AG Bremen, Urteil vom 23.01.2014 – 9 C 439/13
Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Fall einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt; insofern ist eine fortlaufende Überwachung des Anlagenbetriebs erforderlich.
Der Anlagenbetreiber haftet, wenn innerhalb der Autowaschanlage Fahrzeuge aufeinander geschoben werden, weil am Ende der Straße ein PKW den Ausgang blockiert und sich in der Waschstraße ein PKW nach Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband löst.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.234,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2013 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zahlung von 2.234,26 € Schadensersatz.
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Am 03.04.2013 lies der Kläger seinen PKW, Mercedes C 180, amtliches Kennzeichen …, in der automatischen Autowaschanlage der Beklagten am EKZ … in Bremen reinigen. Unstreitig wurde der Vertrag unmittelbar zwischen den Parteien geschlossen (vgl. Bl. 3 d.A.).
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Der Kläger entrichtete das Entgelt an der Kasse und fuhr sodann in die Waschstraße ein. Ein automatisches Förderband zog sodann unter anderem das Klägerfahrzeug durch die Waschstraße. Kurz bevor der Waschvorgang endete, noch auf dem Förderband, bemerkte der Kläger, dass ein PKW der Marke Smart den Ausgang der Waschanlage blockierte und nicht wegfuhr. Vom Förderband weiter voran gezogen näherte sich der Kläger dem blockierenden Fahrzeug. Vor dem Zusammenstoß mit dem Smart bremste der Kläger. Daraufhin verlor sein Fahrzeug den Kontakt zur Führungsrolle und blieb in der Waschanlage stehen. Die Führungsrolle wurde unter den stehenden Rädern des Klägerfahrzeugs hindurchgezogen. Die Waschanlage lief weiter. Es wurde sodann der nachfolgende PKW des Zeugen P…, Marke Corvette, auf den PKW des Klägers aufgezogen, wodurch es zu einem Heckschaden am Klägerfahrzeug kam. Auf das auffahrende Fahrzeug schob das weiter laufende Förderband ein drittes Fahrzeug, Marke VW Touran, des Zeugen Sy… auf. Ein „Mitarbeiter“ der Beklagten (Bl. 18 d.A.), der Zeuge Si…, hielt das Förderband schließlich an.
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Am Klägerfahrzeug entstand ein Heckschaden in Höhe von 1.285,77 € (Anlage K1); dem Kläger erwuchsen für die Dauer der Reparatur Mietwagenkosten in Höhe von 843,00 € (Anlage K3).
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Mit Schreiben vom 27.06.2013 machte der Kläger erstmals die Forderung gegenüber der Beklagten geltend. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 12.07.2013 die Haftung dem Grunde nach ab. In einem weiteren Schreiben setzte der Kläger der Beklagten ergebnislos eine Frist zur Zahlung bis 16.08.2013.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte als Anlagebetreiberin gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe; sie hätte den Waschvorgang fortlaufend kontrollieren und rechtzeitig eingreifen müssen. Neben der Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € seien auch die Kosten für das Auswuchten der Räder (80,49 €, Anlage K2) erstattungsfähig.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 2.234,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass der Fahrer des Wagens, der die Ausfahrt der Waschstraße blockierte, den Unfall verschuldet habe. Es läge somit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil der Versicherer des Smart-Fahrzeugs, die Firma D…, die Schadensregulierung bereits zugesagt habe. Außerdem hätte der Kläger früher hupen müssen, um einen Mitarbeiter zeitnah auf die Situation aufmerksam zu machen. Eine technische Ausrüstung der Waschstraße, die zu ihrem Anhalten führt, wenn ein Fahrzeug in ihr stehen bleibt, werde von keinem Hersteller angeboten; eine fortlaufende Überwachung des Waschvorgangs durch Mitarbeiter sei unzumutbar.
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Die Klageschrift ist der Beklagten am 27.09.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Anhörung der Zeugen P…, Sy… und Si…; auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 21.11.2013 und 12.12.2013 wird verwiesen. Mit Beschluss vom 09.12.2013 und im Termin vom 21.11.2013 hat das Gericht den Parteien Hinweis erteilt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von € 2.234,26 aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 631 BGB.
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Die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ist bereits darin zu sehen, dass das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug des Klägers unstreitig in und beim Betrieb der automatischen Waschanlage der Beklagten beschädigt wurde.
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In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (LG Wuppertal, ZfSch 2013, 437). Der Betreiber der Waschanlage kann den Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern, indem er nachweist, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und er somit er seiner Verkehrssicherungspflicht genügt hat. Dies erfordert den Nachweis, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).
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Der vorliegende Schaden ist nach Ansicht des Gerichts durch den automatisierten Waschvorgang bewirkt worden; die Schadensursache unterfällt bei wertungsmäßiger Betrachtung dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Es kann insofern dahinstehen, ob ein technischer Defekt (ggf. Lichtschrankenkontrollausfall am Ausgang der Waschstraße) zum Aufschieben in der Waschstraße führte (hierzu: LG Dortmund, Schaden-Praxis 2011, 137):
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Zwar hätte sich der Unfall nicht ereignet, wenn der Smart im Ausfahrtbereich der Waschstraße nicht stehen geblieben wäre. In diesem Fall hätte der Kläger keine Notbremsung einleiten müssen, sondern die Waschstraße voraussichtlich unbeschädigt verlassen. Der Beklagten ist insofern zuzugestehen, das die eigentliche Schadensursache von dem Führer des Smart gesetzt wurde.
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Allerdings ist – zumindest im Außenverhältnis zum Kläger – das Verhalten des Smartfahrers der Beklagten zuzurechnen. Denn es erscheint nicht ungewöhnlich, dass ein Fahrzeug den Ausgangsbereich einer Waschstraße nicht zeitnah verlassen kann. Sollte ein Kunde Schwierigkeiten beim Anlassen seines Fahrzeugs haben oder dieses beim Einlegen des ersten Ganges unter dem auch nur gefühlten Zeitdruck abwürgen, so wäre zu erwarten, dass die Anlage auf diesen nicht ganz fern liegenden Umstand reagiert. Schließlich befinden sich die Fahrzeuge der Anlagenbenutzer während des Waschvorgangs im Leerlauf; von den fremdtransportierten PKW geht bis zum endgültigen Abschluss des Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr aus (vgl. AG Köln, NJW-RR 2013, 227). Dabei ist nicht entscheidend, ob die PKW während des Transports in der Waschstraße ausgeschaltet wurden oder sich bei laufendem Motor lediglich im Leerlauf befinden; denn während des Transportvorgangs sind die fremdbewegten PKW quasi Bestandteil der Autowaschanlage. Da die Waschanlage den Smart in den Ausgangsbereich beförderte und dort abstellte, hat die Beklagte als Anlagenbetreiberin das insofern gesetzte Hindernis zurechenbar bewirkt.
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Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 (vorangehend die zitierte Entscheidung des LG Bochum) steht dem nicht entgegen. Denn das OLG Hamm bezog sich in den Entscheidungsgründen darauf, dass in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt nicht auszuschließen war, dass das Abreißen der Schlepprolle auf eine Schrägstellung der vorderen Fahrzeugachse des Geschädigten zurückzuführen war und also möglicherweise in dessen Verantwortungsbereich fiel. Die zitierten Entscheidungen des AG Witten sind nicht veröffentlicht und wurden von der Beklagten nicht zur Akte gereicht.
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Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein (explizit: AG Aachen, DAR 2002, 273). Nichts anderes kann gelten, wenn die Kollision erst zwischen den nachfolgenden PKW erfolgt, weil ein PKW bremst, um die ansonsten unvermeidbare Kollision mit dem im Ausfahrtbereich stehenden PKW zu vermeiden.
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Das Verschulden der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation der Beklagten, für die sie beweisbelastet ist, gelingt nicht. Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicher stellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Wird also wie im vorliegenden Fall die Ausfahrt durch ein Fahrzeug blockiert, so dass nachfolgende Fahrzeuge die Waschanlage nicht verlassen können, muss die Beklagte ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellen. Gleiches gilt, sofern ein Fahrzeug in der Waschstraße unverschuldet den Kontakt zum Schleppseil verliert und also als gefahrenträchtiges Hindernis in der Waschstraße stehen bleibt.
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An sich wäre zu erwarten, dass eine hochkomplexe technische Anlage über geeignete Sensoren bzw. Lichtschranken verfügt, die bei entsprechenden Impulsen einen Autostopp bewirken. Es kann jedoch dahinstehen, ob derartige Sicherheitsvorkehrungen tatsächlich – wie die Beklagte behauptet – von keinem Hersteller angeboten werden. Sollte ein automatisches Abschalten nach dem Stand der Technik nicht möglich sei, wäre der Betreiber einer automatischen Waschstraße nämlich gehalten den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage fortlaufend per Videoüberwachung oder mittels eines eigens hierfür abgestellten Hilfsmitarbeiters zu überwachen. Die entgegen stehende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, NJW 2013, 660, bezieht sich auf Portalwaschanlagen und die Untersuchungspflicht hinsichtlich etwaiger Fremdkörper in den Waschbürsten und ist daher nicht einschlägig.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Mitarbeiter Si… zum Zeitpunkt des Zwischenfalls zwar vor Ort; der Zeuge reagierte jedoch ersichtlich zu spät auf den Vorfall; ein rechtzeitig ausgelöster Notstopp unterblieb:
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Die Zeugen P… und Sy… berichteten übereinstimmend, dass es „ewig“ gedauert habe, bis die Waschstraße angehalten wurde. Der Zeuge P… bekundete: „Wir haben bestimmt 1 ½ Minuten gehupt bis dann jemand kam“. Selbst der Fahrer des dritten aufgeschobenen Fahrzeugs, der Zeuge Sy…, bestätigte, dass „ein- bis zwei Minuten zwischen dem Aufleuchten der Bremslichter (des ersten Fahrzeugs) und dem Notstopp“ vergangen seien. Der Zeuge Si… räumte ein, das er wegen des Lärms des Ventilators zunächst „gar nicht mitbekommen habe, dass die Leute gehupt haben.“
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Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB kann nicht festgestellt werden. Die Notbremsung des Klägers war unvermeidbar und sachgerecht; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hupten die in der Anlage befindlichen Fahrzeuge. Diese Hupsignale hat der Zeuge Si… lediglich nicht rechtzeitig wahrgenommen.
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Hinsichtlich der Schadenshöhe sind allein die Kosten für das Auswuchten streitig, weshalb die relativ hoch erscheinenden Mietwagenkosten nicht zu problematisieren sind. Die Kosten für das Auswuchten sind erstattungsfähig, da nach einem Vorfall wie dem Vorliegenden durch fachgerechte Überprüfung zumindest ausgeschlossen werden darf, dass das unter den Rädern des Klägerfahrzeugs hindurch gezogene Seil keine Unwucht bewirkte. Die geltend gemachte Schadenpauschale ist angemessen (vgl. Palandt, 72. A., § 249, Rn. 79).
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Die insofern beweisbelastete Beklagte bleibt beweisfällig, dass der Schaden des Klägers bereits durch die Versicherung des Halters des Smart ausgeglichen wurde; entsprechende Hinweise lassen sich dem Schreiben vom 12.06.2013 (Anlage K5) gerade nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort: „Deshalb besteht keine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Ein Verschulden unseres Kunden besteht ohnehin nicht.“ Die Vernehmung der angebotenen Zeugin H… würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Denn die Beklagte trug nicht vor, wann die D… – entgegen dem Inhalt des Schreibens vom 12.06.2013 – eine Zahlung an den Kläger geleistet haben soll.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 288 BGB. Ab dem 17.08.2013 war die Beklagte in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung bis zum 16.08.2013 aufgefordert (Mahnung). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB als Aufwendungen erstattungsfähig. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Klägervertreters war zweckdienlich und erforderlich.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.