwägung zwingend zu berücksichtigen. Jedenfalls habe das Landgericht das Ausmaß der Selbstöffnung des Klägers verkannt, wenn der Kläger ein Urlaubsfoto teile, auf dem er nur mit Badehose bekleidet sei und bei dem er den Urlaubsort und den prominenten Mitreisende offenlege und mithin erhebliche Anreize setze und Aufmerksamkeit errege. Es gehe zudem nur um banale Strandaktivitäten, die sich in der Öffentlichkeit abspielten und die dort auch jeder wahrnehmen könne. Den streitgegenständlichen Bildern fehle nur der „Insta-Glam“ und der „Hochglanzanstrich“, den der Kläger seinen Urlaubsaktivitäten auf Instagram sonst gegeben habe und das Landgericht habe verkannt, dass die Presse weder Sprachrohr noch Marketingagentur von Prominenten sei und über Berichtsgegenstand und Bebilderung selbst entscheiden dürfe. Das Landgericht habe auch nicht den Gesamtkontext zur Wortberichterstattung gewürdigt, die dem Leser verdeutliche, dass der Urlaub des Klägers nicht nur aus aufwändigen Instagram-Inszenierungen bestehe, sondern sich der Kläger um gesunde Ernährung, Sonnenschutz und der Zusichnahme von ausreichend Flüssigkeit sorge, womit wiederum ein Beitrag zu Diskussionen von allgemeinen Interessen wie „gesunde Ernährung am Strand“ und „Gefahr des schutzlosen Sonnenbadens“ geleistet werde. Die abgebildeten banalen Alltags-Standaktivitäten seien zudem ein greifbarer Gegensatz zu den aufwändigen Instagram-Inszenierungen und leisteten so einen Beitrag zur öffentlichen Debatte um den Einfluss von sozialen Medien auf die Selbstdarstellung der Prominenten und zur Frage der Verlässlichkeit von Fotos als Spiegel der Realität. Wegen der eigenen Bekanntgabe des Urlaubsorts und des Aufenthalts an einem öffentlichen Strandabschnitt sei auch das Abstellen auf die Heimlichkeit der Anfertigung der Fotos fehlerhaft, weil es nicht um ein bewusstes Ausnutzen der Erwartung von Privatheit gehe. Insofern werde dem Kläger keinesfalls der Schutz seiner Privatsphäre aus der Hand geschlagen, da es nur um eine Einzelfallabwägung gehe und das Foto zudem kurz nach der relevanten Selbstöffnung betreffend den konkreten Urlaub veröffentlicht worden sei, was der Kläger dann hinzunehmen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 140 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.05.2018 – 28 O 400/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es handele sich bei den Fotoaufnahmen um Lehrbuchbeispiele für unzulässige Paparazzi-Aufnahmen, die das Landgericht nicht irrig der Intim-, sondern zu Recht der Privatsphäre zugeordnet habe, zumal der Strand – wie unter Beweis gestellt – weitgehend leer gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vor allem nur im deutschsprachigen Raum bekannt und auf D daher ein Tourist unter vielen gewesen sei, der nicht damit habe rechnen müssen, erkannt und in den Medien abgebildet zu werden. Im Einklang mit der Entscheidung des Senats v. 22.11.2018 – 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811 komme es auf die Belebtheit des Urlaubsortes letztlich nicht entscheidend an, zumal die Wortberichterstattung die Privatheit der Situation selbst betone. Die Aufnahmen verletzten zudem das Schamgefühl des Klägers, seien mit fadenscheinigen Wortbeiträgen im Stile der „A-Seite-1-Girls“ (vermeintlich) erotisch aufgeladen und zeugten gerade hinsichtlich des Bildes vom Eincremen, welches das Landgericht zutreffend in die Nähe der Intimsphäre verortet habe, von einem hohen Grad an Voyeurismus und krankhaftem Spannertum. Die Typizität bzw. Banalität der abgelichteten Strandaktivitäten ändere nichts an deren Privatheit und der Schutzbedürftigkeit des Klägers. Durch die Heimlichkeit der Anfertigung mittels eines Teleobjektivs sei der Eingriff vertieft worden, zumal es um ein beharrliches Nachstellen gehe. Das Landgericht habe zu Recht keine Selbstbegebung durch die vom Kläger geposteten Bilder angenommen. Eine selbstbestimmte, weniger intensive Privatsphärenöffnung rechtfertige es nicht, dass ein Dritter einen selbstbestimmt geöffneten Teilbereich beliebig weiter aufreißen könne. Das vom Kläger gepostete Poolbild stelle nicht dessen Nacktheit dar, sondern sei eine Gesamtkomposition, welche die Weite des Ortes atmosphärisch eindrucksvoll vermittele. Die Postings aus den anderen Urlauben seien ebenfalls nicht mit den angegriffenen Lichtbildern vergleichbar. Die Beklagte unterstelle dem Kläger zu Unrecht kommerzielle Interessen. Die Verwendung der Sozial-Media-Kanäle durch den Kläger sei nur Ausprägung von dessen Meinungs- und Kunstfreiheit, der solche Postings dann nicht nur um den hohen Preis vornehmen könne, „Schlüsselloch“-Blick-Bilder aus persönlichen Momenten der Entspannung und des Sich-Gehenlassens dulden zu müssen – zumal die begrenzte und gesteuerte Information der Öffentlichkeit im Übrigen dem Schutz seiner Privatsphäre diene. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats sei die Verwendung von sozialen Netzwerken nicht generell schädlich, zumal der Kläger seine Privatsphäre sonst schütze. Jedenfalls sei mit Blick auf BGH v. 07.02.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 auch bei einer Sebstbegebung ein öffentliches Informationsinteresse erforderlich, an dem es hier auch mit Blick auf die Wortberichterstattung, die Feigenblattcharakter habe, fehle. Die Argumentation der Berufung sei aufgesetzt, im Kern gehe es um die Befriedigung von Neugier und voyeuristischen Interessen; eine Erörterung eines meinungsbildenden Aspekts finde über eine schlichte Beschreibung des Abgebildeten hinaus nicht statt und die Texte seien letztlich beliebig. Insbesondere sei die in der Berufung thematisierte kritische Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung Prominenter in den sozialen Medien gar nicht Gegenstand der Berichterstattung, zumal die Printberichterstattung das Pool-Bild nicht enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 154 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

18
1. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger der hier klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu.

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a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, dessen Grundsätze das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann (vgl. zudem dazu etwa zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 – 19 m.w.N. sowie Senat a.a.O.; v. 22.11.2018 – 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811 und v. 08.10.2018 – 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059).

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b) Im konkreten Fall überwiegen mit dem Landgericht unter Anwendung dieser anerkannten Prämissen bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bzw. jedenfalls im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG die berechtigten Interessen des Klägers.

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aa) Soweit das Landgericht auf S. 8 der angegriffenen Entscheidung offenbar mehr oder weniger generell im Zweifel gezogen hat, ob Lichtbilder aus dem Urlaub eines Prominenten ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG betreffen können, ist das zwar nicht bedenkenfrei. Der Kläger verlangt u.a. auf S. 4 f. des Schriftsatzes vom 29.01.2018 (Bl. 68 f. d.A.) zu Unrecht eine Befriedigung besonders hoher „Gemeinwohlinteressen“ durch die Presse. Schon wegen der Vorbild- und Kontrastfunktion Prominenter kann anerkanntermaßen ein schutzwürdiges Interesse bestimmter Leserkreise auch an nur unterhaltenden Beiträgen über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen nicht pauschal von der Hand gewiesen werden, insbesondere dann, wenn teilweise bereits Einblicke ins Privatleben über soziale Medien gewährt worden sind (vgl. zuletzt Senat v. 22.11.2018 – 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811). Auch solche Berichterstattungen können im Grundsatz noch unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, ohne dass der Schutz von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängen würde. Indes hat das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein deutlich geringeres Gewicht und letzteres überwiegt daher umso eher, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Maßgeblich ist also stets, ob die Bildberichterstattung unter Einbezug der sie konkret begleitenden Wortberichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung der Neugier der Leser hinausgeht (vgl. grundlegend zu Urlaubsfotos auch BGH v. 06.03.2007 – VI ZR 13/06, GRUR 2007, 523 Rn. 17, 20 f., 23, 25 f.; BGH v. 06.03.2007 – VI ZR 51/06, GRUR 2007, 527 Rn. 17, 20 f., 23, 27 f., 31 f. sowie Senat a.a.O.).

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(1) Die hier streitgegenständlichen Bilder selbst zeigen den Kläger mit einem Freund am öffentlichen Strand im Urlaub, der jedoch auch bei Prominenten im Grundsatz zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (BGH, a.a.O., Rn. 25). Den Abbildungen als solchen, die banale Strandtätigkeiten betreffen, ist keine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse zu entnehmen.

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(2) Auch unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung vermag der Senat kein überragendes Berichterstattungsinteresse zu erkennen.

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(a) Soweit die Beklagten meinungsbildende Auswirkungen ihrer Berichterstattungen (auch) darin erkennen wollen, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der öffentlichen Selbstdarstellung des Klägers auf Instagram („Insta-Glam“) geboten sei und mit solchen unbearbeiteten Bildern aus dem Urlaub des Klägers eine Kontrastbildung zum „Hochglanzanstrich“ seiner inszenierten Instagram-Postings entstehe, verhält sich die Berichterstattung der Beklagten zu 1) – wie der Kläger zutreffend rügt – dazu schon gar nicht. Auch die Beklagte zu 2) hat das Posting des Klägers vom Pool nur mit dem banalen Zusatz „Ja, da wären wir auch gern … “ abgedruckt. Eine Aufdeckung von Widersprüchen zur öffentlichen Selbstdarstellung des Klägers und/oder gar eine kritische journalistische Auseinandersetzung mit der Nutzung der sog. sozialen Medien durch Prominente – zweifelsfrei abstrakt ein Thema von hohem öffentlichem Interesse und sicher ein geeigneter Ansatzpunkt für Journalisten – liegt allein darin aber ersichtlich noch nicht.

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(b) Bei unterhaltsamen Beiträgen über Urlaubsaktivitäten Prominenter ist ansonsten zu berücksichtigen, dass die – hier über die Bildunterschriften/Wortberichterstattung erfolgende – beschreibende Information über mehr oder weniger alltägliche Strandaktivitäten und damit letztlich über banale Alltagstätigkeiten als solche typischerweise keine Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses und der Neugier bestimmter Leserkreise an privaten Einzelheiten aus dem Leben Prominenter dient (zum Einkaufen BGH v. 01.07.2008 – VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Rn. 27).

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(c) Das zu (b) Gesagte gilt allerdings wegen des auch im Termin vor dem Senat mit den Parteien eingehend erörterten Bezugs der streitgegenständlichen Wortberichterstattung zum Thema „gesunder Strandurlaub“ hier nicht ganz uneingeschränkt. Zwar vermag der Senat der Argumentation der Beklagten im Ansatz schon nicht zu folgen, soweit es in der Wortberichterstattung um Obstgenuss und das Trinken von Wasser geht, da dies in der Berichterstattung der Beklagten zu 1) nur einfach beschrieben bzw. in vermeintlichen Gegensatz zur obligatorischen „Poseidon-Platte mit Gyros“ gestellt wird. In der Berichterstattung der Beklagten zu 1) wird zwar zusätzlich noch (spekulierend) mitgeteilt, dass die „Männer … offenbar nicht zu dick auftragen“ wollen und „auf die schlanke Linie … achten.“ Wie damit aber zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beigetragen werden soll, der über die Befriedigung der Neugier der Leser an den Details des privaten Strandurlaubs des Klägers hinausgeht, vermag der Senat schon nicht zu erkennen. Auch die Leitbild- und Orientierungsfunktion Prominenter spielt insofern ersichtlich keine Rolle. Nur in Sachen UV-Schutz ist dies anders, weil die Wortberichterstattung dazu mit der berühmten Rolle des Klägers als Lehrer in der Filmreihe „G“ spielt und in diesem Zusammenhang das vermeintlich vorbildliche Strandverhalten des Klägers in Sachen Sonnenschutz aufgreift. Zwar wird die Berichterstattung über den Urlaub des Klägers dabei nur eher gekünstelt und mehr oder weniger gezwungen mit derjenigen über den Urlaub einer anderen Prominenten verknüpft, deren aufreizende Bikini-Fotos abgedruckt werden mit der Bemerkung, dass diese „statt zu cremen“ (wie der Kläger), dort lieber vor der Sonne abtauche und das Meer dadurch „Hitzewellen“ bekomme wegen des „verPOten“ heißen Anblicks der dortigen Betroffenen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenspiel damit anhand der Bilder des Klägers und anhand der Beschreibung von dessen Strandaktivitäten jedenfalls auch das „richtige“ Sonnen und der Sonnenschutz durch Sonnencreme mittelbar ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten geworden sind. Ein gewisses Berichterstattungsinteresse ist insofern – gerade wegen der Vorbildfunktion Prominenter – nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Indes ist bei der Abwägung andererseits zu berücksichtigen, dass die Thematik des richtigen Sonnenschutzes ersichtlich mehr oder weniger (nur) als „Aufhänger“ für die Veröffentlichung der von Paparazzi gefertigten Urlaubsfotos herangezogen worden ist und ansonsten keine weitere, erst recht keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik erfolgt. Auch aus Sicht des Durchschnittslesers werden nur mehr oder weniger banale Strandaktivitäten des Klägers beschrieben und zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht; das Thema Sonnenschutz wird weniger mit Blick auf die Vorbildrolle des Klägers ernsthaft erörtert als zum Gegenstand begleitender Wortspiele gemacht („eher schmieriger Typ“, „Crème de la Crème“). Zudem versucht man – wie ausgeführt – darüber gekünstelt den Brückenschlag zur Berichterstattung über die andere Prominente und deren Urlaub. Insofern ist ein Berichterstattungsinteresse daher jedenfalls bei der Abwägung nicht besonders hoch zu gewichten.

27
bb) Bei der Abwägung ist ferner zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Urlaub grundsätzlich – wie ausgeführt – auch bei „Prominenten“ zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (BGH v. 06.03.2007 – VI ZR 13/06, GRUR 2007, 523 Rn. 25; v. 06.03.2007 – VI ZR 51/06, GRUR 2007, 527 Rn. 27; siehe zudem auch BGH v. 19.06.2007 – VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440 Rn. 26; v. 03.07.2007 – VI ZR 164/06, NJW 2008, 749 Rn. 13; vgl. auch Senat a.a.O.). Dass und warum dies im konkreten Fall anders zu beurteilen sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Berufungsbegründung spielt keine entscheidende Rolle, wie „belebt“ der fragliche Strandabschnitt im Zeitpunkt der Anfertigung der Fotos gewesen sein mag und wie viele Liegen und Strandeinrichtungen es dort gegeben hat, zumal der Kläger sich am Strand nur so verhalten hat wie mehr oder weniger jeder normale Strandurlauber.

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Mit dem Landgericht folgt insofern auch nichts anderes aus der Tatsache, dass der Kläger vor der Berichterstattung aus dem konkreten Urlaub, aber zuvor auch von anderen Gelegenheiten, bereitwillig Instagram-Bilder gepostet hat und dass eines davon einen Poolaufenthalt des Klägers am 20.06.2016 zeigt (Anlage BK3, Bl. 36 AH).

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(1) Zwar kann eine sog. Selbstöffnung nicht nur bei der Wortberichterstattung, sondern u.U. auch im Bereich der Bildnisveröffentlichung schädlich sein (vgl. Senat v. 22.03.2018 – 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 Rn. 19; Wandtke/Bullinger/Fricke, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 32 m.w.N.; verneint nur im Einzelfall bei Senat v. 10.11.2015 – 15 U 97/15, NJW 2016, 818; siehe allgemein zu diesem Aspekt auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 27), wenn – wie etwa bei Home-Stories – nicht nur mit Äußerungen, sondern auch mit Bildnissen zu einem bestimmten Thema frei umgegangen wird. Indes ist damit im Bereich von Bildveröffentlichungen – bei denen mit gutem Grund die sog. Kerntheorie bei Unterlassungsansprüchen nicht ohne Einschränkung gilt – im Zweifel zurückhaltend zu verfahren. Eine Selbstöffnung zu bestimmten Themen aus der Privatsphäre und die Veröffentlichung nur einzelner Fotos durch den Betroffenen kann und darf nicht ohne weiteres dazu führen, dass jedwedes weitere Bildmaterial aus dem betroffenen Themenkreis künftig frei veröffentlicht werden darf, zumal sonst die engen Grenzen der Einwilligung (§ 22 KUG), welche nach der sog. Zweckübertragungslehre im Zweifel eng ausgelegt wird, unterlaufen würden. Insofern hat das Landgericht zu Recht wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen (wenigen) Instagram-Inszenierungen, die der Kläger selbst geschaffen und bewusst eingesetzt hat – und den streitgegenständlichen heimlichen Paparazzi-„Strandabschüssen“ ausgemacht. Durch seine Postings hat der Kläger ersichtlich nicht bereitwillig in sein gesamtes Urlaubsleben Einblick gewährt bzw. gewähren wollen – sondern nur in einzelne Inszenierungen einzelner ausgewählter Momente – und es ist nicht so, dass er (etwa durch eine ganze Fülle von Veröffentlichungen in kürzesten Abständen aus nahezu allen Bereichen seines täglichen Lebens und/oder seines Urlaubs) dabei eine Grenze überschritten hätte, bei der man annehmen müsste, dass er die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, nicht mehr – was für seinen Schutz aber geboten wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14) – ausreichend situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht hätte. Es ist dem Senat zudem auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Taktik eines sporadischen Zur-Verfügung-Stellens von ausgewählten Einzelaspekten seines Privatlebens in presserechtlichen Unterlassungsverfahren etc. etwa missbräuchlich einsetzen und damit sein Berufen auf berechtigte Privatheitserwartungen widersprüchlich machen würde.

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(2) Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die zu (1) angesprochene Problematik einer Selbstbegebung dann, wenn – wie hier – der Schutz des Betroffenen dadurch nicht gänzlich zurücktritt, jedenfalls bei der Abwägung zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen sein kann (vgl. auch Senat v. 22.11.2018 – 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811). Dies hat auch das Landgericht angesprochen, indem es ausgeführt hat, dass der Kläger ein gewisses Interesse an der Ausgestaltung seiner Freizeit und seines Urlaubs selbst geschaffen hat. Diesen Aspekt sieht – auch im Nachgang an die Erörterungen im Termin – durchaus auch der Senat. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat nicht ohne Berechtigung darauf hingewiesen, dass der Kläger durch die Angaben zu seinem genauen Urlaubsort bei ca. 2 Millionen Followern fast eine „Herausforderung“ an seine Fans, aber möglicherweise auch an Fotografen ausgesprochen hat, ihn auf D zu suchen. Dies führt aber hier per se nicht zum Entfall der Privatheitserwartungen und auch nicht zu deren Zurücktreten bei der Abwägung.

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Der Senat hat in anderen Fällen bereits zu prüfen gehabt, ob Privatheitserwartungen in Wegfall geraten und/oder weniger schutzwürdig sind, wenn der Betroffene das öffentliche Interesse an einem bestimmten Geschehen besonders „angefeuert“ hat, also eine Veröffentlichung etwa in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang zu einer eigenen Pressemitteilung steht (vgl. zu diesem Aspekt BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 24 f.) und/oder der Betroffene das öffentliche Interesse an seiner Person über die sozialen Medien zuvor ganz konkret gesteigert hat (offen dazu zuletzt Senat v. 22.03.2018 – 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 Rn. 26). Insofern hat der Senat gerade den Kläger betreffend schon entschieden, dass es z.B. schädlich sein kann, wenn ein Betroffener durch öffentliche Äußerungen auf sog. sozialen Medien im Vorfeld den Fokus seiner Anhängerschaft konkret auf ein bestimmtes Thema (dort: Oktoberfestbesuch) gerichtet hat und dann dort im öffentlichen Bereich eines Festzelts, in dem zudem mit der Anwesenheit von Fotografen zu rechnen war, erstmals eine neue Liebesbeziehung nach außen hin deutlich hat werden lassen (Senat v. 29.06.2017 – 15 U 162/16, n.v.). Dies wiederum liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BGH zu den Folgen einer nur beschränkten Selbstöffnung, da auch danach eine zulässig beschränkte Selbstöffnung bei der Gesamtabwägung noch insofern eine Rolle spielen kann, als man nach Äußerungen zu bestimmten Themen in einer Autobiografie etwa damit rechnen muss, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt wird und alsdann einer der von den Informationen Betroffenen im Folgenden der Öffentlichkeit noch einen tieferen Einblick gibt; dies ist hinzunehmen, wenn es um eine thematisch korrespondierende, wenig intensivere Vertiefung der selbst preisgegebenen Informationen geht und diese Informationen nicht der Intimsphäre zuzurechnen sind (BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 26, 29). Auch der EGMR hat es zudem bereits als zulässig angesehen, bei einer sehr „unüblich“ inszenierten privaten Hochzeitsfeier (Ankunft mit offenem Boot, laut singender Männerchor in leicht einsehbarer Urlaubsgegend) die besondere Gefahr eines Erregens der Aufmerksamkeit Dritter bei der Abwägung zu berücksichtigen (EGMR v. 16.01.2014 – 13258/09, AfP 2015, 137 Rn. 39).

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Der vorliegende Fall ist aber so gerade nicht gelagert, zumal es nicht etwa um ein besonders auffälliges und berichterstattungswürdiges Verhalten in einem öffentlich zugänglichen Gelände im Urlaub des Klägers geht, das abgelichtet wird, sondern nur um urlaubstypische Strandaktivitäten. Dass und warum die wenigen Instagram-Postings des Klägers auch insofern das Berichterstattungsinteresse nachhaltig erhöht haben und/oder die berechtigten Interessen des Klägers bei der Abwägung nachhaltig zurücktreten lassen würden, vermag der Senat so nicht zu erkennen. Insofern ist mit dem Landgericht insbesondere die ganz unterschiedliche Eingriffsintensität zu berücksichtigen, die den streitgegenständlichen, heimlich angefertigten Bildern aus der „Schlüsselloch-Perspektive“ anhaften, die den Kläger bei der Nahrungsaufnahme/Körperpflege zeigen und an denen auch unter Berücksichtigung der Instagram-Posts des Klägers kein überragendes Berichterstattungsinteresse festzumachen ist.

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(3) Die Berufungsbegründung rügt abstrakt zutreffend zwar auch noch, dass bei der gebotenen Gesamtabwägung der Schutz der Privatsphäre gemindert sein kann, wenn eine Selbstöffnung aus kommerziellen Gründen erfolgt ist (so wohl auch BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 26). Insofern wenden die Beklagten sicherlich nicht ohne Grund ein, dass der Kläger mit dem Posten auf Instagram nicht nur versuche, seine Privatsphäre durch Preisgabe von unbedenklichen Einzelheiten im Übrigen zu schützen, sondern er bewusst Sympathien seiner Anhänger steigere und damit wiederum seinen eigenen Markt- und Werbewert erhöhe. Dies führt, zumal es sich um eine heute selbst bei Schülern nicht unübliche Form der „Eigenvermarktung“ handelt, aber für sich genommen ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Berichterstattungsinteressen der Beklagten, jedenfalls dann, wenn das Ausmaß der Aktivitäten des Klägers in den sog. sozialen Medien noch im hier streitgegenständlichen Rahmen bleibt.

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cc) Zudem sind – was abwägungsrelevant ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 33; v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Rn. 35 und etwa EGMR v. 07.02.2012 – 40660/08 u. 60641/08, NJW 2012, 1053 Rn. 113, v. 16.01.2014 – 13258/09, AfP 2015, 137 Rn. 39 ff. ) und hier ebenfalls mit dem Landgericht ganz deutlich für den Kläger streitet – die streitgegenständlichen Fotos heimlich aus größerer Entfernung mittels eines Teleobjektivs angefertigt worden. Zwar kann mit einem heimlich angefertigten Foto eine Vertiefung des Eingriffs im Einzelfall dann nicht verbunden sein, wenn der Vorgang ohnehin in der Öffentlichkeit stattgefunden hat und für jedermann wahrnehmbar war (vgl. zu diesem Aspekt Senat v. 29.06.2017 – 15 U 162/16, n.v.; v. 23.06.2016 – 15 U 170/15, n.v.; v. 09.02.2016 – 15 U 91/16, n.v.; siehe auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 33). Das gilt indes nicht ohne weiteres für eine – wie hier – erkennbar vertrauliche und private Situation, in der allein die Heimlichkeit des Vorgehens der Fotografen überhaupt eine Ablichtung ohne Flucht- oder Abwehrhaltung ermöglicht hat (vgl. auch BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 18, 25; vgl. auch Senat v. 22.11.2018 – 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811 zu einem ähnlichen Fall). Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, wie dicht der Strandabschnitt damals genau bevölkert war. Denn das Vorliegen einer berechtigten Privatheitserwartung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa Senat v. 22.03.2018 – 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 Rn. 25; v. 22.11.2018 – 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811) ohnehin nicht allein nach dem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen (objektiven) Umständen und der deswegen „typischerweise“ bestehenden Erwartung (so auch BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 01.07.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665; Senat v. 12.04.2018 – 15 U 131/17, n.v.; v. 12.01.2017 – 15 U 198/15, AfP 2017, 161, 163; v. 29.06.2017 – 15 U 162/16, n.v; v. 07.01.2014 – 15 U 86/13, NJW-RR 2014, 1069, 1070) – was im Einzelfall nicht immer einfach zu bemessen sein mag und wiederum stets der umfassenden Gesamtbetrachtung bedarf (vgl. die im Ergebnis zustimmende Meinung des Richters Cabral Barreto sowie des Richters Zupancic zu EGMR v. 24.06.2004 – 59320/00, NJW 2004, 2647, 2652). Zwar müssen Prominente theoretisch fast immer und überall mit Aufnahmen rechnen, doch kommt es entscheidend darauf an, in welcher Situation und unter welchen Umständen die Aufnahme entstanden ist. Privatsphäre ist dabei anerkanntermaßen nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation, sondern können in Momenten des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags – also anders etwa als bei einem die Pflichten des Alltags erfüllenden Wocheneinkauf (dazu BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28) – auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 28), wenn man nicht damit rechnen musste, mit seinem Lichtbild an die Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Jedenfalls angesichts seiner nur wenigen, ausgewählten Postings konnte der Kläger sich darauf noch berufen.

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Soweit der Kläger darüber hinausgehend u.a. auf S. 3 des Schriftsatzes vom 29.01.2018 (Bl. 67 a d.A.) eine „Belagerungssituation“ aufgrund der längeren Beobachtung durch Paparazzi rügt, war dies bei der Abwägung ohne Belang, zumal damit einhergehende weitere Belästigungen (wie z.B. ein „Pressepulk“ vor der Haustür o.ä.) nicht vorgetragen oder ersichtlich sind. Soweit der Bevollmächtigte im Termin vor dem Senat wortreich noch eine sich langsam entwickelnde „Paranoia“ des Klägers vor Paparazzi zu beschreiben versucht hat, war das schon mit Blick auf das freiwillige Verhalten des Klägers in den sozialen Medien (inklusive des Postens des Urlaubsorts) nicht nachvollziehbar.

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dd) Bei der Abwägung sprach zuletzt auch nicht mehr entscheidend für die Beklagten, dass die begleitende Wortberichterstattung hier eher zu Gunsten des Klägers ausgefallen ist und die Fotos – wenn angesichts der sichtlich verrutschen Badehose und der Bauchfalten andererseits sicher nicht vorteilhaft – jedenfalls nicht grob abträglich waren. Das Berichterstattungsinteresse wird durch die Tatsache, dass der Kläger damals wegen des dritten Teils der „G“-Reihe besonders im Fokus der Öffentlichkeit stand, nicht entscheidend erhöht. Insbesondere handelt es sich bei ihm auch nicht um eine sog. „personne politique“, die besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und an der unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ggf. ein besonderes Informationsinteresse bestehen kann (zu diesem Gesichtspunkt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 23; vgl. auch Senat v. 22.11.2018 – 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811).

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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO, da § 708 Nr. 10 ZPO auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet und die Wertgrenze aus § 708 Nr. 11, 2. Fall ZPO überschritten ist.

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3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 70.000 EUR

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