OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2017 – 12 U 812/15
1. Eine unzureichende oder fehlende Verpackung begründet nur dann die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes, wenn von der Verpackung die Haltbarkeit der Ware, deren Wert oder die Weiterverkaufsmöglichkeit abhängt oder wenn die Originalverpackung die Ware kennzeichnet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 1976, VIII ZR 244/74, BGHZ 66, 208).
2. Zur Frage, ob eine kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers zur „sachgemäßen“ Verladung und in deren Rahmen auch zur notwendigen Befestigung der Ware – Ladungssicherung – auf dem Fahrzeug des Käufers (oder dessen Frachtführers) besteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1968, VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929; Urteil vom 23. März 1977, IV ZR 35/76, DB 1977, 1500).
3. Bei Vereinbarung der Incoterms 2010 FCA ist eine etwaige kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers zur Ladungssicherung auf dem Fahrzeug des Käufers (oder dessen Frachtführers) abbedungen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27.03.2015 (Az. 41 HK O 689/14) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens und über die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten, an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.353,40 € festgesetzt.
Gründe
A.
1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Transportschadens.
2
Die Klägerin macht als (behaupteter, erstinstanzlich bestrittener) führender Transportversicherer der Fa. T. aus (behauptetem, erstinstanzlich bestrittenem) abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin wegen eines Transportschadens einer von dieser gekauften Förderbandanlage geltend.
3
Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Planung, Fertigung, Montage und Wartung von fördertechnischen Anlagen sowie die Konstruktion und Fertigung von individuellen, elektrischen und maschinellen Transport- und Entsorgungseinrichtungen.
4
Aufgrund einer in englischer Sprache abgefassten Purchase Order (Bestellung) vom 11.12.2012 (Anlage K1) erwarb die Fa. T. von der Beklagten einen Belt Conveyor (Förderband) zum Preis von netto 159.630,00 EUR. Die Vertragsurkunde enthielt u.a. folgende Regelungen [deutsche Übersetzung jeweils in Klammern]:
5
„FCA K. (according to Incoterms, Edition 2010)“ [FCA (frei Frachtführer) K. (gemäß Incoterms, Ausgabe 2010)] (Ziffer 1.2, Seite 2)
6
„The price/s is/are based on above delivery term excluding value added tax, including the costs for non-returnable suitable packing” [Der/die Preis/e basiert/basieren auf der obenstehenden Lieferbedingung, exklusive Mehrwertsteuer, inclusive der Kosten für nicht umtauschbare angemessene Verpackung] (Ziffer 1.2, Seite 3)
7
„Delivery/readiness for shipment: After Successful transport the SUPPLIER will execute the following activities to reach the delivery/readiness for shipment: Packing for transport to the packing agent…“ [Lieferung/Versandbereitschaft: Nach der erfolgreichen Inspektion wird der LIEFERANT die folgenden Handlungen ausführen, um die Lieferung/Versandbereitschaft zu erreichen: Verpackung für den Transport zum Verpackungsbeauftragten…] (Ziffer 2, Seite 4)
8
„Further packing conditions: Packing is to be executed and lifting devices, if applicable, are to be provided acc. to ES 10 MS-ST-01 “Packing Instructions”.” [Weitere Verpackungsanweisungen: Das Verpacken ist durchzuführen und Hebevorrichtungen, falls zutreffend, sind zur Verfügung zu stellen gemäß ES 10 MS-ST-01 “Verpackungsanweisungen”.] (Ziffer 7, Seite 9)
9
„Delivery Status and Expediting Instructions: The SUPPLIER shall ensure adequate expediting as described in the „Additional Terms and Conditions of Purchase“ from receipt of the P.O. up until delivery…“ [Lieferstatus- und Terminüberwachungsanweisungen: Der LIEFERANT stellt eine adäquate Terminüberwachung wie in den “Zusätzlichen Einkaufsbedingungen” beschrieben sicher, vom Erhalt der P.O. bis zur Lieferung…] (Ziffer 9, Seite 11)
10
„Attachments: The following attachments form an integral part of this P.O: …Additional Terms and Conditions of Purchase, Rev.01, dated 26.09.2012” [Anhänge: Die folgenden Anhänge bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser P.O. … .Zusätzliche Einkaufsbedingungen, Revision 01, Datum: 26.09.2012] (Ziffer 13, Seite 15)
11
Die genannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Fa. T. (Anlage K2) enthalten u.a. folgende Regelung:
12
„Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auftragnehmer infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.“ (Abschnitt X 1)
13
Das Förderband sollte zunächst vom Werk der Beklagten in K. per Lkw zu Fa. D. in Dortmund geliefert und in der Folge nach Vietnam verschifft werden.
14
Die Klägerin beauftragte Fa. C. (ihre Streithelferin) mit der Durchführung des Lkw-Transports; diese beauftragte wiederum Fa. K. (die – nicht beigetretene – Streitverkündete).
15
Am 26.07.2013 übernahm Fa. K. das Förderband von der Beklagten in K. Unstreitig wurde die Ware von der Beklagten unverpackt auf den Lkw der Fa. K. geladen. Dort wurden die einzelnen Ladungsteile mittels Spanngurten verzurrt; zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Verzurren von der Beklagten (Vortrag der Klägerin und deren Streithelferin) oder von Fa. K. (Vortrag der Beklagten) vorgenommen wurde. Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob das Unterlassen einer Verpackung der Teile des Förderbandes handelsüblich (Vortrag der Beklagten) oder nicht handelsüblich (Vortrag der Klägerin und deren Streithelferin) war.
16
Am 01.08.2013 wurde der Lkw in Dortmund entladen; hierbei wurden ein teilweiser Verschub der einzelnen Packstücke auf der Ladefläche des Aufliegers und eine eingetretene Beschädigung der Ware festgestellt. Die Höhe dieses Schadens, der von der Klägerin zuletzt mit 16.353,40 EUR (Sachschaden in Höhe von 14.786,65 EUR sowie Gutachterkosten in Höhe von 1.566,75 EUR) beziffert worden war, ist zwischen den Parteien streitig. Nach – bestrittenem – Vortrag der Klägerin hat diese – unter Berücksichtigung eines versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalts von 2.500,00 EUR – gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin Fa. T. einen Betrag von 13.853,40 EUR reguliert.
17
Fa. T. hat zur Klärung von Ursache und Höhe des Schadens das Sachverständigenbüro & Havariekommissariat E., eingeschaltet. Dieses erstattete unter dem 09.10.2013 ein Gutachten-Vorbericht (Anlage K3a) und unter dem 20.02.2014 ein Gutachten-Abschlussbericht (Anlage K3b). In dem Gutachten-Vorbericht heißt es zur Schadensursache (Anlage K3a, dort Seite 4):
18
„Zum Schadenshergang liegen uns momentan keine nachvollziehbaren Informationen vor, es ist jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Schaden im Zuge der Verladung und/oder des Transportes ereignet hat.
19
Aufgrund der Fotografien, welche unmittelbar vor der Entladung der Transportgüter bei D. in Dortmund aufgenommen worden sind, ist ein teilweiser Verschub der einzelnen Packstücke untereinander auf der Ladefläche des Aufliegers festzustellen.
20
Soweit dies erkennbar ist, erfolgte lediglich eine Ladungssicherung durch Kraftschluß mit einer unbekannten Anzahl und Positionierung von Spanngurten.
21
Unseren Informationen zufolge hat sich auf dem Transportweg kein besonderes Vorkommnis ereignet, so dass als schadensursächlich derzeit eine unsachgemäße, nicht ausreichende Ladungssicherung anzusehen ist.“
22
Die Klägerin hat unter Berufung auf dieses Gutachten vorgetragen, ursächlich für den Schaden sei „ein Verpackungs- bzw. Ladungssicherungsmangel“. Nach Ansicht der Klägerin und deren Streithelferin haftet die Beklagte deshalb wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Verpackung und Ladungssicherung auf Schadensersatz.
23
Die Beklagte hat die Schadensursächlichkeit einer fehlenden Ladungssicherung nicht bestritten, indes die Ursächlichkeit fehlender Verpackung verneint. Nach Ansicht der Beklagten schuldete diese weder eine – nicht handelsübliche – Verpackung noch eine Ladungssicherung, so dass eine Schadensersatzpflicht nicht bestehe.
24
Die Klägerin hat sich erstinstanzlich auf eine konkludente Abtretung von Schadensersatzansprüchen ihrer Versicherungsnehmerin Fa. T. durch Überlassung von Unterlagen im Rahmen der Schadensregulierung berufen, weiter auf eine am 02.08.2013 erfolgte – dem Grunde wie dem Umfang nach bestrittene – explizite Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Fa. T. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.
25
Unter dem 07.04.2014 hat die Klägerin mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter Schadensersatz in Höhe von 16.353,40 EUR unter Fristsetzung bis 05.05.2014 geltend gemacht (Anlage K11); dem hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2014 widersprochen (Anlage K12). Unter dem 01.08.2014 haben die anwaltlichen Vertreter der Klägerin eine Rechnung über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 EUR gestellt (Anlage K13), deren Erstattungsfähigkeit zwischen den Parteien streitig ist.
26
Zur Darstellung des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf das angefochtene Urteil vom 27.03.2015 (Bl. 138-142 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
27
Im Rechtsstreit ist aufgrund vorheriger Streitverkündung die Streithelferin C. auf Seiten der Klägerin beigetreten.
28
Das Landgericht Amberg hat ohne Beweisaufnahme mit Endurteil vom 27.03.2015 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
29
Gegen dieses, ihr am 31.03.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.04.2015 beim Oberlandesgericht eingegangene und mit am 01.07.2015 innerhalb verlängerter Frist beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Klagepartei, die deren erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.
30
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
31
das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27.03.2015 (Az. 41 HK O 689/14) aufzuheben,
32
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.353,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 06.05.2014 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.266,16 EUR zu zahlen,
33
hilfsweise die Sache an das Landgericht Amberg zurückzuverweisen.
34
Die Streithelferin der Klägerin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und beantragt weiterhin,
35
die Kosten der Streithilfe der Beklagten aufzuerlegen.
36
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
37
die Berufung zurückzuweisen.
38
In der Berufungsinstanz haben die Parteien und die Streithelferin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
39
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
40
Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
41
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig.
42
Auf die Berufung der Klägerin sind – entsprechend dem insoweit gestellten Hilfsantrag – das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
43
Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin die klagegegenständlichen Ansprüche gemäß §§ 280, 398 BGB zustehen. Insoweit ist die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich, die das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat.
I.
44
Allerdings ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche wegen unterlassener oder unzureichender Ladungssicherung aus Rechtsgründen nicht bestehen.
45
1. Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin (Fa. T.) und der Beklagten ist ein Kaufvertrag über ein – in der Vertragsurkunde (Anlage K1) näher spezifiziertes – Förderband zustande gekommen.
46
Das entsprechende Vertragsverhältnis beurteilt sich nach deutschem Recht. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ist nicht eröffnet, da das Vertragsverhältnis keine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO. Beide Vertragsparteien sind deutsche juristische Personen mit Sitz in Deutschland, wo auch die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen waren. Allein der Umstand, dass Fa. T. das von ihr erworbene Förderband nach Vietnam exportieren wollte, wie auch die Abfassung des Vertrags in englischer Sprache begründen keine solche Verbindung. Zudem wäre selbst bei Unterstellung einer Auslandsberührung sowohl unter dem Gesichtspunkt einer (konkludenten) Rechtswahl (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO) wie auch gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO deutsches Sachrecht anwendbar.
47
Das Vertragsverhältnis bestimmt sich mithin nach den Regelungen der §§ 433ff. BGB, §§ 373ff. HGB. Die Regelungen des CISG [Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNWaVtrÜbk), englisch: Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG, vom 11.04.1980] sind nicht anwendbar, da die Vertragsparteien ihre Niederlassungen nicht in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 a CISG).
48
2. Der Senat hat seiner Entscheidung den unstreitigen Umstand zugrunde zu legen, dass eine unzureichende bzw. fehlende Ladungssicherung des Transportgutes auf dem Lkw der von Fa. T. beauftragten (Unter-)Frachtführerin den streitgegenständlichen Schaden verursacht hat.
49
Das Landgericht hat zwar explizit keine Feststellungen zur Schadensursache getroffen. Aus der Begründung des Urteils, die Beklagte sei nicht zur Ladungssicherung verpflichtet gewesen, kann indes gefolgert werden, dass eine unterlassene bzw. unzureichende Ladungssicherung scha- densursächlich gewesen sein könnte.
50
Die Klägerin hat unter Berufung auf das Privatgutachten E. (Anlage K3) vorgetragen, ursächlich für den Schaden sei ein Ladungssicherungsmangel. Die Beklagte hat die Schadensursächlichkeit einer fehlenden Ladungssicherung nicht bestritten. Als unstreitiger Umstand ist dies vom Senat zu berücksichtigen.
51
3. Die Beklagte war nach den vertraglichen Regelungen nicht zur Vornahme einer Ladungssicherung verpflichtet. Sie schuldet deshalb nicht wegen Verletzung einer solchen Pflicht Schadensersatz. Die entsprechende Auslegung des Kaufvertrags durch das Landgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
52
a) Im Unterschied zu einer Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO – auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen – in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber – bei Abwägung aller Gesichtspunkte – nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält (BGH, Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83).
53
Die Auslegung eines Vertrages hat gemäß §§ 133, 157 BGB trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Bei der Vertragsauslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2000 – II ZR 34/99, NJW 2001, 144).
54
Grundsätzlich auch zu berücksichtigen ist der Wortlaut von sonstigen vertraglichen Regelungen. Denn ähnlich wie bei der Gesetzesauslegung sind auch bei Rechtsgeschäften der sprachliche Zusammenhang (grammatikalische Auslegung) und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes (systematische Auslegung) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1956 – VIII ZR 74/56, NJW 1957, 873, 874).
55
Es sind daher nach der Ermittlung des Sinnes der verwendeten Formulierungen in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung miteinzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).
56
Als relevante Begleitumstände sind insbesondere die Vertragsverhandlungen der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1970 – V ZR 4/68, WM 1971, 39, 40), (auch spätere) Erklärungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879) sowie auch und vor allem die bestehende Interessenlage (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1980 – VIII ZR 300/79, NJW 1981, 1549, 1550) zu berücksichtigen.
57
b) Mit der Klausel „FCA K. (according to Incoterms, Edition 2010)“ haben die Vertragsparteien die Incoterms FCA, Ausgabe 2010 vereinbart.
58
Die Incoterms (International Commercial Terms) sind ein von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce – ICC) in Paris herausgegebenes, zuletzt 2010 revidiertes Klauselwerk (Incoterms 2010) mit Auslegungsregeln für den Handelsverkehr. Im Gegensatz zu den Vorgängerfassungen können die Klauseln der Incoterms 2010 nicht mehr nur für den internationalen Warenverkehr verwendet werden, sondern sind auch für den nationalen Handel ohne Grenzüberschreitung konzipiert. Es handelt sich um international vereinheitlichte Handelsklauseln. Das Regelwerk kann man als Katalog empfohlener Geschäftsbedingungen ansehen. Die Incoterms dienen der Zusammenfassung der Handelsusancen über die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln im internationalen Handelsverkehr. Sie sind knappe Vertragsformeln, die für die Klarheit des internationalen Handelsverkehrs von besonderer Bedeutung sind (Joost in: EBJS, HGB 3. Aufl. § 346 Rn. 124).
59
Die Absendeklausel FCA (Free CArrier) (Standort des vereinbarten Frachtführers) bedeutet, dass die Beklagte die verkaufte Ware „frei Frachtführer“ zu leisten hatte.
60
c) Die Auslegung der Incoterms erfolgt international einheitlich nach dem objektiven Zweck der Incoterms und, da die Parteien von den Incoterms abweichen können, nach dem beiderseitigen Parteiwillen (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB 37. Aufl. Incoterms Einl Rn. 18; Joost in: EBJS, HGB 3. Aufl. § 346 Rn. 132).
61
Die in § 412 Abs. 1 HGB enthaltene frachtrechtliche Legaldefinition des Verladens kann deshalb als nationale Regelung nicht zur Auslegung herangezogen werden. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (Seite 4 der Urteilsgründe).
62
d) Für die international einheitliche Bedeutung von Incoterms-Klauseln ist vielmehr in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC) zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243).
63
Zu den im Streitfall vereinbarten Incoterms FCA 2010 hat die Internationale Handelskammer folgende Anwendungshinweise erlassen:
64
A. Verpflichtungen des Verkäufers
…
65
A3a. Beförderungsvertrag
66
Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, einen Beförderungsvertrag abzuschließen. …
67
A4. Lieferung
68
Der Verkäufer hat die Ware an den Frachtführer oder eine andere vom Käufer benannte Person an der gegebenenfalls benannten Stelle am benannten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu liefern.
69
Die Lieferung ist abgeschlossen
70
a. falls der benannte Ort beim Verkäufer liegt, wenn die Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist.
…
71
A5. Gefahrenübergang
72
Der Verkäufer trägt bis zur Lieferung gemäß A4 alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware…
…
73
A9. Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung
74
… Der Verkäufer hat auf eigene Kosten die Ware zu verpacken, es sei denn, es ist handelsüblich, die jeweilige Art der verkauften Ware unverpackt zu transportieren. Der Verkäufer kann die Ware in der für ihren Transport geeigneten Weise verpacken…
75
B. Verpflichtungen des Käufers
…
76
B3a. Beförderungsvertrag
77
Der Käufer hat auf eigene Kosten den Vertrag über die Beförderung der Ware vom benannten Lieferort abzuschließen…
…
78
B5. Gefahrenübergang
79
Der Käufer trägt alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware ab dem Zeitpunkt, an dem sie wie in A4 vorgesehen, geliefert worden ist.
80
e) Die verwendeten Incoterms sind vertraglich abdingbar. Sie können von den Parteien auf ihr Vertragsverhältnis durch Ergänzungen, Abänderungen, Präzisierungen oder teilweisen Ausschluss der Klauseln zugeschnitten werden (Joost in: EBJS, HGB 3. Aufl. § 346 Rn. 130).
81
Der Kaufvertrag (Anlage K1) lässt indes nicht erkennen, dass damit – hinsichtlich der Ladungssicherung – Regelungen der Incoterms abbedungen worden wären. Eine Ladungssicherung, insbesondere eine diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten ist vertraglich nicht explizit geregelt.
82
f) Im Rahmen der Auslegung der Vertragsklausel FCA Incoterms 2010 hat der Senat insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
83
? Ausweislich Abschnitt A4 der Anwendungshinweise der ICC hat der Verkäufer die Ware an den Frachtführer zu liefern. Die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers heißt „liefern“, nicht „beförderungssicher verladen“.
84
? Diese Lieferung ist abgeschlossen, wenn die Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Beförderungsmittel „verladen“ worden ist. Aus diesem Regelungszusammenhang, der die Pflicht zur „Lieferung“ regelt und deren Beendigungszeitpunkt festlegen will, folgt noch keine schadensersatzbewehrte Verpflichtung zum „beförderungssicheren Verladen“.
85
? Ausweislich Abschnitt A5 der Anwendungshinweise der ICC trägt der Verkäufer bis zur Lieferung gemäß A4 alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware. Daraus folgt, dass die Beklagte als Verkäuferin die entsprechende Gefahr nur bis zur Lieferung – einschließlich des Verladevorgangs – tragen soll, nicht also die Gefahr einer Beschädigung der Ware nach Abschluss der Lieferung = Verladung.
86
? Ausweislich Abschnitt A3a der Anwendungshinweise der ICC hat der Verkäufer keine Verpflichtung zum Abschluss eines Beförderungsvertrags. Vielmehr hat gemäß Abschnitt B3a dieser Hinweise der Käufer auf eigene Kosten den Vertrag über die Beförderung der Ware abzuschließen. Auch diese Klauseln unterstreichen, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten als Verkäuferin bezüglich des Transports mit der Beendigung der Lieferung, also dem Verladen, endet.
87
? Konsequenterweise trägt gemäß Abschnitt B5 der Anwendungshinweise der ICC der Käufer alle Gefahren des Verlusts und der Beschädigung der Ware ab dem Zeitpunkt deren Lieferung.
88
Nach dieser für den Senat eindeutigen Regelung – eine abweichende Vereinbarung ist nicht ersichtlich – war die Beklagte als Verkäuferin zu einer Ladungssicherung bzw. zur beförderungssicheren Verladung nicht verpflichtet; ihre Pflichten beschränkten sich auf das bloße Verbringen der Ware auf das Transportmittel.
89
g) Eine international einheitliche Auslegung des in den Anwendungshinweisen der ICC verwendeten Begriffs „verladen“ ergibt auch nicht, jedenfalls nicht hinreichend eindeutig, dass hiervon auch die Vornahme einer Ladungssicherung umfasst wäre.
90
aa) Zwar regeln internationale Abkommen teilweise auch entsprechende Sicherungspflichten des Absenders.
91
(1) So enthält das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (Convention de Budapest relative au contract de transport de Marchandises en Navigation Intérieure – CMNI) vom 22.06.2001 in Art. 6 Abs. 4 folgende Regelung:
92
Vorbehaltlich der dem Frachtführer obliegenden Pflichten hat der Absender die Güter zu laden und nach Binnenschifffahrtsbrauch zu stauen und zu befestigen, soweit im Frachtvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
93
(2) Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux transports internationaux ferroviaires – COTIF) in Verbindung mit den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Règles uniformes concernant le contrat de transport international ferroviaire des marchandises – CIM) (Anhang B zum COTIF-Übereinkommen) vom 03.06.1999 enthält in Art. 13 CIM („Verladen und Entladen des Gutes“) folgende Regelungen:
94
§ 1 Der Absender und der Beförderer vereinbaren, wem das Verladen und das Entladen des Gutes obliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, trifft die Pflicht zum Verladen und Entladen bei Stückgut den Beförderer, während bei Wagenladungen die Pflicht zum Verladen den Absender und die Pflicht zum Entladen nach der Ablieferung den Empfänger trifft.
95
§ 2 Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung und hat dem Beförderer insbesondere den ihm daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beförderer hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.
96
Die jeweils zur Verladung verpflichtete Person hat dabei das Gut auf den Wagen zu bringen und dort beförderungssicher zu stapeln, zu verstauen und zu befestigen (Koller, Transportrecht, 8. Aufl. Art. 13 CIM Rn. 1).
97
(3) Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route – CMR) vom 19.05.1956 enthält in Art. 17 folgende Regelungen:
98
(1) Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
99
(2) Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(3) …
100
(4) Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
…
101
c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;
102
Der Haftungsbefreiungstatbestand des Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR erfasst damit auch Schäden infolge mangelhafter Verladung oder Stauung des Transportgutes durch dessen Absender. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gutes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Sicherung auf dem Fahrzeug (BGH, Versäumnisurteil vom 19.03.2015 – I ZR 190/13, TranspR 2015, 342; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 39; MünchKomm-HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 68). Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 – I ZR 43/04, TranspR 2007, 314 Rn. 17). Hat der Absender die Verladetätigkeit vorgenommen, hat er ordnungsmäßig zu verladen. Dazu gehört, dass durch die Art der Verladung Schäden, die dem Gut während der Beförderung drohen, nach Möglichkeit vermieden werden (vgl. § 412 Abs. 1 HGB; zu Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR: BGH, Versäumnisurteil vom 19.03.2015 – I ZR 190/13, TranspR 2015, 342; zu Art. 17 KVO: BGH, Urteil vom 21. April 1960 – II ZR 21/58, BGHZ 32, 194, 196 f.).
103
bb) Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer Ladungssicherung in den Pflichtenkreis des Verkäufers – entsprechend den vorgenannten Regelungen – einer ausdrücklichen diesbezüglichen Aufnahme in die Incoterms 2010 bzw. in die hierzu ergangenen Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer bedurft hätte.
104
cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die internationalen Regelungen des Art. 6 Abs. 4 CMNI, des Art. 13 CIM und des Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR (die jeweils eine Ladungssicherungspflicht des Absenders statuieren können) – wie auch die nationale Regelung des § 412 Abs. 1 HGB – einen Beförderungsvertrag zwischen Absender und Frachtführer voraussetzen (vgl. § 407 Abs. 1 und 2 HGB, Art. 1 Nrn. 2 und 4 CMNI, Art. 3 CIM) und im Rahmen dieses Beförderungsvertrags die Risikotragung gegeneinander abgrenzen.
105
Zwischen der Beklagten als Verkäuferin und der Streithelferin der Klägerin als Frachtführerin bestand jedoch gerade kein Beförderungsvertrag; einen solchen hatte vielmehr die Käuferin (Fa. T.die Versicherungsnehmerin der Klägerin) abzuschließen (vgl. Incoterms FCA A3a, B3a). Unter frachtvertraglichen Gesichtspunkten oblag damit allenfalls der Käuferin als Absenderin eine Nebenpflicht zur Ladungssicherung.
106
h) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann im Streitfall die Ladungssicherung auch nicht als kaufvertragliche Nebenpflicht der Beklagten angesehen werden, durch deren Verletzung sich die Beklagte schadensersatzpflichtig hätte machen können.
107
aa) Zwar kann sich eine Rechtspflicht, für die notwendige Ladungssicherung des Transportgutes zu sorgen, nicht nur aus einem Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer, sondern auch aus dem Kaufvertrag mit dem Empfänger der Ware ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1977 – IV ZR 35/76, DB 1977, 1500). Der Umstand, dass nicht die Beklagte, sondern Fa. T. einen entsprechenden Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, steht damit per se einer Haftung der Beklagten noch nicht entgegen.
108
bb) Grundsätzlich besteht im Rahmen eines Kaufvertrags eine vertragliche Nebenpflicht des Verkäufers zur sachgerechten Verpackung des Gutes für den Transport; bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Verkäufer auch dann, wenn der Schaden selbst erst nach Übergabe des Gutes an den Transporteur eingetreten ist (BGH, Urteil vom 07.03.1983 – VIII ZR 331/81, BGHZ 87, 88; Urteil vom 19.09.1983 – VIII ZR 321/81, WM 1983, 1155). Die Klägerin möchte in gleicher Weise eine vertragliche Nebenpflicht zur Ladungssicherung bejahen. Eine solche folge bereits aus der Verpackungspflicht, die sämtliche Maßnahmen zum Schutz des Gutes auf dem Transportweg vor Transportbeschädigungen – damit auch die Verzurrung der Packgüter – beinhalte.
109
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Verpackung und Transportsicherung – die beide jeweils dem Schutz des Gutes auf dem Transportweg dienen – miteinander korrelieren: je besser und umfangreicher die Verpackung ist, desto niedrigere Anforderungen sind an eine geeignete Transportsicherung zu stellen. Umgekehrt können mit einer exzellenten Ladungssicherung auch nur rudimentär verpackte Güter sicher befördert werden. Auch mag es im Einzelfall zutreffen, dass der Verkäufer, der die von ihm veräußerte Ware kennt, hinsichtlich deren Ladungssicherung sachkundiger ist als ein vom Käufer beauftragter Frachtführer.
110
Nach der Rechtsprechung scheint grundsätzlich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – wohl auch eine vertragliche Nebenpflicht des Verkäufers zur „sachgerechten“ bzw. „sachgemäßen“ Verladung und in deren Rahmen auch zur notwendigen Befestigung der Ware auf dem Fahrzeug des Käufers (oder dessen Frachtführers) zu bestehen (BGH, Urteil vom 18.06.1968 – VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929; Urteil vom 23.03.1977 – IV ZR 35/76, DB 1977, 1500).
111
Allerdings bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Insbesondere kann dahinstehen, ob eine etwaige Nebenpflicht des Verkäufers zur sachgemäßen Verladung nur dann gegeben ist, wenn der Verkäufer auch zum Transport der verkauften Ware verpflichtet ist. Jedenfalls bestünde aufgrund der dispositiven Haftungsverteilung zwischen Verkäufer und Käufer eine entsprechende kaufvertragliche Nebenpflicht zur Ladungssicherung nur, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist. Durch die klare vertragliche Einbeziehung der Incoterms 2010 in das Vertragsverhältnis, wodurch die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Ladungssicherung und Gefahrtragung eindeutig geregelt werden (siehe oben B I 3 f, g), wurden etwaige sonstige kaufvertragliche Nebenpflichten, hier die Verpflichtung zur „sachgemäßen“ Verladung mittels Ladungssicherung, abbedungen.
112
Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob das „Verzurren“ des Transportgutes auf dem Lkw der Frachtführerin von Personal der Beklagten oder seitens der Fa. K. vorgenommen wurde.
II.
113
Das Landgericht hat allerdings rechts- und verfahrensfehlerhaft Schadensersatzansprüche der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Verpackung des Transportgutes ausgeschlossen.
114
1. Der Senat hat seiner Entscheidung den unstreitigen Umstand zugrunde zu legen, dass das verkaufte Förderband während des Transports nicht verpackt war.
115
a) Zwischen den Parteien besteht Streit, ob das Unterlassen einer Verpackung der Teile des Förderbandes handelsüblich (Vortrag der Beklagten) oder nicht handelsüblich (Vortrag der Klägerin und deren Streithelferin) war. Die Beklagte hat für ihren diesbezüglichen Vortrag Beweis, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, angeboten (Schriftsatz vom 22.09.2014, Seite 5 = Bl. 31 d.A.).
116
Das Landgericht hat – ohne Begründung – festgestellt, es sei handelsüblich, ein Förderband dieser Größe unverpackt zu transportieren (Seite 4 der Urteilsgründe). Die Berufung der Klägerin rügt diese Feststellung zu Recht als aufgrund Übergehens der diesbezüglichen Beweisanträge verfahrensfehlerhaft getroffen. Die entsprechende Tatsachenfeststellung des Landgerichts bindet den Senat nicht, da insoweit Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegenstehen, da dieser Umstand erstinstanzlich gerade streitig war und kein diesbezüglicher Beweis erhoben wurde. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts für die Beurteilung des Streitfalles auf Tatsachen an, die (wie hier) in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags (hier: mangels Beweisaufnahme) nicht ausreichend festgestellt worden sind, dann bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (BGH, Urteil vom 26.09.2012 – XII ZR 122/11, NJW-RR 2012, 1480; Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen nur gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269). Hieran gemessen ist die „Beweiswürdigung“ des landgerichtlichen Urteils zumindest insoweit fehlerhaft, als sie nicht nachvollziehbar ist und auf einer unterbliebenen Beweiserhebung beruht. Das Landgericht hat auch nicht dargelegt, dass und woher es über ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage verfüge.
117
b) Zwischen den Parteien besteht weiter Streit, ob das Unterlassen einer Verpackung der Teile des Förderbandes schadensursächlich war oder nicht. Die Klägerin hatte die Ursächlichkeit eines „Verpackungs- bzw. Ladungssicherungsmangels“ behauptet; die Beklagte hat diesen Vortrag, der unter Bezugnahme auf das Privatgutachten E. (Anlage K3) erfolgt war, als unsubstanziiert gerügt und bestritten.
118
Das Landgericht hat explizit keine Feststellungen zur Schadensursache getroffen. Aus der Begründung des Urteils, aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Verkäufers zur Verpackung könne die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch herleiten, da es handelsüblich sei, ein Förderband unverpackt zu transportieren, könnte nur indirekt gefolgert werden, dass auch eine unterlassene Verpackung schadensursächlich gewesen sein könnte, das Landgericht mithin von einer Kausalität ausgegangen ist.
119
Der Senat geht davon aus, dass diese Frage erstinstanzlich nicht hinreichend geklärt wurde. Insbesondere hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, gemäß § 139 ZPO die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie für ihren bestrittenen Vortrag einer Schadenskausalität der unterbliebenen Verpackung beweisfällig geblieben ist. Ein derartiger Hinweis war geboten, da die Klägerin diese Problematik erkennbar übersehen hatte (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nachdem sich das erstinstanzliche Verfahren und insbesondere der schriftsätzliche Vortrag der Beteiligten im Wesentlichen auf die Problematik der Ladungssicherung beschränkte (und auch das Urteil des Landgerichts mit Ausnahme des letzten Satzes der Entscheidungsgründe die Problematik der fehlenden Verpackung nicht erörtert). Die Klägerin wird im Fortgang des Rechtsstreits Gelegenheit haben, ihren diesbezüglichen Sachvortrag zu ergänzen und hierfür Beweis anzubieten.
120
Wie oben (unter B II 1 a) ausgeführt, ist der Senat auch hinsichtlich der Frage der Schadenskausalität der fehlenden Verpackung nicht an (im Wesentlichen nicht vorhandene) Feststellungen des Landgerichts gebunden.
121
Dem steht nicht entgegen, dass ein entsprechender Verfahrensmangel nicht gerügt ist. Zwar prüft das Berufungsgericht einen Mangel des Verfahrens – soweit er nicht von Amts wegen berücksichtigt werden muss – gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann, wenn er gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in der Berufungsbegründung gerügt worden ist. Hierdurch wird jedoch die durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO geregelte tatsächliche Inhaltskontrolle des Berufungsgerichts nicht eingeschränkt. Von der Aufgabe des Berufungsgerichts, konkreten Anhaltspunkten ungeachtet einer Berufungsrüge nachzugehen, macht das Gesetz keine Ausnahme, wenn sich – was ohnehin die weitaus praktischste Fallgestaltung darstellen dürfte – konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO aus Verfahrensfehlern des Erstrichters bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben (BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269).
122
2. Die Beklagte war nach den vertraglichen Regelungen grundsätzlich zur Verpackung des verkauften Förderbandes verpflichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus Abschnitt A9 der Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer, aber auch aus weiteren vertraglichen Bestimmungen, die jeweils Einzelheiten einer Verpackung regeln (vgl. die oben unter A zitierten Bestimmungen).
123
Dass eine Verpackungspflicht nicht bestand, weil es handelsüblich ist, die Art der verkauften Ware – das Förderband – unverpackt zu transportieren, kann derzeit nicht festgestellt werden; insoweit wäre ggf. weiter Beweis zu erheben.
124
3. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Verpackung scheiden nicht bereits nach § 377 HGB aus, weil die Klägerin bzw. deren beauftragter (Unter-)Frachtführer bei Empfangnahme der Ware die Rüge des Fehlens einer Verpackung unterlassen hätten.
125
§ 377 HGB erfordert beim Handelskauf eine unverzügliche Rüge nur bei Mangelhaftigkeit der Ware. Eine unzureichende oder fehlende Verpackung begründet jedoch nur dann einen Mangel des Kaufgegenstandes, wenn von der Verpackung die Haltbarkeit der Ware, deren Wert oder die Weiterverkaufsmöglichkeit abhängt oder wenn die Originalverpackung die Ware kennzeichnet (BGH, Urteil vom 28.04.1976 – VIII ZR 244/74, BGHZ 66, 208, Tz. 14ff. nach juris; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. § 377 Rn. 15, 49). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt; das verkaufte Förderband stellt sich nicht wegen seiner fehlenden Verpackung als mangelhaft dar. Klagegegenstand ist nicht Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit des Förderbandes, sondern wegen Verletzung einer nicht mit einem Sachmangel zusammenhängenden Verpackungspflicht.
126
4. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der strgg. Ansprüche ist bislang nicht geklärt; vielmehr hat das Landgericht auch insoweit verfahrensfehlerhaft Parteivortrag und Beweisangebote übergangen und nicht nachvollziehbare Feststellungen getroffen.
127
a) Erstinstanzlich war die Aktivlegitimation der Klägerin streitig.
128
aa) Die Klägerin hat sich zum einen auf eine konkludente Abtretung von Schadensersatzansprüchen ihrer Versicherungsnehmerin (Fa. T.) berufen, die in der Schadensmeldung unter gleichzeitiger Überlassung der entsprechenden Unterlagen sowie in der nachfolgenden Schadensregulierung eines Teilbetrags von 13.853,40 EUR (vgl. Anlagen K10, K17-K19) unter Vereinbarung einer Regressnahme liegen solle. Die Beklagte hat diesen Vortrag jeweils mit Nichtwissen bestritten. Beweis ist insoweit (trotz anfänglicher gerichtlicher Beweisanordnung) nicht erhoben worden.
129
bb) Die Klägerin hat sich weiter auf eine Abtretungserklärung der Fa. T. vom 02.08.2013 (Anlage K9) berufen. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass diese Erklärung sich auf den Schadensfall und die klagegegenständlichen Ansprüche bezieht und durch vertretungsberechtigte Personen der Versicherungsnehmerin der Klägerin unterzeichnet sei, weiter, dass diese Abtretung auch im Umfang des nicht regulierten Selbstbehaltes erfolgt sei. Die Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen und Beweis angeboten, die Beklagte ihr Bestreiten aufrechterhalten. Beweis ist auch insoweit nicht erhoben worden.
130
cc) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Die Klägerin hat sich auf einen entsprechenden Forderungsübergang im Hinblick auf die Schadensregulierung eines Teilbetrags von 13.853,40 EUR (vgl. Anlagen K10, K17-K21) berufen. Die Beklagte hat diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und eine Schadenszahlung durch die insoweit vorgelegten Unterlagen als nicht nachvollziehbar gerügt. Beweis ist auch insoweit nicht erhoben worden. Zudem könnte sich aus der behaupteten Zahlung der Klägerin auch allenfalls ein Forderungsübergang in Höhe des Zahlbetrages ergeben.
131
dd) Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei „führender“ Transportversicherer der Fa. T., und entsprechenden Beweis angeboten. Die Beklagte hat dies mit Nichtwissen bestritten; insbesondere ist bestritten, dass die Klägerin als führender Transportversicherer berechtigt sei, auch die auf die Mitversicherer entfallenden Anteile in eigenem Namen auf Zahlung an sich geltend zu machen. Die Klägerin hat insoweit auf eine „Deckungsnote“ (Anlage K14) verwiesen, weiterhin – zum Nachweis, dass sie auch zur Geltendmachung der Anteile der Mitversicherer ermächtigt sei – auf Anlage K16. Falls es sich insoweit um Regelungen des Versicherungsvertrags handelt – diesbezüglicher Vortrag ist nicht erfolgt – wäre die Klägerin als führender Versicherer von den Mitversicherern zur Prozessführung in eigenem Namen auf Zahlung an sich ermächtigt (vgl. K16, dort Ziffer 26.4 und 26.6).
132
b) Das Landgericht hat in einem nicht entscheidungserheblichen obiter dictum ausgeführt, es sei angesichts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Überzeugung, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei (Seite 4 der Urteilsgründe). Die Berufung der Klägerin rügt diese – ihr günstige – Feststellung (folgerichtig) nicht. Die Berufungserwiderung der Beklagten enthält insoweit keine expliziten Ausführungen, nimmt vielmehr lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug.
133
Die – in der Sache nicht nachvollziehbare – Feststellung des Landgerichts, die Klägerin sei aktivlegitimiert, ist nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen, da insoweit Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Auf obige Ausführungen (unter B II 1 a) wird Bezug genommen. Die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils – die Klägerin sei aktivlegitimiert – ist zumindest insoweit fehlerhaft, als sie nicht nachvollziehbar ist und auf einer unterbliebenen Beweiserhebung beruht. Dies hat der Senat auch ohne diesbezügliche Berufungsrüge zu berücksichtigen (siehe oben unter B II 1 b).
134
Von daher ist zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin auch insoweit eine (erstmalige) Beweisaufnahme zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin veranlasst.
III.
135
Das angefochtene Urteil leidet damit in mehrfacher Hinsicht an Verfahrensfehlern. Insbesondere erhebt die Berufung der Klägerin zu Recht die Verfahrensrüge der unterbliebenen Beweiserhebung. Die Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO wie auch das Übergehen des entsprechenden Sachvortrags und der diesbezüglichen Beweisangebote der Beklagten wie auch der Klägerin stellt zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel (im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) dar. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweisantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). Die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisangebotes verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BGH, Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZR 112/05).
136
Der Rechtsstreit war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf entsprechenden (Hilfs-)Antrag der Klägerin an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, da das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.
137
Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat zwar grundsätzlich das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Zurückverweisung in der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (BGH, Urteil vom 10.03.2005 – VII ZR 220/03). Im vorliegenden Fall steht jedoch diesem maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozessökonomie entgegen, dass eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird und der mit einer Zurückverweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand bei Abwägung gegen den Verlust einer Tatsacheninstanz hier ausnahmsweise zurücktritt.
138
Das Landgericht wird zunächst der Klägerin Gelegenheit zur weiteren Substanziierung ihres Vortrags einer Schadenskausalität der unterbliebenen Verpackung und zu diesbezüglichen Beweisangeboten einzuräumen haben. Sodann wird es – ggf. unter Berücksichtigung neuen Sachvortrags – gemäß den entsprechenden und zu erwartenden Beweisangeboten der Parteien eine Klärung der Schadensursächlichkeit der fehlenden Verpackung sowie ggf. der Handelsüblichkeit des Unterbleibens einer Verpackung vorzunehmen haben. Falls hiernach Schadensersatzansprüche der Klägerin möglich erscheinen, wird es weiter Beweis zur Aktivlegitimation der Klägerin zu erheben haben.
139
Bei dieser Sachlage, insbesondere im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und die Schwierigkeit der Beweiserhebung scheint die Zurückverweisung sachdienlich, da das Interesse an einer schnellen Entscheidung nicht gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt.
140
Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
C.
141
1. Die Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie hinsichtlich der durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten, der Endentscheidung vorbehalten.
142
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
143
2. Die Revision war nicht zuzulassen.
144
a) Zwar kommt in Betracht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
145
Eine grundsätzliche Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Frage, ob im Rahmen international einheitlicher Auslegung der Incoterms-Klausel FCA unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer der Begriff der „Lieferung“ bzw. des „Verladens“ lediglich die Verbringung der Ware auf das vom Käufer (bzw. vom durch diesen beauftragten Frachtführer) bereitzustellende Fahrzeug meint oder weitergehend auch die Ladungssicherung, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden und kann deshalb als grundsätzlich angesehen werden.
146
Da der Streitfall Veranlassung geben könnte, Leitsätze für die international einheitliche Auslegung der Incoterms-Klauseln aufzustellen, kann auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts wünschenswert erscheinen lassen. Hierzu könnte Anlass bestehen, wenn es für die rechtliche Beurteilung dieser Klauseln, also eines typischen oder verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalts, an einer richtungweisenden Orientierungshilfe fehlt.
147
b) Der Zulassung der Revision steht indes entgegen, dass derzeit eine Entscheidungserheblichkeit der oben genannten Frage der Auslegung der Incoterms-Klausel FCA nicht feststeht. Falls der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Verpackung des Transportgutes bereits Schadensersatzansprüche in klagegegenständlicher Höhe zustehen, kommt es auf die Problematik der Verantwortlichkeit für eine Transportsicherung nicht mehr an. Die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen der Klägerin wegen fehlender Verpackung des Transportgutes kann jedoch erst nach abschließender Beweisaufnahme geklärt werden.
148
Auch wenn eine etwaige Beweisaufnahme die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin ergeben würde, wäre die Verantwortlichkeit der Beklagten für eine Transportsicherung nicht mehr entscheidungserheblich.
149
Grundsätzliche Bedeutung wie auch Fortbildung des Rechts setzen indes eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2013 – VIII ZR 178/12, GuT 2013, 25, Tz. 4 nach juris; Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221). Die Frage der Zulassung der Revision stellt sich demgemäß erst im Rahmen einer Schlussentscheidung nach vorangegangener Beweiserhebung.
150
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.