Zur Kostenübernahme für die Erlangung einer Fahrerlaubnis der Klasse B durch das Jobcenter

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011, L 15 AS 317/11 B ER

Liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung in bestimmter Höhe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Von einer derartigen Fallkonstellation ist bei einer beantragten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III für den Erwerb einer Fahrerlaubnis dann auszugehen, wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitsgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, so dass der mit der Förderung verfolgte Zweck (Erlangung des Arbeitsplatzes) nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 06. September 2011 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen weiteren Zuschuss zu den bis zum 31. Oktober 2011 entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B bis zur Höhe von 891,20 € mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Auszahlung der jeweilige Erstattungsbeträge nur gegen Vorlage der Zwischenrechnungen bzw. der Schlussrechnung der Fahrschule erfolgt und auch Direktzahlungen des Antragsgegners an die Fahrschule vorgenommen werden können.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in H. bewilligt.

Gründe
I.

1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 06. September 2011, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Mit dieser sollte der Antragsgegner verpflichtet werden, dem Antragsteller vorläufig einen höheren Zuschuss zu den Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B (Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung) zu gewähren.

2
Der 1983 geborene Antragsteller steht seit Februar 2008 im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), zunächst bei der ARGE P. und seit dem 01. August 2009 bei dem Antragsgegner. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller, der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin und dem gemeinsamen Kind Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01. August 2011 bis 31. Januar 2012 in Höhe von insgesamt 1.119,89 € monatlich bzw. (ab 01. Dezember 2011) 1.255,00 € monatlich (Bescheid vom 12. Juli 2011).

3
Der Antragsteller war bislang noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Am 14. Mai 2010 stellte er beim Stadtamt H. – Fahrerlaubnisbehörde – einen Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Im Hinblick auf früheren Betäubungsmittelkonsum bestehende Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers wurden durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 12. Juli 2011 ausgeräumt, sodass der Antragsteller für die Fahrerlaubnisprüfung zugelassen wurde (Bescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde vom 05. September 2011). Die voraussichtlichen Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B betragen laut Kostenvoranschlag der I. in H. vom 11. August 2011 1.391,20 €. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. August 2011 eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget („Pauschale für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B“) in Höhe von 500,00 €. Dieser Betrag wurde dem Antragsteller auf sein Konto überwiesen. Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2011 Widerspruch ein mit dem Ziel der Übernahme der Gesamtkosten. Über diesen Widerspruch hat der Antragsgegner – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden.

4
Am 22. August 2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Bremen um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und unter Vorlage einer Einstellungszusage der Firma J. vom 08. August 2011 geltend gemacht, dass er am 03. Oktober 2011 bei dieser Firma als Bürokaufmann im Vertrieb anfangen könne. Diese Tätigkeit sei mit häufigen Dienstreisen verbunden, sodass der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich sei.

5
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass für die positive Bescheidung des Förderantrages des Antragstellers der Umstand maßgeblich gewesen sei, dass ihm eine Arbeitsstelle schriftlich zugesagt worden sei und Einstellungsvoraussetzung der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sei. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses habe er – der Antragsgegner – sich aufgrund ermessenslenkender Weisungen an einen Orientierungswert von 500,00 € zu halten. Eine weitergehende Gewährung von Leistungen für den Erwerb des Führerscheins komme unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht in Betracht. Im Übrigen habe der Antragsteller in einem Gespräch vom 11. August 2011 mitgeteilt, dass sich die Führerscheinkosten auf lediglich 700,00 € belaufen würden. Daraufhin sei vereinbart worden, dass der Antragsgegner 500,00 € als Zuschuss gewähre und der Antragsteller 200,00 € als Eigenleistung erbringe. Insoweit sei der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid vom 11. August 2011 auch nicht beschwert.

6
Der Antragsteller hat bestritten, die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis ursprünglich mit 700,00 € beziffert und sich zur Tragung eines Eigenanteils von 200,00 € bereit erklärt zu haben. Ferner hat er eine Bescheinigung der I. vom 29. August 2011 vorgelegt, wonach bei einem Beginn der Ausbildung am 01. September 2011 die praktische Fahrprüfung am 22. September 2011 absolviert werden könne.

7
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06. September 2011 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Förderung komme nur § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Betracht. Diese Vorschriften billigten dem Grundsicherungsträger einen weiten Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich der Auswahl als auch hinsichtlich des Umfangs der Förderung zu. Der Eilantrag des Antragstellers könne daher nur für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null Erfolg haben. Hierfür seien indes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Ermessensreduzierung auf Null folge insbesondere nicht allein aus der Tatsache, dass die J. für den Fall der Vorlage der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie der Erfüllung von weiteren – nicht konkret genannten – Voraussetzungen dem Antragsteller die Einstellung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis zum 03. Oktober 2011 zugesagt habe. Denn der Antragsgegner habe bei seiner Ermessungsausübung die Grundsätze der §§ 1, 3 und 14 SGB II, insbesondere diejenigen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Nach summarischer Prüfung habe der Antragsgegner sein Ermessen in dem Bescheid vom 11. August 2011 fehlerfrei ausgeübt. Es erscheine sogar fraglich, ob er bei Kenntnis der – vom Antragsteller erst nachträglich mitgeteilten – tatsächlichen Höhe der Führerscheinkosten überhaupt einen Förderbeitrag gewährt hätte.

8
Gegen den ihm am 09. September 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. September 2011 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Führerscheinkosten in voller Höhe zu übernehmen gewesen wären, da er für den Fall des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könne und nicht mehr auf Leistungen des Antragsgegners angewiesen wäre. Da die Kosten für die in seinem Fall erforderliche Ersterteilung der Fahrerlaubnis sich auf 1.391,20 € beliefen, bestehe kein Ermessensspielraum, die Förderung auf den Betrag von 500,00 € zu beschränken.

9
Der Antragsteller hatte ferner im Beschwerdeverfahren ein weiteres Schreiben der Firma J. vom 22. September 2011 vorgelegt, wonach die Einstellungszusage unter der alleinigen Voraussetzung des Besitzes der Fahrerlaubnis der Klasse B stehe und dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werde, den Erwerb der Fahrerlaubnis bis zum 01. November 2011 nachzuweisen. Nach Ablauf dieses Termins verliere die Einstellungszusage ihre Gültigkeit. Hierzu hat der Antragsteller weiter ausgeführt, dass er die Unterrichtsstunden absolviert habe und die Fahrstunden, die im Block genommen werden sollten, nur erteilt werden könnten, wenn eine entsprechende Kostenzusage vorläge. Die theoretische Prüfung könne er zwischen dem 20. und 25. Oktober 2011 ablegen und sich drei Tage später der praktischen Fahrprüfung unterziehen.

10
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

11
den Beschluss des SG Bremen vom 06. September 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Erwerb der Fahrerlaubnis vorläufig einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1.391,20 € zu gewähren.

12
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren trotz Aufforderung nicht geäußert.

II.

13
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

14
Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.

15
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

16
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

17
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III. Danach können Arbeitsuchende aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheidet die Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers liegt und dessen Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen in bestimmter Höhe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Von einer derartigen Fallkonstellation ist hier indes nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auszugehen.

18
Nach § 14 Satz 1 SGB II (Grundsatz des Förderns) unterstützen die Träger der Leistungen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Nach den Leistungsgrundsätzen des § 3 SGB II sollen vorrangig Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen (Abs. 1 Satz 3). Die Hilfe zur Erlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes zählt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zu den sozialen Rechten, die wiederum gemäß § 2 Abs. 2 SGB I bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind, wobei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Nach diesen Maßstäben kann der Antragsgegner sein Ermessen bei dem vorliegenden Sachverhalt, wie er sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand darstellt, ermessensfehlerfrei nur dahingehend ausüben, dass die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B in voller Höhe übernommen werden. Der Antragsteller hat durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der Firma J. vom 08. August 2011 und 22. September 2011 eine Einstellungszusage für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht, die allein von dem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B abhängig ist. Ferner hat er durch Vorlage des Kostenvoranschlages der I. vom 11. August 2011 glaubhaft gemacht, dass die Kosten für den hier ausweislich der Bescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde vom 05. September 2011 erforderlichen erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B sich voraussichtlich auf 1.391,20 € belaufen, mag der Antragsteller selbst ursprünglich auch von geringeren Kosten (700,00 €) ausgegangen sein. Aufgrund der Angaben des Antragstellers in seinen Leistungsanträgen ist schließlich davon auszugehen, dass dieser nicht über Vermögen etwa in Form von Ersparnissen verfügt, aus dem er anteilige Kosten für den Führerscheinerwerb bestreiten könnte. Vielmehr ist der Antragsteller – wie den Unterlagen über eine von dem Antragsgegner Anfang des Jahres gewährte Schuldnerberatung zu entnehmen ist – hoch verschuldet. Kann aber der nach dem bekannten Sachverhalt mittellose Antragsteller die über den gewährten Zuschuss hinausgehenden Kosten für den Führerscheinerwerb (voraussichtlich 891,20 €) nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, kann der mit der Förderung verfolgte Zweck (Erlangung des Arbeitsplatzes) nur dadurch erreicht werden, dass die Kosten in voller Höhe übernommen werden. Dies folgt gerade auch aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 4, § 14 Satz 3 SGB II), da sich die Auszahlung eines Förderbetrages in Höhe von lediglich 500,00 € an den Antragsteller bei nicht sichergestellter Restfinanzierung als sinnlos und damit in hohem Maße unwirtschaftlich darstellt. Demgegenüber ist die Förderung des Führerscheinerwerbs mit einem Betrag von 1.391,20 € in Anbetracht der für die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers gegenwärtig aufzubringenden monatlichen Leistungen in Höhe von 1.119,89 € (Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 2011) nicht als unwirtschaftlich anzusehen. Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der hier geltend gemachten Kosten für den Führerscheinerwerb liegen nicht vor.

19
Soweit sich der Antragsgegner erstinstanzlich auf eine in ermessenslenkenden Weisungen vorgesehenen „Orientierungswert von 500,00 €“ berufen hat, hat er die entsprechenden Weisungen dem Gericht nicht vorgelegt. Für den Fall, dass in internen Weisungen des Antragsgegners eine Pauschalierung des für den Führerscheinerwerb zu gewährenden Zuschusses erfolgt sein sollte, wäre dies nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwar grundsätzlich zulässig. In ihrer Geschäftsanweisung „Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III“ (Stand: 20.09.2011) sieht die Bundesagentur für Arbeit hierzu vor, dass „dafür geeignete Leistungen“ auf Agenturebene grundsätzlich pauschaliert werden können. Beispielhaft werden Fahrt- oder Bewerbungskosten genannt. In diesem Fall sei ein Nachweis der Aktivitäten ausreichend. Eine derartige Pauschalierung enthebt den Leistungsberechtigten mithin von der Verpflichtung, Einzelnachweise über die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten vorzulegen. Es erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob die mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis verbundenen beträchtlichen Kosten überhaupt für eine Pauschalierung in diesem Sinne geeignet sind. Jedenfalls wäre hierfür eine differenzierte Regelung erforderlich, die im Einzelfall sicherstellt, dass der Gesetzeszweck erreicht wird. Denn die Pauschalierung muss sachgemäß sein und ermöglichen, dass in der Regel die notwendigen üblichen Kosten auch getragen werden, d. h. die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch tatsächlich gefördert werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist die Pauschalierung rechtswidrig (vgl. Bieback in: Gagel, SGB II/SGB III, § 45 Rdn 51). Eine Pauschalierung im Sinne der Festsetzung eines Höchstbetrages dürfte danach nur für Fälle zulässig sein, in denen der Leistungsberechtigte über Schonvermögen oder über Einkommen, welches nicht in voller Höhe auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird, verfügt, sodass er sich an der Finanzierung des Führerscheins beteiligen kann. Ein solcher Sachverhalt liegt hier – wie ausgeführt – nicht vor.

20
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller erforderlich, da aufgrund der vorgelegten Bescheinigung der Firma J. vom 22. September 2011 davon auszugehen ist, dass die zugesagte Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht erfolgen wird, wenn nicht bis zum 01. November 2011 die Fahrerlaubnis der Klasse B nachgewiesen wird. Unter Berücksichtigung der im Schriftsatz des Antragstellers vom 07. Oktober 2011 dargestellten zeitlichen Planung erscheint es auch noch möglich, dass der Antragsteller bis zu diesem Termin die Fahrerlaubnis erwirbt. Da der Antragsteller die Zwischenrechnungen der Fahrschule aus den in diesem Schriftsatz genannten Gründen nicht hat vorlegen können, war die Auszahlung der vorläufig zugesprochenen Leistungen mit der Bedingung zu versehen, dass der Antragsteller die entsprechenden Rechnungen bei dem Antragsgegner vorlegt.

21
Die einstweilige Anordnung erfolgt unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Für den Fall des Unterliegens im Hauptsacheverfahren hätte der Antragsteller die vorläufig zugesprochenen Leistungen zu erstatten.

22
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

23
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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