AG Eilenburg, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 11 C 516/19
Zur Unzweckmäßigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ein Inkassounternehmen
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10, die Beklagte trägt 9/10 .
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Von einer Darstellung wird gemäß §§ 313 aAbs. 1, 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
2
Soweit die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten (Haupt-)Forderungen nebst Prozesszinsen anerkannt hat, wird sie gemäß § 307 ZPO zur Zahlung verurteilt und gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
3
Die weitergehende Klage ist unbegründet.
4
Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Aufwendungen zur Rechtsverfolgung, hier in Gestalt außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 €, besteht nicht.
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In Betracht käme lediglich ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB.
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Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor; jedenfalls sind sie von der Klägerin nicht dargetan.
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Dem Klagevorbringen ist schon nicht zu entnehmen, welches konkrete Mandat die Klägerin ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten erteilt hat. Nur wenn dies ein Auftrag war, der eine außergerichtliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatte und zugleich hierauf beschränkt war, wäre die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG anfallen. Ob dem so war, ist nicht vorgetragen. Sollte die Klägerin, was ebenso möglich ist, ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erteilt haben, so stellt dessen vorgerichtliches Tätigwerden in Gestalt der schriftlichen Zahlungsaufforderung vom 03.05.2019 lediglich eine (letzte) Vorbereitungshandlung vor der Klageerhebung dar und ist mit den Gebühren für das Klageverfahren abgegolten.
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Außerdem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Inkassodienstleisterin, die sich insbesondere auf die Verfolgung von Forderungen der vorliegenden Art (Ausgleichsansprüche von Fluggästen gegenüber ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der EU-Fluggastrechteverordnung wegen Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges) spezialisiert hat. Es ist dies sozusagen ihr originärer und vermutlich einziger Geschäftszweck. Da wäre es doch geradezu absurd, wenn sie externer, anwaltlicher Hilfe bedürfte, um diesen zu erreichen.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin ist im Umfang der Klageabweisung an der Kostenlast zu beteiligen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Forderung, wegen der die Klage abgewiesen ist, lediglich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO handelt (Zöller, ZPO, § 92, Rn. 11). Im übrigen wurde der Klägerin angeboten, die Klage in diesem Punkt ohne Kostennachteil zurückzunehmen (siehe „Hinweise zu Nebenforderungen“). Davon hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 1 und Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
11
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3- 9 ZPO; 39 – 45, 48 und 63 GKG.