Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Inkassonternehmens

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.2013 – 93 C 1656/13

Inkassokosten sind dann nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein Unternehmen, welches Kraftfahrzeuge vermietet, für die Abwicklung eines Schadensfalles an einem seiner Fahrzeuge sofort ein Inkasso-Unternehmen beauftragt, ohne, dass der Geschädigte im Vorfeld die Haftung im Grunde nach bestritten hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe
2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht aus §§ 7, 17 StVG, 249, 398 BGB. Die Inkassokosten waren nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich können nur solche Schäden ersetzt verlangt werden, die zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Geschädigten notwendig waren (vgl. nur BGH, WuM 2012, 262). Dies ist bei den hier beanspruchten Inkassokosten nicht der Fall. Die Geschädigte ist eine Autovermietung mit insgesamt fünf Stationen. Auch ihre Organisation als GmbH lässt auf eine nicht unerhebliche Größe schließen. Insoweit ist festzuhalten, dass eine Beschädigung an einem Mietwagen für eine Autovermietung dieser Größe weder einen branchenunüblichen Sachverhalt darstellt, noch eine hinreichende Geschäftserfahrung bezüglich der Abwicklung eines solchen fehlt. Als Autovermietung kann es der Geschädigten zugemutet werden, die Abwicklung eines Verkehrsunfalls, bei dem einer ihrer Mietwagen beteiligt war, zuvörderst selbst mit dem Schädiger und seiner Versicherung zu regulieren. Dies gilt in besonderem Maße, wenn wie hier der Unfallhergang und die Haftungsfrage unstreitig sind. Weiter war der Mietwagen der Geschädigten mit Beschädigungen an Stoßfänger und Kotflügel nicht derart erheblich betroffen, dass es einer zwingenden Beauftragung der Klägerin bedurft hätte. Insoweit wurden die angefallenen Schäden durch die Beklagte auch beglichen. An dieser Stelle kann nicht eingewandt werden, die Beklagte hätte den begehrten Nutzungsausfall nicht reguliert und es hätte unter diesem Gesichtspunkt eine Erforderlichkeit zur Beauftragung der Klägerin bestanden. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin lehnte die Beklagte die Zahlung insoweit erst nach Beauftragung der Klägerin durch die Geschädigte ab.

4

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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