Keine Tierhalterhaftung wegen Durchgehens von Reitpferden und Sturz der Reiter infolge Zurückpfeifen eines Hundes mit einer Hundepfeife

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16

Keine Tierhalterhaftung wegen Durchgehens von Reitpferden und Sturz der Reiter infolge Zurückpfeifen eines Hundes mit einer Hundepfeife

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 – 2 O 423/15 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 – 2 O 423/15 – im Tenor Ziff. 4 aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Drittwiderklage wird festgestellt, dass die Drittwiderbeklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Schadensereignisses vom 09.08.2014 gegen 11:30 Uhr in Binsheim-Sallenbusch, Gemeinde Jöhlingen, wegen eines Sturzes vom Pferd hat.

III. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger 27 % und die Drittwiderbeklagte 73 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem Sturz von seinem Pferd nach einem Zusammentreffen mit der Beklagten und ihrem Hund geltend. Die Beklagte begehrt drittwiderklagend die Feststellung, dass der Drittwiderbeklagten aus demselben Vorfall keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen. Das Landgericht, auf dessen Grund- und Teilurteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 70 % stattgegeben, die begehrte Feststellung hinsichtlich künftiger Schäden unter Berücksichtigung eines entsprechenden Mitverschuldens ausgeurteilt und die Drittwiderklage abgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil soweit die Klage abgewiesen wurde, begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung und verfolgt ihre Drittwiderklage in vollem Umfang weiter. Der Kläger verteidigt das Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Drittwiderbeklagte verteidigt es hinsichtlich der Abweisung der Drittwiderklage.

3
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2017 (II 119 f.).

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Das Landgericht hat zwar ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Da der Rechtsstreit jedoch insgesamt zur Entscheidung reif ist, entscheidet der Senat abschließend selbst. Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Drittwiderklage hat dagegen der Sache nach Erfolg.

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1. Das Landgericht hat allerdings verfahrensfehlerhaft über einen Teil der Schadensersatzklage mit Teilurteil entschieden, ohne zugleich dem Grunde nach vollständig über den anderen Teil zu entscheiden.

6
a) Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. In diesem Zusammenhang liegt ein Grundurteil über den noch ausstehenden Teil nur vor, wenn die Grundentscheidung entweder in der Urteilsformel enthalten ist oder aus den Entscheidungsgründen so deutlich wird, dass eine Berichtigung der Urteilsformel erfolgen kann. Die bloße Bezeichnung als „Grund- und Teilurteil“ im Rubrum genügt dagegen nicht (BGH, VersR 2017, 888 ff., Tz. 10 m.w.N., juris).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein unzulässiges Teilurteil vor. Bei einer späteren Aufnahme des noch beim Landgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits (Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen materiellen Schadens und auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) wird erneut über die Frage zu befinden sein, ob eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Landgericht bei einem späteren Schlussurteil – sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung – hierzu abweichend entscheidet. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den noch ausstehenden Anspruch auf Ersatz des bereits eingetretenen materiellen Schadens und der Rechtsverfolgungskosten ergangen wäre.

8
Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Zwar hat das Landgericht die angegriffene Entscheidung im Rubrum als „Grund- und Teilurteil“ ausgewiesen. Tatsächlich ist eine Grundentscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch und den hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gestellten Freistellungsanspruchs jedoch weder in der Urteilsformel enthalten noch hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, ob und inwieweit die Beklagte auch diesbezüglich dem Grunde nach haftet, so dass die Urteilsformel noch nach § 319 ZPO berichtigt werden könnte (BGH, a.a.O., Tz. 12 m.w.N.). Das Landgericht hat zwar ausweislich der Entscheidungsgründe (LGU S. 6) den geltend gemachten Zinsanspruch sowie den Klageantrag Ziff. 3 hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Betragsverfahren zugewiesen (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 12 zur Formulierung, dass „der materielle Schaden und die Nebenforderungen nicht zur Entscheidung reif“ seien), hat aber dem Grunde nach nicht hinreichend eindeutig darüber entschieden. Zwar wäre ein Grundurteil auch hinsichtlich des auf Freistellung von einer auf eine bezifferte Leistung bezogenen Verbindlichkeit – wie hier die vom Kläger bezifferten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten – gerichteten Klageantrags Ziff. 3 zulässig gewesen (BGH, NJW 1990, 1366 ff., Tz. 28, juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304 Rn. 3 m.w.N. vgl. auch BGH, WM 2017, 479 ff., Tz. 11 zum Feststellungsantrag zur Erledigung, juris); der Tenor Ziff. 1 des Urteils bezieht sich jedoch sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach den Entscheidungsgründen lediglich auf den Schmerzensgeldanspruch, der Tenor Ziff. 2 ausschließlich auf den Feststellungsantrag. Eine eindeutige Entscheidung auch hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruchs war hier umso mehr geboten, als das Landgericht eine Haftung dem Grunde nach hinsichtlich des Schmerzensgeldes nur teilweise bejaht hat.

9
c) Ein Verstoß gegen § 301 ZPO ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender, zur Aufhebung des Teil-Urteils und auch ohne Antrag zur Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO) führender wesentlicher Verfahrensmangel (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 301 Rn. 13 m.w.N.). Die Aufhebung des Teil- Urteils und eine Zurückverweisung kann jedoch vermieden werden, wenn der beim Landgericht noch anhängige „Rest“ der Klage heraufgezogen wird und eine Mitentscheidung über ihn ergeht (BGH, NJW 2011, 2800 ff., Tz. 33 m.w.N., juris; OLG Stuttgart, GesR 2010, 12 f., juris Tz. 33; Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Weder Antrag noch Einverständnis der Parteien ist dazu erforderlich. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch, weil der Rechtsstreit zur abschließenden Entscheidung reif ist (s.u.).

10
2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

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a) Der Kläger hat entgegen dem angefochtenen Urteil keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, § 253 BGB auf den begehrten immateriellen und materiellen Schadensersatz sowie die beantragte Feststellung.

12
Das Ausführen des Hundes und das Pfeifen mit der Hundepfeife stellten an der Örtlichkeit ein erlaubtes, sozialadäquates Verhalten dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch die Abgabe weiterer Pfiffe nach dem ersten Pfiff nicht geeignet, den Vorwurf einer fahrlässigen Verletzungshandlung zu begründen. Die Beklagte hatte nach ihren Angaben (Sitzungsniederschrift vom 14.07.2016, S. 6/7, I 143/145) wahrgenommen, dass ihr Hund hinter den Pferden folgte. Wenn sie in dieser Situation wiederholt mit der Pfeife trillerte, um ein weiteres Hinterherlaufen ihres Hundes und eine dadurch mögliche Schreckreaktion der Pferde zu verhindern, ist dies eine naheliegende und nicht vorwerfbare Reaktion. Dass sie wahrgenommen hat, dass ihr Pfeifen die Pferde erschreckte, steht nicht fest. Sie hat vielmehr angegeben (a.a.O., S. 8, I 147), sie habe keine Reaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen.

13
b) Die Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Eine solche Haftung würde zwar bestehen, wenn das Durchgehen der Pferde durch ihren Hund verursacht wurde (vgl. LG Hamburg, VersR 1993, 1496, juris). Den ihnen dafür obliegenden Beweis haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte jedoch nicht erbracht.

14
aa) Zu Recht ist das Landgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht haben, dass das Durchgehen der Pferde auf ein Verhalten des Hundes zurückzuführen war (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 969 f., juris Tz. 25; Moritz in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 833 BGB, Rn. 12). Nach dem Vortrag des Klägers haben die Pferde vielmehr auf das Pfeifen der Beklagten reagiert und sind er und die Drittwiderbeklagte infolge dessen abgeworfen worden (vgl. Klageschrift vom 02.11.2015, Bl. 3, I 5; Sitzungsniederschrift vom 14.07.2016, S. 4/8, I 139/147). Soweit er auf den Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 27.12.2015, S. 3 (I 33) im Schriftsatz vom 02.02.2016, S. 1 (I 73; vgl. auch Schriftsatz vom 19.09.2016, S. 2, I 191) behauptet, das Zusammenwirken des Hundes, der auf die Pferde zu gerannt sei, in Verbindung mit dem ständigen Pfeifen habe zum Durchgehen der Pferde geführt bzw. weitergehend in der Berufungsbegründung vom 20.01.2017, S. 2 (II 61), der Hund habe die Pferde gejagt, überzeugt dies den Senat nicht. Denn bei seiner Anhörung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 (a.a.O., I 139) hat er unmissverständlich einen Kausalzusammenhang gerade zwischen dem Pfeifen und dem Galoppieren der Pferde hergestellt und auch auf die Nachfrage des Gerichts (I 147) erklärt, nach seiner Wahrnehmung habe er den Pfiff gehört und anschließend seien die Pferde losgelaufen. Noch im Schriftsatz vom 06.04.2016, S. 2 (II 93) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte erneut vor, es sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Beklagte mit den Pfiffen die Panik der Pferde ausgelöst habe. Nach den informatorischen Angaben der Drittwiderbeklagten vor dem Senat (Sitzungsniederschrift vom 13.07.2017, S. 2, II 121) bleibt unklar, ob die Pferde auf das Erscheinen des Hundes oder die Pfiffe der Beklagten reagiert haben.

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bb) Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kläger und der Drittwiderbeklagten nicht zu Gute.

16
Es mag sein, dass dann, wenn ein Radfahrer in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund stürzt, ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich war (OLG Hamm, MDR 2009, 146, juris; LG Tübingen, NJW-RR 2015, 1246 f., juris). Dieser Grundsatz ist hier jedoch im Hinblick auf die von den Pferden ausgehende Tiergefahr nicht anwendbar. Im Übrigen hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen und bei seiner Anhörung angegeben (Sitzungsniederschrift vom 14.07.2016, S. 4, I 139), die Pferde seien an Hunde gewöhnt und Hunde würden den Pferden normaler Weise nichts ausmachen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 969 f., juris Tz. 25). Schon unter Berücksichtigung dessen gehört der fragliche Vorgang nicht zu jenen, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten „Muster“ abzulaufen pflegen.

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cc) Die Beklagte haftet auch nicht deshalb gemäß § 833 BGB, weil sie das Durchgehen der Pferde durch ihr Pfeifen verursacht hat. Es mag zwar sein, dass sie ohne das tierische Verhalten ihres Hundes nicht gepfiffen hätte, und dass das die Haftung begründende tierische Verhalten nicht die einzige Ursache des Unfalles gewesen sein muss. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, NJW 2015, 1824 f., Tz. 12, zum „gemeinschaftlichen“ Durchgehen mehrerer Ponys; BGH, NJW-RR 2006, 813, Tz. 7, zum Nichtbefolgen der Lenkvorgaben durch Pferde; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 19). Insoweit hat sich jedoch nicht die maßgebliche Tiergefahr verwirklicht, sondern ein auf den Willensentschluss der Beklagten zurückzuführendes Verhalten. Die Pferde haben nicht auf ein tierisches Verhalten reagiert, sondern auf ein menschliches. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang ist zwar auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 281 OLG Nürnberg, NJW 1965, 694 (695)). Aber hier geht es nicht darum, dass sich der Geschädigte unmittelbar durch das tierische Verhalten des Hundes der Beklagten zu einer sich selbst schädigenden Handlung herausgefordert fühlte, sondern das eigenverantwortliche Pfeifen der Beklagten führte zur Schädigung. Im konkreten Fall die Haftung gemäß § 833 BGB zu bejahen, würde dem Ausnahmecharakter der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 833 BGB nicht gerecht und die Grenze zwischen der Verschuldenshaftung für menschliches Verhalten gemäß § 823 BGB und der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 833 BGB nicht hinreichend beachten. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm ist danach eine Haftung nicht gegeben, denn es hat sich das Risiko verwirklicht, dass die Pferde auf ein unerwartetes lautes Geräusch reagieren und damit das allgemeine Lebensrisiko, das sich auch bei jedem anderen unerwarteten lauten Geräusch ergeben hätte.

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3. Die zulässige Drittwiderklage ist begründet.

19
Die Zulässigkeit der Drittwiderklage hat das Landgericht zutreffend bejaht. Sie hat in der Sache Erfolg, denn auch der Drittwiderbeklagten stehen nach dem oben Gesagten aus dem Vorfall keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

III.

20
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO. Dabei wurde die unterschiedliche Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbeklagten am Rechtsstreit berücksichtigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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