Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 6/19
Zur Tierhalterhaftung wegen Hundebissverletzung bei Anfassen eines unbeaufsichtigten Hundes zum Zwecke der Halterermittlung
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.11.2018, Az. 31 O 322/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.943,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Hundehalter wegen einer Verletzung infolge eines Hundebisses an der Hand in Anspruch. Der Hund des Beklagten hatte sich am … 2015 durch ein geöffnetes Gartentor vom Grundstück des Beklagten entfernt. Die Klägerin, der dieser auch in der Nähe des Straßenverkehrs unbeaufsichtigt laufende Hund auffiel, versuchte, den Halter zu ermitteln, indem sie eine am Halsband befestigte Kapsel zu öffnen versuchte. Sie hat behauptet, dass sie vom Hund des Beklagten dabei durch einen Biss in die Hand verletzt worden sei. Der Beklagte hat zunächst behauptet, nicht Halter des Hundes zu sein; er hat bestritten, dass sein Hund die Klägerin gebissen habe und es für möglich erachtet, dass sie von ihrem eigenen Hund gebissen worden sei. Er hat ferner eingewandt, dass die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden treffe, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, sich dem ihr unbekannten Hund zu nähern, da von ihm keine Gefahren für andere ausgegangen seien. Zudem ist er der Auffassung gewesen, dass die Behandlung der Wunde erst verzögert von der Klägerin veranlasst worden sei. Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
2
Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme über den Schadenshergang zur Zahlung von 2.500 € Schmerzensgeld sowie zur Erstattung von während der Heilbehandlung entstandener Auslagen und Rechtsanwaltsgebühren verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte auch zur Erstattung künftig entstehender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sei.
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Gegen das am 17.12.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.01.2018 Berufung eingelegt, die er am 18.02.2019, einem Montag, begründet hat. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beklagte vor:
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Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Der Zeuge … habe lediglich ausgesagt, dass der Hund „geschnappt“ habe. Dies sei seiner Auffassung nach nicht mit einem Biss gleichzusetzen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge der Klägerin als deren Ehemann nahe stehe. Die Bissverletzung könne durch einen eigenen Hund der Klägerin verursacht worden sein. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin den Hund gegriffen habe, was ein riskantes Verhalten gegenüber jedem Hund sei. Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie sich mit erheblicher zeitlicher Verzögerung in Behandlung begeben habe und am Tag des Vorfalls auch abends nicht bereits in stationäre Behandlung aufgenommen worden sei, obwohl dies in den Folgetagen erforderlich gewesen sei. Das Gericht habe nicht die erforderliche Sachkunde um beurteilen zu können, ob mögliche Behandlungsfehler vorlägen. Der Kausalverlauf sei dadurch unterbrochen worden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.11.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur ärztlichen Versorgung trägt sie vor, dass auch bei umgehender ärztlicher Versorgung die gleichen Folgen eingetreten wäre. Die Versorgung einer entzündeten Wunde setze zudem erst an, wenn sich Anzeichen einer Entzündung zeigten. Zuvor gebe es keine Indikation für eine Operation.
II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
11
Die Feststellung des Landgerichts, dass im Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund der unstreitigen Tatsachen davon auszugehen ist, dass der Hund des Beklagten die Klägerin gebissen hat, ist nicht zu beanstanden.
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Die Beweiswürdigung unterliegt – auch ohne entsprechende Rüge – der Überprüfung des Berufungsgerichts. So sind neue Feststellungen zu treffen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hierzu BGH NJW 2005, 1583). Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere auch daraus ergeben, dass die Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder Indizien nicht erkannt oder fehlerhaft gewürdigt werden (BGH MDR 2004, 954 (955)).
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Gemessen an diesen Anforderungen sind die getroffenen Feststellungen verfahrensfehlerfrei. Das Landgericht hat den Zeugen …, der ausweislich des Protokolls den Vorfall und seine Wahrnehmungen differenziert und nachvollziehbar geschildert hat, für glaubwürdig gehalten, wobei es die persönliche Nähe des Zeugen zur Klägerin nicht übersehen hat. Es hat zudem in Betracht gezogen, dass das plötzliche Zuschnappen des Hundes, wenn er hochgehoben wird, nach den eigenen Angaben des Beklagten nicht untypisch für seinen Hund sei.
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Es ist ferner unstreitig, dass die Klägerin den Beklagten – nach Öffnen der Kapsel am Halsband – informierte, so dass der von der Klägerin geschilderte Anlass, warum sie den Hund angehoben habe, mit dem übrigen Geschehen in Einklang steht. Auch hat sich der Zeuge … im Rahmen seiner Aussage besonders um Genauigkeit hinsichtlich seiner Wahrnehmungen bemüht, was für seine Glaubwürdigkeit spricht, etwa wenn er erklärt, dass er bei der Wundversorgung, die die Klägerin selbst vorgenommen hat, nicht unmittelbar anwesend war.
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Soweit der Beklagte weiter einwendet, dass die Bezeichnung des Angriffs des Hundes als „Schnappen“ einem Biss nicht gleichzusetzen sei, dürfte sich eine im Sprachgebrauch zutreffende Abgrenzung dahin, dass das Schnappen keine Bisswunden herbeiführt, nicht treffen lassen. Der Begriff „schnappen“ deutet vielmehr einerseits darauf hin, dass ein Zugriff mit dem Maul oder Zähnen erfolgt; er hat aber auch die Bedeutung eines schnellen, raschen Zugriffs (www.duden.de). Dass bei einer Bewegung mit dem Maul oder den Zähnen zugleich auch eine Bisswunde erzeugt wird, ist begrifflich nicht ausgeschlossen.
2.
16
Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass Umstände, die ein Mitverschulden der Klägerin an der Schadensverursachung oder dem Schadensumfang begründen könnten, nicht festzustellen sind. Für Tatsachen, die ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB begründen, ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
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Der unstreitige Umstand, dass die Klägerin den Hund hochgehoben hat, begründet ihr Mitverschulden nicht. Es stellte eine übliche Reaktion dar und liegt im Interesse des Hundehalters, dass ein Hund, der offenkundig entlaufen ist und sich in der Nähe des Straßenverkehrs bewegt, von anderen Personen festgehalten und dem Halter zugeführt wird. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Hund keine auf eine besondere Gefährlichkeit hindeutende Plakette getragen habe, bringt es zutreffend zum Ausdruck, dass äußere Anhaltspunkte für eine besondere Vorsicht im Umgang mit dem Hund für die Klägerin nicht vorlagen. Der Beklagte selbst hat durch die Befestigung einer Kapsel am Hundehalsband die Möglichkeit eröffnet, ihn als Halter festzustellen. Dies bekräftigt aus Sicht Dritter den Eindruck, dass es sinnvoll ist, sich dem Hund zu nähern, um den Hund zum Halter zurückzubringen. Umstände, die dafür sprechen, dass die Klägerin bei dem Versuch, den Hund einerseits am Weglaufen zu hindern und zudem die Kapsel zu öffnen, sich unsachgemäß verhalten hat, dem Hund etwa versehentlich Schmerzen zugefügt hat, sind nicht vom Beklagten dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
3.
18
Feststellungen dazu, dass der Zeitraum bis zur ärztlichen Versorgung hier zu einer Verschlechterung des Zustandes der verletzten Hand geführt hätte und die Heilbehandlung allein aus diesem Grund die tatsächlich gegebene Dauer benötigte, sind im Rahmen der ärztlichen Dokumentation nicht vorhanden (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Es ist schon nicht dargelegt, inwiefern das Verletzungsbild die Klägerin oder den erstbehandelnden Arzt zu anderen Behandlungsmaßnahmen hätte motivieren müssen. Welche Verletzungsfolge bei einer umgehenden Versorgung der Wunde durch einen Unfallchirurgen vermieden worden wäre, hat der Beklagte auch bereits erstinstanzlich nicht vorgetragen. Sein Hinweis, es könne „nicht ausgeschlossen“ werden, dass „Komplikationen“ vermieden worden wären, beruht auf Vermutungen und gebietet nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
4.
19
Zu Recht führt das Landgericht schließlich aus, dass der Vortrag, die Ärzte hätten die Verletzung möglicherweise nicht zutreffend, insbesondere nicht zügig genug, behandelt, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg nicht entfallen lässt. Auch Fehler bei der Abwicklung eines Schadens sind dem Schädiger zuzurechnen, wenn sie in den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Der Schädiger haftet daher auch für Schäden, die bei der Behandlung durch ärztliche Kunstfehler entstehen, es sei denn das dazwischen tretende Handeln wirkt sich so aus, dass die erste Ursache nicht mehr als ursächlich angesehen werden kann oder es liegt ein so grober ärztlicher Fehler vor, dass eine Zurechnung bei wertender Betrachtung ausscheidet (BGH, Urteil vom 22.05.2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024;Urteil vom 06.05.2003, VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311; Urteil vom 28.01.1986, VI ZR 83/85, NJW 1986, 2367). Die durch den Hundebiss eingetretene Verletzung ist indes auch bei etwa verzögerter Behandlung durch einen Arzt die maßgebliche Ursache für eine Entzündung und die weitere Behandlungsnotwendigkeit gewesen. Die Kausalität ist mithin nicht unterbrochen.
5.
20
Die Bemessung des Schmerzensgeldes und die Ausführungen zu den von dem Beklagten zu tragenden Kosten sind zutreffend. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
6.
21
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
22
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG. Der Senat hat den Wert des Feststellungsantrages mit 2.000 € bemessen, § 3 ZPO.
23
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.