Zur Unwirksamkeit einer Abbuchungsklausel in einem Fitnesstudiovertrag

LG Duisburg, Urteil vom 08.04.2011 – 7 S 193/10

1. Eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Vergütungsregeln in einem Fitnessvertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.071,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2008 zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.276,86 €

Gründe

I.

1

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 98 ff. d. A.). Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

3

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 311 Abs. 1, 535 Abs. 2, 611 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB i. V. m. der Nutzungsvereinbarung vom 21.05.2008 einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 1.071,00 €.

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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Nutzungsvertrag mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung vom 21.05.2008 (Bl. 15 d. A.) wirksam zustande gekommen. Das etwaige Fehlen eines Rechtsbindungswillens auf Seiten der Beklagten steht dem Vertragsschluss nicht entgegen, da dies für die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter nicht erkennbar war. Nach ihrem eigenen Sachvortrag hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Vertragsunterzeichnung nicht erklärt, dass sie den Vertrag nur für den Fall abschließen wolle, dass ihre finanziellen Möglichkeiten – ggf. mit Unterstützung ihrer Eltern – dies zuließen. Vielmehr will die Beklagte lediglich die Angabe ihrer Kontodaten bzw. die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug unter einen entsprechenden „Finanzierungsvorbehalt“ gestellt haben. Hierdurch würde der Vertragsschluss als solcher freilich nicht in Frage gestellt.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Angabe der Kontodaten weder für einen Vertragsschluss zwingend erforderlich noch sollte der Vertragsschluss nach den Erklärungen der Parteien unter der aufschiebenden Bedingung der Mitteilung der Kontodaten stehen. In die in dem Vertragsformular vorgesehene Ermächtigung zum Lastschrifteinzug lässt sich eine solche Verknüpfung nicht hineininterpretieren. Vielmehr zeigt der Umstand, dass für den „Abbuchungsauftrag“ ein gesondertes Unterschriftsfeld vorgesehen ist, dass die Lastschriftermächtigung unabhängig vom Vertragsschluss zu erteilen ist. Unerheblich ist auch, dass das Vertragsformular keine anderen Zahlungsmöglichkeiten vorsieht. Ohne Vereinbarung einer bestimmten Zahlungsmodalität sind die Beiträge im Zweifel bar zu entrichten. Die von der Beklagten bekundete subjektive Erwartung, dass der Vertrag hinfällig würde, falls sie sich nicht mehr bei der Klägerin melden sollte, stellt einen für die Wirksamkeit ihrer Vertragserklärung unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum dar.

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b) Die Höhe des geschuldeten Entgelts richtet sich nach der Nutzungsvereinbarung vom 21.05.2008. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die in dem Vertragsformular enthaltenen Vergütungsregeln nicht insgesamt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB unwirksam. Allein die Tatsache, dass die Klägerin eine Kombination aus wöchentlich, quartalweise und jährlich anfallenden Kosten gewählt hat, lässt die Regelung selbst dann nicht unklar oder unverständlich erscheinen, wenn die Vertragsgestaltung letztlich auf eine Verschleierung der über die Vertragslaufzeit anfallenden Gesamtkosten angelegt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein durchschnittlich aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner die mit dem Vertrag verbundenen wirtschaftlichen Belastungen soweit erkennen kann, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 307 Rn. 17, 19). Insoweit ist zwischen den einzelnen Vergütungsklauseln zu differenzieren:

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aa) Die wöchentliche Belastung in Höhe von 9,64 € ist unter drucktechnischer Hervorhebung klar und unmissverständlich dargestellt. Auch die Aufschlüsselung des wöchentlichen Gesamtbetrags in eine „Betreibergebühr“ in Höhe von 0,98 €, den Grundtarif für das „Trainingspaket Schüler“ in Höhe von 6,98 € und die Entgelte für vereinbarte Zusatzleistungen (hier: Solarium für 0,79 € und Erfrischungsgetränke für 0,89 €) ist leicht nachvollziehbar. Keine Bedenken hat die Kammer auch gegen das einmalig bei Vertragsunterzeichnung fällige Entgelt in Höhe von 69,00 € für das „Startpaket“ und die jährlich jeweils am 1. Januar fälligen Entgelte in Höhe von 19,00 € für eine neue Berechtigungskarte sowie einen Gesundheitscheck. Die Gesamtbelastung für die vereinbarte Laufzeit von 24 Monaten (= 2 x 52 Wochen) ist durch zwei einfache Multiplikationen und zwei einfache Additionen berechenbar (1 x 69,00 € + 104 x 9,64 € + 2 x 19,00 € = 1.109,56 €).

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Entgegen der Berechnung der Klägerin in der Berufungsbegründung war die Gebühr in Höhe von 19,00 € für die neue Berechtigungskarte und den Gesundheitscheck jährlich nur einmal zu berücksichtigen. Die Formulierung der diesbezüglichen Klausel („Hierfür werden jeweils zum 01. Januar € 19,00 jeweils berechnet.“) ist unklar. Im Hinblick auf die zweimalige Verwendung des Adverbs „jeweils“ ist einerseits die Auslegung vertretbar, dass jährlich 19,00 € für die Berechtigungskarte und weitere 19,00 € für den Gesundheitscheck anfallen. Andererseits sprechen sowohl die einheitliche Anknüpfung an beide Leistungen („hierfür“) als auch die Stellung der Adverbien „jeweils“ im Satzbau dafür, dass die Gebühr jährlich nur einmal anfällt (das erste „jeweils“ wäre dann auf den Abrechnungstermin 01. Januar und das zweite „jeweils“ auf die jährliche Berechnungsweise bezogen). Da Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen, ist im vorliegenden Fall die zweitgenannte Auslegung zugrunde zu legen (sog. kundenfreundlichste Auslegung).

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bb) Unwirksam sind demgegenüber auch nach Auffassung der Kammer die Bestimmungen über die automatische Erhöhung auf den „aktuellen Standardbeitrag“ bei fehlender Legitimation für einen reduzierten Grundtarif (1), über die quartalsweise fällig werdende „Servicepauschale“ in Höhe von 19,00 € (2) und über die quartalsweise Erhöhung des Grundtarifs sowie der Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung (3).

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(1) Die Bestimmung, dass für den Fall, dass die Vereinbarung „im Grundtarif reduziert“ ist, eine automatische Erhöhung auf den „aktuellen Standardbeitrag“ vorgenommen wird, falls die Legitimation nicht spätestens nach zwei Wochen zum Vereinbarungsbeginn eingereicht wird, hat das Amtsgericht zu Recht als unwirksam angesehen, weil die Höhe des „aktuellen Standardbeitrags“ in dem Vertragsformular nicht angegeben ist. Hierauf kommt es allerdings nicht entscheidend an, da die Klägerin aus dieser Klausel keine Rechte herleitet.

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(2) Die „Servicepauschale“ verstößt gegen das aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als besondere Ausprägung des Transparenzgebots abzuleitende Bestimmtheitsgebot (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 307 Rn. 21, 23). Denn die Klausel lässt nicht erkennen, welche Leistung der Klägerin dieser Entgeltposition gegenüber stehen soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin daneben eine „Betreibergebühr“ berechnet (s. o.), die erwarten lässt, dass hiermit sämtliche nutzungsunabhängige Betriebskosten, die der Klägerin z. B. für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und deren Unterhaltung entstehen, abgegolten sind. Darüber hinausgehende Serviceleistungen der Klägerin, die die Berechnung einer zusätzlichen „Servicepauschale“ rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

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(3) Die Erhöhungsklausel ist in ihrer konkreten Fassung intransparent, weil eine Berechnung der hierdurch bedingten Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung über die gesamte Vertragslaufzeit einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, der einem durchschnittlichen Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Um seine wirtschaftliche Gesamtbelastung für die Mindestlaufzeit von 24 Monaten auszurechnen, müsste der Kunde die Gesamtlaufzeit in 8 Quartale aufspalten, für jedes Quartal einen gesonderten Wochenbetrag errechnen, diesen mit der Anzahl der Wochen pro Quartal multiplizieren und schließlich die hieraus gebildeten 8 Zwischensummen zu einer Gesamtsumme addieren.

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Diese Summe zutreffend zu berechnen, ist selbst der Klägerin bis heute nicht gelungen. Der in der Berufungsbegründung errechnete Gesamterhöhungsbetrag von 105,56 € ist ersichtlich unschlüssig: Wenn die Klägerin schlicht 7 Erhöhungen um je 0,29 € mit 52 Wochen multipliziert (was die genannte Summe ergibt), berücksichtigt sie weder die gesamte Mindestlaufzeit von 24 Monaten (= 104 Wochen) noch die Tatsache, dass nach dem Wortlaut der Klausel jeweils eine Erhöhung um 2 x 0,29 € (nämlich einmal des Grundtarifs und ferner der „Summe der Zusatzleistungen“) anfällt, noch den Summierungseffekt der einzelnen Erhöhungen. Hierdurch würde sich der „wöchentliche Gesamtbetrag“ im 8. Quartal um 4,06 € (7 x 2 x 0,29 €) auf insgesamt 13,70 € erhöhen, was einer Steigerung um ca. 42 % entspricht. Die Rechnung wird um so komplizierter, je länger ein Kunde beabsichtigt, die Einrichtung der Klägerin zu nutzen, und die Gesamtbelastung um so exorbitanter, je länger der Vertrag andauert. Beispielsweise nach 10 Jahren betrüge der „wöchentliche Gesamtbetrag“ ganze 32,84 € (9,64 € + 40 x 2 x 0,29 €), was einer Steigerung um ca. 340 % (!) entspricht. Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass die Klägerin in ihrem Klauselwerk Preissteigerungen in einem Ausmaß „versteckt“, mit dem ihre Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchen.

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cc) Die Unwirksamkeit der vorstehend erörterten Bestimmungen hat gemäß § 306 Abs. 1 BGB keine Auswirkung auf den Bestand des Vertrages im übrigen. Die Unwirksamkeit einzelner Vergütungsregelungen hat im vorliegenden Fall nicht das Fehlen eines „essentialium negotii“ zur Folge; vielmehr richtet sich die Hauptleistungspflicht der Beklagten nach den übrigen Vertragsbestimmungen, die auch ohne die unwirksamen Klauseln einen sinnvollen Regelungsgehalt haben. Gemäß § 306 Abs. 3 BGB tritt eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nur ausnahmsweise ein, wenn das Festhalten an ihm für die andere Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Umstände, die für die Beklagte eine solche Härte begründen würden, vermag die Kammer – anders als das Amtsgericht – nicht zu erkennen. Eine unzumutbare Härte folgt insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte die von der Klägerin angebotenen Leistungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Anspruch genommen hat. Da das vereinbarte Entgelt nicht nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen, sondern bereits für die Möglichkeit der Nutzung der Fitnesseinrichtungen der Klägerin geschuldet ist, handelt es sich hierbei um ein Risiko, das allein in der Sphäre der Beklagten liegt.

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c) Jedenfalls nachdem die vereinbarte Vertragslaufzeit von 24 Monaten am 20.05.2010 abgelaufen ist, ist das nach dem oben Gesagten wirksam vereinbarte Gesamtentgelt für 24 Monate in Höhe von 1.109,56 € grundsätzlich in einer Summe fällig. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages hat die Beklagte nicht dargelegt. Aus den von der Klägerin vorgelegten, wohl als Kündigungserklärungen auszulegenden Schreiben der Beklagten und ihrer Mutter aus Juli 2008 (Bl. 20, 21 d. A.), welche mangels substantiierter Darlegung eines wichtigen Grundes nicht die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung im Sinne von §§ 314, 543, 626 BGB erfüllen, hat die Beklagte im Prozess keine Rechte hergeleitet. In Abzug zu bringen ist jedoch die von der Klägerin mit Schreiben vom 22.07.2008 (Bl. 20 d. A.) gewährte Beitragsfreistellung für den Zeitraum vom 23.07.2008 bis 19.08.2008 (= 4 Wochen), die die Klägerin bei ihrer Berechnung der Klageforderung berücksichtigt hat und an der sie sich auch nach der von der Kammer vorgenommenen Kürzung ihres Anspruchs festhalten lassen muss. Hierdurch reduziert sich der Anspruch um 38,56 € (4 x 9,64 €) auf insgesamt 1.071,00 € (1.109,56 € ./. 38,56 €).

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2. Die zugesprochenen Nebenforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Zinsen waren der Klägerin lediglich ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zuzusprechen (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB). Bereits zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten sog. Vorfälligkeitsklausel, deren Wirksamkeit von der Beklagten nicht angegriffen worden ist und auch von Seiten der Kammer keinen Bedenken begegnet, die gesamte Forderung fällig, da die Beklagte spätestens mit Zugang der Mahnung vom 04.07.2008 mit mehr als vier Abbuchungen bzw. mehr als vier wöchentlichen Beiträgen in Verzug geraten war. Einen weitergehenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Dass die Klägerin die Gesamtforderung vorgerichtlich fällig gestellt und angemahnt hätte, lässt sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen. Die als Anknüpfungspunkt für den beantragten Zinsbeginn herangezogene Fristsetzung bis zum 22.08.2008 bezog sich nach dem Vortrag in der Klageschrift lediglich auf den zu diesem Zeitpunkt offen stehenden Mitgliedsbeitrag von angeblich 179,76 €, dessen Zusammensetzung die Klägerin allerdings nicht schlüssig erläutert hat.

18

Für die nach dem erstmalig (spätestens mit Zugang der Mahnung vom 12.06.2008) begründetem Verzugseintritt versandten Mahnungen (vom 04.07.2008 und August 2008) kann die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB pauschalen Kostenersatz in Höhe von 5,00 € verlangen.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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