Zur Amtshaftung wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem verbeamteten Lehrer

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 13. September 2019 – 4 U 846/18

1. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt im Hinblick auf eine später eingetretene Dienstunfähigkeit nur dann vor, wenn der Dienstherr auf einer objektiven Tatsachengrundlage hätte erkennen können und müssen, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Dienstaufgaben (hier: Erstellung von Stunden- und Vertretungsplänen) zu erfüllen.

2. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn der Lehrer die Fortführung einer konkreten Dienstaufgabe von der Zuweisung eines Familienmitglieds als Lehramtsanwärter an seine Schule abhängig macht.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30.10.2018, Az.: 3 O 302/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1
Der Kläger, ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindlicher Lehrer, begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip.

I.

2
Der Kläger, geboren 1961, arbeitete seit 1982 als Lehrer für Mathematik und Physik. Ab dem Schuljahr 1991/1992 war er mit Unterbrechungen an der Staatlichen Regelschule B. tätig. Am 15.11.2004 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, sein Beschäftigungsumfang betrug 75 v.H., wobei dieser in bestimmten Zeiträumen befristet erhöht wurde. Im Jahr 2007 war der Kläger erstmals wegen einer „arteriellen Hypertonie, psychoveg. Erschöpfungszustand, depressiver Stimmungslage“ in Behandlung in einer Kurklinik (vgl. Bl. 149). Ab dem 01.01.2008 erhöhte sich der Beschäftigungsumfang auf 100 v.H.. Im Dezember 2008 erlitt der Kläger einen Hörsturz und war bis August 2009 dienstunfähig erkrankt. In dem Zeitraum vom 03.08.2009 bis zum 09.04.2010 erfolgte die Wiedereingliederung des Klägers mit verkürzter Arbeitszeit (vgl. Bl. 165). Für das Schuljahr 2009/2010 wurde er an die Grundschule N. abgeordnet. Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls ab dem Schuljahr 2012/2013 hatte der Kläger die Aufgabe der Stundenplan-Erstellung für die Staatliche Regelschule B. übernommen. Die für einen Lehrer an einer Regelschule vorgesehenen 26 Pflichtstunden verteilten sich für den Kläger (mit leichten jährlichen Variationen) auf sechs Stunden Unterricht, fünf Stunden Schulleitungsaufgaben (Erstellung des Stunden- und Vertretungsplan), zwei Stunden Schulbuchverwaltung und Technik sowie 13 Stunden für die Tätigkeit als Hauptpersonalrat (vgl. Bl. 2, 123). Im Juni 2010 bewarb sich der Kläger auf die Stelle als Schulleiter der Staatlichen Regelschule B. (vgl. Bl. 168). Für das Schuljahr 2010/2011 erfolgte die Abordnung des Klägers an die Staatliche Regelschule H., allerdings ohne Einverständnis des Klägers (vgl. Bl. 171). Im Jahr 2011 wurde ein Grad der Behinderung des Klägers von 30 festgestellt (vgl. Bl. 172). Ab dem 03.01.2012 befand sich der Kläger zunächst in stationärer Behandlung in der Schön Klinik B. A. (vgl. Bl. 175), ab dem 22.02.2012 bis 13.04.2012 folgte eine teilstationär-psychiatrische Behandlung im Ö. H. K. gGmBH (vgl. K 1, Bl. 10 f., 176). Im Zeitraum vom 16.04.2012 bis 17.06.2012 wurde die Arbeitszeit des Klägers im Rahmen der Wiedereingliederung reduziert (vgl. Bl. 178). Im Januar 2013 wurde ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt, jedoch die vom Kläger beantragte Feststellung des Grades von 50 abgelehnt (vgl. Bl. 14). Im Februar 2013 übernahm die Zeugin H. J. die kommissarische Leitung der Staatlichen Regelschule B.. Mit Schreiben vom 30.07.2013 teilte der behandelnde Arzt des Ö. H. K. gGmBH dem Thüringer Landesverwaltungsamt mit, dass sich der Kläger 2012 in psychiatrischer Behandlung befunden habe und dabei folgende weitere Diagnosen gestellt worden seien: „Hörminderung, Zervikalneuralgie, Migräne mit Aura, essentielle Hypertonie sowie ein Verschluss der Carotis interna links“ (vgl. K 1, Bl. 10). Im Rahmen der Therapie sei dem Kläger nahegelegt worden, eine Stundenreduktion zu beantragen. Es sei während der Behandlung zu einer allmählichen Besserung sowie der Antragsstellung auf eine Stundenreduzierung gekommen (vgl. K 1, Bl. 11).

3
Zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 fand in der Vorbereitungswoche eine Studienreise der Lehrer der Staatlichen Regelschule B. nach Bulgarien statt. Die Heimfahrt erfolgte am 20.08.2015 (Donnerstag). Am 21.08.2015 (Freitag) war eine Dienstberatung in der Schule angesetzt. Zuvor kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin J., bei dem der Kläger mitteilte, die Aufgaben der Stundenplan-Erstellung und Vertretungsplanung nicht mehr wahrzunehmen. Dies teilte der Kläger in der anschließenden Dienstberatung dem Kollegium mit. Der erste Schultag war der 24.08.2015 (Montag). Für diesen Tag hatte der Kläger noch einen Stundenplan erstellt. Am Dienstag und Mittwoch dieser ersten Woche wurden kurzfristig ein Sportfest und ein Wandertag festgesetzt. Am 28.08.2015 (Freitag) fand ein Gespräch mit der kommissarischen Schulleiterin, der Zeugin J., und Vertretern des Staatlichen Schulamts N., den Zeugen P. D. sowie Dr. B.-U. A., dem Leiter des Schulamts, statt. In diesem Gespräch wurde der Kläger von den Aufgaben der Stundenplan-Erstellung entbunden und eine disziplinarrechtliche Prüfung des Verhaltens des Klägers angekündigt. Der Kläger war dann ab dem 05.09.2015 dienstunfähig erkrankt. Am 25.09.2015 leitete der Leiter des Staatlichen Schulamts N. ein Disziplinarverfahren ein. Der Kläger wurde schriftlich angehört. Mit Ablauf des 30.06.2016 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (vgl. K 4, Bl. 18). Das Disziplinarverfahren wurde am 10.10.2016 eingestellt.

4
Der Kläger behauptet zu den Amtspflichtverletzungen im Wesentlichen, wegen der fehlenden Rücksichtnahme seiner Vorgesetzten auf seinen Gesundheitszustand habe sich dieser in einer Weise verschlechtert, die letztlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt habe. Deswegen sei auch das disziplinarische Vorgehen amtspflichtwidrig gewesen. Im Einzelnen trägt er hierzu vor:

5
Er habe über Jahre hinweg trotz seiner den jeweiligen Schulleitern und dem Schulamt bekannten Erkrankung erhebliche Mehrarbeit leisten müssen, nämlich 151 Stunden für die Stundenplan-Erstellung im Schuljahr 2012/2013, 215 Stunden im Schuljahr 2013/2014 sowie 326 Stunden im Schuljahr 2014/2015 (vgl. Bl. 123). Auch seine sonstigen Aufgaben hätten zu einer zusätzlichen Mehrbelastung geführt (vgl. Bl. 123 ff.). Der Kläger habe im Schuljahr 2012/2013 hierfür 115 Mehrarbeitsstunden, im Schuljahr 2013/2014 101 Mehrarbeitsstunden und im Schuljahr 2014/2015 26 Mehrarbeitsstunden erbracht und mache deren Abgeltung bereits vor dem Verwaltungsgericht Weimar klageweise geltend (vgl. Bl. 197). Trotz seiner mehrfachen Bitten im Jahr 2013 und im Juli 2015 sei er ungeachtet seines gesundheitlichen Zustands und seiner Überlastung nicht von der Aufgabe der Stundenplan-Erstellung befreit worden oder ihm Hilfestellung durch Kollegen gewährt worden (vgl. Bl. 148). Im Schuljahr 2014/2015 seien seine „Reserven“ aufgebraucht gewesen. Er habe unter Schweißausbrüchen und Bartausfall gelitten (vgl. Bl. 126). Bei der Heimfahrt von der Bulgarienreise am 20.08.2015 habe er der Zeugin J. mitgeteilt, dass er den Stundenplan für 2015/2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht erstellen könne (vgl. Bl. 148). Diese habe ihm zugesagt, dass er nur einen Plan für den ersten Schultag fertigen solle (vgl. Bl. 148). Bei dem Gespräch mit der Zeugin am 21.08.2015 vor der Dienstberatung habe diese versucht, ihn umzustimmen bzw. aufgefordert, eine Krankschreibung vorzulegen. Bei dem Gespräch am 28.08.2015 mit Vertretern des Schulamts sei ihm vor allem außerschulisches Fehlverhalten vorgeworfen worden, z.B. bei Kneipenbesuchen und in Vereinen.

6
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen der Kenntnis der Schulleiterin und des Schulamts von seiner Überlastung und seines Gesundheitszustandes sowie wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen sei es auch unmöglich gewesen, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit einen Stundenplan zu erstellen.

7
Bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Kläger „Mobbing“ ausgesetzt gewesen, so habe die Zeugin J. seinen Wunsch abgelehnt, die 13 Stunden der Hauptpersonalratstätigkeit in Erfurt abzuleisten, und auf seiner Anwesenheit in der Schule bestanden, soweit keine Sitzung des Hauptpersonalrats stattfinde. Im April 2014 habe sie lediglich seine Kandidatur für den Hauptpersonalrat, nicht aber für den Bezirkspersonalrat unterstützt (vgl. Bl. 126). Ferner habe die Zeugin J. sich verächtlich über seine auf einem Memo-Stick befindlichen Vorbereitungsarbeiten für die Stundenplanung des Schuljahrs 2015/2016 geäußert (Bl. 308).

8
Mit der Klage macht der Kläger die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Bruttogehalt und seinen Versorgungsbezügen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 11.000 EUR geltend.

9
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

10
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückwirkend ab Juli 2016 einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 2.387,17 EUR/brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. eines jeden Monats auf den zuvor genannten monatlichen Betrag, beginnend ab Juli 2016, zu zahlen.

11
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2015, zu zahlen.

12
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine übliche Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2015, zu zahlen.

13
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

14
die Klage abzuweisen.

15
Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger bereits im Juli 2015 der Zeugin J. seine Überlastung und Gefährdung seiner Gesundheit mitgeteilt habe. Der Kläger habe der Zeugin dann erstmals am 21.08.2015 konkret mitgeteilt, dass er die Stundenpläne nicht mehr erstellen werde. Dabei habe sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, dass er diese Aufgabe lediglich dann weiter wahrnehmen würde, wenn seine Tochter der Schule als Lehramtsanwärterin zugewiesen werde. Diese Auffassung habe er in einem weiteren Gespräch am 24.08.2015 wiederholt.

16
Für den weiteren Vortrag der Parteien vor dem Landgericht wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien verwiesen.

17
Die 3. Kammer des Landgerichts Mühlhausen hat durch Beschluss vom 18.09.2017 nach § 348a Abs. 1 ZPO das Verfahren einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen (vgl. Bl. 101). Mit Beschluss vom 15.08.2018 hat der Einzelrichter nach Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Fristsetzung bis zum 10.10.2018 angeordnet (vgl. Bl. 293). Das Landgericht hat den Schriftsatz des Beklagten vom 10.09.2018 durch Verfügung vom 12.09.2018 dem Klägervertreter zugeleitet, dessen Stellungnahme bei Gericht am 04.10.2018 eingegangen ist (vgl. Bl. 305). Der Beklagte hat im Hinblick auf diesen Schriftsatz die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 17.10.2018 beantragt, die das Landgericht beiden Parteien gewährt hat. Eine weitere Stellungnahme des Beklagten ist am 16.10.2018 bei Gericht eingegangen. Das Landgericht hat diese mit Verfügung vom 18.10.2018 dem Klägervertreter übermittelt, der den Schriftsatz nach seiner Mitteilung am 24.10.2018 erhalten hat.

18
Das Landgericht Mühlhausen hat die Klage mit Urteil vom 30.10.2018 abgewiesen (Bl. 343 ff.). Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung wegen fehlender Rücksichtnahme auf die Erkrankung des Klägers sei trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere sei auch nach dem Vortrag des Klägers für die Schulleiterin nicht erkennbar geworden, dass der Kläger tatsächlich überlastet gewesen sei und die besonderen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe übernehmen können. Außerdem habe der Kläger es insoweit schuldhaft unterlassen, den Schaden mit (Rechts-)Mitteln zu verhindern, so dass § 839 Abs. 3 BGB eingreife. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht amtspflichtwidrig gewesen. Bei dem Gespräch am 28.08.2015 sei laut Protokoll angekündigt worden, dass eine dienstrechtliche Prüfung der Weigerung der Klägers, die Stundenplan-Erstellung zu übernehmen, sowie deren Zusammenhang mit der Zuweisung seiner Tochter an eine andere Regelschule, erfolgen werde. Dem Kläger sei laut Protokoll auch die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden. Ferner sei ihm durch Schreiben vom 29.09.2015 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Auch angesichts der Vorwürfe sei die Einleitung der Verfahrens nicht rechtswidrig gewesen. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass das Disziplinarverfahren für die Erkrankung des Klägers kausal geworden sei. Die Grunderkrankung habe nach dem Vortrag des Klägers bereits zuvor bestanden. Der Vortrag zur Verschlimmerung der Krankheit sei nicht ausreichend substantiiert. Es sei daher nicht veranlasst gewesen, ein Sachverständigengutachten zu erholen.

19
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.11.2018 zugestellt (vgl. Bl. 342). Dessen Berufung ist am 26.11.2018 und die Berufungsbegründung am 07.12.2018 bei dem Thüringer Oberlandesgericht eingegangen (vgl. Bl. 369 f., 372 ff.).

20
Mit der Berufung rügt der Kläger zunächst Fehler des Tatbestands (vgl. Bl. 373), nämlich dass dort nicht aufgeführt sei, dass der Kläger sich Anfang 2012 stationär in einer Klinik aufgehalten habe und dass nicht alle Personen, die an dem Gespräch am 28.08.2015 teilgenommen hätten, aufgeführt worden seien, obwohl diese als Zeugen in Betracht kämen. Der Grundsatz der Gewähr des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil dem Kläger vor der Urteilsverkündung am 30.10.2018 keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16.10.2018 zu reagieren (vgl. Bl. 373). Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, weil der Vorsitzende Richter des Landgerichts Mühlhausen wegen der Komplexität des Rechtsstreits und dessen rechtlich schwierigen Umfangs nicht als Einzelrichter habe entscheiden dürfen (vgl. Bl. 374). Das Landgericht habe auch fehlerhaft entschieden, weil der Beklagte aufgrund des ärztlichen Schreibens vom 31.07.2013 Kenntnis von dem Gesundheitszustand des Kläger gehabt habe und daher aus Fürsorgegesichtspunkten eine Stundenreduktion hätte vorsehen müssen. Ferner sei die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei in dem Zeitraum vom 17.06.2012 bis 24.08.2015 seiner Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen, schon wegen des ärztlichen Schreibens vom 31.07.2013 fehlerhaft. Vielmehr habe der Beklagte dem Kläger trotz seines Gesundheitszustandes erhebliche Mehrarbeit zugemutet. Im Übrigen sei die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits deswegen amtspflichtwidrig gewesen, weil dem Beklagten die Erkrankung des Klägers bekannt gewesen sei. Der Kläger hätte bereits 2012 von den Aufgaben der Stundenplan-Erstellung befreit werden müssen. Die Einleitung des Verfahrens sei deswegen auch als Mobbing zu bewerten (vgl. Bl. 378).

21
Der Kläger beantragt:

22
1. Das am 30.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichtes Mühlhausen, Az.: 3 O 302/17, wird abgeändert.

23
2.a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückwirkend ab Juli 2016 einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 2.387,17 EUR/brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. eines jeden Monats auf den zuvor genannten monatlichen Betrag, beginnend ab Juli 2016, zu zahlen.

24
b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2015, zu zahlen.

25
3) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine übliche Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2015, zu zahlen.

26
Der Beklagte beantragt:

27
Die Berufung wird zurückgewiesen.

28
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

29
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 den Kläger persönlich angehört und die Zeugen P. D. und H. J. vernommen. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 verwiesen (vgl. Bl. 456 ff.).

30
Hinsichtlich der Einzelheiten des im Berufungsverfahren erfolgten Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

31
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

32
1. Das Landgericht war zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.

33
Für den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG sind die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 34 Satz 3 GG). Die insoweit erfolgte Verweisung durch das Arbeitsgericht Gotha ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GVG für das Landgericht bindend. Die Verweisung umfasst auch den ebenfalls in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 276,278,618 Abs. 3 BGB entsprechend i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, für den an sich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22/09 –, Rn. 13: für verspätete Ernennung; Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 32/91 – Rn. 8: Fürsorgepflicht; Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, juris; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 424 f.; Laubinger, Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch, VerwArchiv 2008, S. 278).

34
2. Soweit der Kläger Auslassungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils rügt, hat er es unterlassen, die Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs. 1 ZPO zu beantragen. Mit dem Rechtsmittel der Berufung ist die Berichtigung des Tatbestands jedenfalls nicht zu erreichen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 ZPO Rn. 5). Er hat auch nicht dargelegt, inwiefern sich die Lücken im Tatbestand auf das Urteil des Landgerichts auswirken. Insbesondere hat der Kläger die bei dem Gespräch am 28.08.2015 anwesende Frau K. weder erst- noch zweitinstanzlich als Zeugin für den Gesprächsinhalt am 28.08.2015 benannt oder deren Vernehmung beantragt, sondern lediglich deren Anwesenheit erwähnt (vgl. Bl. 148).

35
3. Das Landgericht hat nicht gegen des Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

36
Gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe k ZPO bestand zunächst die Zuständigkeit der Kammer für das Verfahren. Die Übertragung der Zuständigkeit auf ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter durch Beschluss vom 18.09.2017 entspricht den Vorgaben des § 348a Abs. 1 ZPO und ist nach § 348a Abs. 3 ZPO weder anfechtbar noch im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Die subjektive und nur sehr allgemein begründete Einschätzung des Klägers, es würde sich um eine komplexe und schwierige Rechtsstreitigkeit handeln (vgl. Bl. 374), reicht keineswegs aus, um von einem willkürlichen und gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen. Auch die Tatsache, dass das Landgericht Mühlhausen nach der Übertragung auf den Einzelrichter mehrere Verhandlungstermine durchgeführt hat und mehrfach rechtliche Hinweise erteilt hat, reicht für die Annahme einer willkürlichen Übertragung auf den Einzelrichter nicht aus. Dies gilt auch für die aufgeworfenen medizinischen Fragen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits keine wesentliche Rolle spielen. Eine offensichtlich unvertretbare Anwendung des § 348a Abs. 1 ZPO ist auf dieser Grundlage nicht zu erkennen.

37
4. Das Landgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf Gewähr des rechtlichen Gehörs verletzt.

38
Grundsätzlich muss das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Partei von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme auf einen Schriftsatz der Gegenpartei gewährten, wenn dieser unmittelbar vor Fristablauf eingeht und entscheidungserheblichen Vortrag enthält (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 128 ZPO Rn. 14). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 529 ZPO Rn. 11).

39
Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist hier jedoch nicht zu erkennen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welcher Tatsachenvortrag in dem Schriftsatz des Beklagten vom 16.10.2018 neu und für das Gericht entscheidungserheblich gewesen sei, sondern pauschal darauf verwiesen, dass ihm eine Stellungnahme zu dem „falschen Tatsachenvortrag“ nicht möglich gewesen sei. Auch unabhängig von dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass neue Tatsachenbehauptungen in dem Schriftsatz vom 16.10.2018, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vortrag des Klägers zu bestreiten (vgl. Bl. 335-336, 337-338), für das Landgericht entscheidungserheblich waren. Soweit der Beklagte neu zu einem Gespräch der Schulleiterin mit dem Schulamt am 26.08.2015 vorgetragen und hierzu eine Gesprächsnotiz vorlegt hat (vgl. Bl. 336, B 3/Bl. 340), findet dies weder Niederschlag im Tatbestand des Urteils noch in dessen Gründen. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptungen zu den Elternbeschwerden wegen des fehlenden Stundenplans (vgl. Bl. 339). Der weitere Vortrag des Beklagten zu dem Gespräch am 21.08.2015 enthält lediglich detaillierte Angaben zum Ablauf, der Kern der Behauptung (Kläger werde Stundenplan nur erstellen, wenn seine Tochter als Referendarin der Schule zugewiesen werde) findet sich bereits in früheren Schriftsätzen des Beklagten wieder (vgl. Bl. 298, 336) und ist vom Landgericht nicht als entscheidungserheblich erachtet worden.

40
5. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu.

41
Der Kläger beruft sich für die behauptete Amtspflichtverletzung im Kern auf drei Aspekte, nämlich erstens, dass ihm seit 2013 keine Stunden- bzw. Aufgabenreduktion zugestanden worden sei, obwohl seine gesundheitliche Beeinträchtigung seinen Vorgesetzten bekannt gewesen sei (siehe unter b)). Vielmehr sei ihm in diesem Zeitrum erhebliche Mehrarbeit zugemutet worden. Zweitens sei die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtswidrig gewesen (siehe unter c)). Diese Amtspflichtverletzung habe zu seinem endgültigen gesundheitlichen Zusammenbruch bzw. seiner Dienstunfähigkeit geführt. Drittens sei das Verhalten der kommissarischen Leiterin der Schule, der Zeugin H. J., ihm gegenüber schikanös gewesen. Dieses Verhalten sei als Mobbing zu qualifizieren (siehe unter d)).

42
Eine objektiv amtspflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der beteiligten Amtsträger ist indes nicht festzustellen. Zudem hat es der Kläger unterlassen, den Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB), wobei dies nicht für die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Versetzung in den Ruhestand gilt.

43
a) Das hier in Frage stehende Handeln der Amtsträger im Bereich des Schulorganisations- und Beamtenrechts sind Maßnahmen, die in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes erfolgen. Der Schulleiter ist Vorgesetzter des Lehrers, § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürBG, § 28 Abs. 1 Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen vom 28.05.1993 (GABl S. 235, im Folgenden: Dienstordnung). Ihm obliegt u.a. nach § 5 ZustVV-PersSchul vom 13.10.2014 (ThürStAnz S. 1794, gültig ab 01.01.2015 bis 06.05.2019, im Folgenden: ZustVV-PersSchul a.F.) die Bestimmung des Unterrichtseinsatzes, die Urlaubsgewährung, eine Arbeitsbefreiung (vgl. Danne/Kirchner/Rader-Leufer, Schulrecht Thüringen, Stand 2013, § 33 SchulG Ziffer 5). Dienstvorgesetzter ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 3 ZustVV-PersSchul a.F. der jeweilige Leiter des zuständigen Schulamts, hier der Leiter des Staatlichen Schulamt N.. Entscheidungen über statusbezogene Fragen, wie etwa die Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 27 BeamtStG i.V.m. § 31 Abs. 6 ThürBG, hat das Schulamt als personalverantwortliche Stelle nach § 31Abs. 6, § 3 Abs. 3 und Abs. 2 ThürBG, § 4 Abs. 1 ZustVV-PersSchul a.F. zu treffen. Dies betrifft auch die Stundenabminderung zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 11 ThürLehrAzVO (GVBl 2014 S. 639). Der Dienstvorgesetzte ist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuständig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG).

44
b) Das Vorbringen des Klägers zu seiner Überlastung wegen der Überschreitung seiner Arbeitszeit bzw. zur der Art und dem Umfang seiner Dienstaufgaben, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben sollen, rechtfertigt es nicht, von einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine Vorgesetzte bzw. seines Dienstvorgesetzten auszugehen.

45
aa) Nach § 3 Abs. 1 BeamtStG steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, in dem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 33 ff. BeamtStG) die ebenso umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenübersteht (§ 45 BeamtStG) (vgl. BGH, Beschluss vom 01. August 2002 – III ZR 277/01 –, Rn. 9, juris). § 45 BeamtStG regelt hierzu in allgemeiner Weise die Pflicht des Dienstherren zur Fürsorge. Einzelne Aspekte dieser allgemeinen Verpflichtung finden sich zum Teil in speziellen Normen wieder, etwa in Vorschriften über den Erholungsurlaub, die Beihilfe oder die Abgeltung von Mehrarbeit (vgl. etwa § 59 Abs. 4 ThürBG), andere Grundsätze haben in der Rechtsprechung eine Konkretisierung erfahren.

46
In Bezug auf die Gesundheit des Beamten ist der Dienstherr gehalten, dass er einen Beamten nicht in einer Weise belastet, die seine Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit deutlich übersteigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 – 2 BvR 263/07 – Rn. 7, juris). Er hat Schaden von der Gesundheit des Beamten abzuwenden (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 29 f.). Die Fürsorgepflicht fordert vom Dienstherrn, dass er Schutzmaßnahmen ergreift, um die Gesundheit des Beamten, soweit mit den dienstlichen Belangen vereinbar, vor Gefahren zu bewahren, die mit der Dienstverrichtung verbunden sind (Schnellenbach/ Bodanowitz, a.a.O., Rn. 32). Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Beamte sich ohne Weiteres mit Erfolg gegen die Wahrnehmung von Dienstaufgaben mit der Begründung wenden kann, diese würden eine psychische Belastung bedeuten, an der er erkrankt sei oder zu erkranken drohe (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 10 Rn. 30).

47
bb) Eine rechtswidrige Überschreitung der Arbeitszeit, die zu einer Verletzung des Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger geführt hat, ist auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht feststellbar.

48
Grundsätzlich kann die Zuteilung von Dienstaufgaben, die nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft zu einer Arbeitszeit führt, die die regelmäßige Arbeitszeit überschreitet, rechtswidrig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 -2 C 35/02 -, juris). Eine solche Feststellung ist anhand der die Arbeitszeit des Klägers bestimmenden Vorschriften vorzunehmen, wobei dies im Fall von Lehrern wegen der berufsspezifischen Besonderheiten mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dem Gesetzgeber kommt hier eine Einschätzungsprärogative zu, die eine pauschalierende Festlegung anhand von Pflichtstundenzahlen ermöglicht.

49
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Arbeitszeit von Lehrern wie folgt ausgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 23/10 –, Rn. 13 – 15, juris, ebenso: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.05.2010 – 1 A 1686/09 – Rn. 39, juris):

50
„Für Lehrer ist zu beachten, dass die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten der Besonderheit Rechnung trägt, dass Lehrer nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urteile vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 61.03BVerwGE 122, 65 <66 f.> (..) vom 23. Juni 2005 – BVerwG 2 C 21.04BVerwGE 124, 11 <13> (..). Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (…).“

51
(2) Die einschlägigen rechtlichen Regelungen in Thüringen bestimmen Folgendes:

52
Die Ausgestaltung der Arbeitszeit für Lehrer an staatlichen Schulen folgt aus § 59Abs. 1, § 112 ThürBG i.V.m. der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrer vom 05.09.2014 (ThürLehrAzVO, GVBl 2014 S. 639, in Kraft seit 01.10.2014). Zuvor war die Arbeitszeit lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt (vgl. etwa: Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres 2012/2013 (VVOrgS1213), ABl TMBWK 2012 S. 190).

53
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt grundsätzlich im Jahresdurchschnitt 40 Stunden pro Woche (§ 59 Abs. 1 ThürBG, § 2 ThürLehrAzVO). Ferner ist vorgesehen, dass Lehrer an Regelschulen 26 Pflichtstunden haben (§ 4 Abs. 1 ThürLehrAzVO), die jeweils 45 Minuten dauern (§ 3 Abs. 2 ThürLehrAzVO). Nach § 13 ThürLehrAZVO i.V.m. § 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Ermäßigung der Stundenzahl für Personalratsmitglieder im Geschäftsbereich des für das Schulwesens zuständigen Ministeriumsvom 26.09.1991 (GVBl. 1995, 331) sind die Mitglieder des Hauptpersonalrats, die Lehrer sind, von der Hälfte der Pflichtstundenzahl freizustellen. Aus § 12 ThürLehrAzVO ergibt sich ferner im Umkehrschluss, dass eine weitere Abminderung bzw. Anrechnung von Stunden dann erfolgen kann, wenn Lehrer weitere Verwaltungsaufgaben, etwa im Bereich der Schulleitung, übernehmen. Nach § 44 Abs. 3 ThürSchulO (GVBl 1994 S.185) wird der Stundenplan von dem Schulleiter festgesetzt. Insoweit handelt es sich dabei um Aufgaben der Schulleitung, für die eine Abminderung der Unterrichtstunden erfolgen kann (vgl. § 12 ThürLehrAzVO). Schließlich ist die Abminderung der Pflichtstundenzahl im Fall der Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 sowie ab einem Alter von 55 Jahren vorgesehen (§§ 8 f. ThürLehrAZVO) vorgesehen. In § 14 Abs. 2 Dienstordnung ist ferner geregelt, dass Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, der Wahrnehmung dienstlicher Pflichten dienen. In Thüringen sind in § 45 Abs. 2 ThürSchulG 75 Werktage (inkl. Samstage) als Ferientage festgelegt, hiervon entfallen 30 Tage auf Erholungsurlaub. Unter Berücksichtigung von Samstagen stehen ca. 30 Ferientage zur Arbeitsleistung zur Verfügung, an denen kein Unterricht geleistet werden muss.

54
Grundsätzlich kann nach § 27 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 31 Abs. 6 ThürBG die Arbeitszeit bei einer begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzt werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Zuständigkeit für die Entscheidung liegt bei dem Dienstvorgesetzten. Zur gesundheitlichen Rehabilitation kann die Unterrichtsverpflichtung nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen ebenfalls vorübergehend verkürzt werden (§ 11 ThürLehrAZVO). Zuständig ist hierfür ebenfalls der Dienstvorgesetzte.

55
Nach § 59 Abs. 4 ThürBG sind Beamte aber auch verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Vergütung Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und die Mehrarbeit sich auf Ausnahmefälle beschränkt. Das Gesetz sieht insoweit auch die Möglichkeit einer Kompensation durch Dienstbefreiung/Freizeitausgleich bzw. durch zusätzliche Vergütung vor. Diese Fragen sind in der Thüringer Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (ThürMVergVO) vom 01.02.2010 (GVBl S. 16) geregelt. Allerdings muss die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt werden und nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können. Diese Regelungen zeigen, dass in bestimmten Grenzen Mehrarbeit von dem Beamten im Rahmen seiner Treuepflicht verlangt werden kann und daher die Mehrarbeit allein in der Regel noch keine rechtswidrige Verletzung des Fürsorgeprinzips darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.1991 – 2 C 48/88 – Rn. 21, Urteil vom 28.05.2003 – 2 C 35/02 -, juris).

56
Grundsätzlich hat der Kläger demnach 26 Pflichtstunden (Unterricht) abzuleisten gehabt. Allerdings war dieses Deputat bei ihm abgemindert. Eine Reduzierung von 13 Stunden erfolgte wegen der Tätigkeit im Hauptrichterrat, eine weitere Abminderung in Höhe von sieben Stunden (2014/2015) bzw. sechs Stunden (2015/2016) erfolgte wegen seinen verwaltenden Tätigkeiten, d.h. der Stundenplan- und Vertretungsplan-Erstellung, der Schulbuchverwaltung und der Aufsicht über den Computerraum der Schule, so dass er zuletzt sieben Stunden (2014/2015) bzw. sechs Stunden (2015/2016) Unterricht zu erteilen hatte. Damit entsprach die Festlegung der Pflichtstunden den gesetzlichen Vorgaben. Auf eine weitere Ermäßigung der (Pflicht-)Stundenzahl wegen Schwerbehinderung, die im Übrigen keinen Einfluss auf seine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gehabt hätte (vgl. 8 Abs. 3 ThürLehrAZVO), hatte der Kläger keinen Anspruch, da diese nicht den Grad von 50 erreicht hatte.

57
(3) Eine Amtspflichtverletzung wegen faktischer Nichteinhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit wegen der dem Kläger übertragenen Dienstaufgaben (quantitative Betrachtung) kann nicht festgestellt werden.

58
Schon die Behauptungen des Klägers zu dem Zeitaufwand, der zur Bewältigung seiner Dienstaufgaben erforderlich gewesen sein soll, sind nur teilweise nachvollziehbar. Zudem hat der Kläger für diese Behauptungen nicht umfassend Beweis angeboten, sondern lediglich für den Zeitaufwand für einzelne Teilarbeiten oder für einzelne Tagesabläufe Unterlagen vorgelegt. Der Kläger rechnet in seinen Schriftsätzen zwar vor, dass er über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus regelmäßig erhebliche Mehrarbeit geleistet haben will (Bl. 123 ff., 197 ff.). Für einen Teil dieser Stunden macht er auch im Klagewege eine Vergütung vor dem Verwaltungsgericht Weimar geltend. Allerdings wird aus dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend deutlich, auf welche Zeiträume sich die einzelnen Mehrstunden beziehen und ob beispielsweise die Arbeitstage in den Ferienzeiten dabei Berücksichtigung gefunden haben. Der Verweis des Klägers auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar, Az.: 4 K 996/17, führt jedenfalls nicht weiter, weil dort die Vergütung von Mehrarbeit zwar Gegenstand ist, diese Mehrarbeit aber gerade streitig ist.
Auch bei einer überschlägigen Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit auf Grundlage der Behauptungen des Klägers durch den Senat, die allerdings wegen der Besonderheiten der Arbeitszeit von Lehrern nicht mathematisch genau ausgerechnet werden kann, ergibt sich keine objektiv die Schwelle der Rechtswidrigkeit bzw. der Fürsorgepflichtverletzung überschreitende erhebliche Arbeitsbelastung des Klägers durch Mehrarbeit. Dabei war vom Senat auch zu berücksichtigen, dass der tatsächliche zeitliche Aufwand von der Arbeitsweise und Leistungsfähigkeit der jeweiligen Person abhängig ist, was von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung immer wieder betont wird und weshalb die pauschalierende Betrachtungsweise im Wege der Pflichtstundenvorgabe als rechtmäßig erachtet wird. Ferner war die Beurteilung einzustellen, dass eine temporär erhöhte zeitliche Belastung zu anderen Zeiten ausgeglichen werden kann und auch die Arbeitszeit während der Ferien einzubeziehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, also der überschlägig berechneten Arbeitszeit und der subjektiven Komponente, ist eine Amtspflichtverletzung der für den Dienstherrn handelnden Amtsträger wegen einer rechtswidrigen Mehrarbeitszeit des Klägers nicht feststellbar.

59
Ferner scheidet ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB deswegen aus, weil der Kläger sich nach § 839 Abs. 3 BGB gegen eine rechtswidrige Beanspruchung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus mit Rechtsmitteln hätte wehren können und müssen (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 62). Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berechtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 1958 – V ZR 5/57 – Rn. 10, juris). Darunter fallen formlose Anträge, Gegenvorstellungen und förmliche Rechtsbehelfe, aber auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.2.1991 – 2 C 48/88 – Rn. 21, BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29/97 –, Rn. 16, 21, Urteil vom 28.05.2003 – 2 C 35/02 -, juris). Gegen eine rechtswidrige Mehrarbeit kann und muss sich ein Beamter zur Wehr setzen (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 10 Fn. 131 m.w.N.). Auch Beamte, die nicht in eine konkrete Arbeitszeitregelung und Erfassung eingebunden sind und deren Dienstgeschäfte sich nicht in der regelmäßigen Arbeitszeit erledigen lassen, sind verpflichtet, dies dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 – 2 BvR 263/07 – Rn. 10: bei Mehrbelastung eines Gerichtsvollziehers, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.05.2010 – 1 A 1686/09 – Rn. 35 für einen Schulleiter, juris). Der Beamte ist demnach grundsätzlich gehalten, die Mehrarbeit und Überlastung anzuzeigen und bei dem Ausbleiben von organisatorischen Maßnahmen Rechtsmittel einzulegen. Dies hat der Kläger unterlassen. Die behauptete Mehrarbeit soll nach dem Vortrag des Klägers nicht erst zeitnah vor seinem endgültigen gesundheitlichen Zusammenbruch zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 aufgetreten, sondern bereits in den Schuljahren davor dauerhaft geleistet worden sein. Bloße Gespräche mit der Schulleiterin, wie sie der Kläger für 2013 und den Juli 2015 behauptet hat, reichen hierfür nicht. Dass ihm die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht zumutbar gewesen sei, etwa wegen geringer Erfolgsaussichten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat auch in anderen Fällen, etwa wegen der Feststellung des Grades seiner Behinderung Rechtsmittel ergriffen. Zudem spricht sein langjähriges Engagement in der Personalvertretung dafür, dass ihm die rechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr von Mehrarbeit bzw. zu deren Vergütung bekannt gewesen waren. Schließlich wusste er auch von der Möglichkeit der Stundenreduktion zur gesundheitlichen Rehabilitation, da ihm diese bereits mehrfach gewährt worden war. Eine diesbezügliche Antragstellung erfolgte jedoch ebenfalls nicht.

60
(4) Auch eine amtspflichtwidrige Verletzung des Fürsorgeprinzips wegen der Nichtentlastung des Klägers von bestimmten Verwaltungsaufgaben, insbesondere von der Erstellung der Stunden- und Vertretungspläne (qualitative Betrachtung) ist nicht feststellbar.

61
Zwar mag sein, dass es für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen besonders belastend geworden war, die Stunden- und Vertretungspläne zu erstellen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, denn eine Amtspflichtverletzung der Vorgesetzten bzw. des Dienstvorgesetzten setzt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, voraus, dass diese entweder Kenntnis von dem schlechten Gesundheitszustand bzw. der Dienstunfähigkeit des Klägers hatten oder dies für sie zumindest erkennbar gewesen war (vgl. VG München, Urteil vom 13.07.2013 – M 5 K 15.976 – Rn. 36). Außerhalb von offensichtlichen Fällen kann eine Kenntnis nur bei Vorliegen ärztlicher Bescheinigungen und nicht lediglich aufgrund von Behauptungen des Beamten angenommen werden.

62
Es kann hier jedoch nicht festgestellt werden, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers für die kommissarische Schulleiterin, die Zeugin J., bzw. für den Dienstvorgesetzten auf einer objektiven Grundlage, insbesondere aufgrund von ärztlichen Bescheinigungen, derart erkennbar gewesen war, dass eine Entlastung von den Aufgaben der Stundenplan-Erstellung aus Fürsorgegesichtspunkten unmittelbar geboten gewesen wäre.

63
Offensichtlich war die Gefährdung schon deswegen nicht, weil der Kläger seinen Dienst nach seiner letzten Langzeiterkrankung im Jahr 2012 in vollem Umfang weiter verrichtet hat. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die (teil-)stationären Klinikaufenthalte des Klägers wegen seinen Erkrankungen in den Jahren 2007, 2008 und 2012 sowie die Maßnahmen zur Rehabilitation in den Jahren 2010 und 2012 (Verkürzung der Unterrichtsverpflichtung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) nach § 13 ThürAzVO, § 11 ThürLehrAzVO den Vorgesetzten bekannt gewesen waren, war eine etwaige andauernde Erkrankung des Klägers bzw. eine akute Gesundheitsgefährdung in der Folgezeit nicht objektiv erkennbar. Anders als der Kläger meint, ging aus dem Schreiben des Ö. H. K. gGmbH vom 30.07.2013 (vgl. A 1/Bl. 10) gerade nicht hervor, dass der Kläger noch zu diesem Zeitpunkt (2013) aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt dienstfähig gewesen sei. Zum einen berichtet das Schreiben lediglich über den Aufenthalt des Klägers in der Klinik vom 22.02.2012 bis 13.04.2012, nicht aber über den Ist-Zustand im Jahr 2013 oder später. Ferner erfolgte die während dieses Klinikaufenthalts angeregte Stundenreduktion zur gesundheitlichen Rehabilitation in der Zeit nach dem 16.04.2012 (vgl. Anlagen Bl. 177 ff.). Danach kam der Kläger seinen Dienstverpflichtungen wieder im vollen Umfang nach. Zudem hatte sich der Kläger im ersten Halbjahr 2012 sogar für die Stelle des Schulleiters der Regelschule B. beworben und sich 2014 (erneut) in den Hauptpersonalrat wählen lassen. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er zur Übernahme weiterer Aufgaben bereit sei und auch über die gesundheitlichen Voraussetzungen verfüge, diese mit einer erhöhter Belastung verbundene Aufgabe der Schulleitung bzw. der Personalvertretung zu übernehmen (vgl. Bl. 147 f.). Auch hat der Kläger seit dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme keine weiteren ärztlichen Bescheinigungen über eine (Dauer-)Erkrankung oder eine akute Gesundheitsgefährdung vorgelegt, aus denen der Schluss hätte gezogen werden können, dass und weshalb er bestimmte Dienstaufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Der Kläger wäre zur Vorlage solcher Bescheinigungen im Fall einer Erkrankung oder einer akuten Gesundheitsgefährdung nach § 60 Abs. 2 ThürBG i.V.m. § 27 ThürUrlVO, § 13 Abs. 1 DienstO verpflichtet gewesen. Der Kläger hat nach seinem Vortrag jedoch seine Überlastung gegenüber der Schulleitung lediglich mündlich und ohne Vorlage entsprechender ärztlicher Bestätigungen geltend gemacht. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Gespräche im Februar 2013 (vgl. Bl. 147), im Juli 2015 und im August 2015. Zu dem Gespräch am 21.08.2015 hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Senat am 13.06.2019 ausgeführt, dass er der Schulleiterin zwar gesagt habe, dass er „mental“ nicht mehr in der Lage sei, die Stundenpläne zu erstellen (vgl. Bl. 457), jedoch habe er gleichzeitig auch betont, dass er sich nicht krankschreiben lassen und sich nicht vor der Arbeit drücken wolle. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Dienstpflichten bis zum 21.08.2015, u.a. durch die Teilnahme an der Studienreise nach Bulgarien, weiter nachgekommen ist und erst Anfang September 2015 mit einem ärztlichen Attest eine Erkrankung angezeigt hat. Damit hat der Kläger selbst bis zuletzt nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er (teilweise) dienstunfähig erkrankt sei bzw. eine akute Gefährdung seiner Dienstfähigkeit vorliege. Dies entspricht auch den Angaben der Zeugin J., die in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2019 ausgesagt hat, dass sie gewusst habe, dass der Kläger vor den Ereignissen im August 2015 schon krank gewesen sei, da er ja regelmäßig Arztbesuche wahrgenommen habe. Er habe allerdings auch nicht viele Unterrichtsstunden zu leisten gehabt, denn er sei als Hauptpersonalrat und als stellvertretender Schulleiter tätig gewesen, wofür es Abminderungsstunden gegeben habe. Sie könne sich auch nicht an ärztliche Atteste erinnern, die der Kläger vor August 2015 gebracht habe. Er habe nur ab und zu verlauten lassen, dass es ihm nicht gut gehe. Mit irgendwelchen Forderungen oder Bitten habe der Kläger diese Äußerungen nicht verknüpft. Die von dem Kläger für den Gesprächsinhalt der Gespräche im Juli 2015 benannte Zeugin K. bzw. die Zeugin M. (vgl. Bl. 4 f.) war vom Senat nicht zu vernehmen, da es auf die in diesen Gesprächen vom Kläger möglicherweise geäußerte subjektive Einschätzung seines Gesundheitszustands nicht ankommt.

64
Einem Anspruch des Klägers würde zudem § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehen. Der Kläger hat jedenfalls keine – über die behaupteten Gespräche mit der Schulleiterin – hinausgehenden Rechtsbehelfe unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen ergriffen, insbesondere keine (förmlichen) Anträge auf Stundenreduzierung oder gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch genommen. Der Kläger hätte nämlich übergangsweise eine Stundenreduzierung nach § 11 ThürLehrAzVO oder die Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG gemäß § 31 Abs. 6, Abs. 1 Satz 3 ThürBG beantragen können. Bei einer Ablehnung durch den Dienstherrn hätte er eine Verpflichtungsklage oder eine allgemeine Leistungsklage erheben können und müssen bzw. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen können (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rn. 71 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm das Ergreifen von Rechtsbehelfen nicht zumutbar gewesen sein soll. Da er selbst behauptet hat, dass er bereits seit 2013 aus gesundheitlichen Gründen überlastet gewesen sei, hätte ihm hinreichend Zeit für die Einlegung derartiger Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden.

65
c) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung waren ebenfalls nicht amtspflichtwidrig im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB.

66
aa) Nach § 28 Abs. 2 Dienstordnung hat der Schulleiter, soweit das dienstliche Verhalten eines Beschäftigten zu beanstanden ist, diesen zu einer Verhaltensänderung aufzufordern. Tritt eine Änderung nicht ein, ist der Schulaufsichtsbehörde zu berichten. Der Dienstvorgesetzte hat dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte (Tatsachen) den Verdacht eines Dienstvergehens (§ 2Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG i.V.m. § 47 Abs. 1 BeamtStG) begründen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 – III ZR 09.12.1999 -, Rn. 14). Ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG liegt vor, wenn Beamte schuldhaft ihnen obliegende Pflichten verletzen. Pflichten sind u.a. in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. § 34 Satz 1 BeamtStG regelt die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen. Nach § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG sind dienstliche Anordnungen zu befolgen und Vorgesetzte zu unterstützen. Während des Disziplinarverfahrens sind vom Dienstvorgesetzten Informations-, Belehrungs- und Anhörungspflichten nach § 26 ThürDG zu beachten.

67
Häufig werden in der Praxis vor dem förmlichen Disziplinarverfahren nicht (mehr) geregelte Vorermittlungsverfahren geführt. Solche formlosen Verwaltungsermittlungen sind zulässig. Sie dienen zunächst dazu, bloße Vermutungen zu einem hinreichenden Verdacht zu verfestigen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 17 BDG Rn. 5). Die Einleitung eines Vorermittlungsverfahrens ist aber dann rechtswidrig und im Hinblick auf die dem Dienstherren zukommenden Amts- und Fürsorgepflichten pflichtwidrig, wenn vor dem Beginn keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 – III ZR 09.12.1999 -, Rn. 14, juris). Offensichtlich haltlose Gerüchte dürfen beispielsweise kein Anlass für Vorermittlungen sein. Gegenstand der Vorermittlungen können u.a. die Erholung von Auskünften, von Stellungnahmen des betroffenen Beamten oder Dritter oder die Anforderung von Akten sein (Urban/ Wittkowski, a.a.O., Rn. 6). Bei diesen Vorermittlungen sind aus Fürsorgegesichtspunkten gewisse Verfahrensgrundsätze zu wahren, etwa die Gewähr von rechtlichen Gehör und der Verweis auf das Aussageverweigerungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 – III ZR 09.12.1999 – Rn. 19: zur Anhörungspflicht vor einer Strafanzeige, juris).

68
bb) Grundsätzlich muss der Kläger darlegen und beweisen, dass die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens bzw. die Vorermittlungen gegen eine Amtspflicht verstoßen haben. Wie das Landgericht aber zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Beklagten jedoch eine sekundäre Darlegungslast dahingehend zu, dass er vorbringen muss, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für disziplinarrechtliche Vorermittlungen vorgelegen haben. Die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens beurteilt sich nämlich nach dem Kenntnisstand des zuständigen Amtsträgers zum Zeitpunkt der Entscheidung, der nur dem Beklagten bekannt ist. Streitig ist zwischen den Parteien der genaue Inhalt der Gespräche am 21.08.2015 und am 28.08.2015, und ob bereits bei der Studienfahrt nach Bulgarien über die Entbindung von den Aufgaben der Stundenplan-Erstellung gesprochen worden war.

69
cc) Der Beklagte hat durch die Einleitung eines Vorermittlungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens keine Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Dies gilt auch hinsichtlich der Durchführung dieser Verfahren. Dies steht zu Überzeugung des Senats nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 fest.

70
(1) Denn seit der unstreitigen (vgl. Bl. 148, 269) Mitteilung des Klägers am 21.08.2015, den Stundenplan für den bevorstehenden Unterrichtsbeginn am 24.08.2015 nicht mehr zu erstellen, lag ein konkreter und tatsächlicher Anhaltspunkt vor, dass der Kläger nicht mehr bereit war, einem erheblichen Teil seiner Dienstverpflichtung, der von wesentlicher Bedeutung für den gesamten Schulbetrieb war, nachzukommen. Dass solche Aufgaben auch in den Ferienzeiten erfüllt werden müssen, ergibt sich aus § 9 Abs. 6 Dienstordnung, in der ausdrücklich geregelt ist: „Zu den Aufgaben des Lehrers gehört es auch, Verwaltungs- und Organisationsaufgaben zu übernehmen, an Konferenzen und Dienstbesprechungen teilzunehmen sowie an der Vorbereitung des neuen Schuljahrs mitzuwirken, soweit erforderlich auch in der Ferienzeit“. Besonderes Gewicht erhält das Verhalten des Klägers dadurch, dass die ausdrückliche Weigerung, den Stundenplan zu erstellen, unmittelbar vor dem Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres erfolgte und er die einzige Person war, die mit der entsprechenden Software und dem Procedere vertraut war. Auch stellte sich das Verhalten des Klägers für die (Dienst-)Vorgesetzten als schuldhaft dar. Zwar mag es sein, dass sich der Kläger für sein Verhalten auch auf gesundheitliche Gründe berufen und dass er darüber mit der Schulleiterin bereits im Juli 2015 gesprochen hatte bzw. dieser die Krankheitsgeschichte des Klägers bekannt gewesen war. Jedoch ist es auch so, dass der Kläger in dem gesamten Zeitraum seit Juli 2013, insbesondere aber ab Juli 2015, keine aktuelle ärztliche Bestätigung mehr vorgelegt hat, die seine Behauptungen zu seinem fragilen Gesundheitszustand in objektiv nachvollziehbarer Weise belegt hätte. Das Schreiben des Ö. H. K. vom 31.07.2013 war hierfür – wie bereits dargelegt – nicht geeignet. Vielmehr hat der Kläger noch an der viertägigen Studienreise nach Bulgarien teilgenommen, was für seine Vorgesetzte dem ersten Anschein nach jedenfalls gegen aktuelle gesundheitliche Belastungen gesprochen hat. Auch nach dem Gespräch mit der Schulleiterin am 21.08.2015, in dem diese nach dem Vortrag des Klägers ihm nahegelegt haben soll, sich „krankschreiben“ zu lassen, hat er bis zum 28.08.2015 kein ärztliches Attest über seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand beigebracht. Damit war es für die (Dienst-)Vorgesetzten nicht auf einer aktuellen und objektiven Grundlage erkennbar, dass der Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen war, seinen Dienstaufgaben vollumfänglich nachzukommen. Der tatsächliche Anschein sprach deswegen auch für ein schuldhaftes Verhalten des Klägers.

71
(2) Hinzu kommt, dass nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2019 feststeht, dass der Kläger versucht hat, Druck auf seine Vorgesetzten auszuüben, indem er die weitere Aufgabenwahrnehmung mit der Zuweisung seiner Tochter an die Staatliche Regelschule B. zur Ableistung ihres Vorbereitungsdienstes verknüpft hat.

72
Der Kläger hat in seiner Anhörung ausgeführt, dass er sowohl auf der Rückreise im Bus als auch später vor dem Bus zur Zeugin J. gesagt habe, dass er mental nicht in der Lage sei, den Stundenplan für das kommende Jahr zu erstellen (vgl. Bl. 457 ff.). Es sei ihm alles zuviel. Als er die Unmöglichkeit der Erstellung des Stundenplanes für das kommende Schuljahr innerhalb weniger Tage bis zum Beginn des neuen Schuljahres vor dem Bus nochmals zum Ausdruck gebracht habe, habe die Zeugin sinngemäß zu ihm gesagt, das sei alles kein Problem, er solle aber wenigstens für den ersten Tag den Plan machen. An den nächsten beiden Tagen werde dann etwas anderes geplant, etwa ein Wandertag oder ein Schulfest. Am Freitag habe am Vormittag eine Dienstberatung stattgefunden. Dort habe er es noch einmal gesagt, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Stundenpläne zu erstellen. Später habe Frau J. ihn dann noch einmal zu sich gerufen und ihm empfohlen, sich krankschreiben zu lassen. Das habe er aber abgelehnt mit dem Bemerkung, er würde sich vor der Arbeit nicht drücken. Es sei unzutreffend, dass er die Stundenplan-Erstellung von der Zuweisung seiner Tochter an die Schule abhängig gemacht habe.

73
Der Zeuge D., Mitarbeiter des Staatlichen Schulamts Nordthüringen, hat in seiner Vernehmung (vgl. Bl. 459 f.) mitgeteilt, dass die Schulleiterin, Frau J., sich an das Schulamt gewandt habe im Hinblick auf die Person von Herrn W., der auch stellvertretend Schulleiteraufgaben an der Schule in Breitenworbis wahrgenommen habe. Frau J. habe mitgeteilt, dass Herr W. seine Aufgaben niedergelegt habe und dies im Zusammenhang mit nicht erfüllten Erwartungen an die Zuweisung seiner Tochter an die Schule in B.. Der Zeuge sagte, er meine, dass diese Mitteilung zunächst fernmündlich gemacht und später verschriftlicht worden sei. Er wisse nicht, ob diese enttäuschten Erwartungen der einzige Grund für den Entschluss des Klägers gewesen seien, seine Aufgaben nicht mehr weiter auszuführen. Frau J. habe um ein Vor-Ort-Gespräch in der Schule gebeten, damit das Schulamt Herrn W. von seinen stellvertretenden Schulleiteraufgaben entbinden könne. An den konkreten Inhalt der Gespräche am 28.08.2015 bzw. der Gespräche mit der Zeugin J. könne er sich aber nicht mehr erinnern. Jedenfalls habe er das Gesprächsprotokoll vom 28.08.2015 und die Notiz vom 26.08. 2015, die ihm vom Senat jeweils vorgehalten wurden, verfasst.

74
Die Zeugin J., die von beiden Parteien als Zeugin für den Inhalt der Gespräche benannt worden ist (vgl. Bl. 244), hat ausgesagt (vgl. Bl. 460 ff.), dass sie sich nicht erinnern könne, ob während der Reise irgendetwas betreffend Stundenpläne gesprochen worden sei. Am Freitag habe eine Dienstberatung in der Schule stattgefunden. Eine halbe Stunde vor Beginn dieser Dienstberatung habe ihr der Kläger gesagt, dass der Stundenplan für das kommende Schuljahr nicht stehe. Lediglich für den ersten Schultag sei ein Stundenplan erstellt worden. Herr W. habe dann das Problem angesprochen, dass seine Tochter nicht der Schule zugewiesen worden sei und er habe der Sache nach erklärt, wenn bis um 12.00 Uhr nicht der Anruf komme, dass die Tochter zugewiesen werde, dann werde er auch keinen Stundenplan erstellen. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Tochter von Herrn W. gerne ihr Referendariat an der Schule gemacht hätte. Allerdings sei es nicht unproblematisch, wenn Kinder von einem Kollegen als Referendare an der Schule tätig sind. Das sei dann wohl auch der Grund gewesen, wieso die Zuweisung nicht erfolgt sei. Diese Entscheidungen bekämen sie erst immer zu Beginn des neuen Schuljahres mitgeteilt. Die Zeugin sagte dann, sie habe noch genau im Ohr, dass der Kläger gesagt habe: „Wenn bis heute Mittag um 12.00 Uhr kein Anruf vom Schulamt kommt, bleibt es bei meiner Entscheidung.“ Sie sei völlig geschockt gewesen. Sie habe zum Kläger der Sache nach gesagt, „Überleg dir das, das kannst du doch nicht machen“. Dann seien sie in die Versammlung gegangen. In der Dienstbesprechung habe der Kläger dann den Kollegen selbst erklärt, dass er die übernommenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen werde. Ob und was er den Kollegen an Begründung genannt habe, wisse sie nicht mehr. Sie hätte das mit dem Stundenplan nicht erwähnt, um keine Unruhe ins Kollegium zu bringen. Die Zeugin J. hat dann weiter ausgesagt, dass sie den neuen Stundenplan mit dem Programm nicht selbst habe erstellen können. Sie habe dem Kläger auf der Busfahrt nicht gesagt, er solle den Stundenplan nur für einen Tag erstellen. Durch Telefonate am Wochenende habe sie kurzfristig ein Sportfest und einen Wandertag organisieren können. Bis Donnerstag sei es ihr mit Hilfe von Dritten gelungen, einen vorläufigen Stundenplan zu erstellen. Die Zeugin konnte sich auch auf Nachfrage des Gerichts nicht mehr an die Gespräche mit dem Leiter des Schulamts bzw. später in der Schule erinnern.

75
Der Kläger, der Zeuge D. und die Zeugin J. haben auf den Senat jeweils einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, auch die jeweiligen Aussagen sind im Hinblick auf den Zeitablauf, der Erinnerungslücken plausibel erklärt, als glaubhaft zu bewerten. Keine der angehörten bzw. vernommen Beteiligten hat widersprüchlich ausgesagt oder eine besondere Tendenz gezeigt, die jeweils im anderen Lager stehende Person in ein ungünstiges Licht zu rücken und das eigene Verhalten zu rechtfertigen. Im Übrigen stehen insbesondere die Aussagen der Zeugen im Einklang mit der von dem Zeugen D. zeitnah zu dem Gespräch aufgezeichneten Notiz vom 26.08.2015 (vgl. Bl. 340) bzw. mit dem Protokoll vom 28.08.2015 (vgl. B 1/Bl. 301), von denen der Zeuge D. auf Nachfrage des Senats bestätigt hat, dass er sie angefertigt habe. Soweit sich Widersprüche zwischen den Behauptungen des Klägers, es sei bereits auf der Bulgarienfahrt über die Frage der Stundenplan-Erstellung gesprochen worden, und der Zeugin J., die sich an solche Äußerungen nicht mehr erinnern konnte, ergeben, sprechen diese nicht gegen die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen, da diese nach einem Zeitraum von vier Jahren schlicht mit Erinnerungslücken zu erklären sind. Auf die Frage, ob bereits auf der Bulgarienreise über die Stundenplan-Erstellung gesprochen worden ist, kommt es im Übrigen auch nicht an, denn auch eine Mitteilung des Klägers zu diesem Zeitpunkt hätte die Situation für die Schulleiterin bzw. für den Schulbetrieb nicht einfacher gemacht. Von Bedeutung ist jedoch die Verknüpfung der künftigen Aufgabenwahrnehmung von der Zuweisung der Tochter. Insoweit glaubt der Senat der Zeugin J., die sehr eindrücklich die konkrete Situation an dem Freitag und ihre Betroffenheit geschildert hat. Auch hat sie sich deutlich an die Aussage des Klägers erinnert, dass er die Zuweisung seiner Tochter bis 12:00 Uhr erwarte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht bereits ausgeführt hat, dass er auf der Busfahrt mitgeteilt habe, von den besonderen Verwaltungsaufgaben entbunden werden zu wollen und dass es um den Stundenplan dabei nur nachrangig gegangen sei (vgl. Bl. 244 Rs.). Auch habe ihm die Zeugin schon zu diesem Zeitpunkt gesagt, dass die Entbindung durch das Schulamt zu erfolgen hätte. Auch dies lässt es nachvollziehbar erscheinen, dass die Zeugin J. von der umfassenden Weigerung des Klägers am Freitagmorgen „geschockt“ gewesen war. Selbst wenn in Betracht gezogen wird, dass die Zeugin als Schulleiterin eher dem Lager des Beklagten zuzuordnen ist, ändert dies an der Glaubhaftigkeit der Aussage und ihrer Glaubwürdigkeit nichts. Denn die Zeugin ist zwischenzeitlich zur Schulleiterin bestellt worden und steht kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand. Ein besonderes Interesse, dem Kläger zu schaden oder sich im Hinblick auf ihren Dienstherrn in einem günstigen Licht darzustellen, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass ihre Aussage auch mit der von dem Zeugen D. am 26.08.2015, also sehr zeitnah, gefertigten Gesprächsnotiz im Einklang steht. Schließlich hat der Kläger in seiner Vernehmung selbst ausgesagt, dass er in dem Gespräch am 21.08.2015 deutlich gemacht habe, dass er im Fall eines disziplinarischen Vorgehens nach Niedersachsen wechseln wolle. Auch das Schreiben seiner Tochter an den seinerzeit amtierenden Ministerpräsidenten vom 23.08.2015 (Sonntag) wegen der Zuweisung an eine andere Schule lässt es für den Senat plausibel erscheinen, dass der Kläger in dem Gespräch am 21.08.2015 die von der Zeugin bestätigten Äußerungen getätigt hat und ein gewisses „Drohpotential“ zur Durchsetzung seiner (auch familiären) Interessen entfalten wollte.

76
(3) Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am Freitag, den 21.08.2015, der Zeugin J. wie auch – unstreitig – dem Kollegium mitgeteilt hat, dass er den Stundenplan für das Schuljahr 2015/2016 nicht erstellen werde. Ferner steht fest, dass er dies mit einerseits gesundheitlichen Gründen einerseits und andererseits mit der nicht erfolgten Zuweisung seiner Tochter an die Regelschule Breitenworbis begründet hat. Beide Gründe rechtfertigen in der Zusammenschau, aber auch jeweils für sich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Denn damit lagen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Kläger seiner Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, dienstliche Anordnungen zur Aufgabenübertragung zu befolgen und seine Vorgesetzten zu unterstützen, schuldhaft nicht nachgekommen ist.

77
Die Verknüpfung der eigenen Dienstaufgaben mit dem Einsatz seiner Tochter als Lehramtsanwärterin ist eindeutig mit den Dienstpflichten eines Beamten nicht zu vereinbaren. Damit hat der Kläger in erheblichem Maße seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt. Aber auch die Niederlegung einer besonderen Aufgabe zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen, ohne diese Einschätzung durch ein ärztliches Attest zu belegen, hat aus Sicht der (Dienst-)Vorgesetzten zu diesem Zeitpunkt objektiv den Verdacht begründet, dass die gesundheitlichen Gründe vom Kläger vorgeschoben worden waren, um eine als subjektiv zu „belastend“ oder „stressig“ empfundene Dienstaufgabe loszuwerden. Wie bereits dargelegt, verfügten die Vorgesetzten zu diesem Zeitpunkt über keine objektiven und den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers darlegenden ärztlichen Bescheinigungen. Auch hat der Kläger in seiner Anhörung am 13.06.2019 betont, dass er sich auch nach Aufforderung von Frau J. nicht krankschreiben lassen wolle (vgl. Bl. 457). Damit hat er selbst den Anschein verstärkt, dass er in vollem Umfang dienstfähig sei. Die Ankündigung bei dem Gespräch am 28.08.2015, dass eine disziplinarische Prüfung des Sachverhalts folgen werde, ist daher keinesfalls als amtspflichtwidrig einzuordnen. Der Dienstvorgesetzte war auch verpflichtet, dieses Vorgehen dem Kläger mitzuteilen. Zudem wäre das Vorermittlungsverfahren ebenso wie das förmliche Disziplinarverfahren auch geeignet gewesen, den Kläger von Vorwürfen zu entlasten, nämlich durch Untersuchung des tatsächlichen gesundheitlichen Zustands des Klägers durch einen Amtsarzt, wie dies im weiteren Verlauf auch geschehen ist, bzw. ihm zu ermöglichen, entsprechende ärztliche Unterlagen selbst beizubringen.

78
Auch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens Ende September 2015 war nicht amtspflichtwidrig. Der bis zu diesem Zeitpunkt nicht weiter zugunsten des Klägers aufgeklärte Sachverhalt, rechtfertigte die Einleitung des Verfahrens weiterhin. Auch die zwischenzeitlich ab dem 05.09.2019 eingetretene und durch ärztliches Attest vom 04.09.2015 nachgewiesene Erkrankung des Klägers ändert diese Beurteilung nicht. Diese Bescheinigung war nämlich nur für die Zeit ab dem 05.09.2019 aussagekräftig und verhielt sich nicht zu dem Zeitraum davor. Daher durfte der Dienstherr die Frage des Eintritts der (teilweisen) Dienstunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durch einen Amtsarzt überprüfen lassen, um die Frage des schuldhaften Verhaltens weiter aufklären. Die Auffassung des Kammergerichts, dass zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens der volle erforderliche Beweis für ein Dienstvergehen erbracht sein muss, ist hingegen zu weitgehend und den besonderen landesrechtlichen Regelungen geschuldet (vgl. KG, Urteil vom 23.01.2001 – 9 U 6532/99 – Rn. 4, juris).

79
Unerheblich für diese Bewertung ist, dass der Kläger behauptet, dass bereits auf der Bulgarienfahrt über die Stundenplan-Erstellung gesprochen worden sei und die Zeugin J. auf der Heimreise von der Studienreise nach Bulgarien nur noch verlangt habe, den Stundenplan für den 24.08.2015 (erster Schultag) zu erstellen (vgl. Bl. 5, 148). Diese Aussage hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht bereits dahingehend relativiert (vgl. Bl. 244 Rs.), dass er gesagt habe, dass er von den besonderen Verwaltungsaufgaben entbunden werden wolle und dass es um den Stundenplan nur nachrangig gegangen sei. In der vom Kläger behaupteten Reaktion der Zeugin J. wäre jedenfalls nicht die endgültige Entbindung von dieser Dienstaufgabe zu sehen gewesen, sondern allenfalls eine „Notmaßnahme“ zur Sicherstellung des geordneten Ablaufs des ersten Schultags. Zudem würde das Verhalten des Klägers nicht in einem günstigeren Licht erscheinen, denn auch diese Absprache hätte nicht dazu geführt, dass von Dritten noch rechtzeitig ein Stundenplan für den Schulbetrieb hätte erstellt werden können. Auch wäre der Hinweis auf seinen gesundheitlichen Zustand zu kurzfristig erfolgt. Aus diesem Grund sind auch die vom Kläger für den Inhalt der Gespräche auf der Bulgarienreise benannten Zeuginnen K., T. und L. (vgl. Bl. 380) nicht zu vernehmen, weil, selbst wenn dadurch die Behauptungen des Klägers bestätigt werden würden, dies zu keiner anderen Bewertung des nachfolgenden Geschehensablaufs führen würde. Der Vernehmung dieser Zeuginnen steht im Übrigen § 531 Abs. 2 ZPO entgegen, da diese erst mit der Berufung des Klägers als Beweismittel angeboten worden waren.

80
Zwar mag auch sein, dass der Kläger den Stundenplan an dem Wochenende vom 22./23.08.2015 hätte erstellen müssen. Dies ändert die Beurteilung des Sachverhalts nicht. Denn der Kläger hätte – auch im Hinblick auf die Studienreise – diese Planungen bereits im Vorfeld erstellen oder wesentliche Vorarbeiten leisten können und lediglich die kurzfristigen Faktoren, wie beispielsweise die Zuweisung von Lehramtsanwärtern, einarbeiten müssen. Auch hätte eine Nachjustierung noch am ersten Schultag bzw. in der ersten Woche erfolgen können. Wie bereits dargelegt, sind Beamte nach § 59 Abs. 4 ThürBG verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Ein solche Situation dürfte für die mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrer wie im Übrigen auch für die Schulleiter selbst vor Beginn des Schuljahres vorliegen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur die Erstellung des Stundenplans an diesem Wochenende, sondern generell für die Zukunft abgelehnt hat.

81
Soweit der Kläger behauptet, Gegenstand des Gesprächs am 28.08.2015 bzw. des Disziplinarverfahrens wäre vor allem sein außerschulisches Verhalten (Kneipenbesuche) gewesen (vgl. Bl. 148, 243 Rs., 306), so könnte ein derartiger Vorwurf, wenn er lediglich auf bloßen Gerüchten beruhen würde, die Einleitung des Verfahrens als rechtswidrig erscheinen lassen. Allerdings hat der Kläger für diese von dem Beklagten bestrittene Behauptung keinen Beweis angeboten, obwohl eine weitere Lehrkraft bei dem Gespräch zugegen war. Im Übrigen steht nach der Beweisaufnahme fest, dass vor allem die Weigerung des Klägers, seinen Dienstaufgaben vollumfänglich nachzukommen, Hauptanlass für die Einleitung des Disziplinarverfahrens war.

82
Nicht berücksichtigt bei der Beweiswürdigung hat der Senat das von dem Beklagten im Termin vom 13.06.2019 vorgelegte Schreiben der Zeugin J. an das Staatliche Schulamt vom 17.09.2015 (vgl. Bl. 465 d.A.). Soweit dieses neuen und vom Kläger bestrittenen Tatsachenvortrag enthält, ist dieser nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist nicht ersichtlich. Insoweit sind auch die vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.06.2019 angebotenen Zeugen, mit denen er die in diesem Schreiben enthaltenden Behauptungen zu widerlegen beabsichtigt, nicht mehr zu vernehmen.

83
(4) Eine Amtspflichtverletzung wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Disziplinarverfahren ist nicht ersichtlich.

84
Das Gespräch am 28.08.2015 war nicht Teil des förmlichen Disziplinarverfahrens, sondern diente der Vorermittlung des Sachverhalts. Wie oben bereits dargelegt, ist die Durchführung eines Vorverfahrens an sich nicht rechtswidrig. Die entsprechenden (ungeschriebenen) verfahrensrechtlichen Regeln wurden eingehalten. Aus dem Gesprächsprotokoll (vgl. B 1 /Bl. 301) geht hervor, dass der Kläger mit seiner Weigerung, den Stundenplan zu erstellen und der Verknüpfung mit dem Einsatz seiner Tochter konfrontiert worden war. Zudem wurde der Kläger in dem Gespräch darauf hingewiesen, dass eine dienstrechtliche Überprüfung des Sachverhalts erfolgen werde. Dies hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Senat am 13.06.2019 auch bestätigt (vgl. Bl. 458). Der Kläger wurde zwar ausweislich des Protokolls nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Dieser etwaige Verstoß gegen eine Amtspflicht ist jedoch folgenlos geblieben, weil sich der Kläger, obwohl ihm ausweislich des Protokolls und seiner eigenen Angabe Gelegenheit zur Äußerung gewährt worden war, nicht zu den Vorwürfen geäußert hat.

85
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens erfolgte dann am 25.09.2015. Die Einleitung wurde dem Kläger unverzüglich mit Schreiben vom 29.09.2015 mitgeteilt und ihm dabei auch die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (vgl. A 2, Bl. 12). Damit sind die Verfahrensregelungen des § 26 Abs. 1 ThürDG eingehalten worden.

86
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnung des Disziplinarverfahrens am 25.09.2015 nicht kausal für die Dienstunfähigkeit des Klägers geworden ist, da dieser nach seinem eigenen Vorbringen bereits ab dem 05.09.2019 dauerhaft dienstunfähig erkrankt gewesen sei und dieser Zustand bis zur Versetzung in den Ruhestand unverändert angedauert habe. Deswegen ist auch die weitere Durchführung des Disziplinarverfahrens bis zu seiner Einstellung jedenfalls nicht mehr kausal für den Eintritt der Dienstunfähigkeit und für die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2016 geworden.

87
d) Schließlich kann eine Amtspflichtverletzung durch Mobbing nicht festgestellt werden.

88
aa) Grundsätzlich kann im Wege der Amtshaftung auch Schadensersatz wegen Mobbings durch Vorgesetzte geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 01. August 2002 – III ZR 277/01 –, Rn. 9, juris). In Fällen (systematischer) längerfristiger und intensiver Missachtung, Schlechtbehandlung und Schikanen bis hin zu Beleidigungen und psychischem Terror durch Kollegen ist der Vorgesetzte bzw. Dienstherr gehalten, einzugreifen (vgl. Stein/Itzel/ Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 740). Der Vorgesetzte selbst ist im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern zu einem korrekten, achtungs- und vertrauenswürdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleißigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 01. August 2002 – III ZR 277/01 –, Rn. 9, juris). Eine systematische, schikanöse und diskriminierende Behandlung durch einen Vorgesetzten ist Mobbing (vgl. BGH, a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2003 – 4 U 51/03 – Rn. 26 f., juris).

89
bb) Allerdings rechtfertigt das Vorbringen des Klägers, nämlich die nur beschränkte Unterstützung für sein Engagement in der Personalvertretung, die fehlende Bereitschaft, den Kläger von Aufgaben zu entlasten, das Verlangen der kurzfristigen Erstellung des Stundenplans 2015/2016 und die Äußerungen bei der Übergabe des Memosticks weder bei Würdigung der einzelnen Vorkommnisse noch bei deren Gesamtschau den Vorwurf des Mobbings. Eine bei objektiver Betrachtung anzunehmende Herabwürdigung der Person des Klägers oder seiner Tätigkeit ist nicht zu erkennen, schon gar nicht in systematischer oder besonders verletzender Weise. Zwar mag der Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustands und seiner psychischen Befindlichkeit die einzelnen Vorkommnisse subjektiv als belastend und als gezielte Kränkung wahrgenommen haben. Das ihn beeinträchtigende Verhalten muss aber auch objektiv eine gewisse Schwere und Häufigkeit erreichen, um die Schwelle des Mobbings zu überschreiten. Dies ist aber auf Grundlage der vom Kläger erhobenen – und auch streitigen – Vorwürfe nicht zu erkennen. Das Verhalten der Schulleiterin bzw. des Dienstvorgesetzten stellt sich zudem eher als Reaktion auf das Verhalten des Klägers dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Schulleiterin die Verantwortung für den gesamten Schulbetrieb, die anderen Lehrkräfte und die Schüler zu tragen hatte. Daher war auch kein Beweis über die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers zu erheben.

90
6. Dem Kläger steht auch kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 276, 278, § 618 Abs. 3 BGB entsprechend i.V.m.Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG zu.

91
Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Schadensersatz (vgl. Laubinger, a.a.O.; Schnellenbach/ Bodanowitz, a.a.O., § 10 Rn. 57 ff.) scheitert an denselben Hürden wie die Amtspflichtverletzung, da eine schuldhafte Verletzung des Fürsorgeprinzips nicht zu erkennen ist. Zwar führt die Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu, dass der Dienstherr beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. Laubinger, S. 298). Jedoch liegt schon keine Pflichtverletzung vor, da der Kläger nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass sein tatsächlicher Gesundheitszustand bereits seit längerem eine Entlastung von konkreten Dienstaufgaben erforderlich gemacht habe und dies für seine Vorgesetzten auf einer objektiven Tatsachengrundlage erkennbar gewesen sei. Schließlich findet der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29/97 –, Rn. 16; juris; Laubinger, S. 300 m.w.N.), der hier den Anspruch ebenfalls ausschließt. Hinsichtlich der Einleitung und Durchführung der disziplinarrechtlichen Verfahren kann ebenfalls keine Amtspflichtverletzung festgestellt werden.

92
7. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche herleiten. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund des behaupteten Mobbings kommen aus denselben Gründen, wie sie im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs dargestellt wurden, nicht in Betracht. Andere staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen finden im Hinblick auf die Besoldung und Ruhestandversorgung eines Beamten keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 –, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, Rn. 83, juris). Ein Sonderopfer (vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 360) des Klägers ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich bei dem Kläger ein allgemeines Lebensrisiko, das in seiner Krankheitsgeschichte seit 2007 immer wieder zu Tage getreten ist und das neben den dienstlichen Anforderungen auch durch familiäre Belastungen verstärkt worden sein dürfte, verwirklicht.

III.

93
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

94
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall von der Verletzung einer Amtspflicht auszugehen ist, beruht auf einer Beurteilung des Einzelfalls, insbesondere der konkreten zeitlichen Abläufe und der Beweiswürdigung durch den Senat.

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