Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers und seines Generalunternehmers bei Ausheben eines metertiefen Grabens im Innenhof eines Gebäudegrundstücks

OLG München, Urteil vom 26. September 2018 – 7 U 3118/17

1. Die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück kann auf einen Dritten, etwa einen Bauunternehmer, übertragen werden. Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht, vielmehr ist der ursprünglich Verpflichtete zur Überwachung und Instruktion des Dritten verpflichtet.

2. Muss ein metertiefer Graben abgesichert werden, ist dies so vorzunehmen, dass die speziell im Dunkeln auftretende Gefahr verhindert wird, weil ein Graben im Dunkeln schwer erkennbar ist. Ein Flatterband ist dazu nicht geeignet.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufungen der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.8.2017 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2017 (jeweils Az.: 29 O 13574/16) abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.840,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.9.2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.320,23 € vom 31.3.2012 bis zum 5.9.2016 zu bezahlen.

3. Die Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.840,42 € vom 27.3.2012 bis zum 30.3.2012 und aus 6.520,19 € vom 31.3.2012 bis zum 5.9.2016 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren unfallbedingten und übergangsfähigen Aufwendungen zu 50 % zu erstatten, die diese aus Anlass der Verletzung ihres Versicherten, M.L. A., P.straße 114, M. vom 4.11.2009, Unfallort D.straße 20, M. nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des SGB X erbringen muss.

5. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

6. Die weitergehende Berufung gegen das Urteil vom 18.8.2017 wird zurückgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

8. Der Streithelfer zu 2 hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

10. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

2
Die Klägerin ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Zeuge L. A. unterliegt der Unfallversicherung bei der Klägerin. Der Zeuge war zur Unfallzeit als Koch in einem spanischen Lokal tätig, welches rückseitig an den Innenhof des im Tenor genannten Anwesens grenzt. In diesem Innenhof fanden im November 2009 Bauarbeiten statt, welche die Beklagte zu 1 als Grundstückseigentümerin bei der Beklagten zu 2 als Generalunternehmerin in Auftrag gegeben hatte. Die Beklagte zu 2 hatte wiederum für die Erdarbeiten den Streithelfer zu 2 eingeschaltet. Am 4.11.2009 hatte der Streithelfer zu 2 einen metertiefen Graben quer über den genannten Innenhof ausgehoben. In diesen Graben stürzte der Zeuge L. A., als er einen leeren Pappkarton aus dem Restaurant zu der im Innenhof gegenüber befindlichen Papiermülltonne bringen wollte, und zog sich dabei diverse Verletzungen, vor allem im Gesichtsbereich zu. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, sie könne von den Beklagten die Erstattung der von ihr unfallbedingt erbrachten Leistungen sowie die Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Zukunftsschäden verlangen.

3
Die Klägerin hat beantragt:

4
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.680,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.3.2012 zu zahlen.

5
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren unfallbedingten und übergangsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die diese aus Anlass der Verletzung ihres Versicherten, M. L. A., P.straße 114, … M. vom 4.11.2009, Unfallort: D.straße 20, … M. nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des SGB X erbringen muss.

6
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

7
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.8.2017 abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

8
Das genannte Urteil enthielt keine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention. Mit dem als „Schlussurteil“ bezeichneten, im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil vom 29.9.2017 hat das Landgericht die Kosten der Nebenintervention der Klägerin auferlegt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung gegen dieses „Schlussurteil“ wendet sich die Klägerin gegen die Auferlegung der Kosten der Nebenintervention.

9
Mit Beschluss vom 12.12.2017 (Bl. 213 der Akten) hat der Senat die beiden Berufungen der Klägerin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

B.

10
Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Landgerichts vom 18.8.2013 (unter Zurückweisung der Berufung im übrigen) auf der Basis einer fünfzigprozentigen Haftung der Beklagten abzuändern.

I.

11
Die Beklagten haften dem Zeugen L. A. für 50 Prozent seiner Schäden durch das gegenständliche Unfallereignis (§ 823 Abs. 1 BGB).

12
1. Zum äußeren Hergang des gegenständlichen Unfallereignisses hat das Landgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass der Zeuge L. A. am 4.11.2009 auf dem fraglichen Grundstück in den vom Streithelfer zu 2 ausgehobenen Graben gestürzt ist. Tatbestandsberichtigung wurde nicht beantragt. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen als solches unstreitig ist. – Unabhängig davon würde sich dieser Unfallhergang auch aus der landgerichtlichen Aussage des Zeugen L. A. ergeben (vgl. Sitzungsniederschrift des Landgerichts, Bl. 102 ff. der Akten, dort S. 3).

13
Streitig zwischen den Parteien ist jedoch, zu welcher Zeit sich der Unfall ereignete und ob es zum Unfallzeitpunkt dunkel war.

14
Die Klägerin gibt als Unfallzeit 19.45 Uhr an. Dies entspricht der Angabe im Durchgangsarztbericht (Anlage K 1). Laut Abrechnung des Rettungsdienstes (Anlage K 12) begann der Einsatz des Rettungswagens um 20.03 Uhr. Laut Durchgangsarztbericht traf der Zeuge um 20.09 Uhr im Klinikum G. ein. Laut Angaben des Zeugen L. A. war der Unfall ungefähr um sieben oder halb acht Uhr abends (vgl. Sitzungsniederschrift des Landgerichts, a.a.O. S. 3). In der Gesamtschau dieser Befunde ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Unfall abends nach 19.00 Uhr ereignete.

15
Anfang November ist um 19.00 Uhr in unseren Breiten dunkel. Das ist allgemeinkundig und bedarf keines Beweises. Spekulationen der Beklagtenseite dazu, dass es in Innenstädten nie ganz dunkel wird, mögen in dieser Allgemeinheit zutreffen, sind aber für die konkrete Unfallörtlichkeit unbehelflich. Die Unfallörtlichkeit liegt in einem engen Innenhof, wie auch auf der von der Klagepartei vorgelegten DVD ersichtlich ist. Das bedeutet, dass die zweifellos auf den Straßen vorhandene Beleuchtung an der konkreten Unfallörtlichkeit praktisch keine Wirkung mehr hat. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass zur Unfallzeit an der Unfallörtlichkeit extrem schlechte Sichtverhältnisse herrschten, es also praktisch dunkel war.

16
2. Den Beklagten liegt eine unfallursächliche schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last, wofür sie als Gesamtschuldner zu haften haben.

17
a) Den Verantwortlichen für eine Gefahrenquelle trifft die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 13.6.2017 – VI ZR 395/16, Rz. 6 m.w.Nachw.). Gemeint sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 2.10.2012 – VI ZR 311/11, Rz. 6). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteil vom 9.9.2008 – VI ZR 279/06, Rz. 10).

18
Nach diesen Grundsätzen bedurfte der metertiefe Graben über die gesamte Breite des Innenhofes der Absicherung, weil die naheliegende Möglichkeit bestand, dass jemand – gerade bei Dunkelheit (wie im Unfallzeitpunkt) – hineinstürzen konnte. Insoweit war nämlich auch bei Dunkelheit mit Verkehr auf dem Innenhof zu rechnen, weil sich im Innenhof nicht nur die Mülltonnen, sondern auch ein Zugang zu dem dahinter liegenden Wohngebäude befanden. Da die spezifische Gefahr des Grabens, den man im Hellen nicht übersehen kann, der aber im Dunkeln naturgemäß schwer erkennbar ist, sich bei gerade bei Dunkelheit manifestiert, waren daher Absicherungsmaßnahmen erforderlich, die gerade im Dunkeln wirksam sind.

19
Die von Beklagtenseite geschilderten Sicherungsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Dass der Zeuge L. A. – wie er selbst angibt – über Gerüststreben hinwegsteigen musste, um den Unfallort zu erreichen, belegt allenfalls ein Mitverschulden des Zeugen (dazu unten 3.), stellt aber keine ausreichende Sicherungsmaßnahme für den Graben dar, weil die Tatsache, dass ein Gerüst aufgestellt war, nur Hochbauarbeiten belegt, nicht aber den Schluss auf an der Baustelle vorhandene Vertiefungen nahelegt. Ein Brett zur gefahrlosen Überquerung des Grabens ist im Dunkeln ebenso wenig ohne weiteres zu erkennen und mit einer Gefahrenquelle in Verbindung zu bringen, wie eine einzelne Flatterleine. Die Beklagtenseite schildert also keine der herrschenden Dunkelheit adäquaten Sicherungsmaßnahmen (etwa Absperrung des Grabens über seine volle Länge mit Warnbaken bzw. Geländern oder Sperrgittern, wie sie senatsbekannt im Baugewerbe durchaus existieren); laut Klägervortrag waren überhaupt keine Sicherungsmaßnahmen getroffen. Nach dem Streitstand ist daher davon auszugehen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen wurden.

20
b) Diese Verkehrssicherungspflicht traf zwar in erster Linie den Streithelfer zu 2, da dieser den Graben ausgehoben, also die Gefahrenquelle geschaffen hat (BGH, Urteil vom 2.10.2012, a.a.O. Rz. 6; Urteil vom 13.6.2017, a.a.O. Rz. 6). Daneben waren jedoch auch die Beklagten verkehrssicherungspflichtig.

21
aa) Der Beklagten zu 1 kann zwar weder ein Verhalten des Beklagten zu 2 noch das Verhalten des Nebenintervenienten deliktisch zugerechnet werden. Denn weder die Beklagte zu 2 als selbständiger Handwerksbetrieb noch der Streithelfer als deren Subunternehmer sind mangels hinreichender Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, Urteil vom 21.6.1994 – VI ZR 215/93, Rz. 6, 7).

22
Die Erstbeklagte als Grundstückseigentümerin traf jedoch eine eigene Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von ihrem Grundstück ausgehen (BGH. Urteil vom 22.7.1999 – III ZR 138/98, Rz. 13; Urteil vom 8.10.2004 – VI ZR 84/04, Rz. 11; Urteil vom 13.6.2017 – VI ZR 395/16, Rz. 7). Da sich der Graben auf dem Grundstück der Erstbeklagten befand, ging die Gefahr von diesem Grundstück aus, so dass die Erstbeklagte grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig war.

23
Die Verkehrssicherungspflicht kann jedoch auf einen Dritten delegiert werden, mit der Folge, dass dann der Dritte verantwortlich ist; eine rechtsgeschäftliche Übertragung ist insoweit nicht erforderlich, die faktische Übernahme genügt (BGH, Urteil vom 13.6.2017, a.a.O. Rz. 9). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 als Generalunternehmerin für Bauarbeiten auf dem Grundstück zumindest konkludent die Verkehrssicherungspflicht zur Abwendung von mit den Bauarbeiten zusammenhängenden Gefahren und damit auch betreffend die Gefahren des gegenständlichen Grabens übernommen hat.

24
Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht der Erstbeklagten; sie blieb zur Überwachung und Instruktion des Dritten (also hier der Zweitbeklagten und des Streithelfers als deren Subunternehmer) verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13.6.2017, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 22.7.1999 – III ZR 138/98, Rz. 13). Die Erstbeklagte beruft sich insoweit darauf mit dem als Anlage B 1 (auszugsweise) vorgelegten Vertrag einen Herrn S. als Sicherheitsbeauftragten für die Baustelle bestellt zu haben. Dies genügt aber nicht für die Erfüllung der Instruktions- und Überwachungspflicht, weil sich aus der Aussage des Zeugen Walter (Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 18.5.2017, Bl. 102 ff – der Akten, dort S. 5 f.) ergibt, dass die Erstbeklagte (durch den Zeugen) diese Aufgabe selbst wahrgenommen hat; der Zeuge habe die Bauarbeiter angewiesen, eine Flatterleine zu spannen. Ein Flatterleine genügte aber nach den obigen Ausführungen nicht zur Absicherung des Grabens. Die Erstbeklagte ist daher ihrer Instruktionspflicht nicht hinreichend nachgekommen; ihr liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last.

25
Hinsichtlich der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den nachfolgenden Unfall streitet der Anscheinsbeweis. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Dies gilt nicht nur bei der Verletzung von Schutzgesetzen, sondern auch bei der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 14.12.1993 – VI ZR 271/93, Rz. 6, 7). Typische Folge der mangelnden Absicherung eines Loches ist, dass jemand hineinstürzt. Versuche der Beklagten, den somit bestehenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, sind nicht ersichtlich.

26
Die Erstbeklagte handelte auch schuldhaft. Denn die objektive Pflichtverletzung indiziert die Verletzung der inneren Sorgfalt (BGH, Urteil vom 11.3.1986 – VI ZR 22/85, Rz. 19).

27
bb) Die Zweitbeklagte ist weder Grundstückseigentümerin noch hat sie die Gefahrenquelle geschaffen. Das Delikt des Subunternehmers, also des Streithelfers ist ihr nicht zuzurechnen (vgl. oben). Kraft eigener Verkehrssicherungspflicht würde sie daher nicht haften. Sie haftet jedoch kraft Übernahme für Gefahren, die von den Bauarbeiten ausgehen (vgl. oben). Sie war daher verkehrssicherungspflichtig. Eine eventuelle Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für die Gefahren des Grabens auf den Streithelfer wäre zwar diskutabel, würde aber nach den obigen Grundsätzen Instruierungs- und Überwachungspflichten, für deren Erfüllung nichts dargetan ist, bestehen lassen. Kausalität und Verschulden werden nach den obigen Grundsätzen vermutet. Auch die Zweitbeklagte haftet daher dem Grunde nach.

28
c) Beide Beklagte bilden eine Haftungseinheit, d.h. sie haften als Gesamtschuldner und auf die selbe Quote (§ 840 Abs. 1 BGB). Wie sie untereinander und im Verhältnis zum Streithelfer haften, ist Frage ihres Innenverhältnisses und für ihre Haftung nach außen irrelevant.

29
3. Dem Zeugen L. A. fällt jedoch ein unfallursächliches Mitverschulden zur Last, welches der Senat mit 50 Prozent bemisst.

30
a) Eine Anspruchskürzung nach § 254 BGB setzt voraus, dass der Geschädigte an der Entstehung des Schadens zurechenbar mitgewirkt hat im Sinne eines Verstoßes gegen die gebotene Eigenvorsorge. Wer diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss nach Treu und Glauben eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen (BGH, Urteil vom 17.6.2014 – VI ZR 281/13, Rz. 8). Das ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt (BGH, a.a.O. Rz. 9).

31
Nach diesen Grundsätzen fällt dem Zeugen L. A. ein haftungsminderndes Mitverschulden zur Last. Er konnte erkennen, dass es im Hof dunkel war. Er wusste auch, dass Bauarbeiten stattfanden (Sitzungsniederschrift des Landgerichts, Bl. 102 ff. der Akten, dort S. 3) und ist nach seinen Angaben sogar über die Querstrebe eines Gerüstes gestiegen (a.a.O. S. 4). Aufgrund des Gesamtbildes hätte ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung von Eigenschäden damit gerechnet, dass sich im Zuge der Bauarbeiten Hindernisse wie etwa Vertiefungen auf dem Hof befinden könnten, und sich mit höchster Sorgfalt tastend fortbewegt, wobei der Unfall dann vermeidbar gewesen wäre. Ein sorgfältiger Mensch hätte auch in Betracht gezogen, den Gang über den Hof ganz zu unterlassen; der Zeuge wollte nach seinen Angaben nur einen Pappkarton zur Papiermülltonne bringen, was er auch bei Tageslicht am nächsten Morgen hätte erledigen können.

32
b) Der Senat gewichtet die wechselseitigen schuldhaften Verursachungsbeiträge im wesentlichen gleich hoch, so dass sich eine hälftige Haftung der Beklagten ergibt. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere die Überlegung, dass Hauptursache des Unfalles die zur Unfallzeit herrschende Dunkelheit war, die den Graben nicht erkennbar machte. Diese war zwar von den Parteien nicht zu beeinflussen, schlägt aber gleichgewichtig auf beiden Seiten haftungsbegründend zu Buche. Gerade wegen der Möglichkeit eines Personenverkehrs in Hof bei Dunkelheit wäre der Graben besser abzusichern gewesen; umgekehrt hätte gerade die herrschende Dunkelheit den Zeugen L. A. in Kenntnis von den Bauarbeiten zur höchsten Sorgfalt anhalten müssen. Es erscheint daher billig, die wechselseitigen Haftungsbeiträge gleich hoch zu gewichten.

II.

33
Der somit bestehende (hälftige) Schadensersatzanspruch des Zeugen L. A. ist gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen, soweit sie Leistungen in Bezug auf das gegenständliche Unfallereignis zu erbringen hat. Dass der Zeuge als Arbeitnehmer der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht unterliegt, versteht sich von selbst. Dass die Klägerin der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist, hat das Landgericht im unstreitigen Tatbestand seines Urteils festgestellt; Tatbestandsberichtigung wurde nicht beantragt. Im übrigen ergäbe sich dies auch aus dem Durchgangsarztbericht (Anlage K 1).

III.

34
Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % ergibt sich somit der zuerkannte Zahlungsanspruch nebst Zinsen.

35
1. Die mit den Anlagen K 2 bis K 12 belegten medizinischen Leistungen waren unfallbedingt erforderlich; von der Gesamtsumme von 17.680,83 € haben die Beklagten die Hälfte zu erstatten.

36
Schon aus dem Durchgangsarztbericht (Anlage K 1) ergibt sich, dass der Zeuge L. A. durch den Unfall eine Unterkieferfraktur in mehrere Teile erlitten hat und dass eine stationäre Behandlung erforderlich war. Aus der Aussage des Zeugen L. A. (Sitzungsniederschrift des Landgerichts, Bl. 102 ff. der Akten, dort S. 3) ergibt sich, dass er mehrere Zähne verloren hat. Damit ist plausibel, dass die geltend gemachten Klinik- und Zahnarztkosten, deren Höhe durch die vorgelegten Rechnungen belegt wird, unfallbedingt angefallen sind. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ist demgegenüber das pauschale Bestreiten der Beklagten unbehelflich.

37
Ob die Klägerin die vorgelegten Rechnungen bereits bezahlt hat, ist irrelevant. Der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X setzt nämlich nur voraus, dass der Träger der Sozialversicherung Leistungen zu erbringen (nicht: erbracht) hat. Es genügt daher, dass die berechneten Behandlungen unfallbedingt erforderlich waren; ob sie schon abgerechnet sind, spielt keine Rolle.

38
2. Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

39
a) Die Beklagten müssen sich die gegenüber ihren Haftpflichtversicherungen erfolgten Mahnungen der Klägerin gemäß § 100 VVG in Verbindung mit Ziffer 5.2 AHB zurechnen lassen. Der Verzug eines Gesamtschuldners wirkt allerdings nicht gegen den anderen (§ 425 Abs. 2 BGB). Daher war hinsichtlich des Verzugseintritts hinsichtlich der Beklagten zu differenzieren.

40
b) Gegenüber der Beklagten zu 1 (bzw. ihrer Haftpflichtversicherung, der Gothaer Allgemeine Versicherung AG) hat die Klägerin die Klageforderung mit Schreiben vom 13.12.2011 (Anlage K 15) geltend gemacht und mit Schreiben vom 24.1.2012 (Anlage K 16) angemahnt. Die Erstbeklagte befand sich daher zum beantragten Zinsbeginn (27.3.2012) jedenfalls in Verzug.

41
c) Gegenüber der Beklagten zu 2 (bzw. ihrer Haftpflichtversicherung, der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft) wurde mit Schreiben vom 1.7.2010 (Anlage K 17) nur ein Betrag von 4.640,46 € (auf der Basis einer hundertprozentigen Haftung) geltend gemacht und mit Schreiben vom 27.3.2012 (Anlage K 18) angemahnt. Hierdurch konnte die Zweitbeklagte nur mit dem berechtigten Betrag, also bei einer Haftungsquote von 50 % mit 2.320,23 € in Verzug kommen, und zwar erst mit Zugang des Mahnschreibens; bei einer üblichen Postlaufzeit von drei Tagen ist von einem Zugang am 30.3.2012 auszugehen, so dass die Verzinsungspflicht insoweit mit dem 31.3.2012 beginnt.

42
Hinsichtlich des Restes der Klageforderung ist ein Verzug der Beklagten zu 2 vor Rechtshängigkeit nicht dargetan; insoweit konnten nur Rechtshängigkeitszinsen zuerkannt werden.

IV.

43
Auch der Feststellungsantrag ist zu 50 % begründet. Er hätte nur dann abgelehnt werden können, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines künftigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 9.1.2007 – VI ZR 133/06, Rz. 5), wenn also vorliegend nicht mit weiteren unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin für den Zeugen L. A. zu rechnen wäre.

44
Die Klägerin beruft sich (unter Vorlage einer zahnärztlichen Stellungnahme, Anlage K 13) insoweit darauf, dass infolge des Unfalls mehrere Zähne des Zeugen überkront werden mussten und die Kronen bei der mutmaßlichen Restlebensdauer des Zeugen noch mehrfach erneuert werden müssten. Die Beklagten berufen sich dem gegenüber darauf, dass der Zeuge schon vor dem Unfall Kronen hatte und diese auch ohne den Unfall irgendwann hätten erneuert werden müssen.

45
Die diesbezügliche Argumentation der Beklagten ist aus mehreren Gründen unbehelflich. Zum einen erfolgt sie ins Blaue hinein; aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge schon vor dem Unfall Kronen hatte, so dass die Beklagtenseite hier ohne jeden Anhaltspunkt spekuliert; soweit in Anlage K 13 von einer „Erneuerung der Kronen“ die Rede ist, bezieht sich dies offensichtlich auf die Zukunft und besagt nicht, dass der Zeuge schon vor dem Unfall Kronen hatte. Und zum anderen liegt es unabhängig von dieser Fragestellung angesichts der dokumentierten Schwere der Gesichts- bzw. Gebissverletzungen des Zeugen nicht fern, dass hierwegen zukünftig weitere Leistungspflichten der Klägerin entstehen können.

V.

46
Die Klageforderung ist nicht verjährt.

47
1. Die Verjährungseinrede hat nur die Beklagte zu 2 erhoben. Damit stellt sich die Verjährungsproblematik hinsichtlich der Beklagten zu 1 nicht (§ 425 Abs. 2 BGB).

48
2. Verjährung ist auch in Richtung gegen die Beklagte zu 2 nicht eingetreten.

49
a) Regulär hätte der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist am 31.12.2010 begonnen und damit am 31.12.2013 geendet (§ 195, 199 BGB). Für den Beginn der Verjährung von nach § 116 SGB X übergegangenen Regressansprüchen kommt es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung des Versicherungsträgers an, vorherige Kenntnisse des Geschädigten lösen den Verjährungsbeginn nicht aus (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rz. 26 m.w.Nachw.). Diese Kenntnis der Regressabteilung der Klägerin trat nach unwidersprochenem Klägervortrag im Lauf des Jahres 2010 ein.

50
b) Die Verjährung war jedoch durch Verhandlungen gehemmt vom 18.7.2012 bis zum 22.10.2015 (§ 203 BGB). Insoweit muss sich die Zweitbeklagte die Verhandlungen ihrer Haftpflichtversicherung (der Allianz Versicherungs-AG) mit der Klägerin gemäß § 100 VVG in Verbindung mit Ziffer 5.2 AHB zurechnen lassen. Die Verhandlungen begannen spätestens mit Schreiben der A. vom 18.7.2012 (Anlage K 19), wo die Bereitschaft erklärt wird, die Angelegenheit in der nächsten Sammelbesprechung zu erörtern; damit hat die Allianz zum Ausdruck gebracht, den Anspruch jedenfalls nicht rundheraus abzulehnen, wodurch sie in Verhandlungen eingetreten ist. Mit Schreiben vom 22.10.2015 (Anlage K 20) hat die Allianz sodann auf Vorkorrespondenz und die Sammelbesprechung Bezug genommen und „das weitere Vorgehen anheim gestellt“, womit nur die Klageerhebung gemeint sein kann. Jedenfalls dadurch wurden die Verhandlungen beendet; ein früheres Ende der Verhandlungen ist nicht dargetan. Damit hat die Klägerin ein Verhandeln der Parteien vom 18.7.2012 bis zum 22.5.2015 schlüssig dargelegt; dem ist die Zweitbeklagte nicht mehr entgegen getreten.

51
Damit wird ein Zeitraum von ca. 15 Monaten nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB). Am 18.7.2012 waren ca. 19 Monate der Verjährungsfrist verstrichen; es blieben noch ca. 17 Monate, die ab dem 22.10.2015 weiter liefen. Durch Klagezustellung am 6.9.2016, also nach ca. 11 Monaten wurde die Verjährung erneut gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

C.

52
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 101 BGB. Dem Senat erscheint es billig, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das hat zur Folge, dass der Streithelfer keinen Kostenerstattungsanspruch hat, also seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

53
Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität besteht der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gemäß § 101 ZPO nur in dem Umfang, wie ein Kostenerstattungsanspruch der unterstützten Partei besteht. Damit hat ein Streithelfer dann keinen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Kosten zwischen den Parteien aufgehoben wurden, weil dann auch die unterstützte Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Kostenregelung zwischen den Hauptparteien auf gerichtlicher Entscheidung oder auf Vergleich beruht (vg. BGH, Beschluss vom 3.4.2003 – V ZB 44/02, Rz. 9 ff; Beschluss vom 14.7.2003 – II ZB 15/02, Rz. 5 ff.).

54
Damit hat die Berufung der Klägerin gegen das „Schlussurteil“ vom 29.9.2017 (welches der Sache nach ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO darstellt) in vollem Umfang Erfolg.

D.

55
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

E.

56
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Zu würdigen waren vorliegend die Umstände des Einzelfalles.

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