Zur Verkehrssicherungspflicht auf einer Nebenstraße

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.06.2011 – 7 U 6/11

Bauträger haftet nicht für jeden Verkehrsunfall, der durch ein Schlagloch verursacht wird

Nicht bei jedem Verkehrsunfall aufgrund eines Schlaglochs in der Straße haftet der für die Straße zuständige Bauträger. In einem heute verkündeten Urteil hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes die Klage des Fahrers eines Motorrollers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kreis Bad Segeberg zurückgewiesen.

Zum Sachverhalt: An einem sonnigen Tag im Sommer 2008 fuhr der Kläger mit seinem Motorroller auf der Kreisstraße 110 im Kreis Bad Segeberg. Die Kreisstraße ist eine ländliche circa 4m breite Straße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer mit seinem Motorroller in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Er erlitt u.a. mehrere Rippenbrüche und einen Schlüsselbeinbruch. Nach den Angaben des Fahrers war ihm ein PKW entgegengekommen, so dass er angesichts der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausgewichen, dort mit dem Motorroller in das circa 15 cm tiefe Loch gekommen, anschließend ins Schlingern geraten und gestürzt war.

Das Oberlandesgericht wies die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kreis Bad Segeberg als unberechtigt zurück. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten betreffend die Unterhaltung einer Straße hängt neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte. Hierzu führt das Oberlandesgericht in den Gründen aus:

„Abgesehen davon, dass es sich bei der K 110 um eine untergeordnete Nebenstraße handelt, stellt sich die Straße in einem insgesamt nicht unbedenklichen Zustand dar. Es sind durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar, darüber hinaus deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette, insgesamt ein Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet sind, zumal bei kurviger Straßenführung – wie hier – zu besonderer Vorsicht ermahnt. Der Kläger war danach gehalten, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei musste er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen.“

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Pressemitteilung 20/2011

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