Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über eine länger zurückliegende Verurteilung

LG Frankfurt, Urteil vom 06. August 2020 – 2-03 O 162/20

1. Bei der Berichterstattung über zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen ist auch das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten zu berücksichtigen. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Verurteilung nimmt das öffentliche Interesse ab, sofern nicht andere besondere Umstände hinzutreten. Die Tilgung einer Strafe aus dem Strafregister kann dabei als eine Art Zäsur anzusehen sein. Bei einer neuerlichen Berichterstattung ist das Berichterstattungsinteresse anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, das neu entstehen und aktualisiert werden kann.

2. Begehrt der Betroffene nur das Verbot der identifizierenden Berichterstattung über eine zurückliegende Verurteilung, nicht aber generell das Verbot einer identifizierenden Berichterstattung, und ist daher eine identifizierende Berichterstattung über den Betroffenen und über die zurückliegenden oder ggf. aktuelle Vorwürfe weiter möglich, kann dieser eingeschränkte Verbotsumfang in die Abwägung eingestellt werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 12.05.2020 – einstweilige Verfügung – wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Tatbestand
1
Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungskläger: „Kläger“ und statt Verfügungsbeklagte: „Beklagte“) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit des Berichts über eine Verurteilung des Klägers.

2
Die Beklagte verlegt das Magazin „X“ und zeichnet verantwortlich für die Inhalte auf der Webseite www.x die mit „X+“ oder „X+“ gekennzeichnet sind.

3
Der Kläger war früher (bis 2012) Vereinschef des Fußballvereins Y. Im Zusammenhang mit dem Neubau des [Stadions in Y] kam es zu einer erheblichen Belastung der hierfür gegründeten Stadion-GmbH. Nachdem dieser die Insolvenz drohte, vollzog der Kläger Zahlungen der Y GmbH an die Stadion-GmbH. Der Kläger wurde im Juni 2017 vom Landgericht Y wegen Bankrotts in 39 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten und Zahlung einer Geldbuße verurteilt, wobei der Verurteilung eine Absprache zu Grunde lag. Die Verurteilung ist im Bundeszentralregister gelöscht.

4
Vom 01.07.2013 bis 31.03.2020 arbeitete der Kläger für [Bank B] und war dort Leiter des Bereichs „Forderungsfinanzierung Sport“. Seit dem 01.04.2020 ist er bei der [Bank C] als Leiter der Gruppe „Football Finance“ tätig.

5
Die Beklagte nahm im Vorfeld einer geplanten Veröffentlichung mit dem Kläger Kontakt auf (Anlage ASt3, Bl. 41 d.A.). Der Kläger wies in seiner Antwort u.a. darauf hin, dass eine Berichterstattung über die frühere Verurteilung des Klägers unzulässig sei (Anlage ASt4, Bl. 44 d.A.).

6
Die Beklagte veröffentlichte am 08.04.2020 einen Beitrag mit der Überschrift „…“ (Anlage ASt2, Bl. 32 d.A.). Der Beitrag befasst sich u.a. mit der [Bank B], Transfers von Bundesligavereinen und deren finanziellen Gestaltungen sowie den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Es wird beschrieben, dass die [Bank B] auch mit dem Spielerberater Fali Z Geschäfte machte, der sich Vorwürfen der Geldwäsche ausgesetzt sehe. Weiter heißt es in dem Beitrag:

7
„Weder das Bankhaus noch Z und … kommentierten auf eine X-Anfrage, ob die 2,1 Millionen Euro tatsächlich an die … überwiesen wurden. Der Vertrag mit Zs offenkundigem Strohmann war unterschriftsbereit. Für die Bank sollte unter anderen der damalige Chef der Sportfinanzierungssparte, [Kläger], gegenzeichnen. Auch [Kläger] ging nicht inhaltlich auf eine X-Anfrage zu dem Vertragsentwurf ein.

8
Insider dürfte diese Episode kaum überraschen. Dass ausgerechnet [Kläger] ihnen bei Verhandlungen gegenüber saß, hat bei Bundesliga-Managern immer wieder für Verwunderung gesorgt. Denn [Kläger] ist ein wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilter früherer Vereinschef von [Verein Y].

9
Als der Vorsitzende Richter am Yer Landgericht [Kläger] im Juni 2017 zu einer Bewährungsstrafe und 50.000 Euro Geldbuße verurteilte, war er voll des Lobes über den Angeklagten. [Kläger] habe Reue gezeigt, erklärte der Richter damals laut der „Y Zeitung“. Die Qualität von [Klägers] Geständnis sei außerordentlich gewesen. Fast hätte man über den blumigen Worten vergessen können, dass sich [Kläger] als Geschäftsführer des Traditionsvereins Y schuldig gemacht hatte. Die Y hatte ihn im Oktober 2012 vor die Tür gesetzt, als der Verein unmittelbar vor der Insolvenz stand. Weder eine Anleihe bei den Y Fans noch Bürgschaften von Stadt und Land hatten die Kosten des auf Pump finanzierten Stadions … ausgleichen können. Die Fans beschimpften den Manager bei Protesten als „…“ des Vereins. Nach seinem Rauswurf in Y erteilte das DFB-Sportgericht ihm ein Funktionsverbot: Zwei Jahre lang durfte [Kläger] kein Amt im DFB, in einem Landesverband oder einem Klub ausüben.

10
Vor dem Y Landgericht ließ [Kläger] erklären, er sehe sich „ein bisschen als Sündenbock“. Zu dem Zeitpunkt hatte er in der Fußballbranche schon längst die Seiten gewechselt. Statt als Geschäftsführer eines klammen Klubs um Geld zu betteln, verhalf er Vereinen nun zu Cash: Bei [Bank B] arbeitete er als Ansprechpartner für „Business Clients Football“.

11
[…]

12
Mit der Einstellung des Pleitiers [Kläger] gingen die B-Banker noch einen Schritt weiter. Nun hatten sie einen eigenen Beschäftigten, der ihnen mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte.

13
Sowohl in der Fußball- als auch in der Finanzwelt rätseln Manager bis heute, wie es sein kann, dass ausgerechnet ein wegen Bankrott Verurteilter bei einer Bank arbeiten darf. Als die [Bank B] ihn einstellte, lief das Strafverfahren gegen ihn noch. Doch auch seine spätere Verurteilung hat ihn für das Institut offenbar nicht untragbar gemacht. Mittlerweile ist seine Bewährungsfrist abgelaufen. [Klägers] polizeiliches Führungszeugnis enthalte keinerlei Einträge mehr, erklärte ein Anwalt gegenüber dem X.

14
Im Herbst 2019 haben sich die Wege von [Kläger] und dem [Bank B] getrennt. Der Manager kündigte und strebte einen Wechsel zu einem Konkurrenz-Institut, der C, an. Daraufhin stellte der [Bank B-] Vorstand [Kläger] vor Ablauf seiner Kündigungsfrist vorzeitig frei. Die Bank vom B äußerte sich nicht zu dem Vorgang. Die C erklärte auf Anfrage, sie habe vor [Kläger] Einstellung eine „Zuverlässigkeitsprüfung“ vorgenommen und „unter Einbindung der Compliance-Funktion“ festgestellt, dass [Kläger] die notwendigen Voraussetzungen für den Job erfülle: „Wir bestätigen gern, dass Herr [Kläger] bei uns seit 1. April 2020 die neue Gruppe Football Finance leitet.““

15
Auf den Antrag des Klägers vom 22.04.2020, nach Anhörung der Beklagten und nach Teilrücknahme hinsichtlich des zunächst gestellten Antrags zu 2. hat die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 12.05.2020 – einstweilige Verfügung (Bl. 107 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

16
zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder behaupten zu lassen:

17
1. bezogen auf [Kläger]: „Wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilt“

18
und/oder

19
2. „Denn [Kläger] ist ein wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilter früherer Vereinschef von Y.“

20
und/oder

21
3. „Als der Vorsitzende Richter am Y Landgericht [Kläger] im Juni 2017 zu einer Bewährungsstrafe und 50.000 Euro Geldbuße verurteilte, war er voll des Lobes über den Angeklagten. [Kläger] habe Reue gezeigt, erklärte der Richter damals laut der ‚Y Zeitung‘. Die Qualität von [Kläger] Geständnis sei außerordentlich gewesen.“

22
und/oder

23
4. „Vor dem Y Landgericht ließ [Kläger] erklären, er sehe sich ‚ein bisschen als Sündenbock‘.“

24
und/oder

25
5. „Sowohl in der Fußball- als auch in der Finanzwelt rätseln Manager bis heute, wie es sein kann, dass ausgerechnet ein wegen Bankrott verurteilter bei einer Bank arbeiten darf. Als die [Bank B] ihn einstellte, lief das Strafverfahren gegen ihn noch. Doch auch seine spätere Verurteilung hat ihn für das Institut offenbar nicht untragbar gemacht. Mittlerweile ist seine Bewährungsfrist abgelaufen. [Klägers] polizeiliches Führungszeugnis enthalte keinerlei Einträge mehr, erklärte ein Anwalt gegenüber X.“,

26
wenn dies jeweils geschieht wie in dem Beitrag „…“ in www.x vom 08.04.2020 und aus Anlage ASt2 ersichtlich.

27
Von den Kosten des Eilverfahrens hat die Kammer dem Kläger 25% und der Beklagten 75% auferlegt.

28
Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.05.2020 Widerspruch eingelegt.

29
Der Kläger trägt vor, dass über seine Verurteilung nicht überregional berichtet worden sei.

30
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berichterstattung über seine Verurteilung vor dem Landgericht Y unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Er bekleide seit 2013 keine Führungsfunktion. Er sei mit Wirtschaftsgrößen, über deren Verurteilung berichtet werden dürfe, nicht zu vergleichen. Es habe auch keine aktuelle Veranlassung gegeben, über die 2017 ergangene Verurteilung zu berichten. Auch habe vor dem Kläger nicht gewarnt werden müssen. Ein öffentliches Interesse ergebe sich auch nicht aus der angeblichen Einbindung des Klägers in Geschäfte der [Bank B] mit dem Spielerberater Z.

31
Der Kläger beantragt,

32
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.05.2020 zu bestätigen.

33
Die Beklagte beantragt,

34
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

35
Die Beklagte trägt vor, dass deutschlandweit über das Strafverfahren bzw. die Verurteilung des Klägers berichtet worden sei (Anlage AG1, Bl. 79 d.A.). Auch heute noch werde identifizierend über die Verurteilung berichtet (Anlage AG2, Bl. 81 d.A.). Bei YouTube sei eine Berichterstattung der Y Zeitung weiterhin abrufbar.

36
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestehe. Der Kläger stehe als ehemaliger Verantwortlicher eines Bundesligaklubs im Brennglas der Öffentlichkeit.

37
Die angegriffene Berichterstattung drehe sich darum, dass der gesamte Spitzenfußball in der Corona-Krise in Bedrängnis geraten sei. Die [Bank B] und auch der Kläger hätten dazu beigetragen, dass die Bundesliga zu sehr „auf Kante genäht“ habe. Von öffentlichem Interesse sei auch, dass die [Bank B] mit „windigen Geschäftsleuten und Glücksrittern“ arbeite. Es habe die [Bank B] nicht gestört, dass sie mit einem Spielerberater Geschäfte mache, der ein Firmengeflecht aus vornehmlich karibischen Steuerparadiesen unterhalte und sich eines Strohmanns bediene. Dieses Sittenbild werde komplettiert durch die Einbindung des wegen Bankrotts verurteilten Klägers.

38
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
39
Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 12.05.2020 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

40
1. Der Kläger kann von der Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.

41
„Wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilt“

42
verlangen.

43
a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

44
Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

45
Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).

46
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

47
Das öffentliche Informationsinteresse ist ein wesentlicher Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der Meinungsfreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. nur BGH NJW 2019, 1881 Rn. 14 – Online-Archiv). Dementsprechend dürfen Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre grundsätzlich nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH NJW 2010, 760 Rn. 21). Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 – Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26). Hierbei ist auch zu fragen, ob der Betroffene zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 37 – Pickup-Artist).

48
In Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen ist zusätzlich das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten zu berücksichtigen. So sind Straftäter in Bezug auf die begangene Tat von zeitgeschichtlichem Interesse. Sie bleiben es aber grundsätzlich nur für die Zeit, innerhalb derer die Straftat aktuell ist (Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 200 m.w.N.). Danach hat auch der Straftäter grundsätzlich wieder das Recht, allein gelassen zu werden (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 200 m.w.N.).

49
Grundsätzlich ist auch eine nachprozessuale identifizierende Berichterstattung möglich. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Verurteilung nimmt das öffentliche Interesse aber wieder ab, sofern nicht andere besondere Umstände hinzutreten (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 19.60). Der Verurteilte kann daher als Person im Blickpunkt der Öffentlichkeit angesehen werden, jedoch nicht auf Dauer, sondern in der Regel nur für den Zeitraum, in dem die von ihm begangene Straftat aktuelle Bedeutung hat. Während über den Betroffenen im zeitlichen Zusammenhang der Tat – jedenfalls nach Rechtskraft – grundsätzlich auch individualisierend berichtet werden darf, muss eine spätere Berichterstattung auch dem Resozialisierungsinteresse des Betroffenen und seinem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Anspruch, möglichst unbeeinträchtigt wieder ein normales Privatleben führen zu können, Rechnung tragen. Entsprechend kann zum Schutz der Privatsphäre auch sonst das Berichterstattungsinteresse hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten und die Verbreitung lange zurückliegender, die Entfaltung der Persönlichkeit erheblich beeinträchtigender Ereignisse unzulässig machen (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19). Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19 m.w.N.). Andernfalls könnte man etwa über Fehltritte, Ansichten oder Äußerungen von Politikern und anderen öffentlich bekannten Personen, die diese als Heranwachsende oder in früheren Lebensphasen charakterisieren, regelmäßig nicht berichten, da oftmals seit dem betreffenden Ereignis mehrere Jahrzehnte vergangen sein werden, wenn diese erstmals in die Öffentlichkeit treten (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 107 – Recht auf Vergessen I). Starre Zeitgrenzen hierfür lassen sich daher insgesamt nicht ziehen (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 201; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19.60; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 211). Teilweise werden hierfür 6 Monate ab Rechtskraft des Urteils oder sogar deutlich weniger vorgeschlagen (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 201 m.w.N.).

50
In die Abwägung ist wie dargestellt auch der Gedanke der Resozialisierung einzubeziehen (BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach I). Das bedeutet allerdings nicht, dass nach Ablauf des im einzelnen maßgeblichen Zeitraums eine Berichterstattung oder sonstige Erwähnung unter keinen Umständen mehr in Betracht kommt. Insoweit verbleibt im Einzelfall ein Abwägungsspielraum (Soehring/Hoene, a.a.O., § 19.61).

51
Bei Straftätern, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, soll eine Namensnennung in der Regel nicht mehr zulässig sein, sobald sie ihre Haftstrafe verbüßt haben (Soehring/Hoene, a.a.O., § 19.62 m.w.N.). Bei Straftätern, die keine Freiheitsstrafe verbüßen mussten, kann der Zeitraum zulässiger Berichterstattung unter Namensnennung im Einzelfall sehr viel kürzer sein (Soehring/Hoene, a.a.O., § 19.64). Die Tilgung einer Strafe aus dem Strafregister kann dabei als eine Art Zäsur anzusehen sein, jenseits derer jedenfalls über eine früher verhängte Freiheitsstrafe im Regelfall nicht mehr berichtet werden darf (BVerfG NJW-RR 1993, 1463; OLG Köln AfP 1975, 866; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 63). Jedoch kann auch der Tilgung einer Freiheitsstrafe keine absolute Sperrwirkung zukommen, so dass bei begründetem Anlass eine Berichterstattung erfolgen kann (BVerfG NJW 2000, 1859 – Lebach II; BVerfG NJW 2006, 1865; OLG Frankfurt a.M. NJW 1976, 1410; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 63; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19 f.).

52
Eine schematische oder starre Frist kann insbesondere dann nicht eingreifen, wenn die erneute Berichterstattung sich zu einem Vorgang verhält, der einen unmittelbaren Bezug zu der früheren Verurteilung hat. Im Wege der Abwägung kann sich daher auch ein sehr viel längerer Zeitraum für eine zulässige Berichterstattung ergeben, wenn zwischen der früheren Verurteilung und dem aktuellen Anlass der Berichterstattung ein Funktionszusammenhang besteht (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 476; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19.64 m.w.N.). So kann ein aktuelles Ermittlungsverfahren gegen die Firma eines verurteilten Straftäters hinreichend Anlass geben, über Bedenken gegen die Redlichkeit der Geschäftspraxis der Firma und deren Geschäftsführer zu berichten, ohne den Namen zu nennen (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 476 zu einer jahrelang zurückliegenden Verurteilung). Auch kann bei einer Bewerbung des verurteilten Straftäters für die Position eines Gerichtsvollziehers die Berichterstattung über eine Verurteilung wegen Unterschlagung zulässig sein, weil die Öffentlichkeit einen Anspruch auf die Information haben kann, dass einschlägige Bedenken bestehen (Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 64 m.w.N.). Ferner müssen es führende Politiker, die über Jahrzehnte im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen, hinnehmen, wenn auch Jahre später an ihre Verwicklung in politische oder finanzielle Skandale und deren Aufarbeitung in gerichtlichen Verfahren erinnert wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 66).

53
b. In Anwendung der oben genannten Grundsätze greift die Berichterstattung der Beklagten in Abwägung der widerstreitenden Interessen unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

54
Die Kammer hat hierbei im Ausgangspunkt eingestellt, dass – worauf die Beklagte hinweist – der Betroffene die Berichterstattung über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre im Grundsatz hinnehmen muss. Weiter war aber einzubeziehen, dass die Taten des Klägers mittlerweile acht Jahre zurückliegen, wobei es hierauf aber letztlich nicht ankam. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr – auch hier – von erheblicher Relevanz, welcher Zeitraum seit der Verurteilung vergangen ist, hier also rund drei Jahre. Zudem war hier in die Abwägung einzustellen, dass die Strafe unstreitig aus dem Bundeszentralregister getilgt ist, was eine Art Zäsur darstellen kann.

55
Die Kammer hat auch die Umstände der Berichterstattung und das öffentliche Interesse an der Person des Klägers und an der Tat des Klägers in die Abwägung einbezogen. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit, als er noch bei Y tätig war durchaus als eine Person im Blickpunkt der Öffentlichkeit anzusehen war. Das ist er jedoch seit Jahren nicht mehr. Der Kläger arbeitete zunächst für die [Bank B]. Weiter erkennt die Kammer, dass auch diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Fußballertransfers durchaus ein öffentliches Interesse weckt. Der Kammer ist bewusst, dass auch Manager von Fußballvereinen häufig im Fokus der Öffentlichkeit stehen, die Kammer sieht den Kläger aber nicht in einer Reihe mit überaus bekannten Personen wie Rudi Assauer, Rainer Calmund oder Uli Hoeneß.

56
Die Kammer betrachtet den Kläger – jedenfalls zum Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung – auch nicht als vergleichbar bekannt wie ein einflussreicher Politiker oder das Führungspersonal eines Wirtschaftsunternehmens. Eine solche Stellung hat der Kläger jedenfalls seit 2013 nicht mehr. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung „Steuerberater“ des BGH (NJW 2019, 1881) abstellt, ist der Fall mit dem hiesigen nur schwer vergleichbar. Der dortige Kläger war jahrelang im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt tätig gewesen. Es ging zudem um die Veruntreuung von Fraktionsgeldern, im Tatbestand der BGH-Entscheidung mit dem Zitat „Da geht es um Geld des Steuerzahlers“ bezeichnet. Hier ist es auch gerade nicht so, dass der Kläger in den letzten Jahren aktiv in die Öffentlichkeit gedrungen wäre (dazu BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 20 m.w.N.).

57
Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers bei der [Bank B] oder einer weiteren Bank in der Abwägung den Ausschlag gibt. Hierbei erkennt die Kammer, dass es sich beim Bankrott um ein Vermögensdelikt handelt und der Kläger nunmehr bei einer Bank tätig ist und hierbei seine alten Fußballkontakte nutzt. Nach dem – insoweit unbestrittenen – Vortrag des Klägers ist der Kläger jedoch hauptsächlich in der Akquise tätig. Dass ihm Einfluss auf Entscheidungen der Bank auch intern zukommen dürfte, hat die Kammer dabei nicht aus dem Auge verloren. Die Verurteilung des Klägers nach § 283 StGB ist hierbei aber nicht von ähnlicher Relevanz wie z.B. bei der geplanten Tätigkeit als Gerichtsvollzieher (vgl. die Ausführungen und Nachweise oben). Anders als hier der Kläger nimmt der Gerichtsvollzieher ein öffentliches Amt ein. Zu seinen Aufgaben gehören auch die Beschlagnahme und treuhänderische Entgegennahme von Geldern. Dass bei einer einschlägigen Verurteilung vor dem möglichen Gerichtsvollzieher gewarnt werden kann, ist daher verständlich. Der hiesige Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar.

58
Weiter war einzustellen, dass der Kläger lediglich wegen eines Vergehens verurteilt wurde.

59
Soweit die Beklagte einen Bezug zum Spielerberater Z herstellt, der als „zwielichtige Gestalt“ dargestellt wird, begründet dies kein hinreichendes öffentliches Interesse an dem Bericht über die Verurteilung des Klägers. Die Beklagte trägt insoweit auch nicht vor, dass der Kläger in diesem Zusammenhang selbst in Taten wie Geldwäsche verwickelt wäre, was möglicherweise eine hinreichende „Aktualisierung“ seiner Verurteilung hätte bewirken können. Dass aber der Kläger oder die [Bank B] Geschäftskontakte auch mit „zwielichtigen Gestalten“ pflegen mögen, reicht nach Auffassung der Kammer hierfür nicht.

60
Die Kammer hat insoweit weiter eingestellt, dass über die Verurteilung des Klägers im Jahr 2017 berichtet wurde. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf eine Berichterstattung der „U“-Zeitung (Anlage AG1, Bl. 79 d.A.), die allerdings lediglich im Regionalteil Köln auf der Webseite der „U“ erschienen ist, wie aus der Anlage AG1 ersichtlich. Weiter bezieht sich die Beklagte auf Berichterstattung des „k“ (Anlage AG1, Bl. 80 d.A.), die nach dem Verständnis der Kammer – jedenfalls in Fußballkreisen – bundesweite Verbreitung gefunden haben dürfte. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass die Verurteilung nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch anschließend mehrfach Erwähnung fand (Anlage AG2, Bl. 81 d.A.). Auch dies ist ein Gesichtspunkt in der Abwägung der Kammer, wobei gerade der zunehmende zeitliche Abstand auch bei wiederholter Erwähnung nicht zwangsläufig zu einer hinreichenden und zulässigen Aktualisierung führt.

61
Letztlich war in die Abwägung auch einzustellen, dass der Verbotstenor nicht eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger generell erfasst. Es geht vorliegend nicht darum, dass der Name des Klägers im Zusammenhang mit den Geschäften der [Bank B] und möglicherweise „zwielichtigen Geschäftsleuten“ Erwähnung findet. Vielmehr begehrt der Kläger allein, dass nicht über seine mittlerweile fast drei Jahre zurückliegende Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe berichtet wird. Der Beklagten bleibt es also auch nach dem Tenor der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung unbenommen, über den Kläger und seine Rolle bei der [Bank B] und in Geschäften rund um Fußballtransfers zu berichten.

62
Soweit die Beklagte sich darüber hinaus auf die BGH-Entscheidung „Steuerberater“ (BGH NJW 2019, 1881), die BVerfG-Entscheidungen „Sohn des Bürgermeisters“ (NJW 2020, 1793) oder „Recht auf Vergessen I“ (NJW 2020, 300) bezieht, sind diese mit dem hiesigen Fall nicht hinreichend vergleichbar. Insbesondere verkennt die Beklagte insoweit, dass es dort jeweils um die Zulässigkeit einer Berichterstattung im (Online-)Archiv eines Pressemediums ging. Hier wendet sich der Kläger jedoch gegen eine aktuelle Berichterstattung, für die in der Abwägung zumindest zum Teil andere Grundsätze Anwendung finden. Denn es ist durchaus ein Unterschied, ob der Kläger in einer aktuellen Berichterstattung mit seiner Verurteilung konfrontiert wird oder ob dies in einer alten Berichterstattung im Online-Archiv der Fall ist, der eine viel geringere Breitenwirkung zukommt (vgl. BVerfG NJW 2020, 1793 Rn. 11, 16 – Sohn des Bürgermeisters).

63
Auch in Anwendung der Grundsätze der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BVerfG zum Az. 1 BvR 1240/14 (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143) ist die hier streitgegenständliche Berichterstattung als rechtswidrig anzusehen. Auf die obigen Ausführungen insbesondere zu Rn. 19 und 20 der Entscheidung wird verwiesen.

64
In Abwägung aller Umstände des Einzelfalls überwiegt nach alledem das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

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2. In Anwendung der genannten Grundsätze kann der Kläger auch Unterlassung der weiteren Äußerungen gemäß den Anträgen zu 3.-6. verlangen. Denn auch dort wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass und unter welchen Umständen der Kläger verurteilt wurde. Insoweit hat die Kammer bezüglich des Antrags zu 6. auch berücksichtigt, dass diese Äußerung stark wertende Anteile enthält, so z.B., dass Manager „rätseln würden“, wie ein Verurteilter bei einer Bank arbeiten dürfe und dass ihn seine Verurteilung „offenbar nicht untragbar“ gemacht habe. Tatsachengrundlage dieser Äußerungen ist jedoch die Verurteilung des Klägers im Jahr 2017 zu einer Bewährungsstrafe, die mittlerweile aus dem Bundeszentralregister gelöscht ist. Auch hier gilt in Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass die Beklagte diesen Umstand nicht (mehr) offenbaren darf.

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3. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

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4. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

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5. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit lag vor. Insbesondere hat der Kläger seit Kenntnis von der Berichterstattung nicht ungebührlich lange zugewartet.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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7. Die Kammer hat angesichts der weiterhin andauernden Corona-Pandemie das vorliegende Eilverfahren mit Einverständnis der Parteien auf den Einzelrichter übertragen und im schriftlichen Verfahren entschieden.

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