Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2015 – 943 OWi 417 Js 204821/14
Drängeln nicht erlaubt
Am 30.07.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 39-jährigen PKW Fahrer wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 12.6.3 Bußgeldkatalog (Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes) zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot.
Der Mann fuhr am 28.07.2014 um 17.30 Uhr mit seinem PKW auf der Autobahn A 99 bei Grasbrunn in Richtung Süden. Bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug nur 15 Meter und damit weniger als 3/10 des normalen Tachowertes.
Er wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt ein. Die zuständige Richterin verurteilte ihn zu der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot.
Der PKW Fahrer wollte das Fahrverbot nicht akzeptieren. Er hat dem Gericht eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er im Betrieb als Kfz-Mechaniker tätig ist und für das Abschleppen bzw. Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist. Auch müssten nach der Reparatur Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt wird.
Nach Auffassung des Gerichts reichte diese Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall feststellen zu können. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung liege eine erhebliche Härte nicht schon dann vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden sind oder der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Denn berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, seien mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Kündigung hier arbeitsrechtlich Bestand haben könnte. ?Selbst bei einem Berufskraftfahrer wäre bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme. Hiervon ist jedoch der vorliegende Fall weit entfernt. Eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots erscheint arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen. Außerdem erscheint das Schreiben für das Gericht eher als Gefälligkeitsbescheinigung, zumal lediglich davon gesprochen wird, dass eine Kündigung in ?Erwägung? gezogen würde?, so das Gericht.
Pressemitteilung 1/16 des AG München vom 04. Januar 2016
Das Urteil ist rechtskräftig