Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des „Rechtsanwalts am dritten Ort“

AG Zeitz, Beschluss vom 19.03.2018 – 4 C 451/16

Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des „Rechtsanwalts am dritten Ort“

Tenor
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In dem Rechtsstreit

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werden die auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 20.08.2017

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von dem Kläger

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an die Beklagte

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zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 505,16 EUR (i.W. fünfhundertfünf Euro und sechzehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 27.06.2017.

Gründe

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Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 30.06.2017 hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten haben Erfolg. Eine Stellungnahme der Beklagten zu den Einwendungen des Klägers ist nicht eingegangen.

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Begründung für Absetzungen:

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Die Beklagte macht mit Kostenfestsetzungsantrag vom 26.06.2017 Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten für die Teilnahme am Gerichtstermin am 30.05.2017 gemäß VV RVG 7003 (bei Benutzung des eigenen Kfz = 152,00 km Hin- und Rückweg * 0,30 €) i.H.v. 45,60 € zzgl. Tage- und Abwesenheitsgeld gem. VV RVG 7005 Nr. 1 i.H.v. 25,00 €, mithin insgesamt 70,60 € geltend.

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Der Kläger widerspricht der Erstattungsfähigkeit dieser Reisekosten mit der Begründung, dass Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohnort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig seien (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03).

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Nach Erledigung der Berufung in der Hauptsache wurde der Beklagten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Einwendungen der Klägerseite gegeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

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Den Einwendungen des Klägers ist stattzugeben. Die im Gerichtsbezirk ansässige Beklagte hat einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragt. Die Reisekosten des weder am Sitz der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind lediglich bis zur Höhe der fiktiven erstattungsfähigen Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten notwendig und erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO (vgl. BGH vom 13.09.2011, VI ZB 9/10 i.V.m. BGH vom 11.03.2004, VII ZB 27/03).

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Die in Ansatz gebrachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind daher zu beschränken auf folgende fiktive Kosten:

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30.05.2017 Fahrtkosten gem. VV RVG Nr. 7003
(Droyßig-Zeitz 7,5 km x 2 × 0,30 €) 4,50 €
30.05.2017 Tage- und Abwesenheitsgeld gem. VV RVG 7005 Nr. 1 25,00 €
fiktive Reisekosten: 29,50 €.

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Die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer ist entsprechend zu kürzen.

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